Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 25. November 2008
Aktenzeichen: 13 K 4705/06

(VG Köln: Urteil v. 25.11.2008, Az.: 13 K 4705/06)

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 18. April 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2006 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 7. Februar 2006 auf Erteilung einer Auskunft über diejenigen 50 Empfänger, die die höchsten Agrarsubventionszahlungen der Europäischen Union bzw. der Europäischen Gemeinschaften in den Jahren 2002, 2003 und 2004 erhalten haben, seien es Interventionszahlungen, Direktzahlungen oder andere Zuweisungen, soweit diese bei der Beklagten vorliegen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft über von ihr gewährte landwirtschaftliche Subventionen.

Der Kläger bat die Beklagte unter dem 7. Februar 2006 um €Informationen über

sämtliche Empfänger von Agrarsubventionen der Europäischen Union bzw. Europäischen Gemeinschaften in den Jahren 2002, 2003 und 2004, seien es Interventionszahlungen, Exportsubventionen, Direktzahlungen oder andere Zuweisungen, soweit

diese bei Ihnen vorliegen." Für jeden Empfänger sollten Name, Adresse und Jahressumme für das jeweilige Jahr angegeben werden. Die Informationen könnten in Papierform oder in elektronischer Form übersandt werden.

Mit Bescheid vom 18. April 2006 lehnte die Beklagte dieses Auskunftsbegehren

im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die erbetenen Informationen Betriebs-

und Geschäftsgeheimnisse darstellen könnten, die nach dem Informationsfreiheitsgesetz nur zugänglich gemacht werden dürften, wenn der Betroffene einwillige. Bei

etwa 2000 Zahlungsempfängern seien entsprechende Nachfragen mit einem zu hohen Verwaltungsaufwand verbunden.

Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass der im Bescheid angeführte Verwaltungsaufwand nicht entstehe,

da es sich bei den erbetenen Informationen nicht um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handele. Die Informationen seien nicht geheim, da die Subventionszahlungen in den beteiligten Kreisen bekannt seien, weil man die Verhältnissen in den

agrarischen Großbetrieben kenne. Jedenfalls hätten die Subventionsempfänger kein

berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung, da bei einer Weitergabe keine Schädigung des Unternehmens, jedenfalls nicht in wettbewerblicher Hinsicht zu befürchten

sei. Um Subventionen könne es keinen Wettbewerb geben, da deren Vergabe nach

festen Regeln erfolge. Im Hinblick auf den geltend gemachten Verwaltungsaufwand

werde die erbetene Auskunft jedoch hilfsweise auf die 50 Empfänger von Agrarsubventionen beschränkt, die die höchsten Subventionen erhalten hätten. - Im übrigen

handele es sich - jedenfalls in erheblichem Umfang - um Umweltinformationen mit

der Folge, dass es nicht auf die Zustimmung der Betroffenen ankomme, sondern auf

eine Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Subventionsempfängers

mit dem öffentlichen Interesse. Es gehe um Umweltinformationen, da der Agrarsektor

betroffen sei und alle die Landwirtschaft betreffenden Maßnahmen die Umwelt berührten; das gelte jedenfalls für Maßnahmen mit Flächenbezug (Zahlungen für Flächenstilllegungen, steuernde Interventionszahlungen wie auch für Exportförderungen). Der dabei jeweils gegebene mittelbare Umweltbezug reiche insoweit aus.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass bei ihr nur

Informationen über Interventions- und Beihilfezahlungen vorhanden seien. Hinsichtlich des gestellten Hilfsantrags komme hinzu, dass die damit erbetene Information

nicht vorhanden sei, weil die Beklagte nicht über eine Liste mit den Empfängern der

höchsten Subventionen verfüge Die Informationsgewährung wäre mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden, da bei den Empfängern nachgefragt und anschließend die widersprechenden Zahlungsempfänger herauszufiltern

seien. Deren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse seien betroffen, da es sich durchaus um wettbewerbsrelevante Informationen handele, die für die Preisgestaltung von

Bedeutung seien. Zudem erlaubte die Kenntnis der Zahlungen Rückschlüsse auf die

zugrundeliegenden Mengen. Das Umweltinformationsgesetz sei nicht anwendbar,

weil die Zahlungen nicht dem Schutz der Umwelt dienten, auch nicht mittelbar. Die

Interventions- und Beihilfezahlungen stellten Instrumente der Marktsteuerung dar

und bezweckten allein Marktstabilisation und Wettbewerbsfähigkeit.

