Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 25. November 2008
Aktenzeichen: 13 K 4705/06
(VG Köln: Urteil v. 25.11.2008, Az.: 13 K 4705/06)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 18. April 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2006 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 7. Februar 2006 auf Erteilung einer Auskunft über diejenigen 50 Empfänger, die die höchsten Agrarsubventionszahlungen der Europäischen Union bzw. der Europäischen Gemeinschaften in den Jahren 2002, 2003 und 2004 erhalten haben, seien es Interventionszahlungen, Direktzahlungen oder andere Zuweisungen, soweit diese bei der Beklagten vorliegen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft über von ihr gewährte landwirtschaftliche Subventionen.
Der Kläger bat die Beklagte unter dem 7. Februar 2006 um €Informationen über
sämtliche Empfänger von Agrarsubventionen der Europäischen Union bzw. Europäischen Gemeinschaften in den Jahren 2002, 2003 und 2004, seien es Interventionszahlungen, Exportsubventionen, Direktzahlungen oder andere Zuweisungen, soweit
diese bei Ihnen vorliegen." Für jeden Empfänger sollten Name, Adresse und Jahressumme für das jeweilige Jahr angegeben werden. Die Informationen könnten in Papierform oder in elektronischer Form übersandt werden.
Mit Bescheid vom 18. April 2006 lehnte die Beklagte dieses Auskunftsbegehren
im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die erbetenen Informationen Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse darstellen könnten, die nach dem Informationsfreiheitsgesetz nur zugänglich gemacht werden dürften, wenn der Betroffene einwillige. Bei
etwa 2000 Zahlungsempfängern seien entsprechende Nachfragen mit einem zu hohen Verwaltungsaufwand verbunden.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass der im Bescheid angeführte Verwaltungsaufwand nicht entstehe,
da es sich bei den erbetenen Informationen nicht um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handele. Die Informationen seien nicht geheim, da die Subventionszahlungen in den beteiligten Kreisen bekannt seien, weil man die Verhältnissen in den
agrarischen Großbetrieben kenne. Jedenfalls hätten die Subventionsempfänger kein
berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung, da bei einer Weitergabe keine Schädigung des Unternehmens, jedenfalls nicht in wettbewerblicher Hinsicht zu befürchten
sei. Um Subventionen könne es keinen Wettbewerb geben, da deren Vergabe nach
festen Regeln erfolge. Im Hinblick auf den geltend gemachten Verwaltungsaufwand
werde die erbetene Auskunft jedoch hilfsweise auf die 50 Empfänger von Agrarsubventionen beschränkt, die die höchsten Subventionen erhalten hätten. - Im übrigen
handele es sich - jedenfalls in erheblichem Umfang - um Umweltinformationen mit
der Folge, dass es nicht auf die Zustimmung der Betroffenen ankomme, sondern auf
eine Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Subventionsempfängers
mit dem öffentlichen Interesse. Es gehe um Umweltinformationen, da der Agrarsektor
betroffen sei und alle die Landwirtschaft betreffenden Maßnahmen die Umwelt berührten; das gelte jedenfalls für Maßnahmen mit Flächenbezug (Zahlungen für Flächenstilllegungen, steuernde Interventionszahlungen wie auch für Exportförderungen). Der dabei jeweils gegebene mittelbare Umweltbezug reiche insoweit aus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass bei ihr nur
Informationen über Interventions- und Beihilfezahlungen vorhanden seien. Hinsichtlich des gestellten Hilfsantrags komme hinzu, dass die damit erbetene Information
nicht vorhanden sei, weil die Beklagte nicht über eine Liste mit den Empfängern der
höchsten Subventionen verfüge Die Informationsgewährung wäre mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden, da bei den Empfängern nachgefragt und anschließend die widersprechenden Zahlungsempfänger herauszufiltern
seien. Deren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse seien betroffen, da es sich durchaus um wettbewerbsrelevante Informationen handele, die für die Preisgestaltung von
Bedeutung seien. Zudem erlaubte die Kenntnis der Zahlungen Rückschlüsse auf die
zugrundeliegenden Mengen. Das Umweltinformationsgesetz sei nicht anwendbar,
weil die Zahlungen nicht dem Schutz der Umwelt dienten, auch nicht mittelbar. Die
Interventions- und Beihilfezahlungen stellten Instrumente der Marktsteuerung dar
und bezweckten allein Marktstabilisation und Wettbewerbsfähigkeit.
