Verwaltungsgericht Ansbach:
Urteil vom 12. März 2008
Aktenzeichen: AN 11 K 07.03347

(VG Ansbach: Urteil v. 12.03.2008, Az.: AN 11 K 07.03347)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage die Registrierung als Hersteller nach dem ElektroG unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 29. Oktober 2007.

Nach eigenen Angaben in den Registrierungsanträgen bringt die Klägerin unter der Marke €...€ verschiedenen Gerätearten zuzurechnende Elektrogeräte in der Bundesrepublik in Verkehr, sodass sie gem. § 3 Abs. 11 ElektroG als registrierungspflichtiger Hersteller anzusehen ist.

Nach Stellung eines Registrierungsantrags bei der Beklagten übermittelte die Klägerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 (Behördenakte Bl. 9) zur Überprüfung der herstellerindividuellen Garantie mit der ... der Antragsgegnerin eine beglaubigte Kopie eines Treuhandvertrages zwischen ihr und der ...als Treuhänder. Weiter übersandte sie am 25. Januar 2006 zur Vervollständigung der Unterlagen zusätzlich eine Einzahlungsbestätigung der von ihr zahlenmäßig ermittelten Garantiebeträge auf das Konto des Treuhänders.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2006 (Bl. 17 f. der Behördenakte), überschrieben mit €Stammregistrierung unter auflösender Bedingung€ wurde die Klägerin daraufhin von der Beklagten als beliehener Gemeinsamer Stelle im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1, 2 ElektroG (in Verbindung mit dem Beleihungsbescheid des Umweltbundesamtes) mit der Marke €...€ unter der Kategorie 2 €Haushaltskleingeräte€ und der Geräteart €Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten€ registriert. Der Registrierung war folgender Passus beigefügt:

€Die Registrierung ist auflösend bedingt. Sie wird unwirksam, wenn eine abschließende Prüfung der vorgelegten Unterlagen ergibt, dass die Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 ElektroG nicht vorliegen. Das Ergebnis der abschließenden Prüfung wird ihnen gesondert mitgeteilt.€

Zur Begründung des Bescheides wird angeführt, dass die Registrierung auf Antrag des Herstellers erfolge. Gem. § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG dürften Hersteller ohne vorherige Registrierung Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen. Mit einer auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkenden Erteilung der Registrierung werde sichergestellt, dass der Hersteller während des Zeitraums, in dem der Registrierungsantrag abschließend geprüft werde, nicht unter das Inverkehrbringensverbot falle. Die auflösende Bedingung gewährleiste zugleich, dass die Registrierung ihre Rechtswirksamkeit verliere, wenn nach abschließender Prüfung der vorgelegten Unterlagen die Registrierungsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2 ElektroG nicht vorlägen. Den Rechten der Hersteller aus Art. 12 und Art. 14 GG werde damit Rechnung getragen.

Dem Bescheid vom 10. Februar 2006 war eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung (Klage binnen eines Monats zum VG Ansbach) beigefügt. Er wurde in der Folge bestandskräftig.

Mit weiteren Bescheiden, jeweils vom 23. März 2006, erfolgte seitens der Beklagten eine €Ergänzung der Stammregistrierung unter auflösender Bedingung€ jeweils für die Marke €...€ sowie die Kategorie 3 €Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik€ und die Geräteart €Persönliche Datenverarbeitung€ (Bl. 26 ff. der Behördenakte), die Kategorie 9 €Überwachungs- und Kontrollinstrumente€ und die Geräteart €Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten Haushalten€ (Bl. 30 ff. der Behördenakte), die Kategorie 6 €Elektrische und elektronische Werkzeuge€ und die Geräteart €Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten€ (Bl. 34 ff. der Behördenakte), die Kategorie 5 €Beleuchtungskörper€ und die Geräteart €Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten Haushalten (Bl. 38 ff. der Behördenakte), die Kategorie 4 €Geräte der Unterhaltungselektronik€ und die Geräteart €Übrige Geräte der Unterhaltungselektronik (mit Ausnahme von TV-Geräten)€ (Bl. 42 ff. der Behördenakte), die Kategorie 2 €Haushaltskleingeräte€ und die Geräteart €Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten€ (Bl. 46 ff. der Behördenakte) und die Kategorie 3 €Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik€ und die Geräteart €Persönliche Datenverarbeitung€ (Bl. 50 ff. der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass der Garantiebetrag für das Jahr 2007 in Höhe von 11.428,14 € am 18. Dezember 2006 auf das Anderkonto ...€ überwiesen worden sei und übermittelte zugleich eine entsprechende Überweisungsbestätigung.

Ferner beantragte die Klägerin zum Jahresende 2006 bei der Beklagten eine weitere €Ergänzungsregistrierung€ für die Geräteart €Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten€. In der Folge ergab sich zwischen den Parteien eine Korrespondenz per Email betreffend die endgültige Prüfung der Registrierung und die seitens der Klägerin vorgelegten Garantieunterlagen.

Zunächst übermittelte die Beklagte mit Email vom 3. September 2007 der Klägerin zum Abschluss der Überprüfung eine €Checkliste€ und forderte sie zu Änderungen bzw. Ergänzungen der vorgelegten Unterlagen auf.

Betreffend den Garantiegültigkeitszeitraum vom 12. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2005 sei es erforderlich, die Garantieunterlagen im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vorzulegen. Weiter gehe aus dem vorgelegten Treuhandvertrag hervor, dass es sich bei dem Konto, das als Garantienachweis diene, um ein Anderkonto handele. Dieses genüge nicht den Anforderungen an eine insolvenzsichere Garantie im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG. Ein sog. Anderkonto sei als fremdnützige (Verwaltungs-) Treuhand ausgestaltet, in dem das Treuhandverhältnis im Interesse des Treugebers begründet und das Treugut wirtschaftlich dem Vermögen des Treugebers (Herstellers) zugeordnet werde. Bei Insolvenz des Treugebers stehe dem Treuhänder damit kein Aus- bzw. Absonderungsrecht zu. Vielmehr könne der Insolvenzverwalter die Herausgabe des Treuguts vom Treuhänder verlangen. Fehlen würden darüber hinaus noch Unterlagen zu dem Konto, das als Garantienachweis diene. Bei der Beklagten müsse eine Bestätigung der kontoführenden Bank entweder als amtlich beglaubigte Kopie oder als Original eingereicht werden, aus der sich Existenz und Art des Kontos entnehmen ließen, der wirtschaftlich Berechtigte des Kontos sowie der Kontoinhaber ergäben und aus der sich ferner die Einzahlung des (Gesamt-)Garantiebetrags auf dem Konto, die Bestätigung des Fehlens jeglicher Kündigungsfristen o. ä., die eine sofortige Auszahlung des Garantiebetrags hindern würden, schließlich der Verzicht der kontoführenden Bank auf sämtliche möglichen Einreden, insbesondere auf das ...-Pfandrecht und schließlich die Kenntnisnahme von der Verpfändung im Falle einer solchen nachvollziehen ließen. Weiter fehle bei den Unterlagen der Klägerin die Anlage €Garantiebeträge im Gültigkeitszeitraum€ als amtlich beglaubigte Kopie oder Original.

Betreffend die Garantiegültigkeitszeiträume 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 und 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 sei zu beachten, dass bei einem unbefristeten Treuhandvertrag und einem einzigen Konto, das als Garantienachweis diene, auf diese Garantie / Garantie ID über die Stammregistrierung hinaus auch in künftigen Garantiegültigkeitszeiträumen anlässlich eines Antrags auf Aktualisierung oder im Rahmen eines Antrags auf Ergänzungsregistrierung zugegriffen werden könnte. Auf einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin hin ließen sich die beiden derzeit im ear-System hinterlegten Garantien (Garantie ... und ...) zusammenfassen. Für Ergänzungsregistrierungen bzw. Aktualisierungen könnte dann auf die bestehende Garantie zurückgegriffen werden, solange das €Gesamtvolumen in EUR€ nicht erschöpft sei.

