Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Juni 2005
Aktenzeichen: 10 W (pat) 12/04

(BPatG: Beschluss v. 23.06.2005, Az.: 10 W (pat) 12/04)

Tenor

Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Erteilungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse C 23 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Dezember 2003 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Am 30. Oktober 1998 stellte die Anmelderin Antrag auf Erteilung eines Patents mit der Bezeichnung "Verfahren zur Oberflächenbehandlung, hin- und hergehendes Teil und Kolben" und reichte die entsprechenden Unterlagen ein, die sie unter Berücksichtigung zweier Prüfungsbescheide des Patentamts änderte. Die geltende Fassung der Patentansprüche 1 bis 4 ging im Juli 2003 beim Patentamt ein. Aufgrund der geänderten Unterlagen erfolgte die Erteilung des Patents mit Beschluss vom 1. Dezember 2003.

Mit der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde legt die Anmelderin einen Satz neuer Patentansprüche 1 bis 4 vor und führt zur Begründung aus, sie wünsche eine Beschränkung der in Patentanspruch 1 genannten Behandlungstemperatur entsprechend der in den ursprünglichen Unterlagen enthaltenen vorzugsweisen Bereichsangabe.

Die Anmelderin beantragt, den Erteilungsbeschluss vom 1. Dezember 2003 aufzuheben und die Erteilung des Patents mit den beigefügten, geänderten Unterlagen zu beschließen.

II.

Die Beschwerde ist mangels Beschwer unzulässig.

Da die Anmelderin mit der Fassung der erteilten Patentansprüche einverstanden gewesen war, fehlt ihr das nach § 73 PatG erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine zulässige Beschwerde.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (ständige Rechtsprechung und Literaturmeinung, vgl Schulte, PatG, 7. Auflage § 49 Rdnr 46f; Busse, PatG, 6. Aufl, § 73 Rdnr 64f). Diese Beschwer kann dabei formeller Art sein, derart, dass das Patentamt von den Anträgen, die der Beschwerdeführer dort gestellt hat, für ihn nachteilig abgewichen ist. Sie kann auch materieller Art sein, wofür jeder nachteilige rechtskraftfähige Inhalt der Entscheidung genügt.

Vorliegend begehrt die Anmelderin ausdrücklich eine nachträgliche Änderung der Patentansprüche gegenüber der Fassung, die der Erteilung zugrunde lag. Sie behauptet daher gerade nicht, dass der Erteilungsbeschluss zu ihrem Nachteil vom gestellten Erteilungsantrag abweiche.

Eine nachträgliche Änderung der Patentansprüche ist jedoch unter den Voraussetzungen des § 64 PatG (Beschränkungsverfahren) möglich.

Schülke Püschel Martens Pr






BPatG:
Beschluss v. 23.06.2005
Az: 10 W (pat) 12/04


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