Verwaltungsgericht Hannover:
Beschluss vom 21. Oktober 2013
Aktenzeichen: 13 B 6448/13

(VG Hannover: Beschluss v. 21.10.2013, Az.: 13 B 6448/13)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 EURO festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG).

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Archäologieoberrat a.D. Mit Ablauf des Jahres 2012 trat er in den Ruhestand.

Bei dem Antragsgegner fehlen archäologische Fundstücke aus Grabungen und Grabungsdokumentationen, an denen der Antragsteller während seines aktiven Beamtenverhältnisses beteiligt war.

Im Vorfeld des hier streitigen Bescheides gab es Schriftverkehr zwischen den Beteiligten. Unter anderem richtete der Antragsteller ein Schreiben vom 31.01.2013 an die Antragsgegnerin.

Mit Bescheid vom 10.07.2013 wurde der Antragsteller vom Antragsgegner aufgefordert, über den Verbleib von im Einzelnen genannten Fundstücken und Teilen der Fund- bzw. Grabungsdokumentation Auskunft zu geben. Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an und drohte dem Antragsteller ein Zwangsgeld iHv. 2.500 Euro bei Nichtbefolgung seiner Verfügung an.

Am 09.08.2013 hat der Kläger Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Der Antragsteller trägt vor: Er bereite zurzeit die während seiner Grabungsarbeiten gewonnenen Fundstücke wissenschaftlich auf, um die Ergebnisse zu veröffentlichen. Nachdem er 2009 von den Grabungsarbeiten abgezogen worden sei, habe er feststellen müssen, dass Dritte die von ihm vorbereiteten wissenschaftlichen Arbeiten in eigenem Namen fortführten und veröffentlichten. Er sehe dadurch sein Urheberrecht verletzt. Auch sei die Sicherheit der Fundstücke beim Antragsgegner weniger gewährleistet als in seinem Haus.

Die beamtenrechtlichen Pflichten griffen bei einem Ruhestandsbeamten nur eingeschränkt. § 27 Abs. 2 NDSchG bilde keine Rechtsgrundlage für das Auskunftsverlangen.

Im Übrigen habe er in seinem Schreiben vom 31.01.2013 bereits hinreichend Auskunft gegeben.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 10.07.2013 wieder herzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er tritt dem Antrag entgegen.

Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 09.10.2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelf (§ 80 Abs. 1 VwGO) ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. in Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen. Dabei prüft das Gericht zum einen, ob im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß nach § 80 Abs. 3 VwGO begründet wurde. Zum anderen trifft das Gericht eine eigene Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des bzw. der Antragsteller, vorläufig von den Wirkungen des angefochtenen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aufschubinteresse) und dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Sofortvollzugsinteresse). Bei dieser Interessenabwägung sind wiederum zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des bzw. der Antragsteller in der Hauptsache zu berücksichtigen, soweit diese bei summarischer Prüfung absehbar sind. Bestehen bereits bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und wird der Rechtsbehelf deshalb in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, ist dem Antrag regelmäßig stattzugeben, denn ein überwiegendes öffentliches (oder anderes privates) Interesse am sofortigen Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kommt nicht in Betracht. Bestehen solche Zweifel nicht, erweist sich also der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und wird der Rechtsbehelf in der Hauptsache deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben, so ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel abzulehnen. So liegt es hier.

Die nach § 80 Abs. 3 VwGO erforderliche Begründung des Sofortvollzuges ist ordnungsgemäß erfolgt. Es geht um den Verbleib zumindest wissenschaftlich wertvoller archäologischer Funde und die ebenso für die archäologische Wissenschaft bedeutungsvolle Dokumentation der Fundumstände. Bei einer privaten Lagerung der wertvollen Artefakte und Dokumentationen besteht die Gefahr des unwiederbringlichen Verlustes. Die Eilbedürftigkeit liegt nach alledem auf der Hand, weitere Ausführungen dazu, die über die Begründung im angefochtenen Bescheid hinausgehen, sind nach alledem nicht erforderlich.

