Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. April 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 457/99
(BPatG: Beschluss v. 12.04.2000, Az.: 32 W (pat) 457/99)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung
"Passionsspielreisen Oberammergau 2000"
u.a. für
"Veranstaltung von Reisen, kulturelle Aktivitäten, Verpflegung/Beherbergung von Gästen"
zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.
Nach vorausgegangener Beanstandung hat die Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, in diesem Umfang wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG und wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs 2 Abs 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angemeldete Wortmarke, deren Bedeutung sicher keiner Erläuterung bedürfe, besage im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen nichts anderes, als daß diese im Zusammenhang mit Reisen zu den Passionsspielen in Oberammergau im Jahre 2000 angeboten bzw in Anspruch genommen werden könnten.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, die sie bisher nicht begründet hat. Sie beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse im Umfang der Versagung aufzuheben.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte 398 19 268.5 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG). In der Sache erweist sie sich jedoch nicht als begründet, da der Eintragung die absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 Markengesetz entgegenstehen.
Die angemeldete Marke setzt sich aus den beschreibenden deutschsprachigen Einzelwörtern "Passionsspielreisen", "Oberammergau", "2000" zusammen. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und was keiner vertieften Darlegung bedarf, wird hiermit dargelegt, daß die angebotenen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Reisen zu den Passionsspielen in Oberammergau im Jahre 2000 angeboten bzw in Anspruch genommen werden können, bzw auch Reisen zu den Passionsspielen in Oberammergau im Jahre 2000 angeboten werden. Wegen der ohne weiteres erkennbaren Sachaussage werden die angesprochenen Verkehrskreise, die sich überwiegend aus kulturell Interessierten zusammensetzen dürften, in der angemeldeten Bezeichnung nur einen Sachhinweis auf die angebotenen Dienstleistungen sehen. Die angemeldete Wortmarke ist für die angebotenen Dienstleistungen mithin glatt beschreibend (vgl BGH BlPMZ 1999, 408 "YES"), so daß der Marke "Passionsspielreisen Oberammergau 2000" die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG fehlt.
Da auch Mitbewerber der Anmelderin, zu denen insbesondere Reisebüros oder andere Ausrichter von Veranstaltungen zählen dürften, in der Lage sein müssen, ungehindert durch Zeichenrechte darauf hinzuweisen, daß auch sie im Jahre 2000 Besuche der Oberammergauer Passionsspiele mit Übernachtung und Verpflegung, sowie kulturellen Aktivitäten, anbieten, besteht an der angemeldeten Bezeichnung ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG (vgl BGH BlPMZ 1999, 365 "HOUSE OF BLUES").
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen. Da sie die Beschwerde, wie auch schon die Erinnerung, trotz Ankündigung eines Schriftsatzes nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sie die angefochtenen Beschlüsse für angreifbar hält.
Forst Dr. Fuchs-Wissemann Klantebr/Na
BPatG:
Beschluss v. 12.04.2000
Az: 32 W (pat) 457/99
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