Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 23. Juli 1996
Aktenzeichen: 2 X (Not) 5/95
(OLG Köln: Beschluss v. 23.07.1996, Az.: 2 X (Not) 5/95)
Tenor
Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung vom 23.1. und 21.2.1995 gegen die Bescheide des Antragsgegners zu 1. vom 17.1.1995 - III W 385 - und des Antragsgegners zu 2. vom 19.12.1994 - I W 1327 - werden zurückgewiesen. Es wird festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung des Antragstellers vorliegen, weil die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet (§ 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO). Der Antragsteller hat die im gerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten zu tragen und den Antragsgegnern deren notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 30.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem 15.12.1967 als Rechtsanwalt bei
dem Amtsgericht C.-R. und dem Landgericht D. zugelassen. Mit
Urkunde vom 3.9.1973 wurde er außerdem zum Notar mit dem Amtssitz
in C.-R. bestellt.
Mit Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts
Dortmund vom 22.12.1987 erging gegen den Antragsteller ein Verweis,
weil er unter Verstoß gegen § 7 DO Not seit dem 23.6.1983 die
Urkundenrolle nicht mehr geführt hatte.
Mit einer weiteren Disziplinarverfügung vom 7.1.1992 wurde gegen
den Antragsteller wegen verschiedener Dienstpflichtverletzungen
eine Geldbuße von 2.000,00 DM verhängt. Eine hiergegen eingelegte
Beschwerde sowie ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieben
ohne Erfolg, wobei wegen der Einzelheiten der dem Antragsteller
vorgeworfenen Dienstvergehen auf die Senatsentscheidung vom
21.12.1992 - 2 X (Not) 5/92 - verwiesen wird (Bl. 88 f. Disz.H
II).
Ab Februar 1994 wurde der Antragsteller von Firmen der
S.-Gruppe, die vornehmlich in den neuen Bundesländern auf dem
Immobiliensektor tätig waren, mit Beurkundungen beauftragt. Zu
dieser Zeit war der Antragsteller noch als Einzelanwalt tätig, ging
jedoch danach eine Bürogemeinschaft mit den Rechtsanwälten K. u.a.
ein. Dort hatte er auch die Möglichkeit, das infolge der Kontakte
zu der S.-Gruppe sprunghaft gestiegene Urkundsaufkommen büromäßig
besser zu bewältigen (1991: 60 Geschäfte; 1992: 86; 1993: 115: bis
5.9.1994: 439). Aufgrund eines Berichts des Präsidenten des
Landgerichts M. vom 5.8.1994 über Treuhandverstöße eines im
dortigen Bezirk ansässigen Notars im Zusammenhang mit
Beurkundungen, an denen Firmen der S.-Gruppe als Verkäufer
beteiligt waren, erfolgte am 9., 12. und 14.9.1994 eine Prüfung der
Verwahrungsgeschäfte des Antragstellers. Daraufhin leitete der
Präsident des Landgerichts D. unter dem 11.10.1994
disziplinarrechtliche Vorermittlungen gegen den Antragsteller
ein.
In der Folgezeit entwickelten sich folgende Verfahren:
1.
Auf Anregung der Notarkammer verfügte der Präsident des
Oberlandesgerichts H. am 19.12.1994 die vorläufige Amtsenthebung
des Antragstellers gem. den §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 Nr. 7
BNotO. Der Bescheid wurde darauf gestützt, daß der Antragsteller
bei Grundstücksgeschäften in einer Vielzahl von Fällen durch eine
vorzeitige Auszahlung von hinterlegten Geldern an die zu der
S.-Gruppe gehörenden Verkäuferfirmen "L. und Partner", "MSW" und
"BEG" ein nur als mangelhaft zu bezeichnendes Pflichtverständnis im
Umgang mit anvertrauten Geldern offenbart und damit Erwerbern von
Grundstücken bzw. finanzierenden Banken ein nicht hinnehmbares
Risiko zugemutet habe.
Gegen diesen am 28.12.1994 zugestellten Bescheid hat der
Antragsteller mit einem am 24.1.1995 eingegangenen Schriftsatz
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (Ausgangsverfahren 2
X (Not) 3/95).
2.
Unter Bezugnahme auf die Gründe des Bescheids des Präsidenten
des Oberlandesgerichts H. vom 19.12.1994 eröffnete der
Antragsgegner mit einem am 23.1.1995 zugestellten Bescheid vom
17.1.1995 dem Antragsteller, daß dessen Amtsenthebung in Aussicht
genommen sei, weil die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen
der Rechtssuchenden gefährde. Hiergegen richtet sich ein weiterer,
am 23.2.1995 eingegangener Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(Verfahren 2 X (Not) 5/95).
