Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 23. Juli 1996
Aktenzeichen: 2 X (Not) 5/95

(OLG Köln: Beschluss v. 23.07.1996, Az.: 2 X (Not) 5/95)

Tenor

Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung vom 23.1. und 21.2.1995 gegen die Bescheide des Antragsgegners zu 1. vom 17.1.1995 - III W 385 - und des Antragsgegners zu 2. vom 19.12.1994 - I W 1327 - werden zurückgewiesen. Es wird festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung des Antragstellers vorliegen, weil die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet (§ 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO). Der Antragsteller hat die im gerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten zu tragen und den Antragsgegnern deren notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 30.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit dem 15.12.1967 als Rechtsanwalt bei

dem Amtsgericht C.-R. und dem Landgericht D. zugelassen. Mit

Urkunde vom 3.9.1973 wurde er außerdem zum Notar mit dem Amtssitz

in C.-R. bestellt.

Mit Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts

Dortmund vom 22.12.1987 erging gegen den Antragsteller ein Verweis,

weil er unter Verstoß gegen § 7 DO Not seit dem 23.6.1983 die

Urkundenrolle nicht mehr geführt hatte.

Mit einer weiteren Disziplinarverfügung vom 7.1.1992 wurde gegen

den Antragsteller wegen verschiedener Dienstpflichtverletzungen

eine Geldbuße von 2.000,00 DM verhängt. Eine hiergegen eingelegte

Beschwerde sowie ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieben

ohne Erfolg, wobei wegen der Einzelheiten der dem Antragsteller

vorgeworfenen Dienstvergehen auf die Senatsentscheidung vom

21.12.1992 - 2 X (Not) 5/92 - verwiesen wird (Bl. 88 f. Disz.H

II).

Ab Februar 1994 wurde der Antragsteller von Firmen der

S.-Gruppe, die vornehmlich in den neuen Bundesländern auf dem

Immobiliensektor tätig waren, mit Beurkundungen beauftragt. Zu

dieser Zeit war der Antragsteller noch als Einzelanwalt tätig, ging

jedoch danach eine Bürogemeinschaft mit den Rechtsanwälten K. u.a.

ein. Dort hatte er auch die Möglichkeit, das infolge der Kontakte

zu der S.-Gruppe sprunghaft gestiegene Urkundsaufkommen büromäßig

besser zu bewältigen (1991: 60 Geschäfte; 1992: 86; 1993: 115: bis

5.9.1994: 439). Aufgrund eines Berichts des Präsidenten des

Landgerichts M. vom 5.8.1994 über Treuhandverstöße eines im

dortigen Bezirk ansässigen Notars im Zusammenhang mit

Beurkundungen, an denen Firmen der S.-Gruppe als Verkäufer

beteiligt waren, erfolgte am 9., 12. und 14.9.1994 eine Prüfung der

Verwahrungsgeschäfte des Antragstellers. Daraufhin leitete der

Präsident des Landgerichts D. unter dem 11.10.1994

disziplinarrechtliche Vorermittlungen gegen den Antragsteller

ein.

In der Folgezeit entwickelten sich folgende Verfahren:

1.

Auf Anregung der Notarkammer verfügte der Präsident des

Oberlandesgerichts H. am 19.12.1994 die vorläufige Amtsenthebung

des Antragstellers gem. den §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 Nr. 7

BNotO. Der Bescheid wurde darauf gestützt, daß der Antragsteller

bei Grundstücksgeschäften in einer Vielzahl von Fällen durch eine

vorzeitige Auszahlung von hinterlegten Geldern an die zu der

S.-Gruppe gehörenden Verkäuferfirmen "L. und Partner", "MSW" und

"BEG" ein nur als mangelhaft zu bezeichnendes Pflichtverständnis im

Umgang mit anvertrauten Geldern offenbart und damit Erwerbern von

Grundstücken bzw. finanzierenden Banken ein nicht hinnehmbares

Risiko zugemutet habe.

Gegen diesen am 28.12.1994 zugestellten Bescheid hat der

Antragsteller mit einem am 24.1.1995 eingegangenen Schriftsatz

Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (Ausgangsverfahren 2

X (Not) 3/95).

2.

Unter Bezugnahme auf die Gründe des Bescheids des Präsidenten

des Oberlandesgerichts H. vom 19.12.1994 eröffnete der

Antragsgegner mit einem am 23.1.1995 zugestellten Bescheid vom

17.1.1995 dem Antragsteller, daß dessen Amtsenthebung in Aussicht

genommen sei, weil die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen

der Rechtssuchenden gefährde. Hiergegen richtet sich ein weiterer,

am 23.2.1995 eingegangener Antrag auf gerichtliche Entscheidung

(Verfahren 2 X (Not) 5/95).