Die Klägerin habe ferner für die Garantiegültigkeitszeiträume 2006 und 2007 bislang ebenfalls noch keine Anlagen €Garantiebeträge im Garantiegültigkeitszeitraum€ vorgelegt.

Ferner werde um Mitteilung gebeten, welche Elektro- und Elektronikgeräte die Klägerin jeweils unter der Marke €...€ und den spezifischen Gerätearten in Verkehr bringe. Vorgelegt werden sollte möglichst Bildmaterial, dem sich entnehmen lasse, dass auf den Geräten die Marke €...€ aufgebracht sei. Marke meine hier die Handelsmarke. Eine (zusätzliche) Benennung der Geräte selbst, die Angabe einer Typenbezeichnung oder die Nennung des mit der Marke nicht identischen Herstellernamens sei weder erforderlich noch zulässig.

Der Eingang der notwendigen Garantieunterlagen werde bis zum 17. September 2007 erwartet.

Daraufhin übermittelte die Klägerin mit Fax vom 14. September 2007 einen Entwurf zur Ergänzung des Treuhandvertrages vom 9. Dezember 2005 sowie die Garantieunterlagen für die Garantiezeiträume ab dem 12. Dezember 2005. Außerdem beantragte sie die Zusammenfassung der beiden derzeit im ear-System hinterlegten Garantien. Für die Vorlage der restlichen Unterlagen wurde um Fristverlängerung bis 8. Oktober 2007 gebeten. Mit weiterem Schreiben vom 2. Oktober 2007 übermittelte die Klägerin der Beklagten als Unterlagen zum Bankkonto den Kontoeröffnungsantrag für das Anderkonto vom 8. Dezember 2005, die dazugehörige Unterschriftskarte sowie einen Ausdruck der Kontodaten vom 14. September 2007.

Durch Übermittlung einer weiteren €Checkliste€ per Email am 11. Oktober 2007 wies die Beklagte die Klägerin erneut darauf hin, dass aus den bislang übermittelten Unterlagen hervorgehe, dass es sich bei dem Konto, das als Garantienachweis diene, um ein Anderkonto handele. Ein derartiges Anderkonto stelle indes keine insolvenzsichere Garantie dar. Als unzureichend würden sich ferner die jeweils in Kopie vorgelegten Anlagen €Garantiebeträge im Garantiegültigkeitszeitraum€ erweisen, da insoweit z.T. Marken und Gerätearten aufgeführt worden seien, für die im Garantiegültigkeitszeitraum keine Registrierung beantragt worden sei. Ferner seien weder die eingetragenen Gerätearten noch die Markenangaben korrekt; die Antragstellerin hätte vielmehr Typenbezeichnungen statt Handelsmarken verwendet. Schließlich stimme auch die angegebene Registrierungsgrundmenge nicht vollständig mit den im ear-System hinterlegten Daten überein. Weiter erweise es sich als notwendig, die entsprechenden Anlagen entweder im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen, was bislang ebenfalls nicht der Fall gewesen sei. Eine entsprechende Rückmeldung sowie der Eingang der notwendigen Garantieunterlagen werde bis 25. Oktober 2007 erwartet.

Darüber hinaus werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im derzeitigen Prüfungsstadium der von der Antragstellerin gestellten Registrierungsanträge sowie der den Anträgen beigefügten Unterlagen an der für die Registrierung zwingend erforderlichen insolvenzsicheren Garantie mangele. Nach dem 25. Oktober 2007 werde die EAR angesichts der bereits Ende 2005 und Anfang 2006 gestellten Registrierungsanträge sowie der diesbezüglichen Korrespondenz nach dem 25. Oktober 2007 das Registrierungsverfahren durch Mitteilung des abschließenden Prüfergebnisses beenden. Ggf. trete die auflösende Bedingung ein und die vorläufige Registrierung der Antragstellerin werde damit unwirksam.

Auf diese Email Bezug nehmend, trug der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2007 vor, dass es grundsätzlich richtig sei, dass ein Anderkonto per se den Anforderungen an eine Garantie nicht entspreche. Der Gesetzgeber habe allerdings nach den Gesetzgebungsmaterialien auch gesperrte Bankkonten als ausreichende Garantien erachtet. Übersandt werde daher eine Ergänzung des Treuhandvertrags im Original, aus der sich ergebe, dass die Klägerin gegenüber dem Treuhänder unwiderruflich auf die Rückzahlung des Garantiebetrages verzichte. Inhaber des Bankkontos und Treuhänder sei die ...- ... Damit würde das Konto nicht zur Insolvenzmasse des § 35 InsO gehören, was den Vorgaben des § 6 ElektroG entspreche.

Was die Identifikation des Herstellers eines Elektrogerätes betreffe, schreibe § 7 ElektroG eine spezifische Kennzeichnungspflicht vor. Die Klägerin lasse nur in vereinzelten Fällen auf den von ihr vertriebenen Produkten den Firmennamen ... anbringen. Soweit sie als Herstellerin im Sinne des ElektroG fingiert werde, werde ausnahmslos dauerhaft die registrierte Firmennummer angegeben. Durch diese Nummer könne die Fa. ... durch einen objektiven Dritten einwandfrei identifiziert werden. Soweit die Antragsgegnerin moniere, die Angaben zu den Garantiebeträgen seien nicht korrekt, sei der Antragstellerin nicht klar, wo der Fehler liegen solle. Anliegend werde deshalb eine neue Aufstellung übermittelt.

Mit nunmehr streitgegenständlicher Email vom 29. Oktober 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihre abschließende Prüfung ergeben habe, dass die Registrierungsvoraussetzungen nach §§ 16 Abs. 2, 6 Abs. 2 und 3 ElektroG nicht vorlägen. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei der Beklagten kein den Anforderungen des ElektroG entsprechender insolvenzsicherer Garantienachweis von der Klägerin eingereicht worden. Ferner sei auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass die von der Klägerin in den Verkehr gebrachten Produkte nicht oder gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genützt würden. Im Einzelnen würden auch keine Kontounterlagen vorliegen, aus denen hervorgehe, dass der Treuhänder im Garantiefall den sofortigen Zugriff auf den Garantiebetrag besäße. Dies schließe das Bestehen etwaiger Kündigungsfristen aus. Aus den eingereichten Bankunterlagen könne jedoch kein Verzicht der kontoführenden Bank auf die Einhaltung von Kündigungsfristen entnommen werden. Wären Kündigungsfristen einzuhalten, stünde dem Treuhänder der Garantiebetrag möglicherweise nicht rechtzeitig zur Verfügung. Die Rücknahme und Entsorgung der Elektroaltgeräte sei daher nicht sichergestellt. Zudem fehle es vorliegend an einem Verzicht der kontoführenden Bank auf mögliche Einreden, insb. am Verzicht auf das ...-Pfandrecht.

Vorliegend sei somit die in den Registrierungsbescheiden vom 10. Februar 2006 und 23. März 2006 normierte auflösende Bedingung eingetreten. Die genannten Registrierungen würden hiermit unwirksam, die im ear-System hinterlegten Daten der Klägerin gesperrt.

Dieser Email war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.

Mit weiterer Email vom gleichen Tag lehnte die Beklagte auch den Antrag auf Registrierung der Klägerin für die Marke €...€ und die ... in privaten Haushalten€ ab. Hierzu wurde ebenfalls auf das Fehlen des Nachweises einer insolvenzsicheren Garantie aus den bereits in der ersten Email dargelegten Gründen abgestellt. Der Ablehnungsbescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Mit Schreiben vom 9. November 2007 wandte sich der Bevollmächtigte der Klägerin an die Beklagte und wies darauf hin, dass die nunmehr erfolgte Sperrung des ...-Systems für die Antragstellerin rechtswidrig sei. Der Bescheid vom 29. Oktober 2007 beruhe auf nicht vertretbaren Prämissen. Dass einem Treuhänder der Zugriff auf ein Treuhandkonto ohne Kündigungsfrist zustehe, liege in der Natur der Sache. Nur wenn dies ausnahmsweise nicht der Fall sein sollte bestünde möglicherweise eine Mitteilungspflicht. Darüber hinaus könne ein kontoführende Bank, der bekannt sei, dass es sich um ein Treuhandkonto handele, weder ein Pfandrecht am Guthaben noch ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Guthabenforderung für eigene Ansprüche geltend machen. Die Beklagte werde daher aufgefordert, die Registrierung der Klägerin umgehend wieder herzustellen und ihr den Zugang zum System wieder zu eröffnen.

Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Email vom 13. November 2007 mit, dass das Registrierungsverfahren der Klägerin aufgrund der Ablehnung vom 29. Oktober 2007 abschließend beendet worden sei. Im Übrigen werde auf die umfassenden Ausführungen in den vorangegangenen Emails verwiesen. Ein neuer Registrierungsantrag könne online über das ...-System gestellt werden.

Mit weiterem Telefax vom 20. November 2007 übermittelte die Klägerin der Beklagten eine Bestätigung der Sparkasse ..., nach der diese für das Anderkonto ... auf etwaige Pfandrechte, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte verzichte und zugleich bestätige, dass für das genannte Konto keine Kündigungsfrist vereinbart worden sei.

Mit Telefax vom 28. November 2007 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen,

Die Bescheide der Beklagten vom 29. Oktober 2007 über die Verweigerung der Registrierung nach § 6 II ElektroG werden aufgehoben.

Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, dass die Klägerin überwiegend elektronische Produkte importiere, sodass sie als Herstellerin im Sinne von § 3 Abs. 11 ElektroG gelte und nach § 6 Abs. 2 ElektroG zur Registrierung verpflichtet sei. Mit Bescheiden vom 29. Oktober 2007 habe die Beklagte die Registrierung widerrufen bzw. einen Antrag auf Registrierung abgelehnt, nachdem sie zuvor die Klägerin mit zum Teil nicht verständlichen Detailanforderungen überhäuft hätte. Der Erlass der Bescheide vom 29. Oktober 2007 sei rechtswidrig gewesen. Darüber hinaus wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, die Bescheide noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zu widerrufen. Nach dem ElektroG könne der Hersteller seine Garantieverpflichtung erfüllen, wie er es für richtig halte. Ein Treuhandkonto, über das nur der Treuhänder verfügen könne, erfülle hinreichend die Anforderungen an die Insolvenzsicherheit. Durch ihr Verhalten, vor allem durch die Reaktion auf die jeweiligen Schreiben, hätte die Beklagte gegen ihre Verpflichtung verstoßen, eine im Einzelfall angemessene und sachgerechte Lösung zu finden. Es gelte § 40 VwVfG. Nachdem die für notwendig erachtete Erklärung der Bank noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist vorgelegt worden sei, hätte die Beklagte die streitgegenständlichen Bescheide jedenfalls nach § 48 VwVfG widerrufen müssen. Sogar die Voraussetzungen des § 49 VwVfG hätten vorgelegen. Der Beklagten gehe es offensichtlich darum, die Gebühren in Höhe von rd. 3.000,- € für eine neue Registrierung zu erhalten.

Mit Telefax vom 6. Dezember 2007 beantragten die Bevollmächtigten der Beklagten:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung nahm die Beklagte auf die von ihr im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eingereichten Schriftsätze Bezug.

Bei der Mitteilung vom 29. Oktober 2007 über den Eintritt der auflösenden Bedingung handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG. Die Klage gegen diese Mitteilung habe folglich keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO. Die der Klägerin erteilten Registrierungen seien unter einer auflösenden Bedingung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG erteilt worden. Bei der Bedingung, dass eine abschließende Prüfung der vorgelegten Unterlagen ergebe, dass die Registrierungsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2 ElektroG nicht vorlägen, handele es sich um eine Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, da der Wegfall der Registrierung von einem ungewissen zukünftigen Ereignis, nämlich dem negativen Ausgang der Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen, abhängig gemacht werde. Die Herstellerregistrierung nach § 16 Abs. 2 ElektroG ergehe ferner als gebundene Entscheidung, die zulässigerweise mit einer Nebenbestimmung versehen werden dürfe. Gem. § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG sei bei Verwaltungsakten, auf die ein Anspruch bestehe, die Beifügung einer Nebenbestimmung nur zulässig, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen sei oder wenn die Nebenbestimmung die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes sicherstellen solle. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Der Vorbehalt einer näheren Prüfung und abschließenden Entscheidung sei tatsächlich nichts anderes als eine Nebenbestimmung im Sinne von § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG, die sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts, hier der Herstellerregistrierung nach § 16 Abs. 2 ElektroG, erfüllt würden. Durch die Beifügung der Nebenbestimmung werde gewährleistet, dass dem Hersteller die begehrte Registrierung bereits nach einer summarischen Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen erteilt werden könne und er so weder dem Verkehrsverbot nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG unterliege noch den Ordnungswidrigkeitentatbestand nach § 23 Abs. 1 Ziff. 4 ElektroG erfülle. Diese Vorgehensweise sei in der Anfangszeit nach Inkrafttreten des Registrierungserfordernisses infolge eines aufgrund verspäteter Antragstellung eingetretenen Registrierungsstaus und damit einhergehenden längeren Bearbeitungszeiten bei Registrierungsanträgen vor dem Hintergrund der Herstellergrundrechte aus Art. 12 und 14 GG erforderlich gewesen, so auch bei der Klägerin. Gleichzeitig werde durch diese Vorgehensweise gewährleistet, dass nach einer abschließenden Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen alle Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 ElektroG vorlägen.

Da die von der Beklagten durchgeführte abschließende Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen ergeben habe, dass diese aufgrund der Vorlage unzureichender Garantieunterlagen bei der Antragstellerin nicht gegeben seien, sei die in den Registrierungsbescheiden vom 10. Februar 2006 und 23. März 2006 enthaltene auflösende Bedingung eingetreten. Durch den Bedingungseintritt hätten die Registrierungen ihre innere Wirksamkeit €automatisch€ verloren. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in diesem Zusammenhang davon aus, dass durch den Eintritt der auflösenden Bedingung die Regelung des Verwaltungsaktes endgültig unwirksam werde, d. h. auch später nicht, etwa durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs, wieder aufleben könne. Dies führe im vorliegenden Fall dazu, dass der Mitteilung vom 29. Oktober 2007 lediglich deklaratorische Bedeutung zukomme. Fechte die Antragstellerin die Mitteilung des Bedingungseintritts im Klagewege an, so könne durch diese Anfechtung das Rechtsschutzziel € der Fortbestand der vorläufigen Registrierung - aufgrund der beschriebenen Rechtswirkungen des Bedingungseintritts nicht erreicht werden. Durch die Anfechtung der Mitteilung lebe die vorläufige Registrierung nicht wieder auf.

