Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Februar 2001
Aktenzeichen: 23 W (pat) 55/99
(BPatG: Beschluss v. 13.02.2001, Az.: 23 W (pat) 55/99)
Tenor
Die Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes - Patentabteilung 1.31 - vom 11. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
Gründe
I Auf die am 29. September 1992 eingegangene Patentanmeldung hat die Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patentamts das nachgesuchte Patent 42 32 545 mit der Bezeichnung "Einrichtung zur Beleuchtung von Bedien- und/oder Anzeigeelementen" (Streitpatent) erteilt. Die am 16. März 1995 veröffentlichte Patentschrift enthält 3 Ansprüche. In der Beschreibung sind in der Zeichnung, Figuren 1 und 2, dargestellte Ausführungsbeispiele der erfindungsgemäßen Beleuchtungs-Einrichtung geschildert, anhand deren die Erfindung näher erläutert wird.
Nach Prüfung eines für zulässig erklärten Einspruchs hat die Patentabteilung 1.31 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent mit Beschluß vom 11. Juni 1999 in vollem Umfang aufrechterhalten.
In den Beschlußgründen ist dargelegt, daß die Patentfähigkeit des Gegenstandes des erteilten Patentanspruchs 1 durch die von der Einsprechenden entgegengehaltenen Druckschriften D1a: Grundig Katalog "Revue 92", S 116 und 119 D1b: Grundig Service Manual, Schaltplan "WKC 3870 RDS"
D2: Funkschau 18/91, Spezial, MesseÜberblick S 39 D3: Siemens Datenblatt SDA 2231, vorläufige deutsche Fassung und englische Fassung /RUTRONIK D4: Siemens Datenbuch "ICs für die Unterhaltungselektronik", Ausgabe 09.90, S 90 bis 96, Static LED Display Driver SDA 2131-2 D5: Brockhaus, Naturwissenschaften und Technik, 1989, Zweiter Band, S 80 bis 90, nicht in Frage gestellt werden könne.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Sie hat dargelegt (Schriftsätze vom 8. Februar 2000 und 27. Oktober 2000), daß der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents gegenüber dem offenkundig vorbenutzten Autoradio "GRUNDIG WKC 3870 RDS" nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und verweist hinsichtlich des Gegenstandes der Vorbenutzung auf die og Druckschriften D1a, D1b und D3 und zum Nachweis der Offenkundigkeit insbesondere auf die vorgelegte Rechnung vom 30. März 1992 über 60 gelieferte Autoradios dieses Typs an einen Fahrzeughersteller (VA Bl 83).
In der mündlichen Verhandlung, zu der die ordnungsgemäß geladene Einsprechende - wie angekündigt - nicht erschienen ist, vertritt die Patentinhaberin die Auffassung, daß die Vorveröffentlichung der entgegengehaltenen Druckschriften D1a, D1b und D3 sowie die behauptete offenkundige Vorbenutzung des GRUNDIG-Autoradios WKC 3870 RDS nicht bewiesen seien und daß die Patentfähigkeit des Gegenstandes des erteilten Patentanspruchs 1, selbst wenn man die öffentliche Zugänglichkeit der Druckschriften bzw die Offenkundigkeit der Vorbenutzung unterstellt, durch diesen Stand der Technik nicht in Frage gestellt sei.
Die Einsprechende stellt schriftsätzlich den Antrag, den Beschluß der Patentabteilung 31 vom 11. Juni 1999 aufzuheben und das erteilte Patent im vollen Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Einrichtung zur Beleuchtung von Bedien- oder Anzeigeelementen in einem Autoradio oder in anderen Kraftfahrzeugeinrichtungen mit Lichtquellen, die Licht verschiedener Farben ausstrahlen, dadurch gekennzeichnet, daß das Licht der Lichtquellen durch gleichzeitige Steuerung ihrer Stromquellen mischbar ist, daß zur Steuerung der Stromquellen ein Mikrocomputer vorgesehen ist, dem ein Signal zur Einstellung der Farbart und ein Signal zur Einstellung der Helligkeit zuführbar ist, unddaß im Mikrocomputer Korrekturkurven für die Anpassung der Steuerung der Stromquellen zur Aufrechterhaltung der eingestellten Farbart bei Änderung der Einstellung der Helligkeit abgelegt sind."
Wegen der erteilten Patentansprüche 2 und 3 wird auf die Streitpatentschrift und wegen des weiteren Sachvortrags der Verfahrensbeteiligten auf den Akteninhalt verwiesen.
II Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Streitpatent hat in dem verteidigten erteilten Umfang Bestand. Denn der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (PatG § 1 Abs 1, § 3, § 4), so daß die Voraussetzungen eines Widerrufs nach PatG § 21 Abs 1 Nr 1 nicht erfüllt sind.