3.

Unter dem 27.1.1995 leitete der Antragsgegner das förmliche

Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein und enthob ihn -

gestützt auf die §§ 54 Abs. 5, 96 S. 1 BNotO i. V. m. § 91 DO NW -

erneut vorläufig seines Amtes. Einen hiergegen eingelegten Antrag

auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluß vom

24.7.1995 - 2 X (Not) 6/95 - zurückgewiesen.

Dem Antragsteller wird wegen der Abwicklung von

Verwahrungsgeschäften im Zusammenhang mit der S.-Gruppe im

wesentlichen folgendes zur Last gelegt:

In 15 Fällen soll der Antragsteller über ihm anvertraute

Mandantengelder vor Abgabe der Auflassungserklärungen verfügt

haben, obwohl er nach den Hinterlegungsanweisungen in den

Kaufverträgen den Kaufpreis erst auskehren durfte, wenn die

Eigentumsumschreibung auf die Käufer sichergestellt war.

Der Antragsteller läßt sich dahin ein, er habe der Vertreterin

der S.-Gruppe Frau P., einer Volljuristin, besonderes Vertrauen

entgegen gebracht. Auch hätten Erkundigungen im Mai/Juni über eine

Auskunftei nichts Nachteiliges über die Gruppe ergeben. Aufgrund

von Auskünften bei den Kreditinstituten habe Frau P. jeweils

Kenntnis von eingegangenen Geldern gehabt. Sie habe ihm dann in der

Regel mitgeteilt, daß die Auszahlungsvoraussetzungen vorlägen. Im

allgemeinen hätte als letztes Glied nur noch die

Auflassungserklärung gefehlt. Er sei dann gebeten worden, die

Erklärungen vorzubereiten; man - Frau P. - werde sie bei den

Grundbuchämtern einreichen lassen. Daraufhin sei die Auszahlung

vorgenommen worden, wobei es wegen der Vielzahl der Verträge zu

Pannen gekommen sein könne.

In 17 Fällen soll der Antragsteller über bei ihm hinterlegte

Mandantengelder verfügt haben, obschon die zur Sicherstellung der

Eigentumsumschreibung erforderlichen Vorkaufsrechtsatteste und/oder

Genehmigungen nach der Grundstücksverkehrsordnung noch nicht

beantragt, noch nicht erteilt oder noch nicht an das Grundbuchamt

weitergeleitet worden waren.

Der Antragsteller macht hierzu geltend, daß den Grundbuchämtern

für die Eigentumsumschreibung der einzelnen

Wohnungseigentumseinheiten in der Regel die Vorlage der

Vorkaufsrechtsatteste bzw. Genehmigungen nach der

Grundstücksverkehrsordnung für die jeweiligen Gesamtobjekte genügt

habe. Deren Vorliegen habe er sich jeweils von den Vertragsparteien

bestätigen lassen. Gleichwohl seien - aus seiner Sicht

überflüssigerweise - noch entsprechende Anträge bzgl. der

Einzelobjekte eingereicht worden.

In 15 Fällen, in denen nach Treuhandauflagen der finanzierenden

Banken Verfügungen über den hinterlegten Kaufpreis davon abhängig

waren, daß die ranggerechte Eintragung einer Grundschuld

gewährleistet war, soll der Antragsteller zugunsten der Verkäufer

verfügt haben, obschon

die Erklärung über die Bewilligung der Grundschuld noch nicht

beurkundet war

oder

noch nicht beim Grundbuchamt eingegangen

oder

abweichend von einer entsprechenden Weisung die Eintragung

nicht im Namen der Gläubigerin beantragt

oder

dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Eigentumsumschreibung

die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht beigefügt

war.

Der Antragsteller beruft sich darauf, daß er selbst oder seine

Büroangestellte dann, wenn Treuhandauflagen der Banken von den

Hinterlegungsanweisungen der Vertragsparteien abgewichen hätten,

jeweils bei den Banken angerufen habe, damit diese auf einige

Auflagen, z.B. die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen,

verzichteten. An die genauen Einzelfälle könne er sich nicht mehr

erinnern.

In 7 Fällen, in denen der Antragsteller nach dem Entzug von

Vollmachten für die vorher tätig gewesenen Notare Flecke und

Roggenland die Weiterbearbeitung übernommen hatte, soll er

zugunsten der Verkäufer Auszahlungen vorgenommen haben, obwohl sich

keine Treuhandaufträge bei seinen Akten befanden bzw. die Erfüllung

der Auflagen anhand der Akten nicht feststellbar war.

