Bundespatentgericht:
Urteil vom 17. Januar 2002
Aktenzeichen: 2 Ni 37/00

(BPatG: Urteil v. 17.01.2002, Az.: 2 Ni 37/00)

Tenor

1. Das europäische Patent 0 167 999 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000,-- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 5. Juli 1985 unter Inanspruchnahme der deutschen Priorität DE 34 25 485 vom 11. Juli 1984 angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 167 999 (Streitpatent), das einen Siebbelag betrifft und vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 35 64 912 geführt wird. Das Streitpatent umfasst in der Fassung, die es durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 22. April 1991 (Zwischenentscheidung) und 12. November 1991 erhalten hat, 14 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 in der Verfahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut hat:

"Siebbelag mit nebeneinander angeordneten Siebelementen (2), die an einer tragenden Unterkonstruktion (12) durch zusätzliche Kunststoffprofile (6) auswechselbar befestigt sind, wobei die Profile (6) zwei seitliche Ränder benachbarter Siebelemente halten und an ihrer Unterseite Vorsprünge (14) aufweisen, die an der Unterkonstruktion rastend befestigt sind, wobei die Siebelemente (2) die Profile (6) an der Oberseite vollständig überdecken, dadurch gekennzeichnet, daß die Siebelemente (2) mit einem unteren, rückspringenden Bereich (5) ihrer Stirnseiten an den Profilen (6) formschlüssig rastend befestigt sind und daß die Vorsprünge (7) und Ausnehmungen (8) über die gesamte Länge des Profils (6) und über die gesamte Länge der Seitenränder des Siebelementes (2) laufen."

Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 14 wird auf die Patentschrift EP 0 167 999 B2 (D0) Bezug genommen.

Mit seiner Nichtigkeitsklage macht der Kläger geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Er beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:

D1 Europäische Patentanmeldung EP 0 036 486 A1 D2 PCT-Anmeldung WO 84/02290 A1 D3 Deutsche Offenlegungsschrift DE 24 37 809 A1 D4 Deutsche Offenlegungsschrift DE 27 36 662 A1 D5 Deutsches Gebrauchsmuster DE 79 17 457 U1 D6 Französische Patentanmeldung FR 2 380 080 D7 Südafrikanische Zusatz-Patentanmeldung ZA 74/5092 D8 Deutsche Auslegeschrift DE 27 06 277 B2 D9 Deutsche Offenlegungsschrift DE 28 02 562 A1 Weiter beruft sich der Kläger auf eine offenkundige Vorbenutzung durch seine Firma E... in den Jahren 1982/83, wofür er Rechnungen (Anlagen D10 bis D12) und Skizzen (Anlagen D15, D16) vorgelegt hat sowie Zeugenbeweis anbietet. Der Kläger beantragtdas europäische Patent 0 167 999 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie tritt den Ausführungen des Klägers in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig.

Gründe

Die Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist in vollem Umfang begründet.

I.

Das Streitpatent betrifft nach Patentanspruch 1 einen Siebbelag.

Bei einem aus der WO 84/02290 A1 (D2) bekannten Siebbelag hat die Patentinhaberin eine große Bauhöhe und eine nicht einfache Montage und Demontage als nachteilig erachtet. Bei einem anderen bekannten Siebbelag nach der DE 27 36 662 A1 (D4) wird als unvorteilhaft beschrieben, dass die Siebelemente haltende Kunststoffprofile dem Siebgut ausgesetzt sind.

Das daraus resultierende Problem mündet in der in der Patentschrift zu findenden Aufgabe, einen Siebbelag "derart zu verbessern, daß bei einer Montage und Demontage und bei einer geringen Bauhöhe des Siebbodens das Zwischenelement - Profil - einem Verschleiß nicht ausgesetzt ist und die Siebelemente in der Herstellung einfach sind."