3.
Unter dem 27.1.1995 leitete der Antragsgegner das förmliche
Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein und enthob ihn -
gestützt auf die §§ 54 Abs. 5, 96 S. 1 BNotO i. V. m. § 91 DO NW -
erneut vorläufig seines Amtes. Einen hiergegen eingelegten Antrag
auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluß vom
24.7.1995 - 2 X (Not) 6/95 - zurückgewiesen.
Dem Antragsteller wird wegen der Abwicklung von
Verwahrungsgeschäften im Zusammenhang mit der S.-Gruppe im
wesentlichen folgendes zur Last gelegt:
In 15 Fällen soll der Antragsteller über ihm anvertraute
Mandantengelder vor Abgabe der Auflassungserklärungen verfügt
haben, obwohl er nach den Hinterlegungsanweisungen in den
Kaufverträgen den Kaufpreis erst auskehren durfte, wenn die
Eigentumsumschreibung auf die Käufer sichergestellt war.
Der Antragsteller läßt sich dahin ein, er habe der Vertreterin
der S.-Gruppe Frau P., einer Volljuristin, besonderes Vertrauen
entgegen gebracht. Auch hätten Erkundigungen im Mai/Juni über eine
Auskunftei nichts Nachteiliges über die Gruppe ergeben. Aufgrund
von Auskünften bei den Kreditinstituten habe Frau P. jeweils
Kenntnis von eingegangenen Geldern gehabt. Sie habe ihm dann in der
Regel mitgeteilt, daß die Auszahlungsvoraussetzungen vorlägen. Im
allgemeinen hätte als letztes Glied nur noch die
Auflassungserklärung gefehlt. Er sei dann gebeten worden, die
Erklärungen vorzubereiten; man - Frau P. - werde sie bei den
Grundbuchämtern einreichen lassen. Daraufhin sei die Auszahlung
vorgenommen worden, wobei es wegen der Vielzahl der Verträge zu
Pannen gekommen sein könne.
In 17 Fällen soll der Antragsteller über bei ihm hinterlegte
Mandantengelder verfügt haben, obschon die zur Sicherstellung der
Eigentumsumschreibung erforderlichen Vorkaufsrechtsatteste und/oder
Genehmigungen nach der Grundstücksverkehrsordnung noch nicht
beantragt, noch nicht erteilt oder noch nicht an das Grundbuchamt
weitergeleitet worden waren.
Der Antragsteller macht hierzu geltend, daß den Grundbuchämtern
für die Eigentumsumschreibung der einzelnen
Wohnungseigentumseinheiten in der Regel die Vorlage der
Vorkaufsrechtsatteste bzw. Genehmigungen nach der
Grundstücksverkehrsordnung für die jeweiligen Gesamtobjekte genügt
habe. Deren Vorliegen habe er sich jeweils von den Vertragsparteien
bestätigen lassen. Gleichwohl seien - aus seiner Sicht
überflüssigerweise - noch entsprechende Anträge bzgl. der
Einzelobjekte eingereicht worden.
In 15 Fällen, in denen nach Treuhandauflagen der finanzierenden
Banken Verfügungen über den hinterlegten Kaufpreis davon abhängig
waren, daß die ranggerechte Eintragung einer Grundschuld
gewährleistet war, soll der Antragsteller zugunsten der Verkäufer
verfügt haben, obschon
die Erklärung über die Bewilligung der Grundschuld noch nicht
beurkundet war
oder
noch nicht beim Grundbuchamt eingegangen
oder
abweichend von einer entsprechenden Weisung die Eintragung
nicht im Namen der Gläubigerin beantragt
oder
dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Eigentumsumschreibung
die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht beigefügt
war.
Der Antragsteller beruft sich darauf, daß er selbst oder seine
Büroangestellte dann, wenn Treuhandauflagen der Banken von den
Hinterlegungsanweisungen der Vertragsparteien abgewichen hätten,
jeweils bei den Banken angerufen habe, damit diese auf einige
Auflagen, z.B. die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen,
verzichteten. An die genauen Einzelfälle könne er sich nicht mehr
erinnern.
In 7 Fällen, in denen der Antragsteller nach dem Entzug von
Vollmachten für die vorher tätig gewesenen Notare Flecke und
Roggenland die Weiterbearbeitung übernommen hatte, soll er
zugunsten der Verkäufer Auszahlungen vorgenommen haben, obwohl sich
keine Treuhandaufträge bei seinen Akten befanden bzw. die Erfüllung
der Auflagen anhand der Akten nicht feststellbar war.