Auch insoweit räumt der Antragsteller den Vorwurf als solchen

ein, macht aber geltend, daß er wegen der zu beachtenden

Treuhandauflagen teilweise direkt von den Banken angesprochen

worden sei. Bei den übrigen Massen sei er davon ausgegangen, daß

keine entsprechenden Treuhandauflagen gegenüber dem vorher tätig

gewesenen Notar bestanden hätten bzw. Auflagen bereits erfüllt

gewesen seien.

Wegen weiterer Dienstvergehen, die Gegenstand des

Disziplinarverfahrens sind, wird auf den Senatsbeschluß vom

24.7.1995 verwiesen.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids des Antragsgegners zu 1. vom

17.1.1995 - III W 385 - festzustellen, daß die Voraussetzungen für

eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO nicht

vorliegen,

den Bescheid des Antragsgegners zu 2. über die vorläufige

Amtsenthebung vom 19.12.1994 - I W 1327 - aufzuheben.

Die Antragsgegner beziehen sich auf die Gründe der angefochtenen

Bescheide und beantragen,

die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der

Beteiligten wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.

Die Akten 2 X (Not) 6/95 OLG Köln, die Personalakten III W 385

des Antragsgegners zu 1. sowie I W 1327 des Antragsgegners zu 2.

nebst einem Beiheft, 3 Disziplinarhefte I W 104 LG D. sowie ein

Anlagenband I W 104 mit Ablichtungen aus dem Vorgang des

Untersuchungsführers im Disziplinarverfahren haben vorgelegen und

waren Gegenstand der Verhandlung.

II.

Der gegen den Bescheid des Antragsgegners zu 1. vom 17.1.1995

gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. § 50 Abs.

3 S. 3 i. V. m. § 111 BNotO statthaft und auch im übrigen zulässig.

In der Sache hat er keinen Erfolg.

Die Ankündigung des Antragsgegners zu 1., den Antragsteller

seines Notaramtes zu entheben, ist rechtmäßig. Es ist daher

festzustellen, daß die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach

§ 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO vorliegen.

Zutreffend hat der Antragsgegner zu 1. angenommen, daß die Art

der Wirtschaftsführung des Antragstellers die Interessen der

Rechtssuchenden gefährdet.

Der Antragsteller hat sich im Zusammenhang mit

Verwahrungsgeschäften für die S.-Gruppe in einer Vielzahl von

Fällen, die in dem Bescheid des Antragsgegners zu 2. vom 19.12.1994

näher aufgelistet sind, über Treuhandauflagen bzw.

Hinterlegungsanweisungen hinweggesetzt und Gelder der Erwerber aus

den neuen Bundesländern vorzeitig ausgezahlt. Dies wird von ihm,

was den jeweiligen äußeren Geschehensablauf betrifft, auch

eingeräumt. Die Gründe, die er zur Rechtfertigung seines Verhaltens

aufgezeigt hat, vermögen ihn nicht zu entlasten, wie der Senat

bereits in seinem Beschluß vom 24.7.1995 - 2 X (Not) 6/95 - , auf

den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird,

ausgeführt hat. Es hat sich im Gegenteil - wie die

zwischenzeitlichen Ermittlungen im Disziplinarverfahren ergeben

haben - herausgestellt, daß die von dem Antragsteller durch die

vorzeitige Auszahlung von Geldern gesetzte hohe Gefahr für das

Vermögen der Erwerber bzw. der finanzierenden Kreditinstitute sich

realisiert hat und jedenfalls in einem Fall bereits ein

Vermögensschaden eingetreten ist.

In den Akten des Untersuchungsführers finden sich Strafanzeigen

von Käufern, die sich durch die S.-Gruppe betrogen fühlen. Bereits

am 3.7.1995 waren bei der Staatsanwaltschaft D. 15

Ermittlungsverfahren aus diesem Komplex anhängig. Vor allem haben

die Eheleute Sp. (Masse Nr. 50/94; vgl. Fall 24 der tabellarischen

Auflistung in der Verfügung des Antragsgegners zu 2. vom Seite

19.12.1994) sich inzwischen an die Notarkammer gewandt und wollen

Amtshaftungsansprüche geltend machen. Sie haben nämlich am 7.9.1995

ein Versäumnisurteil gegen die Verkäuferin auf Rückzahlung einer -

schon vor der Beurkundung - geleisteten Anzahlung sowie auf eine

Anweisung an den Antragsteller zur Auskehrung der von ihnen

hinterlegten ca. 112.000,00 DM an sie bzw. an die finanzierende

Bank, die B., erwirkt. Dieser Titel ist, soweit er auf die Abgabe

einer Willenserklärung der Verkäuferin gegenüber dem Antragsteller

gerichtet ist, wiederum ins Leere gelaufen, weil der Antragsteller

entgegen der Treuhandauflage der B. schon am 19.8.1994 eine

Auszahlung veranlaßt hatte und das Geld nicht mehr da ist.