1.) Die Zulässigkeit des Einspruchs, die als notwendige Verfahrensvoraussetzung auch im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist (BGH GRUR 1972, 592, 594 liSp - "Sortiergerät"; BGH GRUR 1997, 740 - "Tabakdose"), ist gegeben. Denn der auf mangelnde Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patents gestützte Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist durch die og Druckschriften D1a bis D4 im Sinne des PatG § 59 Absatz 1 Satz 4 ausreichend substantiiert worden. Außerdem hat die Einsprechende in ihrem Einspruchsschriftsatz vom 13. Juni 1995 Zeugenbeweis dafür angeboten, daß die Druckschriften D1a und D3 tatsächlich bereits vor dem Anmeldetag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
Anhand dieses Einspruchsvorbringens sind die für die Beurteilung der Patentfähigkeit maßgeblichen Umstände sowohl hinsichtlich des entgegengehaltenen beschriebenen bzw benutzten Autoradios "GRUNDIG WKC 3870 RDS" als auch hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichkeit im einzelnen so dargelegt, daß der Patentinhaber und insbesondere das Patentamt abschließend dazu Stellung nehmen konnten (BGH GRUR 1995, 333, 334 - "Aluminium-Trihydroxid" mwNachw; BGH GRUR 1988, 364, 366 - "Epoxidations-Verfahren" mwNachw; BGH GRUR 1987, 513, 514 - "Streichgarn"; BGH "Tabakdose" aaO).
Wesentlich dabei ist, daß die Tatsachen ohne weitere Sachverhaltsermittlungen nachprüfbar sind und einen bestimmten Tatbestand erkennen lassen. Dies gilt auch hinsichtlich des dritten Merkmalskomplexes im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1. Ohne Erfolg macht die Patentinhaberin hierzu in ihren Schriftsätzen vom 17. November 1995, 27. August 1996, 27. Mai 1997 und 22. Januar 1998 geltend, daß sich die Einsprechende im Einspruchsschriftsatz auf Seite 5 Absatz 2 und Seite 7 Absatz 1 hinsichtlich dieses Anspruchsmerkmals jeweils nur auf die Behauptung technischer Selbstverständlichkeit beschränke, ohne dies schlüssig zu begründen oder zu belegen. Denn nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Beurteilung der Zulässigkeit des Einspruchs auf die Schlüssigkeit (Begründetheit) des Einspruchsvorbringens nicht an (BGH GRUR 1993, 651, 653 liSp Abs 1 - "Tetraploide Kamille" mwNachw; BGH BlPMZ 1988, 289, 290 Abschn II.1 - "Meßdatenregistrierung"; BGH "Streichgarn" aaO).
Im übrigen hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß sie ihren früheren Antrag, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, nicht weiterverfolge.
2.) Das Streitpatent geht nach den Angaben in der Streitpatentschrift (Sp 1 Abs 1 und 2) von einer gattungsgemäßen Einrichtung zur Beleuchtung von Bedien- oder Anzeigeelementen im Autoradio "Blaupunkt Montreux RCR 30" aus, der zB in der im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschrift "Electronic Welt 92", Seite 289, beschrieben ist und bei dem die Grundfarbe des Displays je nach Armaturenbrettbeleuchtung zwischen grün auf rot wählbar ist.
Demgegenüber liegt dem Streitpatent das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, eine Einrichtung zur Beleuchtung von Bedien- und Anzeigeelementen in einem Kraftfahrzeug anzugeben, bei welchen eine jeweils gewünschte Farbart unter Berücksichtigung der jeweiligen Helligkeitseinstellung erzielbar ist. Insbesondere soll die Beleuchtung eines Autoradios oder eines anderen in das Armaturenbrett eingebauten Gerätes in einfacher Weise an die Farbart und Helligkeit der übrigen Armaturenbrettbeleuchtung angepaßt werden können (Streitpatentschrift Sp 1 Abs 3).
Gelöst wird dieses Problem durch die Ausgestaltung einer solchen Beleuchtungs-Einrichtung mit der im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 angegebenen Merkmalskombination.
