Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Mai 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 470/99

(BPatG: Beschluss v. 17.05.2000, Az.: 32 W (pat) 470/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge 2000 Jahre Varusschlachtfür die Dienstleistungen

"Werbung; Telekommunikation; Erziehung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Verpflegung, Beherbergung von Gästen, Erstellen von Programmen".

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß die "Varusschlacht" im Jahre 9 nach Christus stattfand und ihren Namen vom römischen Heerführer "Varus" herleitet, dessen Truppen diese Schlacht verloren haben. Dieses historische Ereignis habe etwa vor 2000 Jahren stattgefunden, so daß wegen des unmittelbaren sachlichen Bezugs zu den beanspruchten Dienstleistungen die Bezeichnung zur freien Verwendung erhalten bleiben müsse. Es fehle auch jegliche Unterscheidungskraft, da das angemeldete Zeichen nicht ein Mindestmaß an fantasievoller Eigenart aufweise, so daß die angesprochenen Verkehrskreise keinen Anhaltspunkt hätten, einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen zu vermuten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er weist darauf hin, daß die "Varusschlacht" geschichtlich nicht verbürgt sei und es zudem andere Bezeichnungen wie etwa "Hermannschlacht" für sie gebe. Abgesehen davon, sei bisher eine mit dem angemeldeten Zeichen verknüpfte sportliche oder kulturelle Aktivität bisher nicht in Erscheinung getreten. Im übrigen sei bereits eine allgemeine wirtschaftliche Aufmerksamkeit auf das angemeldete Zeichen erfolgt, da in einer umfangreichen Universitätsstudie vorgeschlagen worden sei das Thema "Varusschlacht" als touristische Dachmarke der EXPO 2000 zu verwenden.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; auch nach Auffassung des Senats steht der Eintragung ein bestehendes Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG entgegen, da das angemeldete Zeichen ausschließlich aus Angaben besteht, im Verkehr zur Beschreibung der Dienstleistungen dienen können.

Die "Varusschlacht", die beim angemeldeten Zeichen im Vordergrund steht, ist ein historisches Ereignis, das auch unter dieser Bezeichnung weiten Teilen des Verkehrs bekannt ist. So finden sich etwa Einträge in Brockhaus, 20. Auflage (Bd 23, S 31); daneben gibt es auch Informationen zu diesem Thema im Internet, die bei Eingabe des Begriffs "Varusschlacht" in übliche Suchmaschinen (hier: Yahoo am 11. Mai 2000) sofort aufgefunden werden können. Infolge der Tatsache, daß sich das Jahr der Schlacht (9 n Chr) in wenigen Jahren zum 2000stenmal jähren wird, handelt es sich um ein Motto, das in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen zur Bezeichnung von Thema und Inhalt der Dienstleistungen dienen kann. So kann "2000 Jahre Varusschlacht" bei Werbedienstleistungen als Inhaltsbeschreibung von Veranstaltungen oder Veröffentlichungen, die thematisch mit der etwa 2000 Jahre zurückliegenden Varusschlacht zu tun haben, dienen. Ebenso kann dies bei einem Angebot für Telekommunikationsdienstleistungen oder der Erstellung von Programmen der Fall sein, wenn es sich etwa um ein Internetangebot oder ein Textprogramm zum Thema Varusschlacht handelt. Dasselbe gilt von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Erziehung, Unterhaltung und der sportlichen und kulturellen Aktivitäten, denn auch hier kann es sich bei dem jeweiligen Dienstleistungsangebot thematisch um ein solches handeln, bei dem das historische Ereignis "Varusschlacht", das fast 2000 Jahre zurückliegt, im Mittelpunkt steht, sodaß sich der beanspruchte Begriff als rein beschreibend erweist.

Somit besteht das angemeldete Zeichen ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Beschreibung der Dienstleistungen dienen können, so daß die Eintragung als Marke ausgeschlossen ist, wobei es bei dieser Sachlage nicht mehr darauf ankommt, ob dem angemeldeten Zeichen auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk E.






BPatG:
Beschluss v. 17.05.2000
Az: 32 W (pat) 470/99


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