Am 2. November 2006 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er
unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren im
Wesentlichen ergänzend geltend macht, dass die Informationen sehr wohl und auch
dann bei der Beklagten vorhanden seien, wenn sie erst in einer Liste zusammengestellt werden müssten. Der Schutz personenbezogener Daten könne ihm nicht als
Ablehnungsgrund entgegengehalten werden, da es sich bei den Empfängern, jedenfalls bei Beschränkung auf die 50 höchst subventionierten Betriebe, um Großbetriebe
handele, die regelmäßig nicht von Einzelpersonen, sondern von juristischen Personen geführt würden.
Für die Einordnung als Umweltinformation sei eine umweltschützende Zielsetzung nicht erforderlich; ausreichend sei eine mögliche Auswirkung, was etwa bei
Flächenstilllegungsprämien, aber auch bei produktbezogenen Stützungsregelungen
wie auch bei Subventionen für private Lagerhaltung und Ausfuhrerstattungen offensichtlich sei.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 18.
April 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober
2006 zu verpflichten, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 7. Februar
2006 Auskunft über diejenigen 50 Empfänger, die die höchsten
Agrarsubventionszahlungen der Europäischen Union bzw. der
Europäischen Gemeinschaften in den Jahren 2002, 2003 und 2004
erhalten haben, seien es Interventionszahlungen, Direktzahlungen oder
andere Zuweisungen, soweit diese bei der Beklagten vorliegen, zu erteilen,
2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für
notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft die Gründe der angegriffenen Bescheide und
macht darüber hinaus geltend, dass sich ein Informationsanspruch weder aus
dem Informationsfreiheitsgesetz noch aus dem Umweltinformationsgesetz
ergebe. Das Umweltinformationsgesetz sei nicht anwendbar, da der Kläger keine
Umweltinformationen begehre. Wenn auch mittelbare Auswirkungen auf die
Umwelt ausreichten, genügten allenfalls zufällige umweltrelevante Wirkungen
jedenfalls nicht. Die Tätigkeiten müssten zum Schutz der Umwelt erfolgen und
eine Verbesserung der Umwelt zum Ziel haben. Daran fehle es bei den
Zahlungen der Beklagten, da es um Marktordnung und Marktsteuerung gehe. So
werde etwa mit Interventionszahlungen das Ziel verfolgt, die Märkte zu
stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene
Lebenshaltung zu gewähren.
Die Informationserteilung sei mit einem unverhältnismäßigen
Verwaltungsaufwand verbunden, da bei den Zahlungsempfängern jeweils
nachgefragt werden müsse, ob sie mit einer Offenbarung ihrer Zahlungen -
zudem für jeweils drei Jahre - einverstanden seien. Dieser Nachfrage bedürfe es,
weil die Zahlungen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse darstellten. Die Betriebe
hätten insbesondere ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der
Geheimhaltung der Subventionszahlungen, weil bei einem Bekannt werden von
Konkurrenten Rückschlüsse auf getätigte Umsätze, etwa auf eingelagerte
Warenmengen und damit auch auf Marktanteile gezogen werden könnten. Ein
Geschäftsgeheimnis sei aber immer dann betroffen, wenn aus dem Umfang
geleisteter Zahlungen Rückschlüsse auf die Betriebsführung, auf Wirtschafts-
und Marktstrategien oder auf Kostenkalkulationen und die Entgeltgestaltung
gezogen werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf den sonstigen Inhalt der Streitakte und des beigezogenen
Verwaltungsvorgangs der Beklagten.
