Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 23. Juni 1999
Aktenzeichen: 6 U 128/98

(OLG Köln: Urteil v. 23.06.1999, Az.: 6 U 128/98)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.09.1998 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln -31 O 333/98- wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Unterlassungsausspruch gegen Sicher- heitsleistung in Höhe von 450.000.- DM, diejenige aus der Verurteilung zur Auskunftserteilung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 30.000.- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in jeweils derselben Höhe erbringt. Die Vollstreckung des Kostenausspruches dürfen die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000.- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in eben dieser Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen zu stellenden Sicherheiten jeweils in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Beklagten verbundene Beschwer wird auf 500.000.- DM festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien sind Hersteller von Materialien für den Bautenschutz. Die Klägerin bringt seit 1994 die für den Grundmauerschutz bei Gebäuden einzusetzende Noppenbahn "DELTA-MS" in der aus der Anlage 1 ersichtlichen Aufmachung auf den Markt. Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, stellt ebenfalls derartige Noppenbahnen her, die sie seit Dezember 1995/Januar 1996 in brauner und schwarzer Farbgebung unter den Bezeichnungen "PMI 250/8 S" und "PMI 200/8 N" u.a. in der Ausgestaltung laut Anlage A 13 vertreibt.

Die Klägerin, die in den letztgenannten Noppenbahnen der Beklagten sklavische Nachahmungen ihrer DELTA-MS Bahn sieht, wandte sich zunächst unter Bezugnahme auf ein zu ihren Gunsten eingetragenes Gebrauchsmuster G 93 08 077.8 (Anlage B 2) an die Beklagte zu 1) und forderte diese mit Schreiben vom 08.03.1996 zur Erklärung auf, weshalb diese sich berechtigt sehe, das Produkt herzustellen und zu vertreiben. Zwischen den Parteien entwickelte sich daraufhin eine Korrespondenz, in deren Verlauf die Beklagte zu 1) u.a. der Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters entgegentrat. Weitere Verhandlungen über eine sodann in´s Auge gefaßte Zusammenarbeit der Parteien scheiterten ergebnislos. Die Klägerin beanstandet nunmehr im vorliegenden Verfahren die PMI-Noppenbahnen der Beklagten als wettbewerblich unlautere Nachahmungen ihres Produktes "DELTA- MS", deren Angebot und/oder Inverkehrbringen die Beklagten unter dem Gesichtspunkt u.a. der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung gemäß § 1 UWG zu unterlassen hätten.

Die Klägerin hat unter Vorlage diverser Noppenbahnen des wettbewerblichen Umfelds behauptet, daß ihr Produkt sich diesen gegenüber durch eine individuelle Formgebung und damit wettbewerbliche Eigenart auszeichne. Die Individualität der Gestaltungsform ihres Erzeugnisses werde durch die diagonale Anordnung der Noppenreihen sowie durch das geänderte Verhältnis der Durchmesser der Kegelkreisflächen der Noppen begründet. Soweit eine Drittanbieterin, nämlich die Fa. I., eine mit ihrer, der Klägerin, Noppenbahn DELTA-MS identische Noppenbahn (IPN 95/N 8, vgl. Anlage 7) herstelle und auf den Markt bringe, beruhe das auf einem im Mai 1995 vereinbarten vertraglichen Mitbenutzungsrecht an dem Gebrauchsmuster G 930 8077.8 bzw. einer darin liegenden Lizensierung, so daß die Noppenbahn der Fa. I. nicht als Drittprodukt "im strengen Sinne" eine die wettbewerbliche Eigenart ihres eigenen Erzeugnisses tangierende Auswirkung haben könne. Mit ihrer "DELTA-MS"-Noppenbahn, so hat die Klägerin weiter behauptet, sei sie Marktführerin und habe sich in den angesprochenen beteiligten Verkehrskreisen einen uneingeholten Ruf erworben. Die besonderen Merkmale ihres Produkts, nämlich die typische MS-Noppenbahngestaltung, seien in Verbindung mit dem außergewöhnlichen Markterfolg zu einem Herkunftshinweis auf sie - die Klägerin - geworden. Dem Verkehr sei ihr Produkt bekannt; er schreibe es aufgrund dieser besonderen Gestaltung, insbesondere aber in brauner Farbe, automatisch ihr, der Klägerin zu. Die Beklagten hätten mit ihrer PMI-Bahn eine Noppenbahn auf den Markt gebracht, die der DELTA-MS-Bahn mit Ausnahme einiger, im Bereich von durch den Produktionsprozeß bedingten Fertigungstoleranzen liegender Abweichungen ohne Not in Farbe, Noppenform, Noppenanordnung, Noppenhöhe und Noppenabstand praktisch identisch nachgebildet sei. Dabei seien auch weder die Farbe der Noppenbahn noch die Form und Anordnung der Noppen durch technische Anforderungen vorgegeben oder notwendig.

Die Klägerin hat beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-

handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu

500.000.- DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungs-

haft bis zur Dauer von 6 Monaten, im Wiederholungs-

fall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft

am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1)

zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Schutzbahnen für Bauzwecke aus einer aus Niederdruck-

polyethylen bestehenden Folie mit aus deren Ober-

fläche ausgeformten Noppen zum Schutz gegen mecha-

nische Feuchtigkeitseinflüsse sowie zur Lüftung

und Wärmedämmung des zu schützenden Mauerwerks

anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen,

wie nachstehend - in schwarzweiß Kopie - wiedergegeben:

2. Auskunft über den Umfang der vorstehend unter Ziff. I.1

bezeichneten und in nicht rechtsverjährter Zeit

begangenen Handlungen zu erteilen unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt

nach Liefermengen, -zeiten und -preisen,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach

Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt

nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe,

Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-

schlüsselten Gestehungskosten und des erzielten

Gewinns,

II. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner

verpflichtet sind, ihr, der Klägerin, allen Schaden

zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I.1.