Der Antragsteller ist aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht gehalten, Auskunft über den Verbleib von dienstlich erhaltenen Gegenständen und im Dienst angefertigten Dokumenten und über seine etwaigen Kenntnisse über deren Verbleib zu erteilen. Die Treuepflicht überdauert auch das aktive Dienstverhältnis und besteht für einen Ruhestandsbeamten fort (vgl. Scheerbarth/Höffken u.a., Beamtenrecht, 6. Aufl. 1992, S. 405). Es liegt auf der Hand, dass ein Beamter, wenn er aus dem aktiven Beamtenverhältnis ausscheidet, dienstliche Gegenstände, mit denen er als Besitzmittler für seinen Dienstherrn arbeitet und dienstliche Unterlagen nicht in seinen Privatbesitz überführen darf.

Hinsichtlich angefertigter Aufzeichnungen, Fotos, Grabungsberichte ergibt sich dies daneben bereits auch aus § 37 Abs. 6 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Danach haben Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Damit der Dienstherr ein entsprechendes Herausgabeverlangen geltend machen kann, wird - zuzusagen im Vorfeld - von dieser Vorschrift auch ein Auskunftsanspruch über den Verbleib der Unterlagen erfasst.

Vermeintliche Urheberrechte kann der Antragsteller dem nicht entgegenhalten. Urheberrechte können hier schon deshalb nicht verletzt werden, weil der Antragsteller ja nur Auskunft über den Verbleib von urgeschichtlichen Funden und Aufzeichnungen, Fotos und dergleichen Auskunft geben soll. Die urgeschichtlichen Funde selbst sind im Übrigen bereits kein Werk des Antragstellers und unterfallen schon deshalb nicht dem Schutz des Urhebergesetzes.

Im Übrigen: Urheber ist nach § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes. Das kann hier zwar durchaus auch der ein Mitarbeiter des Antragsgegners sein, der bei Erschaffung des Werkes (etwa fotografische Aufnahmen, Anfertigung von Zeichnungen, Verfassen von Berichten etc.) in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis tätig wird. Soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt, sind auch gemäß § 43 UrhG in einem solchen Fall die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes über die Einräumung von Nutzungsrechten (§§ 31 ff. UrhG) anzuwenden (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 209/07 - Juris). Haben die Parteien eines Vertrages nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Aus dem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis dürfte sich hier indes ergeben, dass der Antragsteller seine €Werke€, d.h. die streitigen Dokumente, in Erfüllung seiner Dienstpflichten für den Antragsgegner angefertigt hat und er sich deshalb gegenüber seinem Dienstherrn schon nicht auf Nutzungsrechte nach dem Urhebergesetz berufen kann. Letztendlich kann dies aber dahinstehen, weil es hier - wie oben ausgeführt - nur um ein Auskunftsverlangen über den Verbleib der Gegenstände geht und damit noch gar nicht in irgendwelche urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingegriffen wird.

Die Frage, ob die hier in Rede stehenden Gegenstände beim Antragsteller sicherer verwahrt werden können als beim Antragsgegner spielt keine Rolle. Der Antragsteller muss diese Frage schon seinem Dienstherrn überlassen und hat kein Recht, in eigener Machtvollkommenheit darüber zu entscheiden.