Gründe
Die zulässige Klage hat nur teilweise, nämlich nur hinsichtlich der Verpflichtung
der Beklagten zur erneuten Bescheidung des Informationsbegehrens des
Klägers, Erfolg.
Der mit der Klage angegriffene Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18.
April 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2006
ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten ( § 113 Abs. 5 S. 1
und 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger hat gegen die
Beklagte mangels Spruchreife zwar keinen Anspruch auf Auskunft über
diejenigen 50 Empfänger, die die höchsten Agrarsubventionszahlungen der
Europäischen Union bzw. der Europäischen Gemeinschaften in den Jahren
2002, 2003 und 2004 erhalten haben. Er kann aber die erneute Bescheidung
seines dahingehenden Auskunftsbegehrens verlangen.
Maßgeblich für das Begehren des Klägers ist § 3 des am 14. Februar 2005 in
Kraft getretenen Umweltinformationsgesetzes (UIG) vom 22. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3704), wonach jede Person Anspruch auf freien Zugang zu
Umweltinformationen hat, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne
ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.
Das UIG als das gegenüber dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu
Informationen des Bundes - Informationsfreiheitsgesetz - (IFG) vom 5.
September 2005 (BGBl. I S. 2722) speziellere Gesetz ist auf das
Auskunftsbegehren des Klägers anwendbar, weil der Kläger - wie sogleich näher
darzulegen sein wird - Zugang zu einer Umweltinformation begehrt.
Die Voraussetzungen des § 3 UIG liegen vor. Der Kläger ist als natürliche
Person auskunftsberechtigt. Die Beklagte ist eine informationspflichtige Stelle;
dazu gehören nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 UIG neben der Regierung andere Stellen
der öffentlichen Verwaltung; dazu gehört auch die als selbständige Anstalt
errichtet Beklagte.
Die begehrten Angaben über Name, Anschrift und Jahresbetrag von
denjenigen 50 Empfängern, die die höchsten Agrarsubventionszahlungen der
Europäischen Union bzw. der Europäischen Gemeinschaften in den Jahren
2002, 2003 und 2004 erhalten haben, seien es Interventionszahlungen,
Direktzahlungen oder andere Zuweisungen, enthalten auch Umweltinformationen
i.S. des UIG. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 Ziff. 3 UIG, die
ihrerseits insoweit auf der Definition des Art. 2 Ziff. 1 c) der Richtlinie 2003/4/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den
Zugang der Àffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der
Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EG L 41/26) beruht, sind
Umweltinformationen u.a. alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich
auf die Umweltbestandteile Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft
und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und
Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich
gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen
diesen Bestandteilen oder auf Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung,
Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von
Stoffen in die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken.
Bei den nachgefragten Auskünften zu den 50 Empfängern der höchsten
Agrarsubventionszahlungen in den Jahren 2002 bis 2004 handelt es sich um
Umweltinformationen.
Die Beklagte als Marktordnungsbehörde nimmt vielfältige Zahlungen an im
weiteren Sinne landwirtschaftliche Betriebe und Händler landwirtschaftlicher
Produkte vor, die sich zusammenfassend als Interventions- und
Beihilfezahlungen bezeichnen lassen. Im einzelnen können - ohne Anspruch auf
Vollständigkeit - unterschieden werden Interventionsmaßnahmen etwa in Form
von Zahlungen bei der Ausfuhr oder Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher
Güter, dazu gehört auch die Zahlung von Beihilfen für die Lagerhaltung einzelner
Produkte wie etwa Schweinefleisch, Rindfleisch, Käse und Milchpulver, früher
auch Butter. Bei den Beihilfen seien nur angeführt Saatgutbeihilfen (bis 2005),
Umstrukturierungsbeihilfen im Zuckerrübenanbau, Beihilfen bei der Produktion
von Fasern aus Flachs- und Hanfstroh, im Hopfenanbau, Beihilfen für den
Ankauf verbilligter Butter durch gemeinnützige Einrichtungen oder auch Beihilfen
für die Herstellung von eiweißhaltigem Trockenfutter. Die Auskunft über diese
finanziellen Zuweisungen betrifft Umweltinformationen in dem angeführten Sinne.