Am 2. November 2006 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er

unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren im

Wesentlichen ergänzend geltend macht, dass die Informationen sehr wohl und auch

dann bei der Beklagten vorhanden seien, wenn sie erst in einer Liste zusammengestellt werden müssten. Der Schutz personenbezogener Daten könne ihm nicht als

Ablehnungsgrund entgegengehalten werden, da es sich bei den Empfängern, jedenfalls bei Beschränkung auf die 50 höchst subventionierten Betriebe, um Großbetriebe

handele, die regelmäßig nicht von Einzelpersonen, sondern von juristischen Personen geführt würden.

Für die Einordnung als Umweltinformation sei eine umweltschützende Zielsetzung nicht erforderlich; ausreichend sei eine mögliche Auswirkung, was etwa bei

Flächenstilllegungsprämien, aber auch bei produktbezogenen Stützungsregelungen

wie auch bei Subventionen für private Lagerhaltung und Ausfuhrerstattungen offensichtlich sei.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 18.

April 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober

2006 zu verpflichten, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 7. Februar

2006 Auskunft über diejenigen 50 Empfänger, die die höchsten

Agrarsubventionszahlungen der Europäischen Union bzw. der

Europäischen Gemeinschaften in den Jahren 2002, 2003 und 2004

erhalten haben, seien es Interventionszahlungen, Direktzahlungen oder

andere Zuweisungen, soweit diese bei der Beklagten vorliegen, zu erteilen,

2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für

notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft die Gründe der angegriffenen Bescheide und

macht darüber hinaus geltend, dass sich ein Informationsanspruch weder aus

dem Informationsfreiheitsgesetz noch aus dem Umweltinformationsgesetz

ergebe. Das Umweltinformationsgesetz sei nicht anwendbar, da der Kläger keine

Umweltinformationen begehre. Wenn auch mittelbare Auswirkungen auf die

Umwelt ausreichten, genügten allenfalls zufällige umweltrelevante Wirkungen

jedenfalls nicht. Die Tätigkeiten müssten zum Schutz der Umwelt erfolgen und

eine Verbesserung der Umwelt zum Ziel haben. Daran fehle es bei den

Zahlungen der Beklagten, da es um Marktordnung und Marktsteuerung gehe. So

werde etwa mit Interventionszahlungen das Ziel verfolgt, die Märkte zu

stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene

Lebenshaltung zu gewähren.

Die Informationserteilung sei mit einem unverhältnismäßigen

Verwaltungsaufwand verbunden, da bei den Zahlungsempfängern jeweils

nachgefragt werden müsse, ob sie mit einer Offenbarung ihrer Zahlungen -

zudem für jeweils drei Jahre - einverstanden seien. Dieser Nachfrage bedürfe es,

weil die Zahlungen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse darstellten. Die Betriebe

hätten insbesondere ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der

Geheimhaltung der Subventionszahlungen, weil bei einem Bekannt werden von

Konkurrenten Rückschlüsse auf getätigte Umsätze, etwa auf eingelagerte

Warenmengen und damit auch auf Marktanteile gezogen werden könnten. Ein

Geschäftsgeheimnis sei aber immer dann betroffen, wenn aus dem Umfang

geleisteter Zahlungen Rückschlüsse auf die Betriebsführung, auf Wirtschafts-

und Marktstrategien oder auf Kostenkalkulationen und die Entgeltgestaltung

gezogen werden könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug

genommen auf den sonstigen Inhalt der Streitakte und des beigezogenen

Verwaltungsvorgangs der Beklagten.

Gründe

Die zulässige Klage hat nur teilweise, nämlich nur hinsichtlich der Verpflichtung

der Beklagten zur erneuten Bescheidung des Informationsbegehrens des

Klägers, Erfolg.