Die Problemlösung wird in einem Siebbelag nach Patentanspruch 1 gesehen, dessen Merkmale entsprechend der vom Kläger verwendeten Merkmalsgliederung folgendermaßen untergliedert sein können:

a) Siebbelag mit nebeneinander angeordneten Siebelementen (2), b) die an einer tragenden Unterkonstruktion (12) durch zusätzliche Kunststoffprofile (6) auswechselbar befestigt sind, c) wobei die Profile (6) zwei seitliche Ränder benachbarter Siebelemente haltend) und (wobei die Profile) an ihrer Unterseite Vorsprünge (14) aufweisen, die an der Unterkonstruktion rastend befestigt sind, e) wobei die Siebelemente (2) die Profile (6) an der Oberseite vollständig überdecken, dadurch gekennzeichnet, daß

f) die Siebelemente (2) mit einem unteren, rückspringenden Bereich (5) ihrer Stirnseiten an den Profilen (6) formschlüssig rastend befestigt sind undg) daß die Vorsprünge (7) und Ausnehmungen (8) über die gesamte Länge des Profils (6) und über die gesamte Länge der Seitenränder des Siebelementes (2) laufen.

II.

Das Streitpatent kann nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gelten.

Der für einen Siebbelag der in Rede stehenden Art zuständige Fachmann ist Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulabschluss im allgemeinen Maschinenbau mit Berufserfahrung im Bau von Siebvorrichtungen.

Ob eine Vorbenutzung in dem vom Kläger vorgegebenen Umfang tatsächlich und offenkundig stattgefunden hat, kann dahinstehen, da der nach der Behauptung der Klägerin benutzte Gegenstand nicht den nächstliegenden Stand der Technik darstellt. Zwar stimmen die dort den Siebbelag bildenden Siebelemente hinsichtlich ihrer Ausgestaltung insoweit mit den im Anspruch 1 des Streitpatents zu findenden Siebelementen überein, als sie rückspringende Bereiche an ihren Stirnseiten aufweisen, die über ihre gesamte Länge laufen. Doch findet keine formschlüssig rastende Verbindung mit einem zusätzlichen Kunststoffprofil statt, das seinerseits mittels Vorsprüngen an seiner Unterseite an einer Unterkonstruktion rastend befestigt ist, wie es die Lehre des Streitpatents im Ganzen gesehen verlangt. Vielmehr ist dort ein T-Profil zu finden, das einen Teil der Unterkonstruktion bildet und von einem Verschleißschutzmantel umgeben ist. Somit wirken dort die rückspringenden Bereiche der Siebbeläge mit diesem Verschleißschutzmantel zusammen. Auch spielt ein vollständiges Überdecken der T-Profile durch die Siebelemente offensichtlich keine Rolle, weil zwischen je zwei Siebelementen ein Spalt verbleibt, was erkennbar in D15 dadurch dargestellt ist, dass der das T-Profil überdeckende Vorsprung des Siebbelags deutlich vor der Symmetrieachse des Profils endet (genau so auch in D16), weshalb um das T-Profil der besagte Verschleißschutzmantel notwendig ist. Wäre beim Erstellen der vorgelegten Zeichnungen D15 und D16 dagegen ein vollständiges Überdecken des Profils im Sinne des Streitgegenstandes in Erwägung gezogen worden, hätte der Verfasser in fachmännisch üblicher Weise den besagten Vorsprung des Siebelements bis zur Symmetrieachse und zudem zwei zusammenwirkende Siebelemente dargestellt.

Dagegen ist als nächstkommender Stand der Technik die WO 84/02290 A1 (D2) anzusehen, die bereits in der Beschreibung des Streitpatents angeführt ist.

