Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 24. November 1993
Aktenzeichen: 17 W 326/93

(OLG Köln: Beschluss v. 24.11.1993, Az.: 17 W 326/93)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die nach einem Gegenstandswert von 130,50 DM angefallene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger. Von den sonstigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger 31/100 und der Beklagte 69/100.

Gründe

Die Erinnerung der Kläger, die aufgrund

der Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2

RpflG), begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat es zutreffend

abgelehnt, den von den Klägern als Mehrvertretungszuschlag zu der

10/10 Prozeßgebühr ihres gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten

geltend gemachten Aufwand im Betrage von 130,50 DM (netto) in die

Kostenfestsetzung einzubeziehen. Dem Prozeßbevollmächtigten der

Kläger ist eine um 3/10 erhöhte Prozeßgebühr nicht erwachsen. Nach

§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erhöht sich die Prozeßgebühr des Anwalts

nicht schon dann, wenn er in derselben Angelegenheit mehrere

Auftraggeber vertritt, sondern nur unter der weiteren

Voraussetzung, daß auch der "Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit

derselbe" ist. Daran aber fehlt es, wenn, wie hier, mehrere

Pflichtteilsberechtigte den Erben in ein und demselben Prozeß auf

Auskunft über den Bestand des Nachlasses in Anspruch nehmen und mit

der Rechtsverfolgung einen gemeinsamen Anwalt beauftragt haben. Mit

ihrem im vorangegangenen Rechtsstreit verfolgten Auskunftsbegehren

haben die Kläger mehrere selbständige, ihrem Inhalt nach allerdings

gleichartige Ansprüche geltend gemacht. Der Auskunftsanspruch, der

Gegenstand der Klage war, stand jedem der klagenden Streitgenossen

unabhängig von demjenigen des anderen zu. Das Auskunftsverlangen

der Kläger hatte demnach in Wahrheit mehrere rechtlich selbständige

und damit verschiedene, wenn auch von der Zielsetzung her

gleichartige Ansprüche zu Gegenstand, so daß sich die von dem

Prozeßbevollmächtigten der Kläger zur Durchsetzung dieser in einer

Klage verbundenen Ansprüche entfaltete Tätigkeit nicht auf ein

einziges gemeinsames Recht oder Rechtsverhältnis, sondern auf

mehrere, durch den jeweils selbständigen Auskunftsanspruch der

Streitgenossen bestimmte verschiedene Rechte bezogen hat.

Bei verschiedenen Gegenständen findet §

6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut

keine Anwendung. Der auch in einem solchen Fall durch die

Vertretung mehrerer Auftraggeber bedingten Mehrarbeit des Anwalts

kann nur durch die bei einer Tätigkeit zu verschiedenen

Gegenständen im allgemeinen vorzunehmende Streitwertaddition (§ 7

Abs. 2 BRAGO bzw. § 5 ZPO i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 BRAGO, 12

Abs. 1 GKG) Rechnung getragen werden. Das ist hier geschehen. Der

vom Landgericht auf 8.000,00 DM festgesetzte Streitwert deckt

ersichtlich das wirtschaftliche Gesamtinteresse beider Kläger an

der Erteilung der dem Beklagten abverlangten Auskunft ab. Der Senat

vertritt zudem in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß es

auch in Fällen, in denen dem Anwalt - etwa wegen wirtschaftlicher

Identität des Gläubigerinteresses - die gebührenrechtliche

Vergünstigung einer Streitwertaddition versagt bleibt, nicht

zulässig ist, den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO

über dessen insoweit eindeutigen Wortlaut hinaus auf die

anwaltliche Mehrvertretung zu verschiedenen Gegenständen

auszudehnen (hierzu nä-her Senat in Anwaltsblatt 1987, 242 =

Rechtspfleger 1987, 263 = JurBüro 1987, 1182).

Die Óberprüfung des angefochtenen

Beschlusses hat ergeben, daß sich der gegen den Beklagten

festgesetzte Betrag aus den von den Klägern vorgelegten

Gerichtskosten und aus der Netto-Vergü-tung ihres

Prozeßbevollmächtigten zusammensetzt. Da der Rechtspfleger den

weitergehenden Kostenfestsetzungsantrag der Kläger nicht

zurückgewiesen hat und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind,

daß der Rechtspfleger die Mitfestsetzung der von dem

Prozeßbevollmächtigten der Kläger auf seine Gebühren und Auslagen

aufgeschlagenen Umsatzsteuer hat ablehnen wollen, ist davon

auszugehen, daß über die Frage, ob der Beklagte den Klägern auch

die auf die Vergütung ihres Prozeßanwalts entfallende Umsatzsteuer

zu erstatten hat, bisher noch nicht entschieden ist. Das wird

nachzuholen sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97

ZPO und, soweit der Beklagte seine - zunächst auf eine

Herabsetzung des auf 887,50 DM festgesetzten

Kostenerstattungsanspruchs der Kläger um 288,00 DM gerichtete -

Erinnerung vom 26. April 1993 unter dem 11. Mai 1993 zurückgenommen

hat, auf einer entsprechenden Anwendung des § 515 Abs. 3 ZPO.

Streitwert des auf dem Rechtsmittel der

Kläger und dem Rechtsbehelf des Beklagten beruhenden Erinnerungs-

und Beschwerdeverfahrens: (288,00 DM + 130,50 DM =) 418,50 DM.






OLG Köln:
Beschluss v. 24.11.1993
Az: 17 W 326/93


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