Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Mai 2011
Aktenzeichen: 27 W (pat) 174/10

(BPatG: Beschluss v. 10.05.2011, Az.: 27 W (pat) 174/10)

Tenor

BPatG 152 Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patentund Markenamts hat die Anmeldung der Wort-/ Bildmarkevom 6. Oktober 2008 als Kennzeichnung für die Waren und Dienstleistungen Klasse 16: Druckereierzeugnisse aller Art, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Bücher;

Klasse 38: Telekommunikation; Ausstrahlung von Rundfunkund Fernsehprogrammen; Bereitstellen des Zugriffsauf Informationen im Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen;

Bereitstellung von Portalen im Internet; Bereitstellenund Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Nachrichtenund Bildübermittlung mittels Computer;

Klasse 41: Unterhaltung; Erziehung; Ausbildung; sportliche undkulturelle Aktivitäten; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Rundfunkund Fernsehunterhaltung; Herausgabe von Verlagsund Druckereierzeugnissen (ausgenommen für Werbezwecke) auch in elektronischer Form und im Internet;

Klasse 42: Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Speicherung von Daten in Computerdatenbanken; Entwurfund Entwicklung von Computern und Computerprogrammen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitungnach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mit Beschluss vom 29. Juli 2009 teilweise zurückgewiesen für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 16: Druckereierzeugnisse aller Art, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Bücher;

Klasse 38: Telekommunikation; Ausstrahlung von Rundfunkund Fernsehprogrammen; Bereitstellen des Zugriffsauf Informationen im Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen;

Bereitstellung von Portalen im Internet; Nachrichtenund Bildübermittlung mittels Computer;

Klasse 41: Unterhaltung; Erziehung; Ausbildung; sportliche undkulturelle Aktivitäten; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Rundfunkund Fernsehunterhaltung; Herausgabe von Verlagsund Druckereierzeugnissen (ausgenommen für Werbezwecke) auch in elektronischer Form und im Internet;

Klasse 42: Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Speicherung von Daten in Computerdatenbanken;

und damit die Anmeldung zugelassen für die Waren und Dienstleistungen der Klasse: 38. Bereitstellen und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation;

Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computern und Computerprogrammen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung.

Auf die Erinnerung vom 11. August 2009 hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 27. September 2010 den Beschluss vom 29. Juli 2009 teilweise aufgehoben, und zwar, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist für die Dienstleistungen in der Klasse 41 "Erziehung; Ausbildung", und die Erinnerung im Übrigen zurückgewiesen.

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass der angemeldeten Wort-/ Bildmarke für die versagten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.

Die angemeldete Bezeichnung "STADTANZEIGER WOLFSBURG" sei nach der Art eines Zeitschriftentitels sprachüblich gebildet aus dem Begriff "Stadtanzeiger" und der geographischen Angabe "Wolfsburg". Der Ausdruck "Stadtanzeiger" sei zwar lexikalisch nicht nachweisbar, was auch nicht für jede Wortkombination erwartet werden könne, wohl aber der Begriff "Anzeiger", der "kleinere Zeitung, Zeitschrift" bedeute. In Kombination mit dem Bestimmungswort "Stadt" sei er deshalb keine Wortneuschöpfung, weil sprachüblich und sinnfällig gebildet. Die Wortkombination werde vom angesprochenen Publikum im Zusammenhang mit den beanstandeten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres als Sachinformation über deren Beschaffenheit und den lokalen Erbringungsort aufgefasst, nämlich als Titel einer in bzw. für Wolfsburg erscheinenden Zeitung in gedruckter und / oder elektronischer Form, mittels der die beanstandeten Dienstleistungen erbracht oder vermittelt würden bzw. die mit dieser in engem Zusammenhang stünden. Eine individualisierende Kennzeichnungswirkung für einen bestimmten Hersteller der Waren bzw. Anbieter der Dienstleistungen werde indes nicht erreicht. Selbst unter Berücksichtigung des Aspekts, dass sich Werbewirkung und Identifizierungsfunktion nicht gegenseitig ausschließen müssten, fehle der angemeldeten Wortkombination hier die betriebliche Herkunftsfunktion.