Ebenso wie das Streitpatent offenbart diese D2 einen Siebbelag in zwei vorgeschlagenen, unterschiedlichen, in folgenden Abbildungen jeweils neben den jeweiligen Ausgestaltungen des Streitpatents dargestellten Ausführungsformen, nämlich gemäß Figur. 7 von D2 mit separat ausgebildeter zusätzlicher Profilleiste (Abb. U 1.1) [ebenso bei den in den Figuren 2 bis 4 des Streitpatents dargestellten Verwirklichungen (Abb. U 1.2)]

Abb. U 1.1 Abb. U 1.2 und gemäß Figur 1 von D2 (Abb. U 2.1) mit einer mit einem Siebelement einstückig ausgebildeten, zusätzlichen Profilleiste [gleichermaßen bei der in Figur 5 abgebildeten und in Anspruch 13 im Einzelnen angegebenen Variante (Abb. U 2.2) des Streitpatents].

Abb. U 2.1 Abb. U 2.2 Aus Figur 1 von D2 (Abb. U 2.1) ist somit ein Siebbelag mit nebeneinander angeordneten Siebelementen (module) 1 bekannt. Diese Siebelemente sind an einer tragenden Unterkonstruktion in Form von sich über die gesamte Länge der Maschine erstreckenden (S. 3, Z. 27), mit Tragteilen (support members) 20, 21, 22 verschraubten Klemmleisten (clamping bars) 16 durch zusätzliche - in dieser Ausgestaltung (in einer mit der Ausgestaltung nach Figur 5 des Streitpatents (Abb. U 2.2) übereinstimmenden Weise) integral mit dem zugeordneten Siebbelag ausgebildete - Kunststoffprofile auswechselbar befestigt. Die Profile - als integrale Elemente der Siebbeläge - halten seitliche Ränder benachbarter Siebelemente und weisen an ihrer Unterseite Vorsprünge (skirt portion) 12 auf, die an der Unterkonstruktion rastend in korrespondierenden Ausnehmungen (channels) 15 befestigt sind (vgl. S. 5, Z. 10: ...tightly locked...). Die Siebelemente überdecken dabei die Profile an der Oberseite vollständig (vgl. S. 5, Z. 13 - 18) und sind mit einem eine Ausnehmung (channel) 11 bildenden rückspringenden Bereich ihrer Stirnseiten an den - mit dem korrespondierenden Siebbelag integral ausgebildeten - Profilen formschlüssig rastend (vgl. S. 5, Z. 11: ...snap into...) befestigt. Die Vorsprünge (protuberances) 10 verlaufen ebenso über die gesamte Länge des integralen Profils, wie sich die Ausnehmungen 11 über die gesamte Länge der Seitenränder des jeweiligen Siebelementes 1 erstrecken.

Gegenüber dieser bekannten Ausgestaltung eines Siebbelages, bei dem die besagte Ausnehmung 11 im dargestellten Ausführungsbeispiel nach Figur 1 im oberen Bereich der Stirnseiten der Siebelemente 1 zu finden ist, verbleibt beim Streitgegenstand nach Anspruch 1 als Unterschied nur die Anordnung des Rücksprunges im unteren Bereich der Stirnseiten der Siebelemente. Doch ist in der Beschreibung von D2 der Ort der Ausnehmung 11 und des zugeordneten Vorsprunges 10 nicht festgelegt, dort ist lediglich angegeben, dass die Ausnehmung 10 so beschaffen und bemessen sein soll, dass sie genau zum Vorsprung 11 des benachbarten Siebelements passt, wie es in Figur 5 von D2 veranschaulicht ist (S. 3, Z. 9 - 12). In dieser Figur, wovon in Abb. U 3 ein Ausschnitt dargestellt ist, ist aber für den Fachmann zu erkennen, dass die korrespondierend ausgebildeten Ausnehmungen 11 und Vorsprünge 10 gerade im unteren Teil jenes Bereiches der Stirnseite eines Siebelementes 1 zu finden sind, Abb. U 3 der sich in das Siebgitter fortsetzt, weil das Siebelement dort eine für die bei der Verrastung auftretenden Kräfte erforderliche Quersteifigkeit aufweist. Die Anordnung in diesem unteren Bereich ergibt sich für den Fachmann auch noch aus der Kenntnis, dass der oberhalb der Ausnehmung verbleibende Vorsprung des Siebbelages umso größere Kräfte aufzunehmen vermag, je größer seine Materialstärke ist. Durch D2 - aber auch durch sein Fachwissen - wird dem Fachmann somit aufgezeigt, dass die mit einem Vorsprung 10 zusammenwirkende Ausnehmung 11, also der rückspringende Bereich entsprechend Fig. 5 von D2 (Abb. U 3) im unteren Bereich des eigentlichen Siebelementes vorzunehmen ist.

