Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 24. November 1993
Aktenzeichen: 17 W 326/93
(OLG Köln: Beschluss v. 24.11.1993, Az.: 17 W 326/93)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die nach einem Gegenstandswert von 130,50 DM angefallene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger. Von den sonstigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger 31/100 und der Beklagte 69/100.
Gründe
Die Erinnerung der Kläger, die aufgrund
der Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2
RpflG), begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat in der
Sache aber keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat es zutreffend
abgelehnt, den von den Klägern als Mehrvertretungszuschlag zu der
10/10 Prozeßgebühr ihres gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten
geltend gemachten Aufwand im Betrage von 130,50 DM (netto) in die
Kostenfestsetzung einzubeziehen. Dem Prozeßbevollmächtigten der
Kläger ist eine um 3/10 erhöhte Prozeßgebühr nicht erwachsen. Nach
§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erhöht sich die Prozeßgebühr des Anwalts
nicht schon dann, wenn er in derselben Angelegenheit mehrere
Auftraggeber vertritt, sondern nur unter der weiteren
Voraussetzung, daß auch der "Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit
derselbe" ist. Daran aber fehlt es, wenn, wie hier, mehrere
Pflichtteilsberechtigte den Erben in ein und demselben Prozeß auf
Auskunft über den Bestand des Nachlasses in Anspruch nehmen und mit
der Rechtsverfolgung einen gemeinsamen Anwalt beauftragt haben. Mit
ihrem im vorangegangenen Rechtsstreit verfolgten Auskunftsbegehren
haben die Kläger mehrere selbständige, ihrem Inhalt nach allerdings
gleichartige Ansprüche geltend gemacht. Der Auskunftsanspruch, der
Gegenstand der Klage war, stand jedem der klagenden Streitgenossen
unabhängig von demjenigen des anderen zu. Das Auskunftsverlangen
der Kläger hatte demnach in Wahrheit mehrere rechtlich selbständige
und damit verschiedene, wenn auch von der Zielsetzung her
gleichartige Ansprüche zu Gegenstand, so daß sich die von dem
Prozeßbevollmächtigten der Kläger zur Durchsetzung dieser in einer
Klage verbundenen Ansprüche entfaltete Tätigkeit nicht auf ein
einziges gemeinsames Recht oder Rechtsverhältnis, sondern auf
mehrere, durch den jeweils selbständigen Auskunftsanspruch der
Streitgenossen bestimmte verschiedene Rechte bezogen hat.
Bei verschiedenen Gegenständen findet §
6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut
keine Anwendung. Der auch in einem solchen Fall durch die
Vertretung mehrerer Auftraggeber bedingten Mehrarbeit des Anwalts
kann nur durch die bei einer Tätigkeit zu verschiedenen
Gegenständen im allgemeinen vorzunehmende Streitwertaddition (§ 7
Abs. 2 BRAGO bzw. § 5 ZPO i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 BRAGO, 12
Abs. 1 GKG) Rechnung getragen werden. Das ist hier geschehen. Der
vom Landgericht auf 8.000,00 DM festgesetzte Streitwert deckt
ersichtlich das wirtschaftliche Gesamtinteresse beider Kläger an
der Erteilung der dem Beklagten abverlangten Auskunft ab. Der Senat
vertritt zudem in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß es
auch in Fällen, in denen dem Anwalt - etwa wegen wirtschaftlicher
Identität des Gläubigerinteresses - die gebührenrechtliche
Vergünstigung einer Streitwertaddition versagt bleibt, nicht
zulässig ist, den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO
über dessen insoweit eindeutigen Wortlaut hinaus auf die
anwaltliche Mehrvertretung zu verschiedenen Gegenständen
auszudehnen (hierzu nä-her Senat in Anwaltsblatt 1987, 242 =
Rechtspfleger 1987, 263 = JurBüro 1987, 1182).
Die Óberprüfung des angefochtenen
Beschlusses hat ergeben, daß sich der gegen den Beklagten
festgesetzte Betrag aus den von den Klägern vorgelegten
Gerichtskosten und aus der Netto-Vergü-tung ihres
Prozeßbevollmächtigten zusammensetzt. Da der Rechtspfleger den
weitergehenden Kostenfestsetzungsantrag der Kläger nicht
zurückgewiesen hat und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind,
daß der Rechtspfleger die Mitfestsetzung der von dem
Prozeßbevollmächtigten der Kläger auf seine Gebühren und Auslagen
aufgeschlagenen Umsatzsteuer hat ablehnen wollen, ist davon
auszugehen, daß über die Frage, ob der Beklagte den Klägern auch
die auf die Vergütung ihres Prozeßanwalts entfallende Umsatzsteuer
zu erstatten hat, bisher noch nicht entschieden ist. Das wird
nachzuholen sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
ZPO und, soweit der Beklagte seine - zunächst auf eine
Herabsetzung des auf 887,50 DM festgesetzten
Kostenerstattungsanspruchs der Kläger um 288,00 DM gerichtete -
Erinnerung vom 26. April 1993 unter dem 11. Mai 1993 zurückgenommen
hat, auf einer entsprechenden Anwendung des § 515 Abs. 3 ZPO.
Streitwert des auf dem Rechtsmittel der
Kläger und dem Rechtsbehelf des Beklagten beruhenden Erinnerungs-
und Beschwerdeverfahrens: (288,00 DM + 130,50 DM =) 418,50 DM.
OLG Köln:
Beschluss v. 24.11.1993
Az: 17 W 326/93
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