Auch materiell erweise sich die Klage als unbegründet. So fehle es zunächst am Nachweis einer den Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG genügenden Garantie durch die Klägerin. Nach dieser Bestimmung sei jeder Hersteller verpflichtet, jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme seiner nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten und in privaten Haushalten nutzbaren Elektro- und Elektronikgeräten vorzulegen. Hierbei handele es sich um eine unabdingbare Registrierungsvoraussetzung. Eine vorgelegte Garantie sei dann insolvenzsicher, wenn die Garantie im Insolvenzfalle so aus dem Vermögen des Herstellers ausgesondert werde, dass die Rücknahme und Entsorgung der Elektrogeräte auch nach einem Marktaustritt gesichert sei. Diese Voraussetzung liege bei sämtlichen bei der Beklagten von der Klägerin registrierten Gerätearten derzeit nicht vor. § 6 Abs. 3 ElektroG beziehe sich dabei ausschließlich auf die Insolvenz des Herstellers, vor der es den Garantiebetrag zu schützen gelte. Der Garantiebetrag dürfe im Insolvenzfalle nicht in die Insolvenzmasse fallen. Im Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. Oktober 2007 räume die Klägerin selbst ein, dass es sich bei dem von ihr als Garantienachweis verwendeten Konto um ein Anderkonto handele. Das Treuhandverhältnis, das einem Anderkonto zugrunde liege, sei als fremdnützige Verwaltungstreuhand ausgestaltet. Im Falle der Insolvenz des Treugebers € hier der Klägerin € stehe dem Treuhänder damit insolvenzrechtlich kein Aus- bzw. Absonderungsrecht zu. Vielmehr könne der Insolvenzverwalter die Herausgabe des Treugutes vom Treuhänder verlangen, weil das Treugut wirtschaftlich nicht dem Treuhändervermögen zugeordnet sei. Vielmehr falle das Treugut in die Insolvenzmasse. Anderkonten seien aus diesem Grund gerade nicht insolvenzsicher im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG. Etwas anderes ergebe sich vorliegend auch nicht aus der in Ergänzung des Treuhandvertrages am 19. Oktober 2007 getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Treuhänder. Hierbei sei zum einen zu berücksichtigen, dass rein schuldrechtliche Verwendungsabreden über ein Bankkonto nicht konkurs- bzw. insolvenzfest seien und vor allem kein Absonderungsrecht begründen könnten. Auch aus dem Inhalt der schuldrechtlichen Abrede, nämlich dass der unwiderrufliche Verzicht auf die Rückzahlung des Garantiebetrages durch die Klägerin nur für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin und des Eintritts des Garantiefalles gem. § 1 Ziff. 1.3. des Treuhandvertrages gelten soll, ergebe sich nichts anderes. Da der Garantiefall erst dann eintrete, wenn der letzte €umlagefinanzierende Hersteller€ einer Geräteart aus dem Markt austritt oder in Insolvenz fällt, würden die Insolvenz der Klägerin und der Einritt des Garantiefalls in der Regel nicht zusammen fallen. Dies bedeute zugleich, dass bei Insolvenz der Klägerin der Verzicht auf die Rückzahlung des Garantiebetrages nicht greifen würde. Im Ergebnis werde auch durch die schuldrechtliche Abrede eine hinreichende Aussonderung aus dem Vermögen der Klägerin nicht erreicht. Selbst unter Berücksichtigung der schuldrechtlichen Abrede könne daher das Anderkonto nicht als insolvenzsicher im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG angesehen werden.

Weiter lägen keine hinreichenden Einzahlungsnachweise über den € der Höhe nach richtig ermittelten € Garantiebetrag vor. Die Klägerin habe der Beklagten bislang lediglich einen Überweisungsträger vorgelegt, der über einen Betrag von 8.711,10 € ausgestellt sei. Ob diese Überweisung tatsächlich ausgeführt worden sei, könne von der Beklagten nicht geprüft werden, da ein Einzahlungsnachweis der kontoführenden Bank nicht beigebracht worden sei. Auch aus dem Schreiben der Klägerin vom 16. Februar 2007 gehe lediglich hervor, dass ein Garantiebetrag in Höhe von 11.428,14 € auf das Anderkonto überwiesen worden sei. Auch insoweit fehle der Einzahlungsnachweis der kontoführenden Bank. Aus diesem Grund könne die Beklagte nicht davon ausgehen, dass der erforderliche Garantiebetrag tatsächlich auf einem den Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG genügenden Konto hinterlegt worden sei.

Schließlich habe die Klägerin bislang auch nicht dargelegt, auf welche Marken sich ihre Registrierungsanträge bezögen. Neben der Geräteart sei nach § 16 Abs. 2 ElektroG auch die Marke konstitutiver Bestandteil der Registrierung. Es stelle ein Grundprinzip des ElektroG dar, dass die Marke das Identifikationsmerkmal des Herstellers bilde. Der Gesetzgeber habe die Registrierung der Marke in Kenntnis ihrer Notwendigkeit für eine ordnungsgemäße Registrierung vorausgesetzt. Dies spiegele sich in den Regelungen der §§ 6 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 11 Nr. 1 und 2 ElektroG wider, die sämtlich auf die Marke als maßgebliches Identifikationsmerkmal abstellen würden. Die Beklagte habe die Klägerin daher mit Email vom 3. September 2007 gebeten, ihr Bildmaterial zukommen zu lassen, dem sich entnehmen lasse, dass die in Verkehr gebrachten Geräte tatsächlich die Marke ... tragen. Unter dieser Marke habe die Antragstellerin sämtliche Registrierungsanträge gestellt. Dieser Aufforderung sei die Klägerin bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nachgekommen. Für die Beklagte lasse es sich daher nicht nachprüfbar, ob es sich bei den von der Antragstellerin in Verkehr gebrachten Geräten tatsächlich sämtlich um Geräte der Marke €...€ handele. Auch insoweit fehle es an einer Registrierungsvoraussetzung des § 16 Abs. 2 ElektroG.

Die Mitteilung vom 29. Oktober 2007 wie auch der ablehnende Bescheid vom 29. Oktober 2007 seien aus den genannten Gründen rechtmäßig.

In seiner Replik vom 19. Dezember 2007 (Bl. 95 ff. d.A.) führte der Bevollmächtigte der Klägerin aus, dass es sich seiner Auffassung nach bei den Bescheiden der Beklagten vom 29. Oktober 2007 um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 VwVfG handele. In ihnen sei entschieden worden, die bereits erteilte Registrierung nach dem ElektroG zu widerrufen. Demzufolge habe die Beklagte einen Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts geregelt. Weiter würde es sich auch um Maßnahmen handeln, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet seien. Auf jeden Fall liege kein Nicht-VA vor. Aufgrund des Vertriebsverbotes des § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG besitze die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an dessen Nichteintritt.

Auch die nunmehr neu von der Beklagten zur Begründetheit vorgetragenen Argumente könnten rechtlich keinen Bestand haben. Was die Insolvenzsicherheit der Garantie betreffe, habe die Klägerin sich genau so verhalten, wie es die Beklagte vorgeschlagen habe, nämlich ein Treuhand-Anderkonto eingerichtet, einen Treuhänder bestellt und die Garantiebeträge einbezahlt. Entscheidende Bedeutung für die Insolvenzsicherheit komme nach einem Urteil des BGH vom 26. April 1962 (NJW 1962, 1200) der beigefügten schuldrechtlichen Abrede zu. Aus dieser ergebe sich, dass bei der gewählten Konstruktion der Treuhänder nicht berechtigt sei, im Insolvenzfall das Treugut an den Insolvenzverwalter herauszugeben.

Wohl nicht ganz ernst gemeint könne der Einwand sein, die Treuhandabrede erfülle die Erwartungen der Beklagten deswegen nicht, weil der Verzicht der Klägerin nur für den Fall gelte, dass das Insolvenzverfahren eröffnet werde und der Garantiefall eintrete. Bei einem gem. § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ElektroG vorausfinanzierenden Hersteller trete der Garantiefall ein, wenn er in Insolvenz gerate oder freiwillig aus dem Markt austrete. Insolvenz und Garantiefall träten demnach gemeinsam auf. Das Argument wäre aber auch bei einem umlagefinanzierenden Hersteller nicht stichhaltig. In der im vorliegenden Fall formulierten Treuhandabrede würden Insolvenz und Garantiefall kumulativ verwandt. Das bedeute, dass der Treuhänder erst dann (zu Gunsten der Gemeinschuldnerin) verfügen dürfe, wenn über den Garantiebetrag endgültig abgerechnet worden sei.

Neu sei weiterhin der Vortrag zum fehlenden Einzahlungsnachweis. Die Klägerin habe der Beklagten am 25. Januar 2006 und 22. Dezember 2006 Nachweise über die getätigten Zahlungen auf das Treuhandkonto übersandt. In beiden Fällen hätten Banken bestätigt, dass die Überweisungen durchgeführt worden seien. Bei der Zahlung vom 22. Dezember 2006 handele es sich sogar um eine Umbuchung innerhalb der gleichen Bank. Angesichts dessen wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, eine Bestätigung von der Bank zu fordern, dass die Beträge auch tatsächlich auf dem Konto eingegangen wären. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt hätten Zweifel diesbezüglich nicht bestanden.