Doch nicht nur bei dieser Auslegung des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, die durch das in Fig. 5 der Streitpatentschrift dargestellte Ausführungsbeispiel und die in Anspruch 13 präzisierte Ausgestaltung des Streitgegenstandes angeregt ist, fehlt es an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit. Vielmehr kann auch eine auf ein selbständig ausgebildetes Kunststoffprofil, das gleichrangig vom Anspruch 1 umfasst ist, abzielende Auswertung dieses Anspruchs, zu keinem anderen Ergebnis führen.

In einer anderen möglichen Ausgestaltung des Siebbelages nach Fig. 7 von D 2 (Abb. U 1.1) ist nämlich ebenfalls ein vom Siebbelag getrennt ausgebildetes zusätzliches Kunststoffprofil (rail) 45 vorgesehen, das mit der Unterkonstruktion wiederum in Form von mit Tragelementen 20, 21, 22 verschraubten Klemmleisten 16 und den Siebelementen 1 zusammenwirkt, weshalb D2 auch zur Oberbegriffsbildung herangezogen worden ist. Das Kunststoffprofil 45 besitzt dazu eine über seine gesamte Länge verlaufende Nut (channel) 50, die durch zwei entgegengesetzt gerichtete im Querschnitt kreissegmentförmige Ausnehmungen gebildet ist, in welche ein Rand (limb) 41 mit einem entsprechend geformten Vorsprung (protuberance) 43 an der Unterseite des einen Siebelementes 1 sowie ein weiterer Rand 41 mit einem entsprechend geformten Vorsprung 43 an der Unterseite des benachbarten Siebelementes 1 einrastet. Jeder besagte Rand 41 mit seinem Vorsprung 43 an der Unterseite des zugeordneten Siebelements 1 verläuft auch über die gesamte Länge des Seitenrandes 2 des Siebelements 1 (vgl. S. 6, Z. 17, 18). Das Profil 45 besitzt an der Unterseite Vorsprünge (arcuate shaped protuberances) 51, die an der Unterkonstruktion rastend befestigt sind (vgl. S. 7, Z. 11: ...snap into...).

Nach Anspruch 1 des Streitpatents besteht beim Streitgegenstand gegenüber dem Siebbelag nach D2 in dieser Ausgestaltung der Unterschied darin, dass die Vorsprünge in der Profilleiste und die Ausnehmungen in den Seitenrändern der Siebelemente vorgesehen sind. Diese rein geometrische Umkehr der formschlüssig wirkenden Rastmittel liegt aber im Bereich fachmännischen Könnens, was auch durch die Ausgestaltung des Streitgegenstandes nach Anspruch 10, dargestellt in Figur 4, belegt ist. Hier sind die Rastmittel an nach unten weisenden Fortsätzen der Siebelemente vorgesehen, die in zwei Nuten in der Oberseite der Profile eingreifen. Als Unterschied gegenüber der aus D2 bekannten Ausgestaltung verbleibt hier nur eine andere Orientierung der zusammenwirkenden Rastmittel und eine Aufteilung der einen Nut 50 aus D2 in zwei Nuten. In nachstehender Wiedergabe dieser Ausgestaltung des Streitgegenstandes neben dem aus D2 bekannten Siebbelag ist dieser Umstand anschaulich dargestellt, wobei Abb. U 4.1 aus Fig. 7 von D2 entstanden ist und Abb. U 4.2 einen Ausschnitt aus Fig. 4 des Streitpatents darstellt.

