Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 26. Mai 2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 51/02

(BGH: Beschluss v. 26.05.2003, Az.: AnwZ (B) 51/02)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2001 unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen wird.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde am 1. Oktober 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung wurde von der Antragsgegnerin zunächst mit Verfügung vom 15. März 2000 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof wies den gegen diese Verfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde ein.

Während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof (AnwZ (B) 2/01) widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 5. Oktober 2001 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erneut, in diesem Fall nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung des Antragstellers. Der Anwaltsgerichtshof teilte der Antragsgegnerin auf deren Anfrage mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 mit, daß gegen den Bescheid vom 5. Oktober 2001, der dem Antragsteller am 10. Oktober 2001 zugestellt worden war, kein Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingegangen sei. Daraufhin beantragte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2001 beim Bundesgerichtshof unter Hinweis auf die Bestandskraft der Widerrufsverfügung vom 5. Oktober 2001 die Aufhebung des auf den 17. Dezember 2001 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung in dem Beschwerdeverfahren bezüglich der Widerrufsverfügung vom 15. März 2000. Der Bundesgerichtshof leitete dem Antragsteller den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2001 zu, teilte ihm mit Fax vom 11. Dezember 2001 die Aufhebung des Termins vom 17. Dezember 2001 mit und bat ihn um Einreichung einer Erledigungserklärung. Diese Anfrage des Bundesgerichtshofs beantwortete der Antragsteller nicht. Mit Beschluß vom 22. Januar 2002 stellte der Bundesgerichtshof daraufhin die Erledigung der Hauptsache fest. Zur Begründung dieses Beschlusses, in welchem dem Antragsteller die Kosten beider Rechtszüge auferlegt wurden, verwies der Bundesgerichtshof darauf, daß sich die Hauptsache in dem Verfahren über den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls durch den bestandskräftigen Widerruf vom 5. Oktober 2001 erledigt habe und das Rechtsmittel des Antragstellers gegen die Verfügung vom 15. März 2000 ohne die eingetretene Erledigung keinen Erfolg gehabt hätte.

Vor dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2002 hatte der Antragsteller am 17. Dezember 2001, dem Tag der abgesetzten mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren wegen der Widerrufsverfügung vom 15. März 2000, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfügung vom 5. Oktober 2001 gestellt und Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Anträge zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die angefochtene Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2001 ist, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 22. Januar 2002 (AnwZ (B) 2/01) angenommen hat, bestandskräftig geworden. Der gegen diese Widerrufsverfügung gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17. Dezember 2001 ist unzulässig.

1. Gegen die Widerrufsverfügung vom 5. Oktober 2001 konnte innerhalb eines Monats nach der Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden (§ 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO). Vor Ablauf dieser Frist am 10. November 2001 ist ein solcher Antrag bei dem Anwaltsgerichtshof nicht eingegangen. Dies ergibt sich aus der Mitteilung des Anwaltsgerichtshofs vom 3. Dezember 2001. Einen Nachweis dafür, daß entgegen dieser Mitteilung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist, hat der Antragsteller nicht erbracht.

2. Der erst am 17. Dezember 2001 gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung war verspätet und deshalb unzulässig (§ 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO). Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist hat der Anwaltsgerichtshof dem Antragsteller zu Recht versagt, weil dieser nicht glaubhaft gemacht hat, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG). Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller die Behauptung, seine damalige Verfahrensbevollmächtigte habe bereits am 22. Oktober 2001 -19 Tage vor Ablauf der Antragsfrist -einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Post gegeben, nicht nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht.

Deppert Ganter Otten Frellesen Wüllrich Frey Hauger






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Beschluss v. 26.05.2003
Az: AnwZ (B) 51/02


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