Unmittelbarer Gegenstand der Auskunft ist die Zahlung bestimmter Geldbeträge
an entsprechende Antragsteller. Die finanzielle Zuweisung wirkt sich aber nicht
unmittelbar auf die Umwelt oder ihre Bestandteile aus. Das Erfordernis einer
unmittelbaren Auswirkung auf die Umwelt ist allerdings gerade nicht Bestandteil
der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 Ziffer 3 UIG. Vielmehr deutet schon die
definitionsgemäße Möglichkeit einer nur wahrscheinlichen Auswirkung auf die
Umwelt darauf hin, dass es nicht auf tatsächliche Auswirkungen ankommt,
sondern die bloße Möglichkeit einer Auswirkung auf die Umwelt ausreicht.
Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem die
frühere Fassung des § 3 UIG vom 8. Juli 1994 (BGBl I S. 1490) betreffenden
Urteil
vom 25. März 1999 -7 C 21.98 - Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 108, 369 (377) =
Umwelt- und Planungsrecht (UPR) 1999, S. 313
entschieden, dass es auf die Unterscheidung zwischen unmittelbaren und
mittelbaren Auswirkungen nicht ankommt und dazu ausgeführt:
€Entgegen der...Rechtsauffassung des
Oberverwaltungsgerichts ist die Gewährung von
Umweltsubventionen nicht deswegen dem freien
Informationszugang entzogen, weil die Verbesserung der
Umweltsituation nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar
durch die Unterstützung privater Aktivitäten erreicht wird.
Das Kriterium der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit des
Umweltschutzes ist weder in § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG noch in
Art. 2 Buchst. a UIRL genannt und überdies zur Ab-
grenzung der dem Gesetz unterfallenden
Umweltinformationen von anderen, den Bürgern nicht
zustehenden Informationen in der Sache untauglich.
Àhnlich wie die Umweltsubvention erreichen auch die dem
Umweltschutz dienenden Maßnahmen der staatlichen
Kontrolle privater umweltgefährdender Aktivitäten, die dem
in § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG und in Art. 2 Buchst. a der
Umweltinformationsrichtlinie beispielhaft
(€...einschließlich...") genannten Begriff der €verwaltungstechnischen Maßnahmen" zuzuordnen sind und daher
einen typischen Gegenstand des Informationsanspruchs
der Bürger nach § 4 Abs. 1 UIG bilden (...), ihr Ziel nicht
etwa unmittelbar, sondern nur mittelbar; denn die im
Genehmigungs- oder Óberwachungsverfahren
ergehenden Bescheide der Behörde betreffen ebenfalls
private Aktivitäten, sei es, dass sie diese ermöglichen, sei
es, dass sie sie vorschreiben. Nach der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs setzt der in der
Umweltinformationsrichtlinie und im Umweltinformationsgesetz übereinstimmend verwendete Begriff
der €Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz...(der
Umwelt)" nicht einmal voraus, dass die
umweltschützenden Wirkungen tatsächlich eintreten; es
reicht aus, dass die behördlichen Tätigkeiten oder
Maßnahmen hierfür generell geeignet sind. Kennzeichnen
für den Begriff ist also nicht etwa der Weg, auf dem das
Ziel der Verbesserung der Umweltsituation erreicht wird,
sondern die der Tätigkeit oder Maßnahme zugrunde
liegende umweltschützende Zielsetzung als solche."
In diesem Sinn mag Ziel der von der Beklagten gewährten Zahlungen sein,
den Markt für die unterschiedlichen landwirtschaftlichen Produkte zu stabilisieren
und so die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Landwirtschaft zu stärken und zu
erhalten, um auf diese Weise der deutschen landwirtschaftlichen Bevölkerung
eine angemessene Lebenshaltung zu erhalten. Die Geldleistungen knüpfen
dabei aber stets an bestimmte landwirtschaftliche Aktivitäten bzw. an den Handel
mit landwirtschaftlichen Produkten an. Diese Aktivitäten haben ihrerseits aber
regelmäßig Auswirkungen auf Bestandteile der Umwelt oder können sie
jedenfalls - was nach der Begriffsbestimmung ausreichend ist - haben. So haben
Saatgutbeihilfen zur Folge, dass €besseres" Saatgut in oder auf den Boden
gebracht wird, das den Boden möglicherweise anders beansprucht.