bezeichneten und in nicht rechtsverjährter Zeit

begangenen Handlungen entstanden ist und noch

entstehen wird.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, daß dem Produkt der Klägerin bereits die für den beanspruchten wettbewerblichen Leistungsschutz erforderliche wettbewerbliche Eigenart abzusprechen sei. Denn die Klägerin habe nicht als erste eine Noppenbahn mit diagonaler Anordnung der Noppenreihen hergestellt. Erster Anbieter, so haben die Beklagten behauptet, sei vielmehr die Fa. I. gewesen, die bereits seit 1980 eine Bahn mit diagonal angeordneten Noppenreihen vertrieben habe und diese auch noch heute vertreibe (Bl. 52/53 d.A.). Hinzu komme, daß -

wie unstreitig ist - die Klägerin ihrerseits im Jahre 1979 mit einer dem Produkt einer Firma P. nachempfundenen Noppenbahn auf den Markt getreten sei. Im übrigen wiesen bei sämtlichen im Markt befindlichen Noppenbahnen die Noppen eine Höhe von 8 mm und einen oberen Durchmesser von ca. 10 mm auf, wobei der untere Durchmesser zwischen 16 mm und 18 mm leicht variiere. Darüber hinaus könne der Farbgebung der Noppenbahnen keine produktunterscheidende Bedeutung beigemessen werden, weil erdberührende Außenwände bei Gebäuden in aller Regel schwarz oder braun seien. Der Verkehr orientiere sich bei den hier in Rede stehenden Erzeugnissen des Bautenschutzes nicht an der Farbe oder Anordnung der Noppen, sondern an der Qualität und an den Preisen. Vor diesem Hintergrund komme dem Produkt der Klägerin aber nicht nur keine wettbewerbliche Eigenart zu, sondern sei auch die Gefahr von Verwechslungen in bezug auf die betriebliche Herkunft nicht gegeben. Jedenfalls aber stelle sich die Klage angesichts der vorprozessualen, im Hinblick auf das Gebrauchsmuster geführten Verhandlungen, in deren Verlauf die Klägerin - wie aus einem Schreiben vom 10.09.1997 (Anlage B 3a = Bl. 78 d.A.) hervorgehe - die Produktion von Noppenbahnen mit diagonal angeordneten Noppen durch sie, die Beklagte, akzeptiert habe, als eine unter dem Aspekt des "venire contra factum proprium" unzulässige Rechtsausübung dar.

Mit Urteil vom 03.09.1998, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Unterlassungsbegehren, so hat das Landgericht zur Begründung dieser Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, erweise sich unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung aus § 1 UWG als begründet. Entsprechendes gelte für die auf Auskunftserteilung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Annexbegehren, die der Klägerin aus § 1 UWG i.V. mit § 242 BGB zuzusprechen seien.

Gegen dieses ihr am 16.09.1998 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.10.1998 eingelegte Berufung der Beklagten, die sie mittels eines am 07.12.1998 - nach entsprechend gewährter Fristverlängerung - eingegangenen Schriftsatzes fristwahrend begründet haben.

Die Beklagten wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und halten dabei insbesondere an ihrem in der Berufung noch vertiefend begründeten Standpunkt fest, wonach der klägerischen Noppenbahn die wettbewerbliche Eigenart fehle. Das gelte bereits deshalb, weil alle äußerlichen Merkmale der DELTA-MS Noppenbahnen nicht willkürlich wählbar, sondern technisch oder wirtschaftlich bedingt seien (Bl. 169 d.A.). Der Verkehr achte dabei auch nicht auf die Noppenstruktur, sondern ausschließlich auf technische Merkmale. Selbst wenn man aber unterstellen wolle, daß die klägerische DELTA-MS-Noppenbahn ursprünglich von wettbewerblicher Eigenart gewesen sei, so habe sie diese jedenfalls mit Blick auf das wettbewerbliche Umfeld, in dem drei weitere Anbieter, nämlich die Firmen I., M. GmbH und G. Werke GmbH bereits seit Jahren Noppenbahnen in identischer Ausgestaltung sowie zahlreiche weitere, von der Beklagten im einzelnen näher genannte Anbieter Noppenbahnen in einer dem Klageerzeugnis zumindest sehr nahekommenden Form anböten, eingebüßt. Vor diesem Hintergrund schließe der Verkehr aufgrund der hier in Rede stehenden äußeren Gestaltung der Nopppenbahnen der Klägerin nicht auf deren betriebliche Herkunft (Bl. 326 d.A.). Zu Unrecht habe das Landgericht aber auch eine Verwechslungsgefahr bejaht. Denn sie - die Beklagten - hätten sich ausreichend von der DELTA-MS Noppenbahn der Klägerin entfernt. Ihre, der Beklagten, PMI-Noppenbahnen seien den Noppenbahnen der Klägerin weniger ähnlich als die anderer Anbieter. Im übrigen wisse der Verkehr, der praktisch nur aus Fachleuten bestehe, daß mindestens 10 Hersteller äußerlich identische oder fast identische Nopppenbahnen anböten. Dabei zwinge schon der Kostendruck die Abnehmer dazu , sich über das Angebot verschiedener Hersteller zu informieren und die diversen, auf dem Markt befindlichen Noppenbahnen miteinander zu vergleichen. Zu berücksichtigen sei ferner auch, daß sie - die Beklagten - ihre PMI-Noppenbahnen ebenso wie die Klägerin ihre DELTA-MS-Bahn deutlich mit ihren Kennzeichen ausstatteten, so daß eine eindeutige Zuordnung des Produkts zu ihnen - den Beklagten - gewährleistet sei. Soweit sie sich der nämlichen oder ähnlicher Gestaltungsmerkmale für ihre PMI-Nopenbahnen bedient hätten, wie die Klägerin diese für ihre Noppenbahn DELTA-MS verwende, seien ihnen aber auch Abweichungen nicht zumutbar. Die braune oder schwarze Einfärbung sei wirtschaftlich bedingt. Denn schwarze und braune Farbkonzentrate, die zur Einfärbung der Noppenbahnen benötigt würden, seien ganz erheblich preiswerter als andersfarbige Farbkonzentrate. Es könne ihnen, den Beklagten, nicht zugemutet werden, auf eine hochpreisige Fertigung auszuweichen, die ihr Produkt auf dem Markt so verteuere, daß es seine Wettbewerbsfähigkeit von vornherein einbüße. Auch Anzahl, Form und Anordnung der Noppen bzw. die Noppenstruktur seien technisch bedingt, was die Klägerin selbst eingeräumt habe (Bl. 166/181 f d.A.). Hinzu komme, daß sich hinsichtlich der Form der Noppen eine Noppenhöhe von 8 mm als Standard etabliert habe. Davon könne ein Anbieter nicht abweichen. Zu Unrecht habe aber schließlich das Landgericht auch die PMI-Noppenbahn in schwarzer Farbe verboten, da die Klägerin selbst Noppenbahnen in schwarzer Farbgebung überhaupt nicht herstelle.