Betreffend die Marke der Beklagten sei festzuhalten, dass nach § 3 Abs. 1 MarkenG alle Zeichen, insbesondere Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen u.a., die geeignet seien, Waren eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, Marken darstellen würden. Die Marke kennzeichne das Produkt des Unternehmens, nicht dieses selbst. Bei dem Namen €...€ handele es sich um einen nach § 1 MarkenG geschützten Namen, der gem. § 41 MarkenG eingetragen sei. Bei den Geräten, von denen vorliegend die Rede sei, gelte die Klägerin nach § 3 Abs. 11 Nr. 3 ElektroG als Herstellerin, da sie insoweit Importeurin sei. Es sei indessen irrelevant, welcher Markenname sich auf dem Gerät befinde. Entscheidend sei nur, dass der Importeur zweifelsfrei identifiziert werden könne. Dies geschehe bei der Klägerin dadurch, dass auf jedem eingeführten Gerät die Registrierungsnummer angebracht werde. Darüber sei die Beklagte informiert, ferner sei auch ein entsprechendes Foto übermittelt worden. Die Beklagte habe daher ersichtlich ihr eigenes Antragsformular missinterpretiert. Darin werde sowohl nach der Marke als auch nach der Hersteller-Identifikation gefragt. Wenn eine Marke angegeben werden solle, werde jeder Hersteller, der über eine eingetragene Marke verfüge, diese dort angeben. So sei es im vorliegenden Fall bei den Anträgen der Klägerin geschehen. Es werde aber vor allem € und nur darauf komme es an € die ausschlaggebenden Angaben zur Hersteller-Identifikation verlangt. Hierzu habe die Klägerin stets €Registrierungsnummer€ angegeben. Sie habe sich mithin korrekt verhalten.

Zur Replik der Klägerin nahmen die Bevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 9. Januar 2008 erneut Stellung und führten aus, dass die Beklagte die Einrichtung eines Anderkontos zur Gestellung einer insolvenzsicheren Garantie nicht empfohlen habe. Umgekehrt habe die Beklagte die Klägerin wiederholt darauf hingewiesen, dass der Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie nicht mit Hilfe der Einrichtung eines Anderkontos geleistet werden könne. Im Übrigen werde an der Rechtsauffassung festgehalten, dass auch die zwischen der Klägerin und dem Treuhänder getroffene schuldrechtliche Abrede nichts an der Tatsache ändere, dass das Treugut nach wie vor dem Vermögen der Klägerin zuzuordnen sei. In dem zitierten Urteil verlange der BGH, dass das Treugut mit der Übertragung auf den Treuhänder endgültig aus dem Vermögen des Treugebers ausgesondert werde. Eine solche endgültige Übertragung finde durch die hier vereinbarte Klausel gerade nicht statt. Dagegen spreche vor allem, dass das €ob€ und das €wann€ des Eintritts des Garantiefalls völlig ungewiss sei, eine Verwendung des Garantiebetrages durch den Treuhänder aber gerade nur für diesen (ungewissen) Fall vorgesehen werde. Trete der Garantiefall dagegen bis zum Ablauf der mittleren Lebensdauer der Geräte, für die die Garantie gestellt sei, nicht ein, so könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien auch in diesem Fall gewollt hätten, dass der Garantiebetrag nicht an die Antragstellerin zurückfallen solle. Die vorliegend vereinbarte Unwiderruflichkeit habe erkennbar den Sinn, dass die Klägerin die Übertragung des Garantiebetrages nicht einseitig widerrufen können solle. Im Übrigen bleibe es aber dabei, dass die Rechtsmacht des Treuhänders in Bezug auf das Treugut dahin gehend eingeschränkt sei, dass die Verwendung des Garantiebetrages nur für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der von der Klägerin in Verkehr gebrachten Elektrogeräte dem Treuhänder gestattet sei. Aufgrund dieser Beschränkung der Rechtsmacht des Treuhänders im Innenverhältnis werde die von ihm gehaltene Forderung gegen die Bank aber dem Vermögen des Treugebers zugeordnet.

Weiter bleibe es entgegen der Auffassung der Klägerin dabei, dass aus den vor ihr vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich sei, dass der erforderliche Garantiebetrag tatsächlich eingezahlt wurde. Bereits mit Email vom 3. September 2007 habe die Beklagte die Klägerin gebeten, eine Bestätigung der kontoführenden Bank einzureichen, aus der sich die Einzahlung des Gesamtgarantiebetrages auf das Treuhandkonto entnehmen lasse. Der Klägerin habe klar sein müssen, dass die von ihr am 25. Januar 2006 und 22. Dezember 2006 eingereichten Überweisungsträger diesen Anforderungen nicht entsprochen würden.

Weiter handele es sich bei der Klägerin um einen umlagefinanzierenden Hersteller, bei dem Insolvenz und Eintritt des Garantiefalles grundsätzlich nicht zusammenfallen würden. Soweit man der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen der schuldrechtlichen Abrede zwischen Klägerin und Treuhänder keine eigenständige Bedeutung zumesse, sondern ausschließlich auf den (späteren) Garantiefall abstelle, sei die Abrede nicht geeignet, das Treugut dem Vermögen des Treuhänders zuzuordnen.

Zu Recht gehe die Klägerin davon aus, dass es für den Herstellerbegriff des § 3 Abs. 11 Nr. 3 ElektroG nicht darauf ankomme, dass Geräte unter einer bestimmten Marke importiert würden. Hiervon sei jedoch der Umstand zu unterscheiden, dass bei der Registrierung nach § 6 Abs. 2 ElektroG eine Marke anzugeben sei. Importiere ein Hersteller nach § 3 Abs. 11 Nr. 3 ElektroG Geräte einer fremden €Marke€, so habe er diese in seinem Registrierungsantrag anzugeben. Irrelevant sei in diesem Zusammenhang, dass die von der Klägerin eingeführten Geräte eine Registrierungsnummer trügen, da dies allein für die Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG Relevanz besitze.

Mit weiterem Schriftsatz vom 14. Januar 2008 teilten die Bevollmächtigten der Beklagten mit, dass die Klägerin zum Garantienachweis für das Jahr 2008 wiederum das von ihrem Treuhänder offenbar eingerichtete Anderkonto nutze.

Mit weiteren Schriftsätzen vom 14. Januar 2008, 17. Januar 2008 und 18. Januar 2008 vertieften die Parteien nochmals ihr bisheriges Vorbringen. Auf den Inhalt der Schriftsätze wird verwiesen.

Nach gerichtlichem Hinweisschreiben vom 21. Januar 2008 betreffend die Statthaftigkeit der im vorliegenden Fall gestellten Rechtsschutzanträge (vgl. Bl. 164 f d.A.) nahmen zunächst die Bevollmächtigten der Beklagten hierzu dergestalt Stellung, dass an der Rechtsauffassung festgehalten werde, dass es sich bei der Mitteilung des Eintritts der auflösenden Bedingung vom 29. Oktober 2007 weder ausdrücklich noch konkludent um einen Verwaltungsakt gehandelt habe. Der Verlust der Registrierung sei keine Folge der Mitteilung, sondern vielmehr des Eintritts der auflösenden Bedingung. Mit dem Eintritt der Bedingung verliere die Registrierung ihre Wirksamkeit unmittelbar. Die Mitteilung enthalte darüber hinaus jedoch keine Ablehnung des Antrags auf endgültige Registrierung und damit keinen Verwaltungsakt. Einer Ablehnung bedürfte es nur, wenn die streitgegenständlichen Registrierungen vorläufige Verwaltungsakte, d. h. Verwaltungsakte sui generis darstellen würden. Nur dann müsste die Behörde ihre vorläufige Entscheidung durch eine endgültige ersetzen. Vorliegend habe es sich bei den vorgenommenen Registrierungen jedoch nicht um vorläufige Verwaltungsakte, sondern um €normale€ Verwaltungsakte gehandelt, die mit einer auflösenden Bedingung als Nebenbestimmung versehen worden seien. Mit Bedingungseintritt sei die Registrierung erloschen, ohne dass es einer darüber hinausgehenden Entscheidung über eine endgültige Registrierung bedurft hätte.

Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2008 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin nunmehr:

1. Die Bescheide der Beklagten vom 29. Oktober 2007 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, die endgültige Registrierung für die Gerätearten - Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten - Persönliche Datenverarbeitung - Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten Haushalten - Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten - Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten Haushalten - Übrige Geräte der Unterhaltungselektronik (mit Ausnahme von TV-Geräten) - Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten durchzuführen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich die Antragsgegnerin nicht so sehr durch die Nichterteilung der endgültigen Registrierung sondern vielmehr durch die beiden Bescheide vom 29. Oktober 2007 beschwert fühle. Mit der zuvor erteilten Registrierung unter auflösender Bedingung habe die Antragstellerin ungestört arbeiten können. Allerdings sei es zutreffend, dass der Antragstellerin an einer endgültigen rechtlichen Regelung gelegen sei.

Mit Beschluss vom 6. März 2008 (AN 11 S 07.03346) hat die Kammer den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sowie auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Auf den Inhalt des Beschlusses sowie die diesbezügliche Verfahrensakte wird verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird ergänzend auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte, hinsichtlich des Gangs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die nach zulässiger Klageänderung zuletzt erhobene Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage ist zulässig, jedoch unbegründet, da die Bescheide der Beklagten vom 29. Oktober 2007 rechtmäßig sind und die Klägerin mithin durch die Ablehnung der beantragten Registrierung nicht in eigenen Rechten verletzt wird, denn sie besitzt keinen Anspruch, § 113 Abs. 5 VwGO.

1. Statthafte Klageart für das von der Klägerin verfolgte Rechtsschutzziel bildet vorliegend die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gem. § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO.

a. Soweit die Beklagte den Registrierungsantrag der Klägerin vom 22.12.2006 für die Geräteart ... in privaten Haushalten€ mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 abgelehnt hat, kann Rechtsschutz hiergegen von vornherein nur im Wege der Verpflichtungsklage (in Form der Versagungsgegenklage) gem. § 42 Abs. 1 VwGO gewährt werden. Denn die Klägerin begehrt mit der Registrierung bei der Beklagten den Erlass eines zuvor abgelehnten Verwaltungsaktes im Sinne von § 35 VwVfG.

b. Auch soweit die Klägerin im Klagewege die €Mitteilung des Eintritts der auflösenden Bedingung€ durch die Email vom 29. Oktober 2007 angreift, ist ihr Klagebegehren, die (Wieder-) Herstellung der Registrierung, im Wege einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zu verfolgen. Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus Folgendem:

Die Beklagte hat vorliegend den € unbedingt gestellten € Registrierungsanträgen der Klägerin durch Zubilligung der Registrierung unter Beifügung einer €auflösenden Bedingung€ zunächst stattgegeben. Gegenstand der auflösenden Bedingung ist, dass €eine abschließende Prüfung der vorgelegten Unterlagen ergibt, dass die Registrierungsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 ElektroG vorliegen€. Damit macht die Beklagte das endgültige Ergebnis des durch den Antrag der Klägerin eingeleiteten Verwaltungsverfahrens, nämlich die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des beantragten Verwaltungsakts, zur Bedingung für den Fortbestand oder € in Falle eines negativen Prüfergebnisses € für das Unwirksamwerden des beantragten begünstigenden Verwaltungsaktes. Begründet wird diese Verfahrensweise bei der Erteilung einer Registrierung nach dem ElektroG damit, dass nach zunächst €summarischer€ Prüfung der vorgelegten Antragsunterlagen aufgrund des Vorliegens eines €Registrierungsantragsstaus€ einerseits sowie des Vertriebsverbotes des § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG andererseits die Herstellergrundrechte aus Art. 12 und 14 GG eine vorläufige Marktzulassung gebieten würden. Bei der von der Beklagten unter €auflösender Bedingung€ erteilten Registrierung handelt es sich damit dem Inhalt wie der praktizierten Vorgehensweise nach offensichtlich um eine vorläufige Regelung, bei der die abschließende Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Registrierung eines Herstellers nach § 16 Abs. 2 ElektroG vorliegen, unter Berücksichtigung der Herstellergrundrechte und der sonstigen tatsächlichen Gegebenheiten (€Antragsstau€) auf einen unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft verlagert wird (vgl. hierzu nunmehr BVerwG, Urteil vom 21.2.2008, 7 C 43.07, Entscheidungsabdruck, S. 7; bislang unveröffentlicht; das BVerwG geht bei einer mit der vorliegenden identischen Konstellation ebenfalls vom Vorliegen einer vorläufigen Regelung aus, bei der €ausdrücklich noch nicht abschließend über eine Registrierungspflicht befunden worden ist€). Soweit die Beklagte in ihrem Vortrag das Vorliegen einer vorläufigen Regelung bestreitet und behauptet, mit der Registrierung €unter auflösender Bedingung€ eine endgültige Regelung im Wege eines €normalen€ Verwaltungsakts mit rechtlich zulässiger Beifügung einer Nebenbestimmung getroffen zu haben, lässt sich dies weder mit der gewählten rechtlichen Konstruktion noch mit der hierfür gegebenen Begründung vereinbaren.

Bereits zweifelhaft ist, ob die Beifügung der genannten auflösenden Bedingung zur erteilten Registrierung rechtlich zulässig ist. Gem. § 36 Abs. 1 VwVfG darf bei gebundenen Entscheidungen € um eine solche handelt es sich bei der Registrierung nach § 16 Abs. 2 ElektroG € eine Nebenbestimmung dem Verwaltungsakt nur dann beigefügt werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. § 36 Abs. 2 Ziff. 2. sieht als Nebenbestimmung die Möglichkeit einer Regelung vor, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung). Allerdings darf die Nebenbestimmung - und somit auch die Beifügung einer auflösenden Bedingung € gem. § 36 Abs. 3 VwVfG dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen. Angesichts dieser Voraussetzungen wird in der Literatur z.T. vertreten, dass auflösende Bedingungen, die sich auf noch ausstehende, zum Entscheidungszeitpunkt mithin noch nicht geprüfte Tatbestandsvoraussetzungen eines Verwaltungsaktes respektive die Behördenentscheidung hierüber beziehen, generell unzulässig sind (vgl. etwa Schimmelpfennig, Vorläufige Verwaltungsakte, 1989, S. 115 f.). Weiter gilt es gerade in der vorliegenden Fallkonstellation zu berücksichtigen, dass es sich bei der Registrierung eines Herstellers nach dem ElektroG um einen Dauerverwaltungsakt handelt, der angesichts des ansonsten bestehenden Vertriebsverbotes die Grundlage für das gesamte wirtschaftliche Handeln des Herstellers darstellt. Die von der Beklagten gewählte Konstruktion der €auflösenden Bedingung€ macht es für den Hersteller bereits zeitlich nicht vorhersehbar, wann die allein im Bereich der Behörde erfolgende €abschließende Entscheidung€ über seinen Antrag letztlich getroffen wird, perpetuiert mithin die Ungewissheit über das Erlaubtsein seiner Tätigkeit. Dass dies dem Zweck einer Registrierung nach dem ElektroG zuwiderläuft, lässt sich jedenfalls nicht prima facie von der Hand weisen.

