Kammergericht:
Beschluss vom 13. September 2010
Aktenzeichen: 2 W 111/10

(KG: Beschluss v. 13.09.2010, Az.: 2 W 111/10)

1. Die von der Rechtsprechung zu § 167 ZPO entwickelte und in der Rechtspraxis seit langem etablierte Zwei-Wochen-Frist ist jedenfalls im Regelfall streng anzuwenden.

2. In einem Fall, in dem die Zustellung der gerichtlichen Gebühreneinzahlungsaufforderung beim Kläger und daher der Ablauf der Zwei-Wochen-Frist von vornherein nicht exakt berechenbar ist, ist die Fristregelung allerdings mit einer gewissen Großzügigkeit zu Gunsten des Klägers anzuwenden (vgl. BGH NJW 1986, 1347 sowie hierauf Bezug nehmend BGH NJW 2009, 999).

3. Für die Anwendung von § 167 ZPO ist unerheblich, ob die etwaige Fristüberschreitung zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt.

Tenor

Der Beschluss der Kammer für Handelssachen 104 des Landgerichts Berlin vom 12. April 2010 zum Geschäftszeichen 104 O 11/09 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin ist die alleinige Geschäftsführerin und zugleich eine der Gesellschafterinnen der Beklagten. Mit ihrer am 30.1.2009 bei Gericht eingereichten Klage begehrt sie die Nichtigerklärung zweier am 12.1.2009 gefasster Beschlüsse der Gesellschafter der Beklagten. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten bestimmt, dass fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse analog §§ 241 ff. AktG angefochten werden können. Im Rubrum der Klageschrift hat die Klägerin die Beklagte als durch sie, die Klägerin, gesetzlich vertreten bezeichnet, zugleich aber vorgetragen, dass die Beklagte in diesem Prozess nicht durch die Klägerin vertreten werden sollte, sondern durch einen gemäß § 57 ZPO zu bestellenden Prozesspfleger. Die landgerichtliche Kostenanforderung ist bei der Klägerin am 10. Februar 2010 eingegangen. Am 25. Februar 2010 hat die Klägerin die Kosten bei der Justizkasse eingezahlt. Daraufhin hat das Landgericht die Klageschrift der Klägerin als gesetzliche Vertreterin der Beklagten zugestellt. Einen Prozesspfleger hat es nicht bestellt. Mit Schriftsatz vom 23. März 2009 haben die Rechtsanwälte R... pp. angezeigt, dass ihnen die Beklagte, vertreten durch die Klägerin, Prozessvollmacht erteilt habe. Im weiteren Verlauf des Prozesses haben sie für die Beklagte vorgetragen. Nachdem die Klägerin und die Rechtsanwälte R... pp. den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten und der Senat die hieraufhin vom Landgericht erlassene Kostenentscheidung mit Beschluss vom 25. Januar 2010, 2 W 210/09, mangels Rechtswirksamkeit der Erledigterklärung aufgehoben hatte, hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Daraufhin haben die Rechtsanwälte R... pp. Kostenantrag gestellt. Sodann hat das Landgericht mit Beschluss vom 12. April 2010, der Klägerin zugegangen am 19. April 2010, entschieden, dass diese die Kosten des Rechtsstreit gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu tragen habe. Hiergegen hat die Klägerin ein mit Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt, das bei Gericht am 3. Mai 2010 eingegangen ist. Das Landgericht hat die Beschwerde nach Erlass eines Nichtabhilfebeschlusses dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1.

Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Hierzu im Einzelnen:

a) Die als sofortige Beschwerde im Sinne der §§ 567 ff. ZPO auszulegende Beschwerde ist zulässig; insbesondere wurde sie fristwahrend eingelegt.

b) Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Denn es fehlt an der für den Erlass der Entscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO erforderlichen Stellung eines wirksamen Kostenantrages gemäß § 269 Abs. 4 ZPO. So hat die Klägerin unzweifelhaft keinen derartigen Antrag gestellt. Zudem entfaltet der von den Rechtsanwälten R... pp. mit Schriftsatz vom 10. März 2010 gestellte Antrag keine Rechtswirkung, weil die Beklagte den Rechtsanwälten R... pp. bislang keine wirksame Prozessvollmacht erteilt hat. Letzteres hat der Senat bereits im Beschluss vom 25. Januar 2010, 2 W 210/09, ausgesprochen; wegen der Begründung wird auf Seite 4, Ziffer II.2.c. des Beschlusses verwiesen.

c) Der Senat ist gehindert, selbst in der Sache zu entscheiden.

Denn eine Sachentscheidung durch den Senate würde gemäß § 269 Abs. 4 ZPO u.a. ebenfalls voraussetzen, dass eine der beiden Parteien einen Kostenantrag gestellt haben. Hieran fehlt es indessen, wie oben ausgeführt (vgl. Buchstabe b.).

2.

Der Senat weist - ergänzend zu seinen Ausführungen im Senatsbeschluss vom 25. Januar 2010 - für das weitere Verfahren vor dem Landgericht vorsorglich auf Folgendes hin:

Das Landgericht wird zunächst - wie schon im Senatsbeschluss vom 25. Januar 2010 ausgeführt (Seite 5, Ziffer II.4.a.) - einen Prozesspfleger gemäß § 57 ZPO bestellen müssen, damit der Beklagten u.a. die Möglichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Antragstellung nach § 269 Abs. 4 ZPO gegeben wird.

Nach wirksamer Antragstellung wird das Landgericht sodann erneut über die Kosten zu entscheiden haben, wobei es in der Sache allerdings zu Recht die Klagefrist des § 246 Abs. 1 AktG i.V.m. § 167 ZPO als nicht gewahrt angesehen und die Kosten demgemäß der Klägerin auferlegt hat. Denn die von der Rechtsprechung zu § 167 ZPO entwickelte und in der Rechtspraxis seit langem etablierte Zwei-Wochen-Frist ist aus Sicht des Senats jedenfalls im Regelfall streng zu handhaben. Alles andere würde dem prozessualen Bedürfnis nach Rechtssicherheit, das bei der Anwendung von Ausschlussfristen in besonderem Maße besteht, zuwiderlaufen. Zudem liegt es in der Natur von Ausschlussfristen, dass sie nach ihrem Ablauf vollständig und nicht nur €halb€ abgelaufen sind. In diesem Sinne ist auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in NJW 2009, 999, zu verstehen, auf die die Klägerin verweist. Denn diese Entscheidung bezieht sich - ohne weitere Ausführung - auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in NJW 1986, 1347, in der zwar - freilich als obiter dictum - ein €geringfügiges€ Überschreiten der Zwei-Wochen-Frist als unschädlich angesehen wurde, dies jedoch in einem Fall, in dem die Zustellung der gerichtlichen Gebühreneinzahlungsaufforderung beim Kläger und daher der Ablauf der Zwei-Wochen-Frist von vornherein nicht exakt berechenbar war. Dass in einem solchen Fall die Fristregelung nur mit einer gewissen Großzügigkeit zu Gunsten des Klägers angewendet werden kann, versteht sich von selbst: die Großzügigkeit liegt nicht in der Frist als solcher begründet, sondern darin, das ihr Beginn im konkreten Fall nicht exakt bestimmbar ist. Vorliegend hingegen ist die Zustellung der gerichtlichen Gebühreneinzahlungsaufforderung beim Kläger und daher der Ablauf der Zwei-Wochen-Frist exakt bestimmbar. Im Übrigen verfängt nicht das Argument der Klägerin, die Verfristung um einen Tag habe zu keiner erkennbaren Verzögerung des Rechtsstreits geführt, da die Klage der Beklagten bislang nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Denn gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung für den Rückbezug gemäß § 167 ZPO ist lediglich die demnächstige Zustellung; eine alternative Tatbestandsvoraussetzung dahingehen, dass - ähnlich § 296 ZPO - die nichtdemnächstige Zustellung keine verfahrensverzögernde Wirkung entfaltet, existiert nicht. Die Kausalitätsüberlegung der Klägerin läuft daher rechtlich ins Leere.

Im Kostenfestsetzungsverfahren wird sodann zu klären sein, ob wegen des Tätigwerdens der Rechtsanwälte R... pp. ein Gebührenanspruch dieser Rechtsanwälte entstanden ist und ob - bejahendenfalls - es sich insofern um Kosten des Rechtsstreits handelt. Verneinendenfalls wird ein materiellrechtlicher Ersatzanspruch der Rechtsanwälte R... pp. gegenüber der Klägerin gemäß § 179 BGB in Betracht zu ziehen sein, soweit die Klägerin die Rechtsanwälte R... pp. für die Beklagten ohne wirksame Vollmacht beauftragt hat.






KG:
Beschluss v. 13.09.2010
Az: 2 W 111/10


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