Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 25. August 2011
Aktenzeichen: 11 W 29/11

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 25.08.2011, Az.: 11 W 29/11)

Die Vorschrift des § 101 b UrhG ist eng auszulegen. Ein Schadensersatzanspruch besteht nur dann offensichtlich, wenn eine Fehleinschätzung nahezu ausscheidet. Dies ist nicht der Fall, wenn aufklärungsbedürftige Umstände vorliegen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6.6.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 101 b UrhG zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Antrag fehle der notwendige Verfügungsgrund. Die Antragstellerin hätte diesen Antrag bereits im Rahmen des Hauptsacheverfahrens, mit welchem der Schadensersatzanspruch eingeklagt wurde, geltend machen können. Gegen diese Vorgehensweise spreche nicht das Erfordernis der Offensichtlichkeit des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 101 b UrhG, da über den Eilantrag nach Entscheidung über das Bestehen des Schadensersatzanspruchs als Annex hätte entschieden werden können.

Der Antragsschrift ließen sich auch keine Gründe für die Annahme einer €neuen€ Dringlichkeit entnehmen. Die Antragstellerin sei infolge des vorläufig vollstreckbaren Titels vielmehr in der Lage, nach Leistung der Sicherheit sowohl die beantragte Auskunft als auch die Schadensersatzzahlung selbst zu vollstrecken. Soweit sie darauf verweise, dass die Antragsgegnerin zu 1) sich seit Jahren darauf vorbereite, etwaige Vermögensgegenstände ihren Schuldnern zu entziehen, liege kein neuer Gesichtspunkt vor. Gleiches gelte für die buchhalterische Überschuldung und die seitens des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner bestätigte wirtschaftlich angespannte Situation.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsstellerin. Das Landgericht habe zu Unrecht den Begriff der Dringlichkeit lediglich zeitlich gefasst. Tatsächlich komme es dem gesetzgeberischen Zweck nach darauf an, ob die beantragten Maßnahmen zur Durchsetzung der Zwangsvollstreckung erforderlich sind. Maßgeblich sei allein der mit § 101 b UrhG bezweckte Überraschungseffekt, d.h. die Besorgnis des Gläubigers, dass der Schuldner im Fall einer Vorwarnung die maßgeblichen Unterlagen entfernt. Zu berücksichtigen sei insoweit auch der Regelungszweck der Enforcement-Richtlinie, die den Rechtsinhabern effektive Möglichkeiten schaffen wollte, auf die Vermögenswerte des Verletzers zuzugreifen.

Der Verweis des Landgerichts, dass die Antragstellerin nunmehr über einen vorläufig vollstreckbaren Titel verfüge, überzeuge nicht, da gerade mit dem Verfahren nach § 101 b UrhG zunächst zu klären sei, in welche Vermögensgegenstände konkret vollstreckt werden könne. Hinsichtlich der Antragsgegner zu 2) und 3) seien der Antragstellerin zudem die Vermögensverhältnisse vollständig unbekannt.

Soweit das Landgericht auf die Möglichkeit, den Auskunftsanspruch vollstrecken zu können, verweist, gäbe es keine Überschneidung zu dem hier eingereichten Antrag, da dieser sich allein auf die noch offenen Ausgangsrechnungen beziehe.

II.

Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung i.S.d. § 101 b UrhG zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ist unbegründet.

§ 101 b Abs. 3 UrhG beruht auf der Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 S. 2 der sog. Enforcement Richtlinie (2004/48/EG). Gemäß Art. 9 Abs. 2 S. 1 der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Gerichte die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des angeblichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen. Nach Art. 9 Abs. 2 S. 2 der Enforcement Richtlinie können die zuständigen Behörden zu diesem Zweck die Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen anordnen.