Wie die Patentinhaberin hierzu in der mündlichen Verhandlung anhand der beschriebenen Ausführungsbeispiele gemäß Figur 1 und 2 erläutert hat (Streitpatentschrift Sp 1 le Z bis Sp 3 Abs 2), beruht das Lösungsprinzip auf der additiven Farbmischung mindestens zweier verschiedenfarbiger Lichtquellen, zB einer roten und einer grünen LED (Streitpatentschrift Sp 1 Z 52 bis 55), wobei zur gleichzeitigen Steuerung der Stromquellen für die Farblichtquellen ein Mikrocomputer vorgesehen ist, dem ein Signal zur Einstellung der Farbart (zB Farbanteil rot bzw grün der gewünschten Mischfarbe) und ein Signal zur Einstellung der Helligkeit zuführbar ist (vgl die ersten beiden Merkmalskomplexe im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1). Die gleichzeitige Steuerung der Stromquellen für die Farblichtquellen wird entsprechend dem Ausführungsbeispiel (Streitpatentschrift Sp 2 le Abs bis Sp 3 Abs 1) dadurch erreicht, daß den als Stromquellen geschalteten Transistoren Steuer-Gleichspannungen zugeführt werden, deren Größe entsprechend dem gewünschten Anteil der jeweiligen Farbe einstellbar ist. Um bei der additiven Farbmischung die unterschiedlichen elektrischen Charakteristika bzw die Nichtlinearität der Farblichtquellen mit der Folge, daß Farbart und Helligkeit nicht unabhängig voneinander einstellbar sind, auszugleichen, ist - entsprechend dem dritten Merkmalskomplex im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 - als erfindungswesentlich vorgesehen, daß im Mikrocomputer Korrekturkurven für die Anpassung der Steuerung der Stromquellen zur Aufrechterhaltung der eingestellten Farbart bei Änderung der Einstellung der Helligkeit abgelegt sind.
3.) Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist gegenüber dem von der Einsprechenden entgegengehaltenen Stand der Technik unbestritten neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Weder die eingangs genannten Druckschriften D1a bis D5 noch die geltend gemachte Benutzung durch das Autoradio "GRUNDIG WKC 3870 RDS" geben dem zuständigen Durchschnittsfachmann, einem mit dem elektrischen Schaltungsaufbau für Beleuchtungs-Einrichtungen mit additiver Farbmischung von Farblichtquellen befaßten, berufserfahrenen Physiker oder Elektroingenieur mit Fachhochschul- oder Universitätsabschluß, ein Vorbild oder eine Anregung zu dem für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Streitpatentgegenstandes entscheidungserheblichen (dritten) Merkmalskomplex, wonach im Mikrocomputer Korrekturkurven für die Anpassung der Steuerung der Stromquellen zur Aufrechterhaltung der eingestellten Farbart bei Änderung der Einstellung der Helligkeit abgelegt sind, damit auf diese Weise Farbart und Helligkeit unabhängig voneinander einstellbar sind.
Aus dem einen Ansteuer-IC des Typs "SDA 2231" für Zweifarben- LED's betreffenden Datenblatt D3 und/oder durch den im Katalog D1a beschriebenen, angeblich vorbenutzten GRUNDIG-Autoradio "WKC 3870 RDS" mit dem zugehörigen Schaltplan D1b ist eine gattungsgemäße Einrichtung zur Beleuchtung von Bedien- oder Anzeigeelementen in einem Autoradio bekannt, bei der das Licht zweier Farblichtquellen (rote und grüne LED's) durch Steuerung ihrer Stromquellen mischbar ist - und zwar stufenlos von rot über weiß bis grün -, wobei zur Steuerung der Stromquellen ein Ansteuer-IC (SDA 2231) vorgesehen ist, dem ein Signal zur Einstellung der Farbart (am Anschluß PIN 1) und ein Signal zur Einstellung der Helligkeit (am Anschluß PIN 17) zuführbar ist, vergleiche in D3 (englischsprachige Fassung/RUTRONIK, Druckvermerk 04.92) insbesondere das Blockschaltbild SDA 2231 auf Seite 12 iVm der Beschreibung Seite 1, 2 und 4 bzw in dem Schaltplan D1b den mit dem Mikrocomputer IC 801 über eine zentrale Busleitung verschalteten entsprechenden Ansteuer-IC SDA 2231.
Dabei mag es im Rahmen fachmännischen Könnens liegen, anstelle der jeweils antiparallel verschalteten und gegentaktig angesteuerten roten und grünen LED's eine Schaltungsvariante mit gleichzeitiger Steuerung der Stromquellen der Farblichtquellen in Betracht zu ziehen, wie die Einsprechende geltend macht. Auch mag es dem Fachmann im Hinblick auf die aus dem Schaltungsplan D1b ersichtliche Verschaltung des Ansteuer-IC's SDA 2231 mit dem dortigen Mikrocomputer IC 801 über eine zentrale Busleitung nahegelegt sein, die Steuerung der Stromquellen der Farblichtquellen über diesen Mikrocomputer vorzusehen, wie dies einem Teilmerkmal des zweiten Merkmalskomplexes des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1 entspricht, zumal auch die Ansteuerung der LED-Anzeige-Treiber-IC's üblicherweise über einen Mikrocomputer erfolgt, vergleiche zB das Siemens-Datenbuch D4, Seite 90 iVm den Blockschaltbildern auf Seite 96.