Der mit der Klage angegriffene Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18.

April 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2006

ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten ( § 113 Abs. 5 S. 1

und 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger hat gegen die

Beklagte mangels Spruchreife zwar keinen Anspruch auf Auskunft über

diejenigen 50 Empfänger, die die höchsten Agrarsubventionszahlungen der

Europäischen Union bzw. der Europäischen Gemeinschaften in den Jahren

2002, 2003 und 2004 erhalten haben. Er kann aber die erneute Bescheidung

seines dahingehenden Auskunftsbegehrens verlangen.

Maßgeblich für das Begehren des Klägers ist § 3 des am 14. Februar 2005 in

Kraft getretenen Umweltinformationsgesetzes (UIG) vom 22. Dezember 2004

(BGBl. I S. 3704), wonach jede Person Anspruch auf freien Zugang zu

Umweltinformationen hat, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne

ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.

Das UIG als das gegenüber dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu

Informationen des Bundes - Informationsfreiheitsgesetz - (IFG) vom 5.

September 2005 (BGBl. I S. 2722) speziellere Gesetz ist auf das

Auskunftsbegehren des Klägers anwendbar, weil der Kläger - wie sogleich näher

darzulegen sein wird - Zugang zu einer Umweltinformation begehrt.

Die Voraussetzungen des § 3 UIG liegen vor. Der Kläger ist als natürliche

Person auskunftsberechtigt. Die Beklagte ist eine informationspflichtige Stelle;

dazu gehören nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 UIG neben der Regierung andere Stellen

der öffentlichen Verwaltung; dazu gehört auch die als selbständige Anstalt

errichtet Beklagte.

Die begehrten Angaben über Name, Anschrift und Jahresbetrag von

denjenigen 50 Empfängern, die die höchsten Agrarsubventionszahlungen der

Europäischen Union bzw. der Europäischen Gemeinschaften in den Jahren

2002, 2003 und 2004 erhalten haben, seien es Interventionszahlungen,

Direktzahlungen oder andere Zuweisungen, enthalten auch Umweltinformationen

i.S. des UIG. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 Ziff. 3 UIG, die

ihrerseits insoweit auf der Definition des Art. 2 Ziff. 1 c) der Richtlinie 2003/4/EG

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den

Zugang der Àffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der

Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EG L 41/26) beruht, sind

Umweltinformationen u.a. alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich

auf die Umweltbestandteile Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft

und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und

Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich

gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen

diesen Bestandteilen oder auf Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung,

Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von

Stoffen in die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken.

Bei den nachgefragten Auskünften zu den 50 Empfängern der höchsten

Agrarsubventionszahlungen in den Jahren 2002 bis 2004 handelt es sich um

Umweltinformationen.

Die Beklagte als Marktordnungsbehörde nimmt vielfältige Zahlungen an im

weiteren Sinne landwirtschaftliche Betriebe und Händler landwirtschaftlicher

Produkte vor, die sich zusammenfassend als Interventions- und

Beihilfezahlungen bezeichnen lassen. Im einzelnen können - ohne Anspruch auf

Vollständigkeit - unterschieden werden Interventionsmaßnahmen etwa in Form

von Zahlungen bei der Ausfuhr oder Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher

Güter, dazu gehört auch die Zahlung von Beihilfen für die Lagerhaltung einzelner

Produkte wie etwa Schweinefleisch, Rindfleisch, Käse und Milchpulver, früher

auch Butter. Bei den Beihilfen seien nur angeführt Saatgutbeihilfen (bis 2005),

Umstrukturierungsbeihilfen im Zuckerrübenanbau, Beihilfen bei der Produktion

von Fasern aus Flachs- und Hanfstroh, im Hopfenanbau, Beihilfen für den

Ankauf verbilligter Butter durch gemeinnützige Einrichtungen oder auch Beihilfen

für die Herstellung von eiweißhaltigem Trockenfutter. Die Auskunft über diese

finanziellen Zuweisungen betrifft Umweltinformationen in dem angeführten Sinne.