Im Ergebnis kann die Frage, ob die von der Beklagten der Registrierung beigefügte auflösende Bedingung rechtlich zulässig ist, vorliegend jedoch offenbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.1987, 7 C 15.85, BVerwGE 78, 114 ff.). Denn da die Klägerin die ihr unter Beifügung einer Nebenbestimmung erteilten €vorläufigen Registrierungen€ nicht mit Rechtsmitteln angegriffen hat, sind diese nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist in Bestandskraft erwachsen. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines nichtigen Verwaltungsaktes nach § 44 Abs. 1 und 2 VwVfG ersichtlich nicht vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.7.1981, 1 C 99.76, Buchholz 402.24, § 2 AuslG Nr. 32). Die von der Beklagten verwandte Konstruktion der auflösenden Bedingung, mag sie auch möglicherweise rechtswidrig sein, ist jedenfalls gegenüber der Klägerin im vorliegenden Fall wirksam geworden. Da die Beklagte auch unstreitig festgestellt hat € ob zu Recht oder zu Unrecht ist in diesem Zusammenhang zunächst ohne Belang €, dass die Voraussetzungen für die Registrierung der Klägerin nach § 16 Abs. 2 ElektroG nicht vorliegen, ist die in den Bescheiden vom 10. Februar 2006 und 23. März 2006 formulierte Bedingung eingetreten, mit der Folge, dass die vorläufig erteilten Registrierungen ec nunc ihre Wirksamkeit verloren haben (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 4.3.1993, 3 B 92.1862 <juris>; Hessischer VGH, Urteil vom 29.3.2006, 6 UE 2874/04, HGZ 2006, 253 f.; VG Potsdam, Beschluss vom 3.9.2004, 3 L 661/04 <juris>; VG Köln, Urteil vom 27.3.2007, 14 K 7628/04 <juris>; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 36 Rn. 22). Nach ständiger Rechtsprechung kann die durch Eintritt einer auflösenden Bedingung unwirksam gewordene Regelung eines VA selbst dann nicht wieder aufleben, wenn sich im Rahmen nachgelagerter gerichtlicher Kontrolle herausstellen sollte, dass die Bedingung tatsächlich nicht eingetreten ist (BVerwG, Urteil vom 28.1.1992, 7 C 22/91, NVwZ 1992, 570). Dies hat zur Folge, dass für die von der Klägerin zunächst beantragte isolierte Kassation der €Mitteilung des Bedingungseintritts€ im Wege der Anfechtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil selbst im Erfolgsfalle ein Wiederaufleben der vorläufigen Regelung ausgeschlossen wäre.

Unabhängig hiervon liegt in der Mitteilung des Eintritts der auflösenden Bedingung, die vorliegend € nach dem Sprachgebrauch der Beklagten - gerade in der abschließenden Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der von der Antragstellerin beantragten unbedingten Registrierung besteht, zugleich die durch die Bedingungskonstruktion zeitlich in die Zukunft verlagerte, abschließende Entscheidung über den Registrierungsantrag. Indem die Beklagte als Ergebnis ihrer Prüfungen feststellt, dass die Voraussetzungen der gebundenen Entscheidung €Registrierung€ nicht vorliegen, lehnt sie zugleich notwendigerweise den Registrierungsantrag endgültig (€abschließend€) ab. Dies hat für den Rechtsschutz des betroffenen Herstellers zur Folge, dass er zwar nicht die Mitteilung des Eintritts der auflösenden Bedingung im Wege der Anfechtungsklage, wohl aber die damit zwingend verbundene Ablehnung seines Registrierungsantrags mit der Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage angreifen kann. Da demzufolge in gleicher Weise wie bei der Ablehnung der Registrierung ein Verpflichtungskontext vorliegt, richtet sich der Rechtsschutz des Herstellers gegen die €Mitteilung des Eintritts der auflösenden Bedingung€ nach § 42 Abs. 1 2. Alt VwGO.

c. Da die Klägerin - nach entsprechendem richterlichen Hinweis - ihre ursprüngliche Anfechtungsklage in eine Verpflichtungsklage, gerichtet auf €endgültige€ Registrierung, umgestellt hat, liegt nach dem vorstehend Ausgeführten nach Auffassung der Kammer eine jedenfalls sachdienliche und damit nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässige Klageänderung vor.

Die Kammer konnte vorliegend auch trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese mit ordnungsgemäßer Ladung vom 1.2.2008 gem. § 102 Abs. 2 VwGO auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen wurde.

Die auch im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage ist indes materiell unbegründet.

2. Die Beklagte hat vorliegend die Registrierungsanträge der Klägerin zu Recht angelehnt, da die Registrierungsvoraussetzungen der §§ 16 Abs. 2, 6 Abs. 3 ElektroG weder zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben.

a. Gegenstand der Registrierung eines Herstellers im Sinne von § 3 Abs. 11 ElektroG nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ist neben der Firma, dem Ort der Niederlassung oder dem Sitz, der Anschrift, dem Namen des Vertretungsberechtigten und der Geräteart vor allem die Marke, unter der ein Hersteller Elektro- bzw. Elektronikgeräte in den Verkehr bringt. Wie die Beklagte schriftsätzlich zutreffend ausgeführt hat, stellt der Markenbezug der Registrierung ein Grundelement der Regelungen des ElektroG dar. An der Marke, unter der ein Elektrogerät in Verkehr gebracht wird, orientiert sich die Produktverantwortung des Herstellers. Die Marke bildet insbesondere die Grundlage für die Bemessung des Garantiebetrages und den Eintritt des Garantiefalls, die jeweils markenbezogen bestimmt werden (vgl. hierzu VG Ansbach, Urteil vom 3.3.2008, AN 11 K 07.01998, noch unveröffentlicht). Importiert ein Hersteller Elektrogeräte, um sie in der Bundesrepublik in Verkehr zu bringen, bedarf er, je nachdem, ob er diese Geräte unter einer eigenen Marke oder aber ggf. unter einer anderen Marke, etwa derjenigen des Produzenten, in Verkehr bringt, jeweils einer eigenständigen Registrierung (zur Registrierung unter einer bestimmten Marke vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, § 6 Rn. 2, § 11 Rn. 11, ferner VG Ansbach, Urteil vom 20.9.2006, AN 11 K 06.01971, UPR 2007, 77 f.). Jedes in Verkehr gebrachte Elektrogerät muss nach der Konzeption des ElektroG zu einem unter einer bestimmten Marke registrierten Hersteller in Beziehung gesetzt werden können. Bringt demnach ein Handelsunternehmen importierte Elektrogeräte auf den Markt, muss es für jede der Marken, unter denen dies geschieht, registriert werden. Ausweislich des Akteninhalts handelt es sich bei der Klägerin um ein Handelsunternehmen, das überwiegend importierte Elektrogeräte in der Bundesrepublik in Verkehr bringt. Nach deren eigenem Vortrag erfolgt jedoch nur zu einem geringen Teil ein Inverkehrbringen unter der Marke €...€, für die indes ausschließlich die Registrierung beantragt wurde. Unter welcher sonstigen Marke die übrigen importierten Elektrogeräte in Verkehr gebracht werden, hat die Klägerin weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren dargelegt, obwohl sie von der Beklagten hierzu mehrfach per Email im Rahmen der übermittelten €Checklisten€ aufgefordert wurde. Soweit sie stattdessen € unter Vorlage einer entsprechenden Abbildung - auf die Kennzeichnung der von ihr importierten Geräte mit der von der Antragsgegnerin vergebenen Registrierungsnummer und die diesbezügliche Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG verweist, geht dies fehl. Denn die dauerhafte Vergabe einer Registrierungsnummer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 ElektroG setzt gerade die Registrierung des Herstellers für eine bestimmten Marke und Geräteart voraus, kann folglich die Angabe der Marke, unter der das Inverkehrbringen erfolgt, nicht ersetzen. Dass die Registrierungspflicht eines Importeurs nach § 3 Abs. 11 Ziff. 3 ElektroG markenunabhängig ausgestaltet ist, ändert am gesetzlich ausdrücklich normieren Markenbezug der Registrierung ebenfalls nichts.

Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin sich vorliegend gegenüber der Beklagten zur Frage, unter welchen Markenbezeichnungen außer €...€ sie noch Elektrogeräte in den Verkehr bringt, nur dahin gehend eingelassen hat, sie versehe importierte Elektrogeräte vor dem Inverkehrbringen mit der ihr (vorläufig) erteilten Registrierungsnummer und genüge so der Kennzeichnungspflicht des § 7 ElektroG, ist die Beklagte aus Sicht der Kammer zutreffend davon ausgegangen, dass eine von Gesetzes wegen geforderte Tatbestandsvoraussetzung der Registrierung, für die die Klägerin darlegungspflichtig ist, nicht substantiiert dargelegt worden ist.