Die Beklagten beantragen,

das am 03.09.1998 verkündete Urteil des Landgerichts

Köln -31 O 333/98- abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Den DELTA-MS Noppenbahnen, so führt die Klägerin unter Aufrechterhaltung ihrer bereits in erster Instanz vertretenen Auffassung aus, komme die für den ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz erforderliche wettbewerbliche Eigenart zu, die durch die Produkte des wettbewerblichen Umfelds weder geschwächt, noch verlorengegangen sei. Soweit neben der Firma I. noch die M. GmbH sowie die G. Werke GmbH der DELTA-MS Noppenbahn identische Produkte vertrieben, beruhe das darauf, daß die I. die beiden letztgenannten Firmen, die reine Handelsunternehmen seien, mit den Lizenzprodukten beliefere. Im übrigen seien die Erzeugnisse der vorbezeichneten Unternehmen ebenso wie die weiteren von den Beklagten angeführten sonstigen Wettbewerbsprodukte schon nicht in einem zeitlichen und quantitativen Umfang auf den Markt gelangt, daß hierdurch die Vorstellung des Verkehrs vom Aussehen einer Noppenfolie wesentlich habe beeinflußt werden können. Zudem wiesen die Produkte des wettbewerblichen Umfelds - mit Ausnahme derjenigen der I., der M. GmbH und der G.werke GmbH - auch erhebliche Unterschiede der äußeren Gestaltung auf, so daß sie bereits aus diesem Grund keinerlei Einfluß auf die wettbewerbliche Eigenart ihrer, der Klägerin, DELTA-MS Noppenfolie haben könnten. Es treffe weiter auch nicht zu, daß die äußeren Merkmale der Gestaltung ihrer Noppenfolie allein technisch oder durch einen technischen Standard bedingt und nicht frei wählbar seien. Das gelte vor allem für die Anzahl, die Form und die Anordnung der Noppen. Ebensowenig sei es richtig, daß die Beklagten sich mit ihrer PMI-Noppenfolie ausreichend von ihrer, der Klägerin, DELTA-MS Noppenbahn entfernt hätten, um der Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen zu entgehen. Den Beklagten sei es dabei auch zumutbar und folglich abzuverlangen, einen größeren Abstand zu dem Klageprodukt einzuhalten. Daß den Beklagten andere gleichwertige Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, belegten allein schon die vielfältigen, von der DELTA-MS-Noppenbahn deutlich abweichenden Gestaltungsformen der im vorliegenden Verfahren vorgelegten Modelle des wettbewerblichen Umfelds.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze einschließlich der dazu überreichten Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten - wie in dem angefochtenen Urteil geschehen - aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung zur Unterlassung verurteilt, die PMI-Noppenbahn in der streitgegenständlichen Gestaltung anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen. Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung sowie der Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz.

Die im Grundsatz zulässige Nachahmung fremder, nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Erzeugnisse ist gemäß § 1 UWG dann als wettbewerbswidrig einzuordnen, wenn sie unter Übernahme von Merkmalen erfolgt, mit denen der Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet, und der Nachahmer im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nicht alles Erforderliche getan hat, um die Gefahr einer Herkunftsverwechslung des Verkehrs möglichst zu beseitigen oder zu verringern (BGH GRUR 1996, 210/211 - "Vakuumpumpen" -; BGH GRUR 1981, 517/519 - "Rollhocker" -; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., Rdnr. 450 - jeweils m.w.N.). Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß das beanstandete Verhalten der Beklagten diese Voraussetzungen erfüllt und daher als unlauter zu erachten ist. Dabei können die Mitglieder des erkennenden Senats ebenso wie diejenigen der erstinstanzlich entscheidenden Kammer des Landgerichts die für den vorbezeichneten Unlauterkeitstatbestand erforderlichen Voraussetzungen aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung feststellen, da sie zu den Verkehrskreisen gehören, an die sich die Parteien mit ihren streitgegenständlichen Produkten wenden. Denn auch wenn die zu Zwecken des Bauschutzes eingesetzten Noppenfolien der Parteien unter anderem über den Baustoffgroßhandel abgesetzt werden und insoweit Fachkreise, namentlich Bauunternehmer und sonstige, bei der Gebäudeerrichtung und -sanierung tätige Fachbetriebe angesprochen werden, vertreiben beide Parteien ihre Noppenbahnen - ebenso wie die Konkurrenz (vgl. Schreiben der G. Werke GmbH gemäß Anlage BB 23 = Bl. 270 d. A.) - unstreitig auch über den sich an die Endverbraucherschaft wendenden Handel, z. B. sogenannte "Do-It-Yourself"-Läden. Dem Kreis der von den letztgenannten Vertriebsstätten angesprochenen Verbraucher gehören aber sowohl die Mitglieder des erkennenden Senats als auch diejenigen der Kammer des Landgerichts als potentielle Erwerber von Materialien des Gebäudeschutzes, die in Heimwerkerarbeit selbst oder unter Heranziehung fremder Hilfe im sogenannten Eigenbau zur Anwendung gebracht werden sollen, an.