Unmittelbarer Gegenstand der Auskunft ist die Zahlung bestimmter Geldbeträge

an entsprechende Antragsteller. Die finanzielle Zuweisung wirkt sich aber nicht

unmittelbar auf die Umwelt oder ihre Bestandteile aus. Das Erfordernis einer

unmittelbaren Auswirkung auf die Umwelt ist allerdings gerade nicht Bestandteil

der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 Ziffer 3 UIG. Vielmehr deutet schon die

definitionsgemäße Möglichkeit einer nur wahrscheinlichen Auswirkung auf die

Umwelt darauf hin, dass es nicht auf tatsächliche Auswirkungen ankommt,

sondern die bloße Möglichkeit einer Auswirkung auf die Umwelt ausreicht.

Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem die

frühere Fassung des § 3 UIG vom 8. Juli 1994 (BGBl I S. 1490) betreffenden

Urteil

vom 25. März 1999 -7 C 21.98 - Entscheidungen des

Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 108, 369 (377) =

Umwelt- und Planungsrecht (UPR) 1999, S. 313

entschieden, dass es auf die Unterscheidung zwischen unmittelbaren und

mittelbaren Auswirkungen nicht ankommt und dazu ausgeführt:

€Entgegen der...Rechtsauffassung des

Oberverwaltungsgerichts ist die Gewährung von

Umweltsubventionen nicht deswegen dem freien

Informationszugang entzogen, weil die Verbesserung der

Umweltsituation nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar

durch die Unterstützung privater Aktivitäten erreicht wird.

Das Kriterium der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit des

Umweltschutzes ist weder in § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG noch in

Art. 2 Buchst. a UIRL genannt und überdies zur Ab-

grenzung der dem Gesetz unterfallenden

Umweltinformationen von anderen, den Bürgern nicht

zustehenden Informationen in der Sache untauglich.

Àhnlich wie die Umweltsubvention erreichen auch die dem

Umweltschutz dienenden Maßnahmen der staatlichen

Kontrolle privater umweltgefährdender Aktivitäten, die dem

in § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG und in Art. 2 Buchst. a der

Umweltinformationsrichtlinie beispielhaft

(€...einschließlich...") genannten Begriff der €verwaltungstechnischen Maßnahmen" zuzuordnen sind und daher

einen typischen Gegenstand des Informationsanspruchs

der Bürger nach § 4 Abs. 1 UIG bilden (...), ihr Ziel nicht

etwa unmittelbar, sondern nur mittelbar; denn die im

Genehmigungs- oder Óberwachungsverfahren

ergehenden Bescheide der Behörde betreffen ebenfalls

private Aktivitäten, sei es, dass sie diese ermöglichen, sei

es, dass sie sie vorschreiben. Nach der Rechtsprechung

des Europäischen Gerichtshofs setzt der in der

Umweltinformationsrichtlinie und im Umweltinformationsgesetz übereinstimmend verwendete Begriff

der €Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz...(der

Umwelt)" nicht einmal voraus, dass die

umweltschützenden Wirkungen tatsächlich eintreten; es

reicht aus, dass die behördlichen Tätigkeiten oder

Maßnahmen hierfür generell geeignet sind. Kennzeichnen

für den Begriff ist also nicht etwa der Weg, auf dem das

Ziel der Verbesserung der Umweltsituation erreicht wird,

sondern die der Tätigkeit oder Maßnahme zugrunde

liegende umweltschützende Zielsetzung als solche."

In diesem Sinn mag Ziel der von der Beklagten gewährten Zahlungen sein,

den Markt für die unterschiedlichen landwirtschaftlichen Produkte zu stabilisieren

und so die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Landwirtschaft zu stärken und zu

erhalten, um auf diese Weise der deutschen landwirtschaftlichen Bevölkerung

eine angemessene Lebenshaltung zu erhalten. Die Geldleistungen knüpfen

dabei aber stets an bestimmte landwirtschaftliche Aktivitäten bzw. an den Handel

mit landwirtschaftlichen Produkten an. Diese Aktivitäten haben ihrerseits aber

regelmäßig Auswirkungen auf Bestandteile der Umwelt oder können sie

jedenfalls - was nach der Begriffsbestimmung ausreichend ist - haben. So haben

Saatgutbeihilfen zur Folge, dass €besseres" Saatgut in oder auf den Boden

gebracht wird, das den Boden möglicherweise anders beansprucht.