In rechtlicher Hinsicht teilt der Senat die Auffassung der

Antragsgegner, daß die Art der Behandlung der Verwahrungsgeschäfte,

bei denen sich der Antragsteller bedenkenlos und ohne Rücksicht auf

die Belange der Käufer bzw. finanzierenden Kreditinstitute den

Interessen der Verkäuferfirmen untergeordnet hat, unter § 50 Abs. 1

Nr. 7, 2. Alt. BNotO zu subsumieren ist.

Das Gesetz stellt in allgemeiner Form nur darauf ab, ob entweder

"die wirtschaftlichen Verhältnisse" des Notars selbst oder "die Art

seiner Wirtschaftsführung" Ursache einer - konkreten - Gefährdung

von Rechtssuchenden sind. Deshalb genügt es nach dem Zweck der

Vorschrift, daß die Art der Behandlung fremder Gelder erhebliche

Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit begründet (vgl. BGH, Beschluß

vom 12.10.1990 - NotZ 21/89 - = BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7 -

Interessengefährdung 1 - = DNotZ 1991,93). Die Voraussetzungen

dieser Norm können daher z.B. dann erfüllt sein, wenn

Treueverletzungen bzgl. der Mandantengelder oder auch sonstige

Verletzungen der Bestimmungen der DONot über die getrennte

Aufbewahrung fremder Gelder und ihre sorgfältige Aufzeichnung im

Masse- und Verwahrungsbuch in Betracht kommen (vgl.

Seybold/Schippel/Vetter, BNotO, 6. Auflage, § 50 Rdn. 30 f). Eine

Differenzierung in einzelne Fallgruppen ist im Gesetz gerade nicht

vorgesehen. Deshalb sind von der "Art der Wirtschaftsführung" nicht

nur notariatsinterne Pflichtverletzungen erfaßt, die zu einer

Gefährdung von Vermögensinteressen Rechtssuchender führen, etwa

eine Vermengung von Fremd- und Eigengeldern, sondern in gleicher

Weise auch solche im Zusammenhang mit der Abwicklung von

Verwahrungsgeschäften nach außen hin. Sie betreffen ebenfalls die

Art und Weise des "Wirtschaftens" des Notars mit fremdem Geld und

sind deswegen vom Zweck des Gesetzes her, das denjenigen, der dem

Notar Vermögenswerte anvertraut hat, schützen will, von der 2. Alt.

des § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO erfaßt. Sinn und Zweck der Abwicklung

eines Kaufgeschäftes über Anderkonten ist es, vertragswidrigem

Verhalten vorzubeugen. Die Nichtbeachtung von Treuhandauflagen im

Zusammenhang mit derartigen Geschäften, also eine

Pflichtverletzung, die den Kernbereich notarieller Tätigkeit

betrifft, impliziert geradezu eine Gefährdung der Rechtssuchenden,

da bereits mit der vorzeitigen Auszahlung des hinterlegten

Kaufpreises die konkrete Gefahr begründet wird, daß ein Käufer z.B.

im Falle der gerade im Immobilienbereich nicht seltenen Insolvenz

der Verkäuferin oder der Eintragung eines

Zwangsversteigerungsvermerks vor eigener dinglicher Absicherung

Gelder verliert.

Bereits nach der derzeitigen Gesetzeslage und unabhängig von der

vorgesehenen Klarstellung in der neugefaßten Nr. 8 des § 50 BNotO

gemäß dem noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Dritten

Gesetz zur Ànderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze

erfüllt mithin die Art und Weise, in der der Antragsteller bei der

Abwicklung der Verwahrungsgeschäfte verfahren ist, einen

Tatbestand, bei dem er seines Amtes zu entheben ist.

III.

Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Antrag auf gerichtliche

Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners zu 2. vom

19.12.1994 ist ebenfalls nicht begründet.

Wie ausgeführt wurde, liegen die Voraussetzungen für eine

Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO vor. Die Entschließung

des für einstweilige Schutzmaßnahmen nach § 40 AVNot NW zuständigen

Antragsgegners zu 2., den Antragsteller deswegen vorläufig gem. §

54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO seines Amtes zu entheben, läßt angesichts des

von dem Antragsteller gesetzten hohen Gefährdungspotentials

Ermessensfehler nicht erkennen, sondern war im Gegenteil im

Interesse der rechtssuchenden Bevölkerung geradezu geboten.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in

Verbindung mit §§ 200, 201 Abs. 1, 40 Abs. 4 BRAO, 13 a FGG.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 111 Abs. 4

Satz 2 BNotO in Verbindung mit §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2

KostO.






OLG Köln:
Beschluss v. 23.07.1996
Az: 2 X (Not) 5/95


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