1. Vor diesem Hintergrund sind sämtliche für den Unlauterkeitstatbestand der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung vorauszusetzenden Merkmale zu bejahen, so daß sich das auf diesen Gesichtspunkt gestützte Unterlassungsbegehren der Klägerin gemäß § 1 UWG als berechtigt erweist.

a) Der DELTA-MS Noppenfolie der Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten die für den erstrebten wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz notwendige wettbewerbliche Eigenart nicht abzusprechen.

Wettbewerbliche Eigenart besitzt ein Erzeugnis, dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisse hinzuweisen (BGH a.a.O., - "Vakuumpumpen" -; BGH GRUR 1985, 876/877 - "Tchibo/Rolex I" -; Baumbach/Hefermehl, a.a.O:, Rdnr. 451 zu § 1 UWG m.w.N.).

Der konkreten Gestaltung der DELTA-MS Noppenbahn der Klägerin kommt in diesem Sinne wettbewerbliche Eigenart zu, denn sie weist eine Kombination von Merkmalen auf, die in ihrer Gesamtwirkung dem Produkt gegenüber vergleichbaren Konkurrenzprodukten eine einprägsame Individualität verleihen und herkunftshinweisend wirken.

Das Erscheinungsbild der streitgegenständlichen Noppenbahn der Klägerin wird zum einen geprägt durch die besondere Gestaltung der einzelnen Noppen selbst, die als an der Spitze abgeflachte Kegelstümpfe aus der Noppenfolie in gleichmäßgem Abstand geformt sind. Von maßgeblicher, den optischen Auftritt des Produkts mitbestimmender Bedeutung ist zum anderen die Anordnung der Noppen, die in regelmäßigen diagonalen Reihen über die gesamte Oberfläche der Folie verlaufen. Beide Merkmale, nämlich die vorbezeichnete Form der Noppen selbst sowie ferner ihre Anordnung in diagonalen Reihen sind aber geeignet, die Aufmerksamkeit des Verkehrs zu erwecken, und sich als Hinweis auf das Produkt und dessen Herkunftsstätte von einem bestimmten Hersteller einzuprägen.

Dem steht es von vornherein nicht entgegen, daß es sich hierbei um solche Merkmale handelt, die eine technische Funktion, nämlich eine bestimmte Druckfestigkeit sowie die möglichst verbesserte Verbindungs- und Anschlußmöglichkeit der Noppenbahnen untereinander gewährleisten sollen. Es trifft zwar zu, daß die technische Lehre und der Stand der Technik frei sind. Wettbewerbliche Eigenart können aber bei "technischen Erzeugnissen" - und um solche handelt es sich im weitesten Sinne bei den streitgegenständlichen Noppenbahnen - solche Leistungen beanspruchen, deren Merkmale nicht technisch notwendig, sondern willkürlich wählbar und austauschbar sind, vorausgesetzt, der Verkehr legt aufgrund dieser Merkmale Wert auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb oder verbindet damit zumindest - ohne sich über die Herkunft Gedanken zu machen - gewisse Qualitätserwartungen (vgl. BGH a.a.O. - "Vakuumpumpen" -; BGH GRUR 1981, 517/519 - "Rollhocker" - jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier.