Interventionsmaßnahmen wie Ausfuhrbeihilfen oder Einlagerungsbeihilfen
können zur Folge habe, dass Landwirte sich wegen der sichereren
Absatzmöglichkeiten der Erzeugung solcher Produkte zuwenden, die
Interventionsregelungen unterliegen. Gleiches gilt für Produkte, für deren Erzeugung oder Verarbeitung Beihilfen gewährt werden, um einen Anreiz für ihre
Erzeugung oder Verarbeitung zu schaffen. Eine Ànderung landwirtschaftlicher
Produktionsweisen hat aber wie die landwirtschaftliche Produktionsweise selbst
stets Auswirkungen auf die Umwelt und ihren Bestandteil Boden oder kann sie
jedenfalls haben. Auch Auswirkungen auf andere Umweltbestandteile wie Luft,
Atmosphäre, Landschaft und natürliche Lebensräume (etwa für die Tierwelt) sind
nicht ausgeschlossen. Landwirtschaftliche Tätigkeit ist eben auf die Gewinnung
landwirtschaftlicher Produkte aus der Natur gerichtet, so dass nach dem
aufgezeigten weiten Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts ein
Umweltbezug solcher Tätigkeiten nahezu zwangsläufig gegeben ist. Die
Gewinnung von Gütern aus der Natur ist umweltrelevant; damit haben auch
Agrarsubventionen möglicherweise Auswirkungen auf die Umwelt: Auskünfte
über derartige Zahlungen stellen damit Umweltinformationen dar,
im Ergebnis ebenso Schleswig-Holsteinisches VG,
Urteil vom 29. November 2007 - 12 A 37/06 -, VG
Hamburg, Urteil vom 22. Mai 2008 - 13 K 1172/07-; a.A.
VG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2007 - 26 K 668/06
-.
Handelt es sich damit hinsichtlich der begehrten Auskunft über die Zahlung
von Agrarsubventionen der Beklagten für die Jahre 2002 bis 2004 um
Umweltinformationen i.S. von § 2 Abs. 3 Ziff. 3 UIG, ist das UIG gegenüber dem
IFG vorrangig anwendbar und zugleich der Tatbestand der Anspruchsgrundlage
des § 3 Abs. 1 UIG erfüllt.
Dem Anspruch steht zunächst nicht entgegen, dass bei der Beklagten keine
Aufstellung oder Liste mit den Namen, Adressen und Jahressummen derjenigen
50 Empfänger mit den höchsten Agrarsubventionszahlungen in den Jahren 2002,
2003 und 2004 vorhanden ist. Daraus kann nicht etwa geschlossen werden, dass
die Beklagte nicht gem. § 3 Abs. 1 UIG über diese Umweltinformation verfüge.
Nach § 2 Abs. 4 UIG verfügt eine informationspflichtige Stelle über
Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Auch wenn bei der
Beklagten noch keine Zusammenstellung der Namen dieser 50 Subventi-
onsempfänger existiert, heißt dies aber nicht, dass diese noch nicht vorhanden
seien. Eine informationspflichtige Stelle verfügt vielmehr auch dann über die
Umweltinformation, wenn diese erst aus bereits vorhandenen Informationen
zusammengestellt werden muss. Eine Grenze dürfte insoweit - was hier aber
keiner Entscheidung bedarf - dort bestehen, wo die Aufbereitung der
Informationen mit einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden ist. Hier
ist die Feststellung der 50 Empfänger der höchsten Agrarsubventionszahlungen
aus den bei der Beklagten vorhandenen Zahlungsaufstellungen aber - wie die
Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - ohne
einen solchen unzumutbaren Arbeitsaufwand möglich. Dabei handelt es sich
dann aber nicht um eine neue erstmals vorhandene Information, sondern um
Ausschnitte aus bereits vorhandenen Umweltinformationen, über die die
Beklagte auch schon zuvor verfügte.