Abb. U 4.1 Abb. U 4.2 Dem Fachmann ist somit einsichtig, dass sich ausgehend von D2 (Abb. U 4.1) eine vollständig äquivalente Wirkungsweise hinsichtlich der formschlüssigen Verbindung zwischen Siebelement und zusätzlichem Profil auch dadurch erreichen lässt, dass in gewöhnlicher geometrischer Umkehr der aus D2 ersichtlichen Ausgestaltung mit einer Ausnehmung im Profil und einem Vorsprung am Siebelement die zum formschlüssigen Verrasten erforderlichen Mittel ausgetauscht, also die Vorsprünge alternativ am Profil und die Ausnehmungen in der Stirnseite des Siebelementes ausgebildet sein können, zumal er diese Variante in den Figuren 1 und 5 von D2 zur Verbindung der Siebelemente untereinander findet.

Durch diese Maßnahmen ändert sich die Bauhöhe der aus D2 bekannten Gesamtvorrichtung nicht, da auch in den dargestellten Versionen die Vorsprünge in die Nuten der ihnen zugeordneten Profilen vollständig eingreifen und im zusammengesetzten Zustand der in Form von Explosionszeichnungen dargestellten Ausführungsbeispiele wie beim Streitgegenstand nur die das Siebgitter aufweisenden Bereiche der Siebelemente über die Profile hinausragen.

Aus den insgesamt genannten Gründen ergibt sich dem Fachmann der Streitgegenstand nach Anspruch 1 aus D2 in naheliegender Weise. Da es ihm demnach an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit mangelt, erweist sich der Patentanspruch 1 des Streitpatents als nicht bestandsfähig.

In Übereinstimmung mit Anspruch 2 des Streitpatents ist bei D2 vorgesehen, dass im Bereich der Profile die Oberseite der Siebelemente ohne Ausnehmungen und/oder Erhebungen stetig durch läuft. Diese durch D2 vorgegebene Form der Oberfläche der Siebelemente übernimmt der Fachmann ohne weiteres unverändert ohne Rücksicht auf die zum formschlüssigen Verrasten der Siebelemente mit den Profilen vorhandenen Einrichtungen. Erfinderischer Tätigkeit bedarf es dazu demnach nicht, weshalb sich auch Anspruch 2 nicht als beständig zeigt.

Ein seitlicher Vorsprung findet sich ebenso wie eine damit zusammenwirkende Ausnehmung in D2 unter den Bezugszahlen 10 und 11, womit sich dem Fachmann ein unmittelbares Vorbild für die Ausgestaltung des Streitgegenstandes entsprechend Anspruch 3 unabhängig davon ergibt, ob das Profil als Bestandteil des Siebelementes oder als separates Bauteil vorzusehen ist. Auch zu einer solchen Gestaltung bedarf es demnach nicht der erfinderischen Tätigkeit. Anspruch 3 kann somit ebenso nicht bestehen bleiben.

Üblichem fachmännischen Können ist es zuzurechnen, die zur formschlüssigen Verrastung vorgesehenen Einrichtungen so zu gestalten, dass den zu erwartenden Kräften nach Betrag und Richtungen der notwendige Widerstand entgegengesetzt ist. Sägezahnformen haben sich diesbezüglich bewährt und gehören deshalb zum präsenten Fachwissen. Auf dieser Grundlage gelangt der Fachmann wiederum ohne erfinderische Tätigkeit zu den Ausgestaltungen des Streitgegenstandes nach Anspruch 4, in welchem die Form der Vorsprünge und Ausnehmungen in eine Beziehung zur Bewegungsrichtung des Siebelements gesetzt ist oder Anspruch 5, in welchem diese Form als sägezahnförmig angegeben ist, weshalb auch diese Ansprüche keinen Bestand haben können.