Seiner nach alledem bestehenden Auskunftspflicht ist der Antragsteller bislang nicht hinreichend nachgekommen, so dass der Antragsgegner durchaus berechtigt war, mit der streitigen Verfügung Auskunft zu verlangen. Zwar hat der Antragsteller im Schreiben vom 31.01.2013 Ausführungen sowie im Laufe dieses Verfahrens weitere Angaben im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26.09.2013 (Bl. 27 ff. Gerichtsakte) gemacht, die jedoch nicht zu einer Erledigung dieser Sache führten. Denn die gegebenen Auskünfte sind unzureichend. Der Brief vom 31.01.2013 beantwortet das Auskunftsverlangen aus der Verfügung vom 10.07.2013 wenn überhaupt nur ansatzweise. So soll der Antragsteller hinsichtlich der Fundstelle €D. 13 II-4 Auskunft über den Verbleib aller aufgefundenen Silices, die sich nicht im Paläon befinden, über den Verbleib von rund 500 Faunenreste und darüber geben, ob ihm weitere Dokumentationsteile zu bestimmten Funden bekannt sind. Hierzu teilt der Antragsteller lediglich mit, welche weiteren Arbeiten er hinsichtlich der Funde aus diesem Fundkomplex noch beabsichtigt. Und auch die Frage nach dem Verbleib der gesamten Dokumentation der Fundstelle €D. 13 I€ wurde mit dem Hinweis, dass der Antragsteller eine vollständige monographische Vorlage für das Jahr 2017 anstrebt, nicht wirklich beantwortet.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der weiteren Fundplätze. Der der Antragsteller kündigte hierzu in seinem Schreiben vom 31.01.2013 lediglich weitere Bearbeitungsschritte an, ohne jedoch konkret zu sagen, welches Material er nun in seinem Besitz hat. Soweit der Antragsteller hinsichtlich des mittelsteinzeitlichen Fundplatzes E. ausführt, der größte Teil der dienstlichen Unterlagen befände sich bei dem Antragsgegner, handelt es sich ebenfalls nicht um eine ausreichende Angabe. Der Antragsteller hat nicht konkret angegeben, welche Unterlagen und Dokumente er selbst noch bei sich hat.

Im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26.09.2013 lässt der Antragsteller zur Fundstelle €D. 15€ vortragen, eine Auskunft sei ihm hierzu nicht möglich, weil der Antragsgegner die Dokumentation durch Dritte in Auftrag gegeben habe. Der Antragsteller sollte insoweit Auskunft über den Verbleib der Dokumentation geben. Dass ein Dritter die Dokumentation angefertigt hat, besagt noch nicht, dass der Antragsteller keine Kenntnis über den Verbleib dieser Dokumente hat.

Die ersten beiden Fragen zu den Fundkomplexen €D. 12B, 12A und 12C€ sowie €D. 13IIA€ sind zwar etwas kompliziert formuliert, der Antragsteller soll danach aber nicht darüber Auskunft geben, ob Dritter etwas aus dem Raum 218 beim Antragsteller entfernt haben - was (soweit der Antragsteller nicht zufälligerweise Kenntnis von der Wegnahme durch Dritte erhalten haben sollte) für ihn tatsächlich unmöglich wäre. Die Fragen zielen vielmehr darauf ab, ob der Antragsteller Feuersteinabschläge aus dem Raum entnommen oder ob er alle Silicies beim Antritt seines Ruhestandes dort hinterlassen hat. Anders kann die Frage, ob alle Silicies vollständig vorhanden sind, soweit nicht Dritte diese entfernt haben könnten, nicht verstanden werden. Die jeweils zweite Frage, ob der Antragsteller Funde oder Unterlagen zu dieser Fundstelle in seinem Besitz hat, ist erst recht für den Antragsteller einfach zu beantworten. Unmögliches, wie der Antragsteller meint, wird hier von ihm nicht verlangt.

Auch die Fragen zu €Grabungen D. allgemein€ wurden nicht durch den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 26.09.2013 vollständig beantwortet. Es mag sein, dass Arbeitsverträge bei der Personalstelle des Antragsgegners vorliegen; gefragt wurde jedoch nach dem Verbleib bestimmter Werkverträge und der in diesem Rahmen gefertigten Ergebnisberichte. Darauf, dass die Ergebnisberichte bereits in Publikationen eingeflossen sind, kommt es nicht an. Der Antragsteller ist gehalten, Auskunft über den Verbleib dieser Berichte zu geben oder - wenn er darüber nichts weiß - eben dies eindeutig und klar mitzuteilen. Der Hinweis, dass weitere Dokumente, nach denen gefragt wurden, der wissenschaftlichen Auswertung (offenbar durch den Antragsteller€) harren, ist ebenfalls keine konkrete Angabe, welche dieser gesuchten Dokumente konkret sich im Besitz des Antragstellers befinden.

Nach alledem ist das beamtenrechtliche Auskunftsverlangen des Antraggegners nach wie vor gerechtfertigt.