Der begehrten Verpflichtung der Beklagten zur Óbermittlung der begehrten
Informationen zu den 50 größten Subventionsempfängern je Bundesland steht
jedoch entgegen, dass die Sache nicht im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO
spruchreif ist und die Spruchreife auch nicht vom Gericht hergestellt werden
kann.
Gegenwärtig kann nicht festgestellt werden, ob diesem Informationsanspruch
des Klägers anspruchsvernichtende Ablehnungsgründe entgegenstehen. In
Betracht kommen insoweit der Schutz personenbezogener Daten nach § 9 Abs.
1 Ziff. 1 UIG und der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 9
Abs. 1 Ziff. 3 UIG.
Nach § 9 Abs. 1 Ziff. 1 UIG ist der Antrag abzulehnen, soweit durch das
Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und
dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, es sei denn,
die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der
Bekanntgabe überwiegt. Soweit die Angaben über Subventionszahlungen
natürliche Personen oder insoweit natürlichen Personen gleichstehende
juristische Personen wie etwa die Ein-Mann-GmbH betreffen, handelt es sich um
die Offenbarung personenbezogener Daten. Das ist zwar bei den 50 Empfängern
der höchsten Zahlungen der Beklagten nicht sehr naheliegend, kann aber auch
nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Nach der Begriffsbestimmung des § 3
Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 2003) sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Schon
soweit mit dem Auskunftsbegehren die Bekanntgabe der Namen und der
Anschriften von natürlichen Personen begehrt wird, die die höchsten
Agrarsubventionen erhalten haben, ist ein personenbezogenes Datum berührt,
da der Name Auskunft über die persönliche Identität und die Anschrift über den
regelmäßigen Aufenthaltsort gibt. Auch die Zuordnung einer Subventionszahlung
an eine bestimmte natürliche Person gibt Auskunft über deren persönliche und
sachliche Verhältnisse. Da nämlich jedenfalls bei den 50 Empfängern der
höchsten Subventionen diese einen nicht unerheblichen Teil der Einkünfte dieser
Personen ausmachen, dürften diese Zahlungen zugleich einen Rückschluss auf
den Lebensstandard der betroffenen Personen zulassen. Damit sind durch die
Bekanntgabe nicht nur der berufliche oder betriebliche Bereich der
Subventionsempfänger, sondern sind auch deren persönliche und sachliche
Verhältnisse betroffen. Abgesehen von der insoweit gleichzustellenden Ein-Mann-GmbH, bei der in der Regel von der GmbH auf eine bestimmte natürliche
Person geschlossen werden kann, gilt dies allerdings nicht für juristische
Personen, da sie nach dem eindeutigen Wortlaut vom Schutzbereich des § 3
BDSG und damit auch des § 9 Abs. 1 Ziff. 1 UIG ausgenommen sind.
Handelt es sich damit um personenbezogene Daten, ist damit nicht schon
festgestellt, dass der Informationsanspruch nicht besteht und die Klage
abzuweisen ist. Denn nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1 UIG hängt die Entscheidung davon
ab, ob die Betroffenen zugestimmt haben oder ob das öffentliche Interesse an
der Bekanntgabe überwiegt. Ob die Betroffenen zugestimmt haben, ist von der
Beklagten wegen einer anderen Rechtsauffassung zur Anwendbarkeit des UIG
nicht ermittelt worden. Das Gericht kann die Frage einer etwaigen Zustimmung
der Betroffenen nicht aufklären und auf diese Weise Spruchreife herstellen, weil
ihm die betroffenen Betriebe nicht bekannt sind. Es kann diese Namen auch
nicht in Erfüllung seiner Pflicht zur Herstellung der Spruchreife von der Beklagten
ermitteln, da dadurch die Namen auch dem Kläger bekannt würden und sein Informationsanspruch insoweit erfüllt würde. Daher ist die Frage der Zustimmung
der betroffenen Betriebe zunächst von der Beklagten zu ermitteln. Sofern diese
ihre Zustimmung zur Bekanntgabe erteilen, steht der Erfüllung des
Informationsanspruchs des Klägers insoweit nichts entgegen. Sofern diese ihre
Zustimmung verweigern, kommt es weiter darauf an, ob das öffentliche Interesse
an der Bekanntgabe überwiegt. Auch die dazu erforderliche Interessenabwägung
zwischen dem privaten Interesse der betroffenen Betriebe an der Geheimhaltung
und dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe hat die Beklagte - von ihrem
Rechtsstandpunkt aus konsequent - bislang nicht vorgenommen. Dazu war sie
auch kaum in der Lage, da ihr die konkreten Interessen der betroffenen Betriebe
in der Regel kaum bekannt sein dürften. Sollen aber die konkret betroffenen
Interessen gegeneinander abgewogen werden, müssen diese auch konkret
ermittelt werden. Das Gericht kann schon aus den zuvor zur Frage der Einholung
der Zustimmung der betroffenen Betriebe dargelegten Gründen deren Interessen
an einer Geheimhaltung nicht ermitteln, da ihm die betroffenen Betriebe nicht
bekannt sind und eine entsprechende Ermittlung wiederum zur Erfüllung des Anspruchs der Klägers führen würde, ohne dass die anzustellende Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausgegangen wäre.
Ist dem Gericht damit in der hier vorgegebenen prozessualen Situation eine
weitere Sachverhaltsaufklärung sowohl hinsichtlich der Frage der Zustimmung
der betroffenen Betriebe zu der Offenbarung als auch hinsichtlich der Ermittlung
ihrer Interessen an der Geheimhaltung verwehrt, obliegt diese der Beklagten.
Davon geht ersichtlich auch das UIG aus. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG sind
die Betroffenen vor der Entscheidung über die Offenbarung der geschützten
Informationen anzuhören. Im Rahmen dieser Anhörung sind sowohl die Zustimmung der betroffenen Landwirte als auch ihre Interessen an der Geheimhaltung zu ermitteln.
Weiter ist der Antrag nach § 9 Abs. 1 Ziff. 3 UIG abzulehnen, soweit durch
die Bekanntgabe Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - nicht nur von natürlichen
Personen - zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben
zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt, Das
UIG selbst enthält keine Definition des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses.
Insoweit ist aber allgemein anerkannt, dass auf die im Zivilrecht anerkannte
Begriffsbestimmung zurückgegriffen werden kann. Danach ist ein Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnis jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb
stehende, nicht offenkundige, sondern nur einem begrenzten Personenkreis
bekannte Tatsache, an deren Geheimhaltung der Betriebsinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und die nach seinem bekundeten oder doch
erkennbaren Willen auch geheim bleiben soll. Dabei betrifft das Betriebsgeheimnis zuvorderst das technische Knowhow eines Unternehmens, während
durch das Geschäftsgeheimnis die wirtschaftliche Seite wie etwa die Preisgestaltung und die Kalkulationsgrundlagen geschützt werden soll. Danach handelt es
sich bei der Höhe der einem Betrieb gewährten Agrarsubventionen um ein
Geschäftgeheimnis. Denn derartige Zahlungen machen insbesondere bei den 50
am höchsten subventionierten Betrieben einen erheblichen Teil der den
Betrieben zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel aus, die Einfluss auf die
Kostenseite haben. Es liegt auf der Hand, dass der jeweilige Betrieb je nach
Höhe der gewährten Subventionen bei der Preisgestaltung für die
landwirtschaftlichen Produkte geringeren wirtschaftlichen Zwängen unterworfen
ist und der Betrieb so auf dem Markt flexibler reagieren kann. Aus Gründen des
Schutzes vor Konkurrenten hat der Betriebsinhaber regelmäßig auch ein
Interesse daran, dass diese wirtschaftlichen Kalkulationsgrundlagen seinen
Konkurrenten nicht bekannt werden. Dieses Interesse ist in einer im Grundsatz
noch auf den Prinzipien von Angebot und Nachfrage beruhenden
Marktwirtschaft, die wohl auch noch auf dem landwirtschaftlichen Sektor
herrscht, schützenswert. Entgegen der Auffassung des Klägers entfällt der
Schutz des Betriebsgeheimnisses nicht etwa deshalb, weil in den interessierten
Kreisen ohnehin bekannt sei, welcher Betrieb die höchsten Subventionen erhalte.