Auch insoweit räumt der Antragsteller den Vorwurf als solchen
ein, macht aber geltend, daß er wegen der zu beachtenden
Treuhandauflagen teilweise direkt von den Banken angesprochen
worden sei. Bei den übrigen Massen sei er davon ausgegangen, daß
keine entsprechenden Treuhandauflagen gegenüber dem vorher tätig
gewesenen Notar bestanden hätten bzw. Auflagen bereits erfüllt
gewesen seien.
Wegen weiterer Dienstvergehen, die Gegenstand des
Disziplinarverfahrens sind, wird auf den Senatsbeschluß vom
24.7.1995 verwiesen.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids des Antragsgegners zu 1. vom
17.1.1995 - III W 385 - festzustellen, daß die Voraussetzungen für
eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO nicht
vorliegen,
den Bescheid des Antragsgegners zu 2. über die vorläufige
Amtsenthebung vom 19.12.1994 - I W 1327 - aufzuheben.
Die Antragsgegner beziehen sich auf die Gründe der angefochtenen
Bescheide und beantragen,
die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.
Die Akten 2 X (Not) 6/95 OLG Köln, die Personalakten III W 385
des Antragsgegners zu 1. sowie I W 1327 des Antragsgegners zu 2.
nebst einem Beiheft, 3 Disziplinarhefte I W 104 LG D. sowie ein
Anlagenband I W 104 mit Ablichtungen aus dem Vorgang des
Untersuchungsführers im Disziplinarverfahren haben vorgelegen und
waren Gegenstand der Verhandlung.
II.
Der gegen den Bescheid des Antragsgegners zu 1. vom 17.1.1995
gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. § 50 Abs.
3 S. 3 i. V. m. § 111 BNotO statthaft und auch im übrigen zulässig.
In der Sache hat er keinen Erfolg.
Die Ankündigung des Antragsgegners zu 1., den Antragsteller
seines Notaramtes zu entheben, ist rechtmäßig. Es ist daher
festzustellen, daß die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach
§ 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO vorliegen.
Zutreffend hat der Antragsgegner zu 1. angenommen, daß die Art
der Wirtschaftsführung des Antragstellers die Interessen der
Rechtssuchenden gefährdet.
Der Antragsteller hat sich im Zusammenhang mit
Verwahrungsgeschäften für die S.-Gruppe in einer Vielzahl von
Fällen, die in dem Bescheid des Antragsgegners zu 2. vom 19.12.1994
näher aufgelistet sind, über Treuhandauflagen bzw.
Hinterlegungsanweisungen hinweggesetzt und Gelder der Erwerber aus
den neuen Bundesländern vorzeitig ausgezahlt. Dies wird von ihm,
was den jeweiligen äußeren Geschehensablauf betrifft, auch
eingeräumt. Die Gründe, die er zur Rechtfertigung seines Verhaltens
aufgezeigt hat, vermögen ihn nicht zu entlasten, wie der Senat
bereits in seinem Beschluß vom 24.7.1995 - 2 X (Not) 6/95 - , auf
den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird,
ausgeführt hat. Es hat sich im Gegenteil - wie die
zwischenzeitlichen Ermittlungen im Disziplinarverfahren ergeben
haben - herausgestellt, daß die von dem Antragsteller durch die
vorzeitige Auszahlung von Geldern gesetzte hohe Gefahr für das
Vermögen der Erwerber bzw. der finanzierenden Kreditinstitute sich
realisiert hat und jedenfalls in einem Fall bereits ein
Vermögensschaden eingetreten ist.
In den Akten des Untersuchungsführers finden sich Strafanzeigen
von Käufern, die sich durch die S.-Gruppe betrogen fühlen. Bereits
am 3.7.1995 waren bei der Staatsanwaltschaft D. 15
Ermittlungsverfahren aus diesem Komplex anhängig. Vor allem haben
die Eheleute Sp. (Masse Nr. 50/94; vgl. Fall 24 der tabellarischen
Auflistung in der Verfügung des Antragsgegners zu 2. vom Seite
19.12.1994) sich inzwischen an die Notarkammer gewandt und wollen
Amtshaftungsansprüche geltend machen. Sie haben nämlich am 7.9.1995
ein Versäumnisurteil gegen die Verkäuferin auf Rückzahlung einer -
schon vor der Beurkundung - geleisteten Anzahlung sowie auf eine
Anweisung an den Antragsteller zur Auskehrung der von ihnen
hinterlegten ca. 112.000,00 DM an sie bzw. an die finanzierende
Bank, die B., erwirkt. Dieser Titel ist, soweit er auf die Abgabe
einer Willenserklärung der Verkäuferin gegenüber dem Antragsteller
gerichtet ist, wiederum ins Leere gelaufen, weil der Antragsteller
entgegen der Treuhandauflage der B. schon am 19.8.1994 eine
Auszahlung veranlaßt hatte und das Geld nicht mehr da ist.
