Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Mai 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 409/99

(BPatG: Beschluss v. 24.05.2000, Az.: 32 W (pat) 409/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die am 24. März 1998 für

"Technischwissenschaftliche Weiterbildung"

eingetragene farbige Marke Grafik der Marke 39805398.7 ist Widerspruch erhoben worden aus der seit 5. Dezember 1995 für

"Datenverarbeitungsprogramme auf Datenträgern und Datenspeichern; Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen für Dritte; Datenverarbeitungsgeräte; Lizenznahme und -vergabe, Einsatzberatung und -unterstützung sowie Anwenderschulung bzw Datenverarbeitungsprogrammen"

eingetragenen Marke

"CC".

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß bei durchschnittlicher Ähnlichkeit der jeweils beanspruchten Dienstleistungen der Abstand der Marken ausreiche. Sowohl in schriftbildlicher, als auch in klanglicher Hinsicht werde der angesprochene Verkehr den zusätzlichen Buchstaben bei der angegriffenen Marke beachten. Bei der Vielzahl aus drei Buchstaben bestehenden Kennzeichnungen, die jeweils Abkürzungen darstellten, bestehe keine Gefahr, daß eine noch weitere Kürzung auf zwei Buchstaben stattfinde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag, den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und auf den Widerspruch hin die angegriffene Marke zu löschen.

Zur Begründung wird angeführt, daß "G" ua eine Abkürzung für Gesellschaft darstelle, weshalb die angesprochenen Verkehrskreise nur den ersten beiden Buchstaben als Abkürzung kennzeichnender Bestandteile ansehen würden. Zur selben Einschätzung käme man, wenn man den letzten Buchstaben auf einen Hinweis auf Tochtergesellschaften in verschiedenen europäischen Ländern auffassen würde, wobei dann "CCG" für "CASE-Consult-Germany" stehen würde.

Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Zum einen seien die beanspruchten Dienstleistungen nicht ähnlich. Zwar würden die Verzeichnisse der beanspruchten Dienstleistungen jeweils "Schulung" vorsehen; diese Sichtweise berücksichtige jedoch nicht, daß die "Schulung" bei den jeweiligen Marken auf völlig unterschiedlichem Gebiet stattfinde.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH WRP 1998, 39, 41 - Sabèl Puma).

Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen sind zumindest nach der Registerlage hochgradig ähnlich. Zumindest theoretisch kann eine technischwissenschaftliche Weiterbildung auch in Form der Anwenderschulung bezüglich Datenverarbeitungsprogrammen stattfinden, so daß strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen sind, wenn Verwechslungen vermieden werden sollen. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr kann indes nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Widerspruchsmarke als Buchstabenmarke nur schwache Kennzeichnungskraft zugebilligt werden kann, da zweigliedrige, genauso wie dreigliedrige Buchstabenkombinationen für alle Arten von Abkürzungen stehen (BGH GRUR 1998, 165 - RBB).

Unter Zugrundelegung des sich aus der Dienstleistungsnähe und der Kennzeichnungsschwäche ergebenden Prüfungsmaßstabes reichen die zwischen den Vergleichsmarken bestehenden Unterschiede aus, um die Gefahr von Verwechslungen ausschließen zu können. Die Marken unterscheiden sich in klanglicher und schriftlicher Hinsicht deutlich. Es handelt sich bei den Vergleichsmarken um sogenannte Kurzzeichen, bei denen geringfügige Abweichungen stärker ins Gewicht fallen als bei längeren Wörtern. Zutreffend hat die Markenstelle ausgeführt, daß in einem solchen Fall nach der Lebenserfahrung wegen dem bekanntermaßen häufigen Gebrauch von Abkürzungen, die aus zwei oder drei Buchstaben bestehen, gerade nicht die Tendenz besteht, eine aus drei Buchstaben bestehende Kennzeichnung auf zwei Buchstaben zu verkürzen. Somit wird bei der angegriffenen Marke das zusätzliche "G" den angesprochenen Verkehrskreisen weder bei der Aussprache, noch beim Schriftbild, verborgen bleiben.

Es besteht auch - entgegen der Auffassung der Widersprechenden - keine Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.

Hierbei handelt es sich nicht etwa um eine Alternative zum Begriff der Verwechslungsgefahr, vielmehr soll nur deren Umfang genauer bestimmt werden (vgl hierzu EuGH aaO), wobei in der Praxis vor allem die von der Rechtsprechung zum Warenzeichenrecht entwickelten Grundsätze zur mittelbaren Verwechslungsgefahr und zur Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne herangezogen werden können. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr ist schon deshalb zu verneinen, weil der Widerspruchsmarke aufgrund deren Kennzeichnungsschwäche kein Bestandteil entnommen werden kann, der sich als Serienzeichen eignet. Darüber hinaus ist auch nichts vorgetragen, daß die Widersprechende den Verkehr an eine Markenserie mit dem Bestandteil "CC" gewöhnt hätte.

Die Gefahr von Verwechslungen kann damit unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen werden, was zur Folge hat, daß die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war.

Der Senat sieht keinen Grund, einem der Beteiligten gemäß § 71 Abs 1 MarkenG Kosten aufzuerlegen.

Dr. Fuchs-Wissemann Richterin Klante hat Ur- laub und kann daher nicht unterschreiben.

Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk Ju






BPatG:
Beschluss v. 24.05.2000
Az: 32 W (pat) 409/99


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