Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. November 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 236/00
(BPatG: Beschluss v. 28.11.2001, Az.: 32 W (pat) 236/00)
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 41 - vom 24. Juli 2000 im Umfang seiner Versagung aufgehoben.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge Speicherua für Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Tanzveranstaltungen; Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Catering-Service.
Mit Beschluss vom 24. Juli 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 41, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines daran bestehenden Freihaltebedürfnisses in diesem Umfang zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.
Die Anmelderin beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. Juli 2000 im Umfang der Versagung aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung von "Speicher" in das Markenregister steht für die noch beanspruchten Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das einer beschreibenden Angabe im Sinne vorn § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (BGH GRUR 2000, 722, 723 - LOGO).
Eine eindeutig beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der beanspruchten Dienstleistungen hinweist, ist der Marke "Speicher" nicht zu entnehmen. Dieses Wort hat ua die Bedeutung von Dachboden (vgl Duden, 20. Auflage S 672) und stellt für die beanspruchten Dienstleistungen keine unmittelbar im Vordergrund stehende beschreibende Sachangabe dar.
Soweit "Speicher" im Internet nachweisbar ist, wird es ausschließlich als firmen- oder markenmäßig verwendet und zwar für unterschiedliche Angebote (Hotel Speicher, Rockpalast Speicher, Speicher Husum eV, Brillenstube Speicher, Restaurant Zum Speicher). Die Tatsache nach den Feststellungen des Senats der beanspruchte Begriff ausschließlich kennzeichnend verwendet wird, schließt es aus, dass der Verkehr die Marke stets nur als Speicher (Dachboden) als Ort der Erbringung der Dienstleistungen und nicht als Unterscheidungsmittel auffassen wird.
Speicher ist auch nicht geeignet, die Dienstleistungen der Anmelderin unmissverständlich iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu bezeichnen. Wie oben dargelegt, ist der Begriff Speicher im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen nicht eindeutig. Er ist auch kein sonstiges Merkmal im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, indem der Ort der Dienstleistungen zweifelsfrei beschrieben wird. "Dachböden" oder "Speicher" sind keine für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen übliche Lokalitäten wie etwa (Wein- bzw Bier -)Keller. Anhaltspunkte dafür, dass "Speicher" sich künftig in diese Richtung entwickeln könnte, konnte der Senat auch nicht feststellen.
Winkler Sekretaruk Klante Hu
BPatG:
Beschluss v. 28.11.2001
Az: 32 W (pat) 236/00
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