In rechtlicher Hinsicht teilt der Senat die Auffassung der
Antragsgegner, daß die Art der Behandlung der Verwahrungsgeschäfte,
bei denen sich der Antragsteller bedenkenlos und ohne Rücksicht auf
die Belange der Käufer bzw. finanzierenden Kreditinstitute den
Interessen der Verkäuferfirmen untergeordnet hat, unter § 50 Abs. 1
Nr. 7, 2. Alt. BNotO zu subsumieren ist.
Das Gesetz stellt in allgemeiner Form nur darauf ab, ob entweder
"die wirtschaftlichen Verhältnisse" des Notars selbst oder "die Art
seiner Wirtschaftsführung" Ursache einer - konkreten - Gefährdung
von Rechtssuchenden sind. Deshalb genügt es nach dem Zweck der
Vorschrift, daß die Art der Behandlung fremder Gelder erhebliche
Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit begründet (vgl. BGH, Beschluß
vom 12.10.1990 - NotZ 21/89 - = BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7 -
Interessengefährdung 1 - = DNotZ 1991,93). Die Voraussetzungen
dieser Norm können daher z.B. dann erfüllt sein, wenn
Treueverletzungen bzgl. der Mandantengelder oder auch sonstige
Verletzungen der Bestimmungen der DONot über die getrennte
Aufbewahrung fremder Gelder und ihre sorgfältige Aufzeichnung im
Masse- und Verwahrungsbuch in Betracht kommen (vgl.
Seybold/Schippel/Vetter, BNotO, 6. Auflage, § 50 Rdn. 30 f). Eine
Differenzierung in einzelne Fallgruppen ist im Gesetz gerade nicht
vorgesehen. Deshalb sind von der "Art der Wirtschaftsführung" nicht
nur notariatsinterne Pflichtverletzungen erfaßt, die zu einer
Gefährdung von Vermögensinteressen Rechtssuchender führen, etwa
eine Vermengung von Fremd- und Eigengeldern, sondern in gleicher
Weise auch solche im Zusammenhang mit der Abwicklung von
Verwahrungsgeschäften nach außen hin. Sie betreffen ebenfalls die
Art und Weise des "Wirtschaftens" des Notars mit fremdem Geld und
sind deswegen vom Zweck des Gesetzes her, das denjenigen, der dem
Notar Vermögenswerte anvertraut hat, schützen will, von der 2. Alt.
des § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO erfaßt. Sinn und Zweck der Abwicklung
eines Kaufgeschäftes über Anderkonten ist es, vertragswidrigem
Verhalten vorzubeugen. Die Nichtbeachtung von Treuhandauflagen im
Zusammenhang mit derartigen Geschäften, also eine
Pflichtverletzung, die den Kernbereich notarieller Tätigkeit
betrifft, impliziert geradezu eine Gefährdung der Rechtssuchenden,
da bereits mit der vorzeitigen Auszahlung des hinterlegten
Kaufpreises die konkrete Gefahr begründet wird, daß ein Käufer z.B.
im Falle der gerade im Immobilienbereich nicht seltenen Insolvenz
der Verkäuferin oder der Eintragung eines
Zwangsversteigerungsvermerks vor eigener dinglicher Absicherung
Gelder verliert.
Bereits nach der derzeitigen Gesetzeslage und unabhängig von der
vorgesehenen Klarstellung in der neugefaßten Nr. 8 des § 50 BNotO
gemäß dem noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Dritten
Gesetz zur Ànderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
erfüllt mithin die Art und Weise, in der der Antragsteller bei der
Abwicklung der Verwahrungsgeschäfte verfahren ist, einen
Tatbestand, bei dem er seines Amtes zu entheben ist.
III.
Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners zu 2. vom
19.12.1994 ist ebenfalls nicht begründet.
Wie ausgeführt wurde, liegen die Voraussetzungen für eine
Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO vor. Die Entschließung
des für einstweilige Schutzmaßnahmen nach § 40 AVNot NW zuständigen
Antragsgegners zu 2., den Antragsteller deswegen vorläufig gem. §
54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO seines Amtes zu entheben, läßt angesichts des
von dem Antragsteller gesetzten hohen Gefährdungspotentials
Ermessensfehler nicht erkennen, sondern war im Gegenteil im
Interesse der rechtssuchenden Bevölkerung geradezu geboten.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in
Verbindung mit §§ 200, 201 Abs. 1, 40 Abs. 4 BRAO, 13 a FGG.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 111 Abs. 4
Satz 2 BNotO in Verbindung mit §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2
KostO.
OLG Köln:
Beschluss v. 23.07.1996
Az: 2 X (Not) 5/95
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