Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Mai 2008
Aktenzeichen: 26 W (pat) 104/06
(BPatG: Beschluss v. 28.05.2008, Az.: 26 W (pat) 104/06)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die Dienstleistungen der Klasse 37
"Bauwesen; Dämmungsarbeiten an Gebäuden; Installation und Reparatur von Gebäudedrainage; Abdichtungsarbeiten an Gebäuden; Arbeiten eines Dachdeckers und Bauklempners im Rahmen von Denkmalpflege an Gebäuden; Bauthermographie und Wärmeisolierung mit Hochleistungsdämmstoffen"
beanspruchten Wortmarke Bergischer Dachdeckermit Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 14. Juni 2006 zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marken für diese Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zur Begründung hat sie ausgeführt, die sprachüblich aus der Orts- und Herkunftsbezeichnung "Bergischer" und der Berufsbezeichnung "Dachdecker" gebildete Marke werde von den Abnehmern der in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen sofort und ohne weiteres Nachdenken nur als beschreibende Angabe dahingehend verstanden, dass es sich bei dem Erbringer dieser Dienstleistungen um einen Dachdecker(-betrieb) handele, der im Bergischen Land angesiedelt sei. Wie sich aus dem Internet-Lexikon "Wikipedia" ergebe, führe ein Dachdecker alle Tätigkeiten aus, die im Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung aufgeführt seien. Auch im Rahmen der Denkmalpflege seien Arbeiten eines Dachdeckers zu erbringen.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er ist der Ansicht, der durchschnittlich informierte inländische Verbraucher habe im Regelfall nicht die Information aus einem Internetlexikon zur Hand, die es ihm erlauben würde festzustellen, welche Tätigkeiten ein Dachdecker ausführe. Dem überwiegenden Teil der hier in Frage kommenden Verbraucherkreise fehle es bereits an der Erkenntnis, dass ein Dachdecker allgemeine Baudienstleistungen erbringe. Im übrigen seien durch den von der Markenstelle mit dem Beschluss übersandten Wikipedia-Auszug und das dadurch belegte Berufsbild des Dachdeckers Dämmungsarbeiten, die Installation und Reparatur von Gebäudedrainagen und die Arbeiten eines Dachdeckers und Bauklempners im Rahmen von Denkmalpflege an Gebäuden nicht belegt. Gleiches gelte für die Dienstleistungen der Bauthermographie und der Wärmeisolierung, für die es - wie auch beim Denkmalschutz - einer Zusatzqualifikation bedürfe. Jedenfalls für diese Dienstleistungen, die nicht zu den typischen Dachdeckerdienstleistungen zu zählen seien, fehle der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft.
Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angegriffenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben, Hilfsweise beantragt er, den angegriffenen Beschluss insoweit aufzuheben, als der angemeldeten Marke die Eintragung für die Dienstleistungen "Arbeiten eines Dachdeckers und Bauklempners im Rahmen von Denkmalpflege an Gebäuden; Bauthermographie und damit zusammenhängende Wärmeisolierung mit Hochleistungsdämmstoffen" versagt worden ist.
II Die zulässige Beschwerde des Anmelders erweist sich als unbegründet. Der angemeldeten Marke fehlt sowohl für die mit dem Hauptantrag als auch für die mit dem Hilfsantrag beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Wie bereits die Markenstelle in ihrem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, weist eine als Marke angemeldete Bezeichnung nur dann das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf, wenn sie geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH MarkenR 2005, 22, 25 - Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH BlPMZ 2004, 30 - Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrundeliegt, und das drin besteht, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805, 809 - Philips). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die betriebliche Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen zu garantieren und somit die betriebliche Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO). Kann hingegen einer Marke ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH a. a. O. - Cityservice).
Die angemeldete Marke weist in Bezug auf alle in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen einen solchen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt auf. Sie besteht aus der im Inland allgemein bekannten Berufsbezeichnung "Dachdecker" und der ihr vorangestellten, dem inländischen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Dienstleistungen, auf dessen Verständnis für die Beurteilung der Unterscheidungskraft abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 943, 944, Nr. 24 - SAT.2), geläufigen geografischen Bezeichnung "Bergischer", die in dieser Form im Verkehr dazu verwendet wird, um auf die Herkunft so bezeichneter Waren und/oder Dienstleistungen aus dem Bergischen Land hinzuweisen. Der sprachüblich gebildeten Gesamtbezeichnung "Bergischer Dachdecker" kann der Durchschnittsverbraucher mithin nur entnehmen, dass die derart bezeichneten Dienstleistungen, wie sie in der Anmeldung aufgeführt sind, von einem im Bergischen Land ansässigen Dachdecker bzw. Dachdeckerbetrieb erbracht werden. Hingegen weist die angemeldete Marke nicht, wie dies zur Überwindung des in § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG normierten Schutzhindernisses erforderlich wäre, auf einen bestimmten Dachdecker(betrieb) im Bergischen Land hin.
Soweit der Anmelder demgegenüber geltend macht, die angemeldete Marke beschreibe nicht sämtliche in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen, weil es sich bei einer Anzahl dieser Dienstleistungen nicht um typische Dachdeckerarbeiten handele, ist diese Argumentation nicht geeignet, die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke für diese Dienstleistungen zu begründen. Maßgeblich für die Bejahung oder Verneinung der Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG einer als Marke angemeldeten Bezeichnung ist nämlich allein, wie die von den maßgeblichen Dienstleistungen angesprochenen inländischen Verkehrskreise die fragliche Bezeichnung verstehen (EuGH GRUR 2004, 428, 432, Nr. 65 - Henkel; BGH GRUR 2001, 240, 241 - SWISS ARMY). Da sich im vorliegenden Fall sämtliche in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen auf Gebäude beziehen bzw. an Bauwerken bzw. für Bauwerke erbracht werden, zu denen regelmäßig auch ein Dach und eine Dachabdeckung gehören, wird der Durchschnittsverbraucher dieser Bauleistungen, dem - wie der Anmelder selbst einräumt - der Umfang der von Dachdeckerbetrieben heutzutage erbrachten Leistungen regelmäßig nicht im Einzelnen bekannt ist, bei einem Angebot von Baudienstleistungen unter der angemeldeten Bezeichnung annehmen, dass diese von einem hierzu befähigten, weil entsprechend aus- bzw. fortgebildeten Dachdecker(betrieb) aus dem Bergischen Land aus einer Hand erbracht werden. Hierzu hat der Durchschnittsverbraucher um so mehr Anlass, als sämtliche in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen auch solche an Dächern und Dacheindeckungen umfassen. Dies gilt auch für die gemäß Hilfsantrag beanspruchten Dienstleistungen, über die im übrigen bereits gemäß Hauptantrag zu entscheiden war, weil sie mit im wesentlichen identischer Formulierung auch Teil des mit dem Hauptantrag zur Entscheidung gestellten Dienstleistungsverzeichnisse sind. Der Beschwerde des Anmelders muss daher der Erfolg versagt bleiben.
Da die angemeldete Marke bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht zur Eintragung gelangen kann, kann die Frage, ob ihrer Eintragung auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Markung entgegensteht, weiterhin dahingestellt bleiben.
Reker Kätker Kopacek Na
BPatG:
Beschluss v. 28.05.2008
Az: 26 W (pat) 104/06
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