Dabei mag zwar zutreffen, dass die Hauptsubventionsempfänger einer bestimmten Region oder auf einem bestimmten Produktionssektor regional bekannt
sind. Der Kläger hat aber nicht dargetan und es ist auch sonst nicht ersichtlich,
dass alle 50 Hauptsubventionsempfänger ihrem Namen und ihrer Anschrift nach
den interessierten Kreisen bekannt sind, keinesfalls kann aber angenommen
werden, dass dies auch für die in den drei Jahren jeweils gezahlten
Jahressummen gilt.
Geht es damit auch um den Schutz von Geschäftsgeheimnissen, ist für einen
Erfolg der Klage nach § 9 Abs. 1 Ziff. 3 UIG weiter zu ermitteln, ob die
betroffenen Betriebe der Bekanntgabe zustimmen und gegebenenfalls ob das
öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Bei Verweigerung der
Zustimmung bedarf es hierzu der Aufklärung der privaten wirtschaftlichen
Interessen der Inhaber der Geschäftsgeheimnisse. Aus den bei der Erörterung
des Schutzes personenbezogener Daten dargestellten Gründen kann diese weitere Sachverhaltsaufklärung auch nicht zum Zwecke der Herstellung der
Spruchreife vom Gericht vorgenommen werden, sondern obliegt im Wege der
Anhörung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG der Beklagten. Dabei erweist sich die
Pflicht zur Anhörung als verfahrensrechtliche Absicherung zum Schutz des durch
Art. 12 GG geschützten Grundrechts der Berufsfreiheit. Stimmen die Träger der
Geschäftsgeheimnisse der Bekanntgabe an den Kläger zu, kann dieser
entsprechend informiert werden. Stimmen die Inhaber der Geschäftsgeheimnisse
nicht zu, sind deren private wirtschaftlichen Interessen an der Geheimhaltung zu
erfragen. Nach der entsprechenden Aufklärung hat die Beklagte das öffentliche
Interesse an der Bekanntgabe und das private Interesse der betroffenen Betriebe
an der Geheimhaltung gegeneinander abzuwägen und je nach dem Ausgang
dieser Abwägung den Informationsanspruch des Klägers zu erfüllen oder erneut
abzulehnen mit der Folge, dass der Kläger dagegen wiederum den Rechtsweg
beschreiten kann.
Der geltend gemachte Anspruch ist nicht weiter am Maßstab des IFG zu
untersuchen, da das allgemeine IFG durch die Anwendbarkeit des spezielleren
UIG verdrängt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; da der Kläger mit seinem auf die Verpflichtung zur Informationserteilung gerichteten Klage
nicht durchdringen konnte, sondern nur die angegriffenen Bescheide aufgehoben
worden sind und die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet worden ist, waren
die Kosten hälftig zu teilen.
Auf den Antrag des Klägers war gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die
Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu
erklären, da die
Sach- und Rechtslage vorliegend nicht so einfach gelagert war, dass dem Kläger
ausnahmsweise zugemutet werden konnte, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne Inanspruchnahme der Hilfe eines Rechtsanwalts ausreichend zu
wahren.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO
in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO.
Die Berufung ist gem. § 124 Abs. 1 Ziff. 3 VwGO zugelassen worden, weil die
Frage der Anwendbarkeit des UIG auf Auskünfte über die Empfänger von
Agrarsubventionen schon angesichts divergierender gerichtlicher Entscheidung
grundsätzliche Bedeutung hat.
VG Köln:
Urteil v. 25.11.2008
Az: 13 K 4705/06
Link zum Urteil:
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