Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Oktober 2002
Aktenzeichen: 11 W (pat) 52/01
(BPatG: Beschluss v. 29.10.2002, Az.: 11 W (pat) 52/01)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle 11.42 - vom 2. Juli 2001 aufgehoben.
2. Dem Anmelder wird für die gegenständliche Beschwerde Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Raten auf die Verfahrenskosten sind nicht zu leisten.
Gründe
I.
Die Prüfungsstelle 11.42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Patentanmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass ausformulierte Patentansprüche trotz Aufforderung nicht eingereicht wurden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Im Beschwerdeverfahren hat er 6 Patentansprüche eingereicht. Hinsichtlich deren Formulierung wird auf sein Schreiben vom 24. November 2001 (Bl. 14/15 der Akten) Bezug genommen.
Unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt er, ihm Verfahrenskostenhilfe für seine Beschwerde zu bewilligen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Anmelder hat im Beschwerdeverfahren Patentansprüche eingereicht. Demzufolge kann die gemäß §§ 42 Absatz 3, 34 Absatz 3 Nummer 3 PatG erfolgte Zurückweisung der Anmeldung keinen Bestand mehr haben mit der Folge, dass der Zurückweisungsbeschluss aufzuheben ist und das Deutsche Patent- und Markenamt die weitere Bearbeitung fortzusetzen hat.
2. Dem Anmelder ist für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Im Verfahren zur Erteilung des Patents erhält der Anmelder auf seinen Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn - neben den erforderlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen - hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht (§ 130 Abs 1 Satz 1 PatG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, das Verfahrenskostenhilfe dann zu bewilligen ist, wenn die eingelegte Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Beide Voraussetzungen liegen vor. Nach den vom Anmelder eingereichten Unterlagen sind seine wirtschaftlichen Verhältnisse so beschaffen, dass er Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung beanspruchen kann. Nach Einreichung der Patentansprüche war seine Beschwerde auch erfolgreich.
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BPatG:
Beschluss v. 29.10.2002
Az: 11 W (pat) 52/01
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