Der deutsche Gesetzgeber hat im Hinblick auf die bereits bestehenden Regelungen des Arrestes i.S.d. §§ 916 ZPO unter Hinweis auf das Gleichbehandlungsgebot keinen weiteren Umsetzungsbedarf für die Regelung in Art. 9 Abs. 2 S. 1 der Richtlinie gesehen (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 101 b Rd. 2) und sich auf die Aufnahme von § 101 b UrhG zur Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 S. 2 der Richtlinie beschränkt. Die Regelung des § 101 b UrhG stellt sich als Ergänzung der Arrestbestimmungen dar und bietet dem Verletzten € vor einer im Raum stehenden Arrestmaßnahme - die Möglichkeit, Informationen über ggf. dem Arrest unterliegende Vermögensgegenstände zu erhalten (vgl. BT-Drucksache 16/5048 S. 42). Im Rahmen der Auslegung der Vorschrift ist dabei zu beachten, dass die Regelung des § 101 b UrhG eine Privilegierung des in seinen geistigen Schutzrechten Verletzten gegenüber anderen Gläubigern darstellt, der über die Vorschrift des § 101 b UrhG über weitergehende Rechte zur Durchsetzung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfügt als andere Gläubiger, die lediglich im Wege der eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse des Schuldners Klarheit gewinnen können. Im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz ist insoweit nach Auffassung des Senats eine strenge Auslegung der Vorschrift geboten (auch Wandtke/Bullinger, 3. Aufl., UrhG, § 101 b Rd. 2; Dreyer/Kotthoff, 2. Aufl., UrhG, § 101 b Rd. 6, a.A. Nordemann, 10. Aufl., UrhG § 101 b Rd.23).

Ausgehend von diesem Regelungszweck der Vorschrift des § 101 b UrhG fehlt es vorliegend für ein Vorgehen nach § 101 b Abs. 3 UrhG zwar nicht am Vorliegen eines Verfügungsgrunds (dazu nachfolgend unter Ziff. 1.). Der Senat ist jedoch nicht davon überzeugt, dass ein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch offensichtlich i.S.d. § 101 b Abs. 3 UrhG besteht (Ziff. 2). Im Übrigen ist der Antrag hinsichtlich einiger Bestandteile zu weitgehend und bereits deshalb unbegründet (Ziff. 3).

1.

Der Verfügungsgrund i.S.d. § 101 b Abs. 3 UrhG i.V.m. § 935 ZPO setzt voraus, dass ohne Vornahme der einstweiligen Maßnahme die Durchsetzung des geltend gemachten Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Dies ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu bewerten; feste zeitliche Schranken sind in keinem Fall anzunehmen.

Aus dem Antrag muss sich jedoch ergeben, dass ohne Erlass der begehrten Maßnahme die Vereitelung oder Erschwerung der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs zu befürchten ist.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben:

Der Antragstellerin ist zuzustimmen, dass § 101 b Abs. 3 UrhG gerade dem Umstand Rechnung tragen soll, dass der Schuldner bei Kenntnis der Anhängigkeit eines Vorlageanspruchs geneigt sein wird, die betroffenen Unterlagen dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen. Vor diesem Hintergrund setzt ein sinnvoll durchsetzbarer Anspruch auf Unterlagenvorlage voraus, dass dieser im einstweiligen, insbesondere einseitigen Verfahren durchgesetzt werden kann, da andernfalls der Anspruch ins Leere laufen würde (vgl. auch BT-Drucksache 16/5048 S. 42).

Berücksichtigt man zudem, dass § 101 b UrhG vom Regelungszweck her eine Zwangsvollstreckung vorbereiten soll, indem dem Gläubiger Erkenntnisse über die Vermögenssituation des Schuldners verschafft werden, die der Vollstreckung unterliegen könnten, widerspricht es nach Einschätzung des Senats nicht dem Charakter der einstweiligen Maßnahmen, wenn zunächst das Vorliegen eines vorläufig vollstreckbaren Titels abgewartet wird. Gerade dessen Vollstreckung soll nachfolgend mit dem Vorlageanspruch gemäß § 101 b UrhG gesichert werden.

2.

Vorliegend fehlt es jedoch am Merkmal eines offensichtlich bestehenden Schadensersatzanspruchs gemäß § 101 b Abs. 3 UrhG.

a.