Denn der Blick auf das einschlägige wettbewerbliche Produktumfeld belegt nicht nur, daß für die Gestaltung von Noppenfolien bei gleicher Brauchbarkeit zahlreiche andere, sich ganz erheblich vom Erscheinungsbild des Klageerzeugnisses unterscheidende Gestaltungsmöglichkeiten gerade der hier betroffenen, eine technische und praktische Funktion erfüllenden Merkmale zur Verfügung stehen. Die vielfältigen Gestaltungsformen dieser Konkurrenzprodukte bringen darüber hinaus auch das Bemühen der Hersteller zum Ausdruck, ihren Erzeugnissen ein individuelles Gesicht zu geben, um sich von vergleichbaren eigenen Produkten und denen der Konkurrenz zu unterscheiden. So weisen insbesondere die als Anlagen 8 vorgelegten Noppenbahnen P6 und P8 der Firma P. nicht nur völlig andere Gestaltungen der Form der Noppen als die streitgegenständliche DELTA MS-Bahn der Klägerin auf, sondern sie weichen auch hinsichtlich der Anordnung der Noppen von derjenigen des genannten Klageprodukts ab. Die Noppen sind bei den P6 und P8 Bahnen der Firma P. als "Kästchen" bzw. als Kegel, die ihrerseits in der Mitte auffällige Vertiefungen aufweisen, geformt. Sie verlaufen ferner in vertikaler/horizontaler Anordnung zueinander, was bei der Noppenbahn P6 zudem durch eine die einzelnen Noppen miteinander verbindende Rille betont ist. Offenbaren schon die vorbezeichneten Bahnen der Firma P. eine sich deutlich vom Klageprodukt abhebende Gestaltungsmöglichkeit, gilt gleiches im Hinblick auf die von der Firma T. hergestellten Noppenbahnen "TEGOLA" (Anlage 9 und BB 7) und T. HP. Diese Bahnen weisen ebenfalls hinsichtlich der Ausgestaltung der einzelnen Noppen selbst, die in runder Knopfform gehalten sind, als auch vor allem wegen der Kombination zweier verschiedener "Knopfformen", die zudem in jeweils unterschiedlichen Anordnungen, nämlich einmal diagonal versetzt und zum anderen vertikal verlaufend, über die Noppenbahn gezogen sind, eine vom Klageprodukt deutlich abweichende optische Gestaltung auf. Die oben genannten Produkte demonstrieren daher augenfällig, welche große Bandbreite von deutlich von der DELTA-MS-Bahn nach ihrem Gesamteindruck abweichenden Gestaltungsformen für eine Noppenbahn bestehen. Daß diese selbst bei flüchtiger Betrachtung deutlich abweichenden Gestaltungen nicht dieselben Einsatzmöglichkeiten wie die klägerische DELTA-MS-Noppenfolie bieten, läßt sich dabei weder dem Vortrag der Beklagten, noch dem Sachverhalt im übrigen entnehmen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist weiter auch davon auszugehen, daß der Verkehr aufgrund dieser, ihm in einer erheblichen Variationsbreite begegnenden Merkmale Wert auf die Herkunft der Erzeugnisse legt oder damit doch zumindest gewisse Qualitätserwartungen verbindet. Im Hinblick auf die Funktion der Noppenbahnen, die dem Schutz und Erhalt von Bauobjekten, mithin wirtschaftlich wertvoller Güter unter anderem vor Nässeschäden dient, deren Beseitigung gegebenenfalls einen ganz erheblichen Aufwand erfordert, ist davon auszugehen, daß die Qualität der Noppenbahn selbst sowie die Zuverlässigkeit ihrer praktischen Handhabung bei der Verlegetechnik für den Verkehr von beträchtlicher Bedeutung sind. Diese in bezug auf die Qualität und Handhabbarkeit eines Produkts bestehenden Erwartungen knüpfen aber unter anderem gerade an dessen betriebliche Herkunft an. Werden - wie im Streitfall - einen nämlichen Zweck erfüllende Produkte von verschiedenen Herstellern in unterschiedliche Gestaltungsmerkmale aufweisenden Formen angeboten, so können gerade diese Merkmale eine bestimmte betriebliche Herkunft und eine damit verbundene Qualität signalisieren. Dies würdigend sind die hier in Rede stehenden Gestaltungsmerkmale, nämlich die Form der Noppen und ihre Anordnung, aber nicht nur geeignet, bestimmte Qualitätsvorstellungen im Verkehr auszulösen, sondern auch, die Funktion eines Hinweises auf die betriebliche Herkunft des Produktes einzunehmen. Vor diesem Hintergrund bestand dabei auch kein Anlaß, das beklagtenseits zu der Behauptung, daß die angesprochenen Verkehrskreise - Fachleute wie Heimwerker - aus der äußeren Gestaltung der Noppenbahnen der Klägerin nicht auf deren Herkunft schließen, angebotene Sachverständigengutachten (Befragung durch ein Marktforschungsinstitut) einzuholen. Denn ohne nähere Darlegung, weshalb trotz der nach allgemeiner Lebenserfahrung bestehenden, an die äußere Gestaltung der Noppen und ihre Anordnung anknüpfenden Qualitätserwartung, die wiederum ihrerseits mit der Herkunft aus einem bestimmten Betrieb verbunden sein kann, gleichwohl für einen mehr als nur unbeachtlichen Teil des Verkehrs die äußere Gestaltung unerheblich sein soll, entbehrte diese Behauptung der Substanz. Gerade die oben erwähnten ganz erheblich voneinander abweichenden Gestaltungsformen der jeweils dem nämlichen Zweck dienenden Produkte legten dabei auch einen näheren Vortrag dazu nahe, weshalb der Verkehr gleichwohl mit diesen, ihm in völlig unterschiedlicher Gestaltung entgegentretenden Gestaltungselementen keinerlei Hinweis auf die Herkunftsstätte und/oder Besonderheiten des Produktes verbinden soll.

Die folglich durch die besondere Form der Gestaltung der Noppen selbst und ihrer Anordnung begründete, als durchschnittlich anzuordnende wettbewerbliche Eigenart der Noppenfolie DELTA-MS der Klägerin wird auch nicht durch das sonstige Produktumfeld beeinträchtigt, auf das sich die Beklagten zu Abwehr des Unterlassungsverlangens berufen.

Bei der Prüfung der Frage, welche Dritterzeugnisse als relevantes wettbewerbliches Umfeld zu berücksichtigen sind, ist beim Tatbestand der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung zunächst maßgeblich auf den Zeitpunkt des Marktzutritts der beanstandeten PMI-Noppenbahnen der Beklagten, also den der erstmaligen wettbewerblichen Kollision, abzustellen (vgl. BGH GRUR 1985, 876/878 - "Tchibo/Rolex I" -; BGH WRP 1976, 377 - "Ovalpuderdose" -). Im Streitfall ist dieser Zeitpunkt auf Dezember 1995/Januar 1996 festzulegen, da die Beklagten unstreitig zu diesem Zeitpunkt erstmals mit ihrer PMI-Noppenfolie in der klägerseits beanstandeten Aufmachung auf den Markt traten. Die zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Markt befindlichen Drittprodukte vermögen jedoch die der Noppenbahn der Klägerin zuzuerkennenden wettbewerbliche Eigenart nicht zu beeinträchtigen.