Der Antragsgegner kann sein Auskunftsverlangen daneben auf § 27 Abs. 2 Nds. Denkmalschutzgesetz (NDSchG) stützen. Danach haben Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen den Denkmalbehörden sowie ihren Beauftragten die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Bei dem Antragsgegner handelt es sich um eine Denkmalbehörde. Das Landesamt für Denkmalpflege ist im 4. Teil des NDSchG aufgeführt (§ 21 NDSchG). Es liegt auf der Hand, dass die geforderten Auskünfte zum Vollzug des Denkmalschutzgesetzes benötigt werden. Es ist von immenser Wichtigkeit, dass die Denkmalbehörde Kenntnis über den Verbleib wertvoller urgeschichtlicher Artefakte hat.

Es handelt sich bei den hier in Rede stehenden Fundgegenständen um bewegliche Kulturdenkmale iSd. § 3 Abs. 1, 5 und 6 NDSchG, auch wenn sie noch nicht nach § 4 Abs. 1 NDSchG in ein Verzeichnis eingetragen wurden. Hinsichtlich dieser Kulturdenkmale kann das Auskunftsverlangen auch auf § 27 Abs. 2 NDSchG gestützt werden.

Kulturdenkmale im Sinne von beweglichen Denkmalen sind nach § 3 Abs. 5 NDSchG bewegliche Sachen und Sachgesamtheiten, die von Menschen geschaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluss über menschliches Leben in vergangener Zeit geben und an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht.

Kulturdenkmale im Sinne von Denkmale der Erdgeschichte sind nach § 3 Abs. 6 NDSchG Überreste oder Spuren, die Aufschluss über die Entwicklung tierischen oder pflanzlichen Lebens in vergangenen Erdperioden oder die Entwicklung der Erde geben und an deren Erhaltung aufgrund ihrer herausragenden wissenschaftlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht.

Nach der in einem Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist das Gericht zu der Überzeugung gekommen, dass die hier in Rede stehenden Silices (Feuersteinabschläge), Faunenreste, Faustkeile und andere Steinartefakte bewegliche Denkmale bzw. Denkmale der Erdgeschichte iSd. § 3 NDSchG darstellen.

Zwar ist unstreitig der Antragsteller nicht Eigentümer der hier streitigen Gegenstände. Es ist jedoch möglicher Besitzer. Dass er zumindest einige der Funde und Dokumente besitzt, hat er durch seinen Vortrag, eben diese wissenschaftlich bearbeiten zu wollen, eingeräumt. Es besteht deshalb die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass weitere der vom Antragsgegner vermissten Gegenstände sich im Besitz des Antragstellers befinden. Um eben dies abzuklären, muss auch ein Auskunftsverlangen dahingehend zulässig sein, ob der in Anspruch genommene vermeintliche Besitzer auch tatsächlich Besitzer des Kulturdenkmals ist. Die Gewissheit, dass der in Anspruch genommene Adressat einer Verfügung nach § 27 NDSchG auch tatsächlich Besitzer ist, ist insoweit nicht erforderlich. Andernfalls würde in vielen Fällen der Auskunftsanspruch nach § 27 Abs. 2 NDSchG ins Leere laufen. Die Auskunftsforderung ist zudem verhältnismäßig. Zum einen liegen deutliche Hinweise darauf vor, dass der Antragsteller im Beisitz zumindest eines Teils der Kulturdenkmale ist - dies lässt sich aus seinen Einlassungen schließen - , zum anderen belastet eine Auskunft, ob er die Gegenstände im Besitz hat oder nicht, den Antragsteller nicht erheblich.

Das Gericht vermag allerdings erstellte Dokumentationen, Quadrantenpläne, Verteilungspläne, Fundlisten, Dias und Fotos, Werkverträge, Korrespondenzen, Berichte, Fundzeichnungen, Grabungspläne und sonstige Unterlagen nicht als Kulturdenkmale im Sinn des § 3 NDSchG werten. Auch wenn der Antragsteller - werden nur diese Dokumente betrachtet - kein Besitzer von Kulturdenkmalen iSd. § 27 Abