Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Mai 2004
Aktenzeichen: 32 W (pat) 226/02

(BPatG: Beschluss v. 12.05.2004, Az.: 32 W (pat) 226/02)

Tenor

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 15. Juni 2001 und 27. März 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der Dienstleistungen "Werbung; Marktforschung und -Analyse; Makler- und Handelsvertreterdienstleistungen; Unterhaltung; gesellschaftliche, sportliche, musikalische und kulturelle Aktivitäten und Veranstaltungen; Radio-, TV- und Filmproduktion" zurückgewiesen wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke RETRO-CLASSICS ist vom Deutschen Patent- und Markenamt in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist für die im Tenor genannten Dienstleistungen und für Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Märktenzurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Der Markenbestandteil "RETRO" diene als Hinweis dafür, dass sich diese Produkte an den Stil oder das Design zurückliegender Zeiten orientiere; der englische Begriff "CLASSICS" bedeute Klassiker. Damit enthalte die Marke für die zurückgewiesenen Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Auffassung, dass die Marke in ihrer Gesamtheit eine zumindest geringe Unterscheidungskraft aufweise. Es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis, weil dieses Schutzhindernis nur diejenigen Begriffe erfasse, die einen direkten Warenbezug aufweisen. Dies sei hier ersichtlich nicht der Fall.

II.

Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.

1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Marke für die im Tenor genannten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender, beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - Individuelle). Die im Tenor genannten Dienstleistungen richten sich zum Teil an die allgemeinen Verkehrskreise und zum Teil an verschiedene Fachkreise. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese "RETRO-CLAS-SICS" in das Deutsche mit "Klassiker aus vergangenen Zeiten" übersetzen können, ist unklar, inwieweit die Bezeichnung für diese Dienstleistungen eine im Vordergrund stehende Sachangabe darstellt. Es konnten keine Feststellungen dahin getroffen werden, dass "RETRO-CLASSICS" als Sachangabe für Werbung, Marktforschung und -analyse; Makler- und Handelsvertreterdienstleistungen, Unterhaltung; gesellschaftliche, sportliche, musikalische und kulturelle Aktivitäten und Veranstaltungen verwendet wird. Dasselbe gilt für Radio, TV und Filmproduktionen. "RETRO-CLASSICS" lässt offen, mit welchem Gegenstand sich die vorgenannten Dienstleistungen genau befassen.

2a) Die Marke ist auch nicht für die im Tenor genannten Dienstleistungen, nämlich Werbung; Marktforschung und -analyse; Makler- und Handelsvertreterdienstleistungen, Unterhaltung; gesellschaftliche, sportliche, musikalische und kulturelle Aktivitäten und Veranstaltungen; Radio-, TV- und Filmproduktionennach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, denn "RE-TRO-CLASSICS" ist nicht geeignet, im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der vorgenannten Dienstleistungen zu dienen. Es war nicht feststellbar, dass "RE-TRO-CLASSICS" gegenwärtig als Merkmalsbezeichnung für die genannten Dienstleistungen im Gebrauch ist, obwohl sich diese unter anderem auch mit "RE-TRO-CLASSICS" oder Klassikern aus vergangenen Zeiten befassen. Bei der Eingabe des Begriffs in übliche Suchmaschinen des Internets (z.B. .../6. April 2004) finden sich im wesentlichen Internetseiten, die sich mit einer Messe in Stuttgart mit dieser Bezeichnung befassen. Diese Fundstelle betrifft eine Messe, nicht aber die hier in Rede stehenden Dienstleistungen zuverlässige. Anhaltspunkte dafür, dass sich "RETRO-CLASSICS" künftig als Merkmalsbezeichnung eignen werden, waren nicht auffindbar.

2b) Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht jedoch für die Dienstleistungen Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Märkten.

Soweit die Dienstleistungen "Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Märkten" betroffen sind, kann festgestellt werden, dass es spezielle Messen für "RETRO-CLASSICS" (= Waren im Stil vergangener Zeiten) gibt (vgl. nur www.messestuttgart.de/6. April 2004). Solche Waren werden auf "RETRO-CLASSICS"-Messen angeboten. Die Begriffe Messen, Ausstellungen, Märkte sind gleichbedeutend im Hinblick auf ihr Angebot.

Auch soweit die Dienstleistung "Auktionen und Versteigerungen" beansprucht ist, besteht ein Freihalteinteresse. Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lässt die Versagung der Eintragung auch dann zu, wenn zwar eine Benutzung der in Frage stehenden Bezeichnungen als Sachangabe (noch) nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den gegebenen Umständen in Zukunft erfolgen dürfte (vgl. BGH BlPMZ 2000, 54 - Fünfer). Solche Anhaltspunkte bestehen hier. Die "RETRO-CLASSICS" wird auch als internationale Börse für Oldtimer usw. bezeichnet (www.messestuttgart.de/6. April 2004). In solchen Fällen entspricht es der Lebenserfahrung, dass Klassiker der Vergangenheit Gegenstand intensiven Handelns sind. Gerade für diese Gegenstände ist es auch üblich, Auktionen und Versteigerungen durchzuführen.

Winkler Viereck Sekretaruk Pü






BPatG:
Beschluss v. 12.05.2004
Az: 32 W (pat) 226/02


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