Auf die weitere, in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterte Frage, ob die augenscheinliche Praxis der Beklagten, Hersteller ggf. auch mit der Marke €keine Marke€ zu registrieren, mit dem Wortlaut und der oben dargelegten Zielsetzung des ElektroG und des darin normierten Markenbezuges in Übereinstimmung zu bringen ist, woran die Kammer erhebliche Zweifel hat, kommt es damit ebensowenig an wie auf die von der Beklagten in ihrem Internetauftritt widersprüchlich formulierten Erläuterungen zum spezifischen Markenbegriff des ElektroG (vgl. www...€).

b. Weitere Voraussetzung für die Registrierung eines Herstellers nach § 16 Abs. 2 ElektroG ist die jährliche Vorlage einer insolvenzsicheren Garantie gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG oder die Glaubhaftmachung der fehlenden Nutzung der in Verkehr gebrachten Elektrogeräte in privaten Haushalten gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG. Letztere ist bei der vorliegenden Fallkonstellation ersichtlich nicht in Betracht zu ziehen. Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 ElektroG kann die erforderliche insolvenzsichere Garantie z.B. in Form einer Versicherung, eines gesperrten Bankkontos oder einer Teilnahme des Herstellers an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten erfolgen. Die Vorlage der insolvenzsicheren Garantie bildet nach § 16 Abs. 2 Satz 2 ElektroG eine zwingende Voraussetzung der Herstellerregistrierung. Art, Inhalt und konkrete Anforderungen an eine insolvenzsichere Garantie in diesem Sinne sind im ElektroG und den zugrunde liegenden EG-Richtlinien nicht festgelegt. So enthalten beispielsweise der Erwägungsgrund (20) wie auch Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 der WEEE-Richtlinie (Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 37, S. 24) lediglich den Grundsatz, dass jeder Hersteller beim Inverkehrbringen eines Produkts eine finanzielle Garantie zu stellen hat, damit die Finanzierung der Entsorgung gewährleistet ist. Bestimmte Formen einer insolvenzsicheren Garantie hat auch der deutsche Gesetzgeber bei der Richtlinienumsetzung nicht vorgeschrieben, um den am Wirtschaftsleben Beteiligten eine ausreichende Flexibilität in der Ausgestaltung zu gewährleisten (vgl. BT-Drucks. 15/3930, S. 23).

Als insolvenzsicher im vorstehenden Sinne wird die vom Hersteller zu stellende und nachzuweisende Garantie dann anzusehen sein, wenn der Garantiebetrag aus seinem Vermögen derart ausgesondert wurde, dass auch im Insolvenzfall die Finanzierung der Entsorgung der in Verkehr gebrachten Elektrogeräte aus der Garantie sichergestellt ist, der Garantiebetrag mithin nicht in die Insolvenzmasse fällt (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, § 6 Rn. 20; Stabno, ElektroG, § 6 Rn. 4 a aa). Der Begriff der Insolvenzmasse erfährt in § 35 InsO seine Legaldefinition. Nach dieser erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das einem Schuldner zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gehört. Aufgrund persönlichen Rechts kann nach § 47 InsO geltend gemacht werden, dass eine Forderung nicht zur Insolvenzmasse rechnet und daher einem Aussonderungsrecht unterliegt (Andres/Leithaus, Insolvenzordnung [InsO], Kommentar, § 47 Rn. 1). Grundsätzlich anerkannt ist in diesem Zusammenhang auch die Insolvenzfestigkeit einer (schuldrechtlichen) Treuhandabrede. Voraussetzung bildet in diesem Falle indes neben der (schuldrechtlichen) Treuhandabrede die faktische Separierung des Treuguts durch den Treuhänder (Andres/Leithaus, a.a.O, Rn. 12). Damit setzt die Begründung eines insolvenzfesten Treuhandverhältnisses grundsätzlich den unmittelbaren Erwerb des Treuhandeigentums des Treuhänders vom Treugeber voraus (Hess, InsO, § 47 Rn. 266).

Da aber bei Begründung eines Treuhandverhältnisses unter Verwendung speziell eines Anderkontos das Treugut nach wie vor wirtschaftlich zum Vermögen des Treugebers, nicht hingegen des Treuhänders rechnet, fällt eine Forderung gegenüber einer Bank damit grundsätzlich in die Insolvenzmasse des Treugebers, sodass der Insolvenzverwalter vom Treuhänder die Abtretung verlangen kann (vgl. Lange, Treuhandkonten in Zwangsvollstreckung und Insolvenz, NJW 2007, 2513, 2514; Palandt/Bassenge, BGB 67. Aufl. 2008, § 903 Rn. 43 unter Verweis auf BGH, NJW 1962, 1200). Angesichts dessen weist die Antragsgegnerin in ihrem Internetauftritt (vgl. www...: €... Stand 11.9.2006€) auf die fehlende Insolvenzsicherheit speziell des Anderkontos hin. Um gleichwohl die Insolvenzfestigkeit des auf ein Treuhandanderkonto einbezahlten Garantiebetrages herzustellen, bedarf es folglich regelmäßig der vollständigen Eigentumsübertragung des Treugutes auf den Treuhänder, beispielsweise im Wege der Abtretung oder der Verpfändung der Forderung gegenüber der Bank. Insoweit kann vorliegend auf die schriftsätzlichen Einlassungen der Beklagten verwiesen werden.

Vorliegend ergibt sich weder aus dem von der Klägerin vorgelegten Treuhandvertrag vom 9. Dezember 2005 noch aus der ergänzenden Vereinbarung vom 19. Oktober 2007 die Insolvenzfestigkeit der auf das Treuhandanderkonto von der Klägerin einbezahlten Beträge. Vor allem lässt sich aus der Ergänzungsklausel €Soweit für den Hersteller das Insolvenzverfahren eröffnet wird und der Garantiefall im Sinne des § 1 Ziff. 1.3 des Treuhandvertrages vom 9. Dezember 2005 eintritt, verzichtet der Hersteller gegenüber dem Treuhänder unwiderruflich auf die Rückzahlung des Garantiebetrages€ keine insolvenzfeste wirtschaftliche Zuordnung des Garantiebetrages zum Treuhänder ableiten, da, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, der Eintritt des Garantiefalls als Teil der kumulativen Bedingung für den unwiderruflichen Rückzahlungsverzicht bei einem umlagefinanzierenden Hersteller wie der Klägerin erst mit der Insolvenz oder dem Marktaustritt des letzten für die jeweilige Geräteart registrierten Herstellers eintritt. Insolvenz des Herstellers und Eintritt des Garantiefalls fallen damit, entgegen dem Vortrag der Klägerin, bei umlagefinanzierenden Herstellern auseinander.

Mithin führt bereits die rechtliche Konstruktion der von der Klägerin der Beklagten vorgelegten Garantie dazu, dass die Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG an die Insolvenzsicherheit nicht erfüllt sind, sodass es auf die weitere, zwischen den Parteien strittige Frage, ob die Einzahlungen auf das Treuhandkonto sowie dessen Bestand hinreichend gegenüber der Beklagten nachgewiesen worden sind, nicht mehr entscheidungserheblich ankommt.

Mangels Nachweises einer insolvenzsicheren Garantie fehlt es vorliegend an einem Anspruch der Klägerin aus § 16 Abs. 2 ElektroG auf Registrierung gegenüber der Beklagten. Diese hat mithin die Anträge der Klägerin auf Registrierung zu Recht abgelehnt, sodass die vorliegende Klage als unbegründet abzuweisen war.

Damit folgt die Kostenentscheidung zulasten der Klägerin aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert bestimmt sich gem. §§ 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache für die Klägerin. Angesichts der mit der Ablehnung der Registrierung verbundenen Markzugangssperre geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung von einem Streitwert in Höhe von 20.000,- € aus.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt






VG Ansbach:
Urteil v. 12.03.2008
Az: AN 11 K 07.03347


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/6a04bdfbf9f8/VG-Ansbach_Urteil_vom_12-Maerz-2008_Az_AN-11-K-0703347




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