Interventionsmaßnahmen wie Ausfuhrbeihilfen oder Einlagerungsbeihilfen

können zur Folge habe, dass Landwirte sich wegen der sichereren

Absatzmöglichkeiten der Erzeugung solcher Produkte zuwenden, die

Interventionsregelungen unterliegen. Gleiches gilt für Produkte, für deren Erzeugung oder Verarbeitung Beihilfen gewährt werden, um einen Anreiz für ihre

Erzeugung oder Verarbeitung zu schaffen. Eine Ànderung landwirtschaftlicher

Produktionsweisen hat aber wie die landwirtschaftliche Produktionsweise selbst

stets Auswirkungen auf die Umwelt und ihren Bestandteil Boden oder kann sie

jedenfalls haben. Auch Auswirkungen auf andere Umweltbestandteile wie Luft,

Atmosphäre, Landschaft und natürliche Lebensräume (etwa für die Tierwelt) sind

nicht ausgeschlossen. Landwirtschaftliche Tätigkeit ist eben auf die Gewinnung

landwirtschaftlicher Produkte aus der Natur gerichtet, so dass nach dem

aufgezeigten weiten Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts ein

Umweltbezug solcher Tätigkeiten nahezu zwangsläufig gegeben ist. Die

Gewinnung von Gütern aus der Natur ist umweltrelevant; damit haben auch

Agrarsubventionen möglicherweise Auswirkungen auf die Umwelt: Auskünfte

über derartige Zahlungen stellen damit Umweltinformationen dar,

im Ergebnis ebenso Schleswig-Holsteinisches VG,

Urteil vom 29. November 2007 - 12 A 37/06 -, VG

Hamburg, Urteil vom 22. Mai 2008 - 13 K 1172/07-; a.A.

VG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2007 - 26 K 668/06

-.

Handelt es sich damit hinsichtlich der begehrten Auskunft über die Zahlung

von Agrarsubventionen der Beklagten für die Jahre 2002 bis 2004 um

Umweltinformationen i.S. von § 2 Abs. 3 Ziff. 3 UIG, ist das UIG gegenüber dem

IFG vorrangig anwendbar und zugleich der Tatbestand der Anspruchsgrundlage

des § 3 Abs. 1 UIG erfüllt.

Dem Anspruch steht zunächst nicht entgegen, dass bei der Beklagten keine

Aufstellung oder Liste mit den Namen, Adressen und Jahressummen derjenigen

50 Empfänger mit den höchsten Agrarsubventionszahlungen in den Jahren 2002,

2003 und 2004 vorhanden ist. Daraus kann nicht etwa geschlossen werden, dass

die Beklagte nicht gem. § 3 Abs. 1 UIG über diese Umweltinformation verfüge.

Nach § 2 Abs. 4 UIG verfügt eine informationspflichtige Stelle über

Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Auch wenn bei der

Beklagten noch keine Zusammenstellung der Namen dieser 50 Subventi-

onsempfänger existiert, heißt dies aber nicht, dass diese noch nicht vorhanden

seien. Eine informationspflichtige Stelle verfügt vielmehr auch dann über die

Umweltinformation, wenn diese erst aus bereits vorhandenen Informationen

zusammengestellt werden muss. Eine Grenze dürfte insoweit - was hier aber

keiner Entscheidung bedarf - dort bestehen, wo die Aufbereitung der

Informationen mit einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden ist. Hier

ist die Feststellung der 50 Empfänger der höchsten Agrarsubventionszahlungen

aus den bei der Beklagten vorhandenen Zahlungsaufstellungen aber - wie die

Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - ohne

einen solchen unzumutbaren Arbeitsaufwand möglich. Dabei handelt es sich

dann aber nicht um eine neue erstmals vorhandene Information, sondern um

Ausschnitte aus bereits vorhandenen Umweltinformationen, über die die

Beklagte auch schon zuvor verfügte.

Der begehrten Verpflichtung der Beklagten zur Óbermittlung der begehrten

Informationen zu den 50 größten Subventionsempfängern je Bundesland steht

jedoch entgegen, dass die Sache nicht im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO

spruchreif ist und die Spruchreife auch nicht vom Gericht hergestellt werden

kann.

Gegenwärtig kann nicht festgestellt werden, ob diesem Informationsanspruch

des Klägers anspruchsvernichtende Ablehnungsgründe entgegenstehen. In

Betracht kommen insoweit der Schutz personenbezogener Daten nach § 9 Abs.

1 Ziff. 1 UIG und der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 9

Abs. 1 Ziff. 3 UIG.

Nach § 9 Abs. 1 Ziff. 1 UIG ist der Antrag abzulehnen, soweit durch das

Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und

dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, es sei denn,

die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der

Bekanntgabe überwiegt. Soweit die Angaben über Subventionszahlungen

natürliche Personen oder insoweit natürlichen Personen gleichstehende

juristische Personen wie etwa die Ein-Mann-GmbH betreffen, handelt es sich um

die Offenbarung personenbezogener Daten. Das ist zwar bei den 50 Empfängern

der höchsten Zahlungen der Beklagten nicht sehr naheliegend, kann aber auch

nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Nach der Begriffsbestimmung des § 3

Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 2003) sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche

Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Schon

soweit mit dem Auskunftsbegehren die Bekanntgabe der Namen und der

Anschriften von natürlichen Personen begehrt wird, die die höchsten

Agrarsubventionen erhalten haben, ist ein personenbezogenes Datum berührt,

da der Name Auskunft über die persönliche Identität und die Anschrift über den

regelmäßigen Aufenthaltsort gibt. Auch die Zuordnung einer Subventionszahlung

an eine bestimmte natürliche Person gibt Auskunft über deren persönliche und

sachliche Verhältnisse. Da nämlich jedenfalls bei den 50 Empfängern der

höchsten Subventionen diese einen nicht unerheblichen Teil der Einkünfte dieser

Personen ausmachen, dürften diese Zahlungen zugleich einen Rückschluss auf

den Lebensstandard der betroffenen Personen zulassen. Damit sind durch die

Bekanntgabe nicht nur der berufliche oder betriebliche Bereich der

Subventionsempfänger, sondern sind auch deren persönliche und sachliche

Verhältnisse betroffen. Abgesehen von der insoweit gleichzustellenden Ein-Mann-GmbH, bei der in der Regel von der GmbH auf eine bestimmte natürliche

Person geschlossen werden kann, gilt dies allerdings nicht für juristische

Personen, da sie nach dem eindeutigen Wortlaut vom Schutzbereich des § 3

BDSG und damit auch des § 9 Abs. 1 Ziff. 1 UIG ausgenommen sind.

Handelt es sich damit um personenbezogene Daten, ist damit nicht schon

festgestellt, dass der Informationsanspruch nicht besteht und die Klage

abzuweisen ist. Denn nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1 UIG hängt die Entscheidung davon

ab, ob die Betroffenen zugestimmt haben oder ob das öffentliche Interesse an

der Bekanntgabe überwiegt. Ob die Betroffenen zugestimmt haben, ist von der

Beklagten wegen einer anderen Rechtsauffassung zur Anwendbarkeit des UIG

nicht ermittelt worden. Das Gericht kann die Frage einer etwaigen Zustimmung

der Betroffenen nicht aufklären und auf diese Weise Spruchreife herstellen, weil

ihm die betroffenen Betriebe nicht bekannt sind. Es kann diese Namen auch

nicht in Erfüllung seiner Pflicht zur Herstellung der Spruchreife von der Beklagten

ermitteln, da dadurch die Namen auch dem Kläger bekannt würden und sein Informationsanspruch insoweit erfüllt würde. Daher ist die Frage der Zustimmung

der betroffenen Betriebe zunächst von der Beklagten zu ermitteln. Sofern diese

ihre Zustimmung zur Bekanntgabe erteilen, steht der Erfüllung des

Informationsanspruchs des Klägers insoweit nichts entgegen. Sofern diese ihre

Zustimmung verweigern, kommt es weiter darauf an, ob das öffentliche Interesse

an der Bekanntgabe überwiegt. Auch die dazu erforderliche Interessenabwägung

zwischen dem privaten Interesse der betroffenen Betriebe an der Geheimhaltung

und dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe hat die Beklagte - von ihrem

Rechtsstandpunkt aus konsequent - bislang nicht vorgenommen. Dazu war sie

auch kaum in der Lage, da ihr die konkreten Interessen der betroffenen Betriebe

in der Regel kaum bekannt sein dürften. Sollen aber die konkret betroffenen

Interessen gegeneinander abgewogen werden, müssen diese auch konkret

ermittelt werden. Das Gericht kann schon aus den zuvor zur Frage der Einholung

der Zustimmung der betroffenen Betriebe dargelegten Gründen deren Interessen

an einer Geheimhaltung nicht ermitteln, da ihm die betroffenen Betriebe nicht

bekannt sind und eine entsprechende Ermittlung wiederum zur Erfüllung des Anspruchs der Klägers führen würde, ohne dass die anzustellende Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausgegangen wäre.

Ist dem Gericht damit in der hier vorgegebenen prozessualen Situation eine

weitere Sachverhaltsaufklärung sowohl hinsichtlich der Frage der Zustimmung

der betroffenen Betriebe zu der Offenbarung als auch hinsichtlich der Ermittlung

ihrer Interessen an der Geheimhaltung verwehrt, obliegt diese der Beklagten.

Davon geht ersichtlich auch das UIG aus. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG sind

die Betroffenen vor der Entscheidung über die Offenbarung der geschützten

Informationen anzuhören. Im Rahmen dieser Anhörung sind sowohl die Zustimmung der betroffenen Landwirte als auch ihre Interessen an der Geheimhaltung zu ermitteln.

Weiter ist der Antrag nach § 9 Abs. 1 Ziff. 3 UIG abzulehnen, soweit durch

die Bekanntgabe Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - nicht nur von natürlichen

Personen - zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben

zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt, Das

UIG selbst enthält keine Definition des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses.

Insoweit ist aber allgemein anerkannt, dass auf die im Zivilrecht anerkannte

Begriffsbestimmung zurückgegriffen werden kann. Danach ist ein Geschäfts-

oder Betriebsgeheimnis jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb

stehende, nicht offenkundige, sondern nur einem begrenzten Personenkreis

bekannte Tatsache, an deren Geheimhaltung der Betriebsinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und die nach seinem bekundeten oder doch

erkennbaren Willen auch geheim bleiben soll. Dabei betrifft das Betriebsgeheimnis zuvorderst das technische Knowhow eines Unternehmens, während

durch das Geschäftsgeheimnis die wirtschaftliche Seite wie etwa die Preisgestaltung und die Kalkulationsgrundlagen geschützt werden soll. Danach handelt es

sich bei der Höhe der einem Betrieb gewährten Agrarsubventionen um ein

Geschäftgeheimnis. Denn derartige Zahlungen machen insbesondere bei den 50

am höchsten subventionierten Betrieben einen erheblichen Teil der den

Betrieben zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel aus, die Einfluss auf die

Kostenseite haben. Es liegt auf der Hand, dass der jeweilige Betrieb je nach

Höhe der gewährten Subventionen bei der Preisgestaltung für die

landwirtschaftlichen Produkte geringeren wirtschaftlichen Zwängen unterworfen

ist und der Betrieb so auf dem Markt flexibler reagieren kann. Aus Gründen des

Schutzes vor Konkurrenten hat der Betriebsinhaber regelmäßig auch ein

Interesse daran, dass diese wirtschaftlichen Kalkulationsgrundlagen seinen

Konkurrenten nicht bekannt werden. Dieses Interesse ist in einer im Grundsatz

noch auf den Prinzipien von Angebot und Nachfrage beruhenden

Marktwirtschaft, die wohl auch noch auf dem landwirtschaftlichen Sektor

herrscht, schützenswert. Entgegen der Auffassung des Klägers entfällt der

Schutz des Betriebsgeheimnisses nicht etwa deshalb, weil in den interessierten

Kreisen ohnehin bekannt sei, welcher Betrieb die höchsten Subventionen erhalte.