Nach den Gesetzesmaterialien soll das Erfordernis des offensichtlichen Bestehens eines Schadensersatzanspruchs dem Umstand Rechnung tragen, dass mit dem Vorlageanspruch ein sehr weitgehender Eingriff in die Rechte des Verletzers verbunden ist (BT-Drucksache 16/5048 S. 42). Die Anspruchsvoraussetzungen müssen demnach € gemäß der Begründung des Gesetzentwurfs - so eindeutig vorliegen, dass ein ungerechtfertigter Eingriff in die Rechte des Verletzers ausgeschlossen erscheint (BT-Drucksache 16/5048 S. 39). In der Literatur wird dies dahingehend verstanden, dass erst dann Offensichtlichkeit anzunehmen ist, wenn Zweifel am Vorliegen der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nicht bestehen (Wandtke/Bullinger, 3. Aufl., UrhG, § 101 b Rd. 15).

Es besteht Vergleichbarkeit zur Regelung des § 101 Abs. 7 UrhG. Auch dort wird der Begriff der Offensichtlichkeit dahingehend ausgelegt, dass sie erst anzunehmen ist, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Antragsgegners kaum möglich erscheint (vgl. BT-Drucks. 11/4792, S. 32). Entsprechend hat der Senat allein die Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung i.S.d. § 101 Abs. 7 UrhG nicht ausreichen lassen (vgl. OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2003, 32 € offensichtliche Rechtsverletzung), sondern formuliert, dass ein Sachverhalt vorliegen muss, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Zweifel am Vorliegen einer Rechtsverletzung aufkommen lässt, und auch keine Anhaltspunkte am Vorliegen tatsächlicher Umstände erkennbar sind, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten (vgl. OLG Frankfurt am Main MMR 2010, 681, 683).

Soweit nach der - § 101 b UrhG zugrunde liegenden - Enforcement-Richtlinie eine €ausreichende Sicherheit€ als Grundlage für einen Vorlageanspruch genügt, ist der deutsche Gesetzgeber bewusst über diese Anforderung hinausgegangen. Nach Auffassung des Senats besteht insoweit auch kein Anlass, den Begriff der Offensichtlichkeit europarechtskonform und damit weit auszulegen (so Nordemann, 10. Aufl., UrhG § 101 b Rd, 23). Die Enforcement-Richtlinie gewährte den Mitgliedsländern einen verhältnismäßig großen Spielraum hinsichtlich der Umsetzung der Vorgaben, der durch die gewählte Formulierung des deutschen Gesetzgebers nicht überschritten wurde und damit maßgeblich bleibt (vgl. BT-Drucksache 16/5048 S. 31, 42; Wandtke/Bullinger, 3. Aufl., UrhG, § 101 b Rd. 1, 15).

Der Senat folgt auch nicht der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung, dass Offensichtlichkeit bereits vorliegt, wenn ein € vorläufig vollstreckbares € Urteil über den Schadensersatzanspruch ergangen ist (Nordemann, 10. Aufl., UrhG, § 101 b Rd. 24). Da der Schadensersatzanspruch erst dann als offensichtlich anzusehen ist, wenn eine Fehleinschätzung nahezu ausscheidet, kann ein erstinstanzlicher Titel allein nicht ohne weiteres ausreichend sein. Allenfalls wenn auch ein Rechtsmittel gegen diesen Titel wiederum offensichtlich erfolglos erscheint, könnte auf dieser Basis von Offensichtlichkeit ausgegangen werden. Insoweit kann das Merkmal der Offensichtlichkeit auch vor dem Hintergrund der Beschlussempfehlung des Bundestages zur Neuregelung des § 522 Abs. 2 ZPO (BT 17/6406, S. 11) ausgelegt werden. Demnach ist eine Berufung offensichtlich erfolglos, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können. Erforderlich ist, dass von der Durchführung der mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Aussichtslosigkeit setzt allerdings nicht voraus, dass sie gewissermaßen auf der Hand liegt, sie kann auch das Ergebnis einer längeren Prüfung sein (ebenda).

b.

Übernimmt man den so definierten Maßstab der Offensichtlichkeit, kann derzeit eine Fehleinschätzung hinsichtlich des Bestehens eines durchsetzbaren Schadensersatzanspruchs € in der konkret gegenständlichen Form € nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Der Senat hält es vielmehr für erforderlich, eine mündliche Verhandlung über die auch den Schadensersatzanspruch angreifende Berufung hinsichtlich des zugrunde liegenden Hauptsacheverfahrens anzuberaumen und auf diesem Wege u.a. die zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände weiter aufzuklären. Soweit der Senat im Rahmen des vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens zwar hinsichtlich des dort zu beurteilenden Auskunftsanspruchs gemäß § 101 Abs. 7 UrhG die Voraussetzungen der Offensichtlichkeit als gegeben ansah (OLG Frankfurt am Main MMR 2010, 681, 683), lässt sich dies auf das vorliegende Verfahren nicht übertragen. Das dortige summarische Verfahren befasste sich nicht mit Schadensersatzansprüchen. Zudem war zweitinstanzlich die Frage der Berechtigung der Klägerin zwischen den Parteien unstreitig geworden. Vorliegend ist dagegen die Berechtigung der Klägerin, die geltend gemachten Ansprüche nach Art und Höhe geltend zumachen, zwischen den Parteien streitig. Da es € abweichend von der Auffassung des Landgerichts € auf diesen Umstand nach Einschätzung des Senats ankommt, ist eine weitere Aufklärung erforderlich.

Die Klägerin hatte vorliegend im Rahmen des Hauptsacheverfahrens behauptet, zur Geltendmachung sämtlicher Ansprüche wegen der Verletzung von Verwertungsrechten an den streitgegenständlichen Programmen befugt zu sein (Bl. 11 d.A.). Die € Limited in Irland (i.F.: ... Ireland), mit welcher der den streitgegenständlichen Datenträgern € im weitesten Sinne - zugrunde liegende Volumenlizenzvertrag geschlossen worden war, wurde von ihr als €Enkelunternehmen€ (Bl. 32 d.A.) und als €Vertriebsgesellschaft€ bezeichnet (Bl. 19, 20 d.A.).

Dem nachfolgenden Vortrag der Beklagten, wonach die Klägerin selbst im streitgegenständlichen Vertriebsgebiet keinen eigenen Vertrieb vornimmt, sondern allein die ... Systems München und die ... Ireland (Bl. 108 d.A.), ist sie nicht entgegengetreten. Die zur Akte gelangten Unterlagen belegen zudem, dass die hier zur Herstellung der streitgegenständlichen Datenträger verwendeten vertraglichen Beziehungen allein zur Ireland bestanden. Aus dem als Anlage B 6 vorgelegten sog. End User License Agreement (i.F.: EULA) folgt zudem, dass €...€ alle Rechte am geistigen Eigentum der Software zustehen und gemäß Ziff. 1 der nachfolgenden Definitionen unter €...€ die ... Irland zu verstehen sei. Dies und die unstreitig fehlende eigene Vertriebstätigkeit der Klägerin im hier maßgeblichen Absatzgebiet legen es nahe, auf die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz seitens der Klägerin für die ... Ireland zu schließen.

Entsprechend ging auch das Landgericht Frankfurt am Main von der Möglichkeit der Erteilung einer ausschließlichen Lizenz seitens der dortigen Klägerin an die ... Ireland aus, ohne dass es aus Sicht des Landgerichts im Ergebnis hierauf ankam.

Nach Einschätzung des Senats ist insoweit jedoch eine weitere Aufklärung erforderlich. Klarzustellen ist zum einen, ob die aus den Formulierungen der EULA hergeleitete Vermutung zutrifft, dass der ... Ireland eine ausschließliche Lizenz für den hier maßgeblichen Vertriebsraum erteilt wurde. Sollte dies der Fall gewesen sein, wäre zum anderen die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung näher aufzuklären, da in diesem Fall nicht ohne weiteres eine Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung des hier zugrunde liegenden Schadensersatzanspruchs € hinsichtlich der Höhe und des Zahlungsempfängers - anzunehmen ist.

Soweit ein Schutzrechtsinhaber einem Dritten eine ausschließliche Lizenz erteilt, ist er nur unter besonderen Voraussetzungen zur Geltendmachung eines eigenen Schadensersatzanspruchs berechtigt. Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Schutzrechtsinhaber, der eine ausschließliche Lizenz erteilt hat, eigene Ansprüche gegen den Verletzer nur geltend machen, wenn er durch die Verletzung €betroffen€ ist oder ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Urhebers an der Geltendmachung der Ansprüche wg. Rechtsverletzung anzunehmen ist (vgl. BGH MDR 2011, 930 € Cinch-Stecker; BGH GRUR 1999, 984, 985 € Laras Tochter; OLG München GRUR 2005, 1038, 1040 € Hundertwasser-Haus II; Dreier in Schulze/Dreier, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rd. 19). Ein eigenes schutzwürdiges Interesse ist etwa anzunehmen, wenn ihm aus der Lizenzvergabe fortdauernde materielle Vorteile erwachsen (BGH GRUR 1992, 697, 698 € Alf), etwa indem er an den Verkaufserlösen des lizenzierten Werkes beteiligt ist (vgl. BGH GRUR 1999, 984, 985 € Laras Tochter). Ausreichend ist, wenn er sich die fortdauernde Teilhabe an deren wirtschaftlichem Ertrag vorbehalten hat.