Was die seit 1995 auf dem Markt befindlichen Noppenbahnen der Firmen I. (IP-95/N8 = Anlagen 7, BB 1 und BB 2), der G. Werke GmbH ("G.beta" = Anlage BB 2) sowie diejenigen der M. GmbH ("Magrufol" = Anlagen BB 4 und BB 5) angeht, die unstreitig eine der klägerischen DELTA-MS-Bahn identische Ausgestaltung aufweisen, gilt folgendes: Es kann dahinstehen, ob diese Produkte nach den vom BGH in seiner Entscheidung "Tchibo/Rolex I" (a.a.O.) dargelegten Grundsätzen nicht schon deshalb von vornherein außer Betracht zu bleiben haben, weil sie in etwa zeitgleich mit der als unlautere Nachahmung beanstandeten PMI-Noppenbahn der Beklagten auf den Markt gekommen sind. Auch bedarf es ebensowenig der Feststellung, ob es sich bei den vorbezeichneten Konkurrenzerzeugnissen um Produkte handelt, die in Lizenz der Klägerin auf den Markt gelangt sind, wie die Prüfung notwendig ist, ob die beklagtenseits in bezug auf diese Produkte behaupteten jährlichen Absatzmengen zutreffend sind. Selbst wenn - wofür unter anderem der Umstand spricht, daß, wird die Tatsache einer Lizenzerteilung nicht offenkundig gemacht, der Verbraucher sich mit einem von "verschiedenen" Herstellern vertriebenen Produkt in der identischen Ausgestaltung konfrontiert sieht - im Streitfall die angeblich lizensierten Produkte dem "fremden" wettbewerblichen Umfeld zuzurechnen sind, und ferner auch die beklagtenseits insoweit behaupteten jährlichen Absatzmengen im Inland zutreffen, lassen diese die nach den vorstehenden Ausführungen von Hause aus zu bejahende wettbewerbliche Eigenart der DELTA-MS-Noppenbahnen der Klägerin jedenfalls unberührt. Denn die hier interessierenden, seit 1995 in den Verkehr gelangten Noppenbahnen der I., M. GmbH und G.-Werke waren im Zeitpunkt des erstmaligen Marktzutritts der Beklagten im Dezember 1995/Januar 1996 sämtlich erst eine verhältnismäßig kurze Zeit auf dem Markt, was selbst dann gilt, wenn man davon ausgeht, daß die Produkte schon vor der - nach der Behauptung der Klägerin im Mai 1995 - erzielten Lizenz seit Beginn des Jahres 1995 vertrieben worden sind. Angesichts der Kürze der Marktpräsenz der vorbezeichneten Noppenbahnen im hier maßgeblichen Zeitpunkt der wettbewerblichen Kollision im Dezember 1995/Januar 1996 kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese Modelle das Vorstellungsbild der Verbraucher vom Aussehen einer Noppenfolie schlechthin in relevanter Weise beeinflußt haben.

Eine abweichende Würdigung ergibt sich aber auch nicht für den anschließenden Zeitraum. Zwar trifft es zu, daß die Voraussetzungen des aus dem Unlauterkeitstatbestand der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung hergeleiteten, in die Zukunft weisenden Unterlassungsanspruchs auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen. Daß der über den Zeitpunkt der ersten wettbewerblichen Kollision im Dezember 1995/Januar 1996 hinaus fortgesetzte Vertrieb der oben genannten Konkurrenzprodukte die wettbewerbliche Eigenart der klägerischen DELTA-MS-Noppenfolie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geschwächt oder sogar völlig in Wegfall gebracht hätte, kann indessen im Streitfall nicht angenommen werden. Auch hier können die beklagtenseits behaupteten Jahresabsatzmengen der genannten Produkte unterstellt werden. Denn selbst wenn diese jeweils zutreffen und vor allen Dingen auch den für das Inland maßgeblichen Absatz der identischen Noppenbahnen der Firma I., M. GmbH und G.werke GmbH richtig wiedergeben sollten, reicht doch die sich darin wiederspiegelnde Marktpräsenz der genannten Bahnen ohne Darlegung der Gesamtabsatzmenge aller auf dem Markt befindlichen Noppenformen nicht aus, um den Schluß darauf zu rechtfertigen, daß die Vorstellung des Verkehrs vom Aussehen einer Noppenfolie schlechthin durch die Noppenform gerade in der hier interessierenden gestalterischen Ausprägung bestimmt wird, mithin die die wettbewerbliche Eigenart der klägerischen DELTA-MS-Bahn begründenden Gestaltungselemente ihre Individualität sowie die damit verbundene Eignung, als Herkunftshinweis zu dienen, eingebüßt hätten. Im wettbewerblichen Umfeld befinden sich unverändert (auch) Produkte, die sich äußerlich - wie sich aus dem Vortrag der Beklagten selbst ergibt und alsbald darlegt werden wird - von dem Klagemodell erkennbar abheben. Dessen wettbewerbliche Eigenart kann daher nur entfallen oder erheblich geschwächt worden sein, wenn die anders gestalteten Produkte auf dem Absatzmarkt lediglich noch eine marginale Rolle spielen. Dazu ist dem Vortrag der für die Schwächung oder den Verlust der einmal begründeten wettbewerblichen Eigenart des Klageprodukts darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten indessen nichts zu entnehmen.

Die übrigen, von den Beklagten angeführten Produkte des wettbewerblichen Umfelds vermögen nämlich eine Schwächung oder gar den vollständigen Verlust der wettbewerblichen Eigenart des Klageprodukts nicht herbeizuführen. Sie weisen sämtlich einen so deutlichen Abstand von dem Klagemodell DELTA-MS auf, das dieses seine von Hause aus bestehende wettbewerbliche Eigenart trotz sicherlich größer werdender Konkurrenz weder ganz noch teilweise eingebüßt hat.

Was die von den Beklagten vorgelegten Noppenbahnen der Firma Te. C. ("T.") gemäß Anlage BB 7 sowie der deutschen O. F. I. C. ("FONDALINE") gemäß Anlage BB 8 angeht, zeigen diese Produkte nicht nur eine andere, nämlich eine knopfartig gerundete Noppenform, sondern darüber hinaus auch eine abweichende Anordnung der Noppenreihen, die sich durch eine Kombination von diagonalen und horizontal/vertikalen Noppenreihen auszeichnet ("Verschlußleiste"). Das weitere Erzeugnis der Firma H. in der aus den Anlagen BB 9 (= B 4 = Anlage 6) und BB 10 (= B 5) ersichtlichen Aufmachung sowie die Noppenbahn der Firma R. (Anlage BB 11) und der Firma O.-W. GmbH ("O." = Anlage BB 12) weisen zwar eine dem Klagemodell DELTA-MS nahezu identischen Form der Gestaltung der einzelnen Noppen auf, jedoch sind die Noppen - anders als bei der DELTA-MS-Folie der Klägerin - nicht diagonal, sondern in vertikalen/horizontalen Reihen angeordnet. Dies gilt auch für die von der O.F.I.C. unter der Bezeichnung "Onduline GMS" (Anlage BB 13 = Anlage 10) angebotene schwarzgrüne Noppenbahn. Das von den Beklagten noch vorgelegte Produkt der Firma j. (Anlage BB 30) ist schließlich schon deshalb nicht geeignet, die wettbewerbliche Eigenart des Klageproduktes zu beeinflussen, weil die Beklagten nicht dargelegt haben, in welchem Umfang dieses Konkurrenzprodukt auf den deutschen Markt gelangt sein soll.

