Amtsgericht Hanau:
Beschluss vom 25. April 2008
Aktenzeichen: 81 M 2538/08

(AG Hanau: Beschluss v. 25.04.2008, Az.: 81 M 2538/08)

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 25.03.2008 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; gerichtliche Auslagen und die außergerichtlichen Kosten des Schuldners trägt die Gläubigerin.

Gründe

Die Gläubigerin betreibt aus den vollstreckbaren Ausfertigungen des Anerkenntnisurteils des Landgerichts Hanau vom 18.06.2007 und des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Hanau vom 31.07.2007 (Az.: 4 O 585/07) gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung, nachdem der Schuldner sich an den zwischen den Parteien geschlossenen Teilzahlungsvergleich vom 30.07.2007 nicht gehalten hatte. Nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages hat der zuständige Gerichtsvollzieher die Gebühr für den geschlossenen Teilzahlungsvergleich in Höhe von 693,18 EUR abgesetzt. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin und macht geltend, dass es sich bei diesen Kosten um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i. S. d. § 788 ZPO handele. Im Übrigen habe der Schuldner die Kosten für den Teilzahlungsvergleich ausdrücklich übernommen, deshalb seien sie auch erstattungsfähig.

Die Erinnerung der Gläubigerin gemäß § 766 ZPO ist zulässig; sie ist jedoch unbegründet.

Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung kann die Art und Weise der Durchführung der Zwangsvollstreckung oder die Verletzung des bei der Zwangsvollstreckung zu beachtenden Verfahrens angegriffen werden. Eine fehlerhafte Sachbehandlung durch den Gerichtsvollzieher ist hier jedoch nicht gegeben.

Bedenken bestehen bereits hinsichtlich der Frage, ob die geltend gemachte Einigungsgebühr vorliegend entstanden ist. Zwar kann in einer Ratenzahlungsvereinbarung € im Gegensatz zur alten Rechtslage, § 23 BRAGO € seit Inkrafttreten des RVG die Erfüllung des Tatbestandes für die Entstehung einer Einigungsgebühr zu sehen sein. Zweifelhaft ist allerdings, ob die Einigungsgebühr Nr. 1000 VV-RVG auch für Ratenzahlungsvereinbarungen in der Zwangsvollstreckung entsteht, da hierdurch ein Streit oder eine Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis nicht beseitigt wird. Schließlich liegt bereits ein Titel gegen den Schuldner vor, der im Rahmen der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann.

Jedenfalls aber handelt es sich bei den Kosten der Ratenzahlungsvereinbarung nicht um Kosten der Zwangsvollstreckung i. S. d. § 788 ZPO.

Gemäß § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last. Schon ihrem Wortsinn nach betrifft die Vorschrift nur solche Aufwendungen, die unmittelbar zur Vorbereitung oder Durchführung der Vollstreckung entstanden sind (LG München Rpfleger 1998, 531; LG Münster DGVZ 1995, 168), wohingegen die Kosten einer nach rechtskräftigem Abschluss des Erkenntnisverfahrens geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung allenfalls aus Anlass der Zwangsvollstreckung angefallen sind. Denn der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung dient weder der Vorbereitung noch der Durchführung der Zwangsvollstreckung, sondern vielmehr der Vermeidung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen durch freiwillige Befriedigung des Gläubigers (LG Wiesbaden DGVZ 2000, 60; AG Wiesbaden DGVZ 2007, 159).

Letztlich handelt es sich bei den Kosten eines Ratenzahlungsvergleichs auch nicht um notwendige Kosten i. S. d. § 788 ZPO, da der Gläubiger auch ohne den Abschluss des Vergleichs gegen den Schuldner vollstrecken kann (LG Bonn DGVZ 2006, 29 f.).

Auch mit der Argumentation, der Schuldner habe die Kosten für den Teilzahlungsvergleich ausdrücklich übernommen, deshalb seien sie auch erstattungsfähig, vermag die Gläubigerin nicht durchzudringen. Denn aus einer solchen Vereinbarung kann nicht unmittelbar die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Die Zwangsvollstreckung ist ein Eingriff der Staatsgewalt in grundrechtlich geschützte Rechte des Schuldners. Sie setzt mit gutem Grund eine Titulierung des zu vollstreckenden Anspruchs in einem Verfahren voraus, das dem Schuldner zumindest die Möglichkeit bietet, sich gegen seine Inanspruchnahme zu verteidigen. Den Gerichten und Organen der Zwangsvollstreckung aber ist die Prüfung und Feststellung von materiellen Ansprüchen grundsätzlich versagt; dies bleibt dem Erkenntnisverfahren vorbehalten (BGH NJW 2003, 515; LG Bonn DGVZ 2006, 29 f.).






AG Hanau:
Beschluss v. 25.04.2008
Az: 81 M 2538/08


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