Über die wirtschaftlichen Verknüpfungen der Klägerin zur ... Ireland liegen keine näheren Darlegungen der Klägerin vor. Es fehlt Vortrag zur Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang und auf welche Weise die Antragstellerin eine Gegenleistung der ... Ireland erhält. Soweit das Landgericht ausführt, dass es €naheliege€, dass die Antragstellerin vom wirtschaftlichen Erfolg der ... Ireland profitiere, ist diese Vermutung im Hinblick auf den engen Prüfungsmaßstab des § 101 b UrhG für die Annahme eines ohne die Möglichkeit einer Fehleinschätzung bestehenden Schadensersatzanspruchs nicht ausreichend. Es hätte vielmehr näherer Angaben zur wirtschaftlichen Beteiligung der Antragstellerin an der ... Ireland bedurft, für die weder die Bezeichnung als Vertriebsgesellschaft noch als Enkelunternehmen ausreichend sind.

Sollte die Antragstellerin mit dem Begriff €Enkelunternehmen€ eine kapitalmäßige Beteiligung an der ... Ireland bezeichnen wollen, würde auch daraus allein nicht die Berechtigung, den Schadensersatz in der geltend gemachten Form selbst zu beanspruchen, folgen. Dabei kann offenbleiben, ob allein eine kapitalmäßige Beteiligung des Urhebers am Lizenznehmer für die Annahme eines eigenen Schadens durch die Verletzungshandlung genügen kann. Der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des OLG München nach ist eine derartige kapitalmäßige Verknüpfung für die Geltendmachung eigener Schadensersatzansprüche des Urhebers nicht ausreichend (vgl. OLG München GRUR 2005, 1038ff € Hundertwasser Haus II). Zur Begründung stützte sich das OLG München darauf, dass es an einer unmittelbaren Beeinträchtigung des Urhebers fehle, sofern allein der Umsatz der Gesellschaft, an welcher der Schutzrechtsinhaber eine Beteiligung halte, sinke (ebenda).

Für den Bereich des Patentrechts hat dagegen der Bundesgerichtshof nunmehr ausdrücklich anerkannt, dass der Schutzrechtsinhaber auch dann eigene Schadensersatzansprüche geltend machen kann, wenn er als Gesellschafter des Lizenznehmers an dessen Gewinn teilhat (vgl. BGH GRUR 2011, 711, 712 € cinch-Stecker). Die durch die Ausübung der Lizenz erzielten Gewinne, an denen der Schutzrechtsinhaber kraft seiner Gesellschafterstellung teilhabe, stellten einen aus dem Patent resultierenden wirtschaftlichen Vorteil dar (ebenda).

Selbst wenn man diese Rechtsprechung im Hinblick auf eine vergleichbare Schutzrechtslage auf Ansprüche des Urhebers übertragen würde, würde daraus nicht die Berechtigung der Antragstellerin folgen, den hier zugrunde liegenden Anspruch auf Zahlung des Schadensersatz an sich geltend zu machen:

Die Klägerin beruft sich auf einen auf Basis der Lizenzanalogie geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß § 97 UrhG. Sie legt die Distributorenpreise (Bl. 74 d.A.), d.h. die Preise, die ein Großhändler für den Vertrieb zu zahlen hätte, zugrunde. Da die Antragstellerin im hier maßgeblichen Absatzraum keine eigenen Lizenzen vertreibt und eine € bezifferbare € Eigenbeteiligung an den Lizenzeinnahmen der ... Ireland ihrem Vortrag ebenfalls € wie oben ausgeführt - nicht entnommen werden kann, bestünde ein möglicher eigener Schaden allein in einer Gewinnminderung als Gesellschafterin. Soweit die Umsätze der ... Ireland beeinträchtigt worden sein sollten, bezöge sich der Schaden der Antragstellerin auf eine ihrer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung entsprechende Teilmenge am Schaden der ... Ireland. Daraus folgt zwar nicht, dass nur einem der beiden Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zusteht. Der auf Naturalrestitution gerichtete Schadensersatzanspruch der Antragstellerin wäre jedoch dann allein darauf gerichtet, so gestellt zu werden, wie sie ohne Schutzrechtsverletzung stehen würde. Zur Vermeidung der doppelten Geltendmachung des Schadens hätte die Antragstellerin in dieser Konstellation keinen Anspruch darauf, dass die dem Lizenznehmer € hier der ... Ireland € entgangenen Vermögensvorteile durch Zahlung an sie selbst ausgeglichen werden. Der Ersatzanspruch ginge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Regel nur dahin, dass dem Lizenznehmer € hier der ... Ireland - Schadensersatz nach einer der üblichen Berechnungsarten gewährt würde (vgl. BGH GRUR 2011, 711, 713 € cinch-Stecker).

Wieweit die anderen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs offensichtlich sind, kann demnach vorliegend offenbleiben.

3.

Der Antrag ist hinsichtlich einiger Bestandteile zudem zu weitgehend und wäre insoweit bereits deshalb zurückzuweisen.

Die Vorlage von Unterlagen wird nach § 101 b Abs. 1 S. 1 UrhG nur geschuldet, wenn sie für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind. Soweit der Antrag gemäß 1.a. sich auf €sämtliche Unterlagen zu offenen Forderungen der Antragsgegner gegenüber Dritten€ bezieht, ist er vor dem Hintergrund der eigenen Ausführungen der Antragstellerin jedenfalls insoweit unschlüssig, als sie selbst davon ausgeht, dass die auf dem streitgegenständlichen Geschäftsmodell beruhenden offenen Forderungen auf Betrug beruhen und damit nicht bestehen (Bl. 136 I). Eine Pfändung scheidet damit aus, so dass auch kein Bedürfnis besteht, über ihren Umfang unterrichtet zu werden.

Soweit mit dem Antrag zu 1.c. auch Angaben zum Grundvermögen der Antragsgegner begehrt werden, unterfallen diese vom Wortlaut her nicht dem Bereich der auf Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen beschränkten Vorlagepflicht gemäß § 101 b UrhG. Da der Wortlaut insoweit klar und eindeutig ist, bestehen nach Auffassung des Senats Bedenken gegen eine erweiternde Auslegung, wie teilweise von der Literatur befürwortet (vgl. Wandtke/Bullinger, 3. Aufl., UrhG, § 101 b Rd. 10).

Soweit mit dem Antrag zu 2. begehrt wird, den €Antragsgegnern zu 1) und 2)€ aufzugeben, der Antragstellerin sämtliche Unterlagen zu vorhandenem und in ihrem Eigentum stehenden Inventar der Antragsgegnerin zu 1) herauszugeben, geht der Senat davon aus, dass tatsächlich die Antragsgegner zu 2) und 3) verpflichtet werden sollen. Auch hier bestehen die soeben geäußerten Bedenken hinsichtlich der Reichweite des Begriffs der Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen, dessen Wortlaut eine Erstreckung auf Inventar nicht unmittelbar erfasst.

Da eine gesamtschuldnerische Haftung aller drei Antragsgegner geltend gemacht wird, erscheinen zudem Angaben zur Frage, welchem der drei Gesamtschuldner das der beabsichtigten Vollstreckung unterliegende Inventar zuzuordnen ist, nicht erforderlich.

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass nur in einem zur Erfüllung des bezifferten Anspruchs erforderlichen Umfang ein Anspruch auf Vorlage von Unterlagen besteht (BT-Drucksache 16/5046 S. 41). Erforderlich dürfte demnach eine Beschränkung des Vorlageanspruchs in Abhängigkeit zur Höhe des zu vollstreckenden Schadenersatzanspruchs sein.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 ZPO, § 3 ZPO.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 25.08.2011
Az: 11 W 29/11


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