b) Daß die verfahrensgegenständliche Noppenbahn DELTA-MS der Klägerin im übrigen auch - wie vom Tatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung gefordert - beim Marktzutritt der beanstandeten PMI-Bahnen der Beklagten eine gewisse Bekanntheit im Verkehr errreicht hatte, kann keinen Zweifeln unterliegen. Dafür bedarf es nicht der Feststellung der klägerseits im einzelnen behaupteten Umsatzzahlen. Vielmehr reicht es aus, daß die Ware als solche im Verkehr bekannt ist, so daß sich überhaupt Verwechslungen in Bezug auf ihre Herkunft ergeben können, wenn Nachahmungen in den Verkehr gelangen (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 457 zu § 1 UWG). Da die Beklagten aber nicht in Abrede stellen, daß die DELTA-MS-Noppenbahn der Klägerin in nicht nur völlig irrelevantem Umfang auf den inländischen Markt gelangt ist, kann das für den Unlauterkeitstatbestand der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung vorauszusetzende Erfordernis der "Verkehrsbekanntheit" des Klageproduktes im Streitfall bejaht werden.

c) Die zu Unterlassung begehrte PMI-Noppenfolie der Beklagten ist der klägerischen Noppenbahn DELTA-MS weiter auch in einem solchen Maße ähnlich, daß die Gefahr von Verwechslungen in Bezug auf die betriebliche Herkunft besteht. Denn die von den Beklagten vertriebene PMI-Noppenbahn stimmt mit der Noppenbahn DELTA-MS der Klägerin nicht nur hinsichtlich der Gestaltung der einzelnen Noppen, sondern auch in Bezug auf die Anordnung dieser Noppen zu diagonalen Reihen identisch überein, wodurch vom Gesamtbild her der Eindruck entsteht, es mit dem nämlichen Modell einer Noppenfolie zu tun zu haben. Danach liegt bereits eine unmittelbare Verwechslung der streitgegenständlichen Noppenbahnen nahe. Aber selbst wenn der Verbraucher wegen des bei dem Klageprodukt vorhandenen Aufdrucks der Marke und Firma der Klägerin (vgl. Anlage B 8) davon ausgehen sollte, daß "verschiedene" Produkte vorliegen, ist dieser Umstand allenfalls geeignet, eine unmittelbare Verwechslung der PMI-Folie der Beklagten mit der DELTA-MS-Noppenbahn der Klägerin auszuschließen, nicht jedoch eine mittelbare Verwechslungsgefahr oder eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, von denen nach Überzeugung des Senats zumindest bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher ausgegangen werden muß. Gerade auch vor dem Hintergrund des bereits erörterten Produktumfelds, das dem Verbraucher vor Augen führt, welche vielfältigen Formen es für Noppenbahnen gibt und wie sich die Hersteller bemühen, ihre Produkte in Abgrenzung zur Konkurrenz zu gestalten, wird nämlich der Verkehr derartig unverkennbare Gemeinsamkeiten, wie sie zwischen der DELTA-MS-Folie und der PMI-Noppenbahn der Beklagten bestehen, zwanglos darauf zurückführen, daß entweder der Hersteller von DELTA-MS nunmehr eine - preiswertere - Zweitlinie auf den Markt bringt, die die für DELTA-MS typische Gestaltung zeigt, oder das jedenfalls zwischen dem Hersteller der beanstandeten PMI-Bahn und dem Hersteller von DELTA-MS organisatorische oder wirtschaftliche Beziehungen bestehen, die den Hersteller der beanstandeten Noppenbahnen berechtigen, sein Produkt in der Gestaltung von DELTA-MS zu vertreiben.

Die danach zumindest bei einem nicht unbeachtlichen Teil des angesprochenen Verkehrs bestehende Gefahr einer betrieblichen Herkunftstäuschung ist ungeachtet des Umstandes, daß die Klägerin ihr Produkt DELTA-MS bisher nur in brauner Farbgebung auf den Markt bringt, auch in Bezug auf beide angegriffenen Farbstellungen der PMI-Noppenbahn zu bejahen. Denn auch wenn dem Verkehr eine in schwarzer Färbung gehaltene DELTA-MS-Noppenbahn der Klägerin bisher noch nicht begegnet ist, wird er wegen der im übrigen identisch übereinstimmenden Gestaltung der Noppen und der Noppenanordnung ohne weiteres darauf schließen, eine Variante der ihm bekannten braunen DELTA-MS-Noppenbahn vor sich zu haben, wenn diese ihm in schwarzer Farbgebung begegnet.

d) Ist der Tatbestand der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung somit hinsichtlich seiner objektiven Voraussetzungen erfüllt, gilt dies weiter auch in Bezug auf die in subjektiver Hinsicht zu stellenden Anforderungen.

Unstreitig ist die Klägerin mit ihrer DELTA-MS-Noppenbahn in der streitgegenständlichen Ausgestaltung bereits 1994 auf dem Markt, so daß deren Aufmachung den erst im Dezember 1995/Januar 1996 mit ihrer PMI-Noppenbahn auf den Markt hinzukommenden Beklagten nicht verborgen bleiben konnte. Die Beklagten handelten und handeln dabei auch unlauter im Sinne von § 1 UWG, wenn sie in dieser Situation nicht alle ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um der Gefahr einer Verwechslung der von ihnen vertriebenen Noppenbahn mit dem DELTA-MS-Produkt der Klägerin entgegenzuwirken. Den Beklagten sind solche Maßnahmen auch abzuverlangen. Entgegen ihrer Ansicht kann dabei von einer technischen Notwendigkeit, Noppenbahnen in der hier fraglichen Weise zu gestalten, nicht ausgegangen werden. Denn die oben erwähnten Noppenbahnen des wettbewerblichen Produktumfelds führen augenfällig vor, daß Form und Anordnung der Noppen nicht aufgrund zwingender technischer Notwendigkeiten vorgegeben, sondern willkürlich wählbar sind. Das gilt ungeachtet der Behauptung der Beklagten, daß sich hinsichtlich der Form der Noppen eine Noppenhöhe von 8 mm als Standard etabliert habe. Denn allein ein derartiger, etwa vorhandener Standard belegt nicht die - durch die Gestaltungsvarianten der den gleichen Anforderungen genügenden Produkte des wettbewerblichen Umfelds auch widerlegte - Notwendigkeit, die Noppen im übrigen sowie deren Anordnung gerade in der hier in Rede stehenden Gestaltung zu formen. Auch wenn daher mit der Form der Noppen und ihrer Anordnung technischfunktional bedingte Elemente der Noppenbahnen betroffen sind, sind diese bei Beibehaltung ihrer technischen Funktion und Brauchbarkeit im übrigen willkürlich wählbar. Vor diesem Hintergrund durften die Beklagten aber nicht mit einer Produktgestaltung auf den Markt treten, die derjenigen der Noppenfolie der Klägerin identisch ist. Es war und ist ihnen vielmehr zumutbar und daher abzuverlangen, ihrem Produkt eine abweichende Gestaltung zu geben, welche die nach den obigen Ausführungen zumindest bei einem mehr als nur unbeachtlichen Teil des Verkehrs gegebene Gefahr der Herkunftsverwechslung vermeidet. Diesen Anforderungen können sich die Beklagten auch nicht mit Blick auf den in der von ihnen zitierten "Lüftungsgitter"-Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (GRUR 1995, 495/498) angeführten Grundsatz entziehen, wonach bei technischfunktionalen Gestaltungselementen auch solche Formen vom Verletzten hingenommen werden müssen, die lediglich zweckmäßig in dem Sinne sind, daß sie als eine dem Stand der Technik angemessene Verwirklichung einer technischen Aufgabe erscheinen (vgl. auch Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 463 zu § 1 UWG). Denn auch danach sind nur solche Abweichungen der Gestaltungsform unzumutbar, welche die technische Brauchbarkeit und Handhabung beeinträchtigen oder nur unter Inkaufnahme wirtschaftlicher Nachteile vorgenommen werden könnten. Aus den oben dargestellten Gründen ist dies indessen hier nicht der Fall.

2.) Aus den vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil bereits dargestellten Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, sind schließlich auch die Annexansprüche auf Auskunftserteilung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht begründet.

3.) Das Geltendmachen der nach alledem berechtigen Klagebegehren stellt sich dabei schließlich auch nicht unter dem Aspekt eines "venire contra factum proprium" als mißbräuchliche Rechtsausübung dar. Eine wegen widersprüchlichen Verhaltens unzulässige Rechtsausübung muß sich nur derjenige mit Erfolg entgegenhalten lassen, durch dessen Verhalten unter anderem ein Vertrauenstatbestand dahin entstanden ist, daß er die aus einer bestimmten Situation zu seinen Gunsten entstehenden Ansprüche nicht verfolgen und durchsetzen werde (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., Rdnr. 56 zu § 142 BGB). Einen derartigen Vertrauenstatbestand, wonach die Beklagten davon ausgehen durften, daß der Vertrieb der hier in Rede stehenden PMI-Noppenbahn nach der zunächst geführten gebrauchsmusterrechtlichen Auseinandersetzung akzeptiert werde, hat die Klägerin hier aber nicht begründet. Sie hat vielmehr von Anfang an auch im Zusammenhang mit den in erster Linie auf das Gebrauchsmuster gestützten Beanstandungen der von den Beklagten hergestellten Noppenbahn zum Ausdruck gebracht, daß das Inverkehrbringen dieses als unzulässige Nachahmung ihrer DELTA-MS-Noppenbahn beanstandeten Produkts ebenfalls unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten beanstandungswürdig sei (vgl. Schreiben vom 10.11.1997 - Anlage B 3 - dort Seite 1). Vor diesem Hintergrund konnten die Beklagten aber selbst nach den gescheiterten Verhandlungen über eine Zusammenarbeit der Parteien nicht davon ausgehen, daß die Klägerin gegen das Inverkehrbringen der von Beginn der Verhandlungen an als wettbewerbswidrig angegriffenen Noppenbahn keine Einwände mehr erheben und diesbezüglich insbesondere Maßnahmen der Rechtsverfolgung unterlassen werde. Auch durch das Schreiben der Klägerin vom 10.09.1997 konnte ein solcher Vertrauenstatbestand nicht gesetzt werden. Soweit die Klägerin in dem genannten Schreiben eine künftige Zusammenarbeit bei Bedarf für möglich hielt, konnten die Beklagten dies bei verständiger Würdigung nur dahin verstehen, daß ausschließlich im Falle der Zusammenarbeit mit der Klägerin die Produktion und der Vertrieb der PMI-Noppenbahn als unbedenklich und zulässig erachtet werde.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage n den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich am Wert des Unterliegens der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit.






OLG Köln:
Urteil v. 23.06.1999
Az: 6 U 128/98


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/6a229cf8bab5/OLG-Koeln_Urteil_vom_23-Juni-1999_Az_6-U-128-98




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