Für die weitergehende Lehre des Anspruchs 1 entsprechend dem dritten Merkmalskomplex im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 gibt der von der Einsprechenden geltend gemachte Stand der Technik jedoch weder Vorbild noch Anregung. Wie auch die Einsprechende einräumt (Beschwerdebegründung vom 8. Februar 2000 S 2 Abs 2 Satz 1), geht dieses Anspruchsmerkmal aus keiner der genannten Beschreibungen oder Benutzungen hervor.
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden in der Beschwerdebegründung (S 2 Abschn 4) erschließt sich dieses dritte Anspruchsmerkmal, nämlich im Mikrocomputer des Autoradios Korrekturkurven für die Anpassung der Steuerung der Stromquellen zur Aufrechterhaltung der eingestellten Farbart bei Änderung der Einstellung der Helligkeit abzulegen, damit Farbart und Helligkeit unabhängig voneinander einstellbar sind, für den Fachmann auch nicht von selbst.
Zwar ist der Einsprechenden dahingehend zu folgen, daß der Fachmann die physikalischen Grundlagen der additiven Farbmischung von Farblichtquellen, insbesondere die relevanten Kenngrößen der Farbenlehre wie Farbart, Helligkeit, Farbtemperatur usw kennt, wie dies bspw in dem Bockhaus-Lexikon D5 allgemein beschrieben ist. Auch ist davon auszugehen, daß der Fachmann weiß, daß die für seine Beleuchtungs-Einrichtung verwendeten farbigen LED's unterschiedliche elektrische Charakteristika und Nichtlinearitäten aufweisen. Jedoch hat der Fachmann, der die Erfindung nicht kennt, mangels eines Vorbildes im Stand der Technik keine Veranlassung, im Mikrocomputer eines Autoradios Korrekturkurven für die Anpassung der Steuerung der Stromquellen zur Aufrechterhaltung der eingestellten Farbart bei Änderung der Einstellung der Helligkeit abzulegen, um auf diese Weise Helligkeit und Farbart unabhängig voneinander einstellen zu können.
Diese erfindungsgemäße Maßnahme ergibt sich auch nicht zwangsweise aus der von der Einsprechenden dargelegten Erwägung (Beschwerdebegründung S 2 vorle Abs), den Autofahrer dadurch von mehreren unnötigen Einstellvorgängen am Autoradio, die ihn vom Straßenverkehr ablenken, zu entlasten. Denn der Autofahrer braucht, wenn er zB von dem og Autoradio "GRUNDIG WKC 3870 RDS" Gebrauch macht, die durch eine geänderte Helligkeitseinstellung zwangsläufig bewirkte geringfügig veränderte (Misch-)Farbe, falls dies ihn stört, am diesbezüglichen Einstellknopf "Farbart" lediglich manuell nachzustellen, so wie er zB bei der Neu-Einstellung eines Radiosenders ("Frequenzeinstellung") die gewünschte zugehörige Lautstärke am diesbezüglichen Einstellknopf bei Bedarf nachstellt. Mehr geht auch aus der Literaturstelle D2, vgl insb rechte Spalte, letzter Abs, nicht hervor, da dort von einer automatischen Anpassung der Tasten-Umfeld-Beleuchtung an die Fahrzeug-Armaturen-Beleuchtung nicht die Rede ist.
Nach allem muß es als ein Verdienst der Patentinhaberin angesehen werden, sich mit einer derartigen manuellen Nachstellmöglichkeit für die an sich miteinander gekoppelte Helligkeits- und Farbeinstellung der Beleuchtungs-Einrichtung beim Autoradio nicht zufrieden gegeben zu haben und mit der im Patentanspruch 1 gelehrten Erfindung dieses Problem erfolgreich gelöst zu haben.
Da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dem Fachmann somit - wie dargelegt - durch das in den Druckschriften D1a, D1b und D3 beschriebene Autoradio "GRUNDIG WKC 3870 RDS" auch in Verbindung mit den übrigen genannten Druckschriften und seinem allgemeinen Fachwissen und -können nicht nahegelegt ist, kann es dahinstehen, ob dieses Autoradio vor dem Anmeldetag des Streitpatents durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Nach allem ist die Einrichtung zur Beleuchtung von Bedien- oder Anzeigeelementen gemäß dem erteilten Anspruch 1 patentfähig.
4.) Im Zusammenhang mit dem Patentanspruch 1 haben auch die darauf zurückbezogenen erteilten Unteransprüche 2 und 3, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten des Gegenstandes nach dem Hauptanspruch betreffen, Bestand.
5.) Die Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Wiedergabe des Standes der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, und - in Verbindung mit den beschriebenen Ausführungsbeispielen - hinsichtlich der Erläuterung der beanspruchten Beleuchtungs-Einrichtung.
Dr. Beyer Dr. Meinel Dr. Gottschalk Tronser Fa
BPatG:
Beschluss v. 13.02.2001
Az: 23 W (pat) 55/99
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