Dabei mag zwar zutreffen, dass die Hauptsubventionsempfänger einer bestimmten Region oder auf einem bestimmten Produktionssektor regional bekannt

sind. Der Kläger hat aber nicht dargetan und es ist auch sonst nicht ersichtlich,

dass alle 50 Hauptsubventionsempfänger ihrem Namen und ihrer Anschrift nach

den interessierten Kreisen bekannt sind, keinesfalls kann aber angenommen

werden, dass dies auch für die in den drei Jahren jeweils gezahlten

Jahressummen gilt.

Geht es damit auch um den Schutz von Geschäftsgeheimnissen, ist für einen

Erfolg der Klage nach § 9 Abs. 1 Ziff. 3 UIG weiter zu ermitteln, ob die

betroffenen Betriebe der Bekanntgabe zustimmen und gegebenenfalls ob das

öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Bei Verweigerung der

Zustimmung bedarf es hierzu der Aufklärung der privaten wirtschaftlichen

Interessen der Inhaber der Geschäftsgeheimnisse. Aus den bei der Erörterung

des Schutzes personenbezogener Daten dargestellten Gründen kann diese weitere Sachverhaltsaufklärung auch nicht zum Zwecke der Herstellung der

Spruchreife vom Gericht vorgenommen werden, sondern obliegt im Wege der

Anhörung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG der Beklagten. Dabei erweist sich die

Pflicht zur Anhörung als verfahrensrechtliche Absicherung zum Schutz des durch

Art. 12 GG geschützten Grundrechts der Berufsfreiheit. Stimmen die Träger der

Geschäftsgeheimnisse der Bekanntgabe an den Kläger zu, kann dieser

entsprechend informiert werden. Stimmen die Inhaber der Geschäftsgeheimnisse

nicht zu, sind deren private wirtschaftlichen Interessen an der Geheimhaltung zu

erfragen. Nach der entsprechenden Aufklärung hat die Beklagte das öffentliche

Interesse an der Bekanntgabe und das private Interesse der betroffenen Betriebe

an der Geheimhaltung gegeneinander abzuwägen und je nach dem Ausgang

dieser Abwägung den Informationsanspruch des Klägers zu erfüllen oder erneut

abzulehnen mit der Folge, dass der Kläger dagegen wiederum den Rechtsweg

beschreiten kann.

Der geltend gemachte Anspruch ist nicht weiter am Maßstab des IFG zu

untersuchen, da das allgemeine IFG durch die Anwendbarkeit des spezielleren

UIG verdrängt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; da der Kläger mit seinem auf die Verpflichtung zur Informationserteilung gerichteten Klage

nicht durchdringen konnte, sondern nur die angegriffenen Bescheide aufgehoben

worden sind und die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet worden ist, waren

die Kosten hälftig zu teilen.

Auf den Antrag des Klägers war gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die

Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu

erklären, da die

Sach- und Rechtslage vorliegend nicht so einfach gelagert war, dass dem Kläger

ausnahmsweise zugemutet werden konnte, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne Inanspruchnahme der Hilfe eines Rechtsanwalts ausreichend zu

wahren.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO

in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO.

Die Berufung ist gem. § 124 Abs. 1 Ziff. 3 VwGO zugelassen worden, weil die

Frage der Anwendbarkeit des UIG auf Auskünfte über die Empfänger von

Agrarsubventionen schon angesichts divergierender gerichtlicher Entscheidung

grundsätzliche Bedeutung hat.






VG Köln:
Urteil v. 25.11.2008
Az: 13 K 4705/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/69e13775d74c/VG-Koeln_Urteil_vom_25-November-2008_Az_13-K-4705-06




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share