Für die Eintragbarkeit eines Titels einer Zeitung als Marke seien zwar die gleichen Grundsätze anzuwenden, die allgemein für die Eintragung von Marken gelten. Jedoch sei nicht jeder Titel als Marke geeignet, da ein Werktitel -anders als die Marke -kein Unternehmens-, sondern ein Produktkennzeichen sei und das Werk sich nur nach Inhalt und Beschaffenheit von anderen Werken unterscheide, nicht aber nach der Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb oder Verlag. Dass die Wortfolge "STADTANZEIGER WOLFSBURG" bislang auf dem relevanten Waren-/ Dienstleistungssektor keine Verwendung finde, sei nicht relevant, weil dies kein Kriterium für die Eignung als Marke sei. Im Übrigen würden die vergleichbaren Begriffe "Stadtanzeiger Hagen", "Kölner Stadt-Anzeiger", "Stadtanzeiger Solingen", "Der Stadtanzeiger am Sonntag -Hamm, Bönen, Lüdinghausen, Ahlen, Beckum, Soest...", "Stuttgarter Stadtanzeiger", "StadtAnzeiger Coesfeld/Dülmen" und " Wunstorfer Stadtanzeiger" bereits verwendet, wie sich aus den als Anlage beigefügten Internetauszügen ergebe, so dass dieser Begriff nicht mit einem bestimmten Unternehmen, etwa dem der Anmelderin, in Verbindung gebracht werde. Das angesprochene Publikum ginge zudem nicht davon aus, dass es nur ein Unternehmen geben könne, das über die Region Wolfsburg berichte. Die Eintragung vergleichbarer Anmeldungen sei weder bindend noch führe dies zu einer andern Beurteilung.

Der Beschluss im Erinnerungsverfahren ist der Anmelderin am 4. Oktober 2010 zugestellt worden.

Mit ihrer Beschwerde vom 29. Oktober 2010 wendet sich die Anmelderin gegen die Wertung in den angegriffenen Entscheidungen und verfolgt ihren Eintragungsantrag insgesamt weiter. Sie ist der Ansicht, bereits die Wortbestandteile des angemeldeten Zeichens "STADTANZEIGER" und "WOLFSBURG" verliehen ihm die notwendige Unterscheidungskraft.

Der Zeichenbestandteil "STADTANZEIGER" sei keine Gattungsbezeichnung, die durch die Verknüpfung mit dem unstreitig lokalisierenden Wortbestandteil "WOLFSBURG" eine unmittelbare sachbeschreibende Bezeichnung für die in Rede stehenden Produkte wie z. B. die "Wolfsburger Zeitung" o. Ä. ergeben könnte. Dabei sei der Wortbestandteil "STADTANZEIGER" lexikalisch nicht nachweisbar, worauf es nach der Rechtsprechung des BPatG zu vergleichbaren Konstellationen aber entscheidend ankomme (BPatG, Beschluss vom 24. Juli 1996, 29 W (pat) 97/94 -Berliner Allgemeine, GRUR 1996 980). Insbesondere spreche man im allgemeinen Sprachgebrauch nicht von einem "Stadtanzeiger", wenn es sich um eine Zeitung oder eine Zeitschrift handle. Unter einem "Stadtanzeiger" stelle sich der Verbraucher vielmehr überhaupt nichts Konkretes vor. Bezogen auf die hier relevanten Waren und Dienstleitungen entspreche es gängiger Praxis, Unternehmenskennzeichnungen bzw. Betriebsbezeichnungen zu verwenden, die sich aus dem Namen einer Region oder Gemeinde und einem weiteren, am Unternehmensgegenstand orientierten Begriff zusammensetzten. Insbesondere die Verlagsbezeichnungen "Münchner Wochenanzeiger" und "Vaihinger Kreiszeitung" belegten, dass derartige Wortkombinationen sogar verbreitet als Unternehmensbezeichnungen verwendet würden, was mit einem Verständnis im Sinn einer glatt produktbeschreibenden Angabe unvereinbar sei. Schließlich sei die Eintragung der Marke auch im Hinblick auf die Eintragung vergleichbarer Wortfolgen gerechtfertigt.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patentund Markenamts vom 29. Juli 2009 und 27. September 2010 aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke zu beschließen.

II.

Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zu Recht und mit eingehender und zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die verbliebenen Waren und Dienstleitungen versagt.

Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.

1.

Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Anmelderin ihren Hilfsantrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat und der Senat diese auch nicht für erforderlich hält.

2.

Dem angemeldete Zeichen fehlt für die noch strittigen Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft.

a) Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer zu unterscheiden sowie deren Ursprungsidentität zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 -BioID). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Kreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 -SAT.2).

Wortfolgen haben keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verbraucher lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - Individuelle).

b) "Wolfsburger Stadtanzeiger" hat einen im Vordergrund stehenden, die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt. Die aus zwei beschreibenden Angaben, nämlich einer Ortsangabe und einer Gattungsbezeichnung bestehende angemeldete Wortkombination erschöpft sich in dem sachlichen Hinweis auf Druckereierzeugnisse im weitesten Sinn, die über eine geographisch begrenzte Region Wolfsburg berichten oder für Leserkreise aus Wolfsburg bestimmt sind.

Die angemeldete Wort-/ Bildmarke ist -dadurch, dass die Worte übereinander angeordnet sind, -ohne weiteres erkennbar -aus dem Bestandteil "STADTANZEIGER" und der geografischen Angabe "WOLFSBURG" zusammengesetzt.

Wolfsburg ist eine Stadt in Niedersachsen mit ca. 120.000 Einwohnern. Der Bestandteil "Stadtanzeiger" ist zwar lexikalisch nicht nachweisbar, ist allerdings leicht verständlich aus den Wörtern "Stadt" und "Anzeiger" ("kleinere Zeitung, Zeitschrift", vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch, 2006, S. 163) gebildet. Die Wortkombination ist sprachüblich; der Verbraucher ist an entsprechende Wortbildungen mit dem Bestandteil "Stadt" gewöhnt, z. B. Stadtauto, Stadtteil, Stadtlauf, Stadtwerke, Stadtgrenze usw..

Zudem ist die Wortfolge "Stadtanzeiger" dem Publikum durch zahlreiche, wie von der Markenstelle belegt, Zeitungen mit diesem Bestandteil bekannt, so z. B. "Kölner Stadtanzeiger" mit einer täglichen Auflage von 350.000 Exemplaren (ebensoviel wie die FAZ), "Stadtanzeiger Hagen", "Stadtanzeiger Solingen", "Der Stadtanzeiger am Sonntag -Hamm, Bönen, Lüdinghausen, Ahlen, Beckum, Soest...", "Stuttgarter Stadtanzeiger", "StadtAnzeiger Coesfeld/Dülmen" und "Wunstorfer Stadtanzeiger".

Dabei wird die Bezeichnung "Anzeiger" nicht wie "Amtsblatt" in einem Sinn verwendet, der auf Publikationen von öffentlichen Verwaltungen oder Hoheitsträgern schließen ließe, die in jeder Stadt oder Region nur einmal vorkämen. Damit gibt der Gesamtbegriff keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern ist ein Hinweis auf Art, Thema und geographische Verbreitung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, nämlich solche aus der oder für die Region Wolfsburg. Eine Analyse des Begriffes, zu der Verbraucher erfahrungsgemäß nicht neigen, ist dazu nicht notwendig.

Soweit die Anmelderin auf die Entscheidung des Bundespatengerichts zu "Berliner Allgemeine" (Beschluss vom 24. Juli 1996, 29 W (pat) 97/94, GRUR 1996, 980) verweist, vermag dies zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Im Gegensatz zur dortigen Wertung des Begriffs "Allgemeine" sind sowohl die Bezeichnung "Anzeiger" (vgl. Duden, a. a. O.) als auch die hier vorliegende Wortkombination "Stadtanzeiger" als branchenübliche Gattungsbegriffe zu beurteilen.

Soweit die Anmelderin auf die Entscheidung des Bundespatengerichts zu "Konstanzer Konzilgespräch" (Beschluss vom 13. Juli 2010, 27 W (pat) 85/10, BeckRS 2010, 19797) Bezug nimmt, ist ein Zusammenhang zu der streitgegenständlichen Anmeldung nicht zu erkennen, da "Konstanzer Konzil" ein Gebäude bezeichnet.

In Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen wird das angesprochene breite inländischen Publikum die Bezeichnung "Stadtanzeiger Wolfsburg" gerade in ihrer Gesamtheit, auf die bei Mehrwortmarken maßgeblichabzustellen ist (BGH Markenrecht 2000, 420 -RATIONAL-SOFTWARE CORPORATION), ohne weiteres in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinn verstehen, nämlich als Hinweis auf Themen und Inhalte, die sich mit Dingen des täglichen Lebens in der Stadt Wolfsburg beschäftigen. Sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen können sich mit aktuellen Themen der Stadt Wolfsburg befassen. Für ein entsprechendes Verständnis sprechen insbesondere die von der Markenstelle ermittelten Internetbelege, die eine Verwendung des Begriffs "Stadtanzeiger" in Kombination mit unterschiedlichen Städten durch Dritte belegen.

In Bezug auf die Waren der Klassen 16 (Druckereierzeugnisse aller Art, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Bücher) sowie Dienstleistungen der Klassen 38, 41 und 42 (Telekommunikation; Ausstrahlung von Rundfunkund Fernsehprogrammen; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung von Portalen im Internet; Nachrichtenund Bildübermittlung mittels Computer; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Rundfunkund Fernsehunterhaltung; Herausgabe von Verlagsund Druckereierzeugnissen (ausgenommen für Werbezwecke) auch in elektronischer Form und im Internet; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Speicherung von Daten in Computerdatenbanken) steht die Bedeutung der Sachinformation über deren Beschaffenheit und den lokalen Erbringungsort im Vordergrund, nämlich als Titel einer in / für Wolfsburg erscheinenden Zeitung in gedruckter und / oder elektronischer Form, mittels der die beanstandeten Dienstleistungen erbracht oder vermittelt werden bzw. die mit dieser in engem Zusammenhang stehen.

Auch die graphische Ausgestaltung begründet die Schutzfähigkeit nicht. Zwar kann ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis durch eine besondere bildliche oder graphische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger Wortbestandteile erreicht werden. An diese Ausgestaltung sind aber umso größere Anforderungen zu stellen, je kennzeichnungsschwächer die fragliche Angabe ist (BGH GRUR 2001, 1153 -antiKALK). Einfache graphische Gestaltungen -wie hier die übereinander angeordneten Wörter -oder Verzierungen des Schriftbilds, an die das Publikum gewöhnt ist, wie hier die gerade für Presseerzeugnisse übliche Serifenschrift, vermögen den beschreibenden Charakter der Angabe nicht zu beseitigen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rn. 126 f.).

Da das angemeldete Zeichen für die noch beanspruchten Waren keinerlei individualisierende Elemente aufweist, die die Zuordnung zu einem bestimmten Herkunftsunternehmen ermöglichen, fehlt ihr das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

3.

Ob zudem für die angemeldete Bezeichnung insoweit ein Freihaltungsbedürfnis besteht, so das der angemeldeten Marke auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt bleiben.

4.

Soweit die Anmelderin vermeintlich vergleichbare Voreintragungen andeutet, kann sie hieraus keinen Anspruch auf Eintragung der vorliegenden Markenanmeldung herleiten. Eine pauschale Betrachtungsweise verbietet sich ohnehin, da jeder Fall gesondert unter Einbeziehung seiner Besonderheiten, insbesondere der Marke selbst, der Waren und Dienstleistungen für die sie eingetragen werden soll, und der beteiligten Verkehrskreise, zu beurteilen ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage, und selbst Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken führen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rn. 25 m. w. N.). Gegenstand der Prüfung nach § 37 MarkenG ist ausschließlich die jeweils im konkreten Verfahren angemeldete Marke (BPatG MarkenR 2010, 145 -Linuxwerkstatt). Das Gericht hat demnach zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt stets seine eigene begründete Entscheidung zu treffen und dabei das Gebot des rechtmäßigen Handelns zu berücksichtigen, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann (s. a. BPatG GRUR 2009, 667, 668 -Schwabenpost m. w. Nachw.).

III.

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.

IV.

Gründe: für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 574 ZPO) liegen nicht vor, weil keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen und der Senat mit dieser Entscheidung nicht von Entscheidungen anderer Gerichte abweicht.

Dr. Albrecht Kruppa Werner Pr






BPatG:
Beschluss v. 10.05.2011
Az: 27 W (pat) 174/10


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