Ein dichtes Aneinanderliegen der beiden Ränder zweier benachbarter Siebelemente ist in völliger Übereinstimmung mit dem kennzeichnenden Merkmal des Anspruchs 6 des Streitgegenstandes schon Zweck der aus D2 bekannten Ausgestaltung eines Siebbelages. Es versteht sich für den Fachmann von selbst, dass er auch bei einer anderen Ausgestaltung der formschlüssigen Verrastung der Siebelemente untereinander bzw. mit den Profilleisten auf diese vorteilhafte Gestaltung nicht verzichtet. Auch diese in Anspruch 6 des Streitpatents zu findende Maßnahme entbehrt deshalb erfinderischer Tätigkeit, weshalb sich auch dieser Anspruch als nicht beständig erweist.

Aus Fig. 7 von D2 ist im Bereich der Bezugsziffer 42 auch eine waagrecht vorspringende Leiste zu erkennen, die im montierten Zustand einen Raum zwischen der Unterseite der Siebelemente und der Oberseite des Profils ausfüllt und deren Funktion auch in Verbindung mit dem etwa L-förmig nach unten abgewinkelten Schenkel (limb) 42 offensichtlich die Lagerung des Siebelements 1 auf dem Profil und die Abdichtung dessen Ausnehmung gegenüber der Umgebung ist. Bei einem Einrasten des Profils 45 in die Klemmleiste 16 der Unterkonstruktion kommt dieser Rand erkennbar auch in Wirkkontakt mit der Klemmleiste, also mit der Unterkonstruktion. Daran erkennt der Fachmann, dass ein wirksamer Schutz der Unterkonstruktion durch Anwendung der hier vorbildlich an der Unterseite des Siebelementes ausgebildeten Mittel auch dadurch erreicht wird, dass eine solche Leiste ggf. mit abgewinkeltem Schenkel statt wie dort am Siebelement funktionsgleich am Profil selbst ausgebildet ist. Den konkreten Hinweis auf diesen Schutz der Unterkonstruktion findet der Fachmann in der Figur 1 der EP 0 036 486 A1 (D1) wo an zusätzliche Kunststoffprofile darstellenden Klemmelementen Stege 8 vorgesehen sind, die Stützelemente 3 einer Unterkonstruktion schützend übergreifen. Ohne erfinderisch tätig zu sein, greift der Fachmann das Vorbild auf, und sieht solche Stege an den Profilen vor, um die ihm sich aus D1 erschließende gewünschte Wirkung zu erreichen. Angesichts dieser aus D1 und D2 zu entnehmenden Beispiele kann ebenfalls die in Anspruch 7, der eine die Oberseite der Unterkonstruktion überdeckende, waagrecht vorspringende Leiste am Profil vorsieht, oder Anspruch 8 des Streitpatents, in dem das freie Ende der Leiste etwa L-förmig nach unten abgewinkelt ist und die Seitenwand der Unterkonstruktion schützend übergreift, angeführt ist, nicht als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend erkannt werden, womit auch die Ansprüche 7 und 8 des Streitpatents nicht rechtsbeständig sein können.

Es ist für den Fachmann genauso naheliegend, die Schutzwirkung durch eine Dichtlippe entsprechend Anspruch 9 des Streitpatents zu ergänzen, da solche Dichtlippen üblich sind und damit zum verfügbaren Wissen des Fachmannes gehören, das er jederzeit bei Bedarf zur Anwendung bringt. Demzufolge kann Anspruch 9 ebenso wenig bestehen bleiben.

Die in Anspruch 10 des Streitpatents verfolgte Ausgestaltung des Siebbelages mit zwei Ausnehmungen im Profil und komplementären Vorsprüngen an der Unterseite der benachbarten Siebelemente war oben bereits zur weiteren Auslegung des Anspruchs 1 aufgegriffen und der Ausgestaltung des Siebbelages nach Fig. 7 von D2 in den Abb. U 4.1 und U 4.2 gegenübergestellt worden, auf welche Abbildungen noch einmal Bezug genommen wird. Die aus diesem Stand der Technik bekannte gemeinsame Nut im Profil für beide Vorsprünge ist beim Streitgegenstand in der Ausgestaltung nach Anspruch 10 erkennbar durch je eine Nut für jeden Vorsprung ersetzt worden. Das aber ist wiederum nur eine gewöhnliche handwerkliche Maßnahme, die im Bereich des üblichen Könnens des Fachmannes liegt und keiner erfinderischen Tätigkeit bedarf. Somit zeigt sich Anspruch 10 ebenfalls nicht als beständig.

Die Ausgestaltung des Streitgegenstandes nach Anspruch 11, deren Folge eine Fortsetzung der Seitenwand des Profils in die die Unterkonstruktion überdeckende Leiste ist, bietet sich dem Fachmann schon deshalb in naheliegender Weise an, weil sie eine einfache Fertigung ermöglicht. Auch Anspruch 11 kann daher nicht bestehen bleiben.

Das Vorbild dafür, an der Unterseite des Profils zwei Nuten vorzusehen, in die zwei freie Schenkel der Unterkonstruktion einrasten, was Ergebnis der Ausgestaltung nach Anspruch 12 des Streitpatents ist, findet der Fachmann in der Figur 1 der EP 0 036 486 A1 (D1), da dort an den die zusätzlichen Kunststoffprofile darstellenden Klemmelementen derartige Nuten zu finden sind, in die Schenkel der Unterkonstruktion eingreifen. Weil diese Art der lösbaren Befestigung an der Unterkonstruktion für den Fachmann ohne weiteres als zweckmäßige und konstruktiv einfache Variante zu erkennen ist, erweist sich auch Anspruch 12 mangels erfinderischer Tätigkeit als nicht beständig.

Die besondere Ausbildungsform des Streitpatents nach Anspruch 13 mit einem zusammen mit dem Siebbelag integral ausgebildeten Profil war eingangs bereits zur Auslegung des Anspruchs 1 herangezogen und der Ausgestaltung des Siebbelages nach Fig. 1 von D2 in den Abb. U 2.1 und U 2.2 gegenübergestellt worden, auf welche Abbildungen noch einmal Bezug genommen wird. Die aus diesem Stand der Technik bekannte Ausgestaltung als Vorbild führt den Fachmann gezielt zum Vorsehen eines seitlich vorstehend angeformten Bereiches an einem Siebelement ohne erfinderische Tätigkeit als Profil. Anspruch 13 des Streitpatents zeigt sich demnach ebenso nicht als bestandsfähig.

Allgemein aus D1 (Fig. 2), aber auch konkret aus Fig. 1 der DE 27 36 662 A1 (D4) kann der Fachmann entnehmen, dass die Einrichtungen zum Verbinden der Siebelemente untereinander und mit der Unterkonstruktion ebenso für die Randbefestigung des Siebbodens geeignet sind. Daraus gewinnt er die Erkenntnis, das für die Verbindung der Siebelemente untereinander vorgesehene Profil in Form eines seitlich vorspringenden Bereich an einem seitlichen Randteil des Siebbodens auszubilden, wodurch er in naheliegender Weise zur Ausgestaltung des Streitpatents nach Anspruch 14 geführt ist. Somit erweist sich schließlich auch Anspruch 14 als nicht beständig.

Nach alledem war das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

III.

Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs. 2 PatG iVm § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 PatG, 709 ZPO.

Meinhardt Gutermuth Skribanowitz Harrer Schmitz Pr






BPatG:
Urteil v. 17.01.2002
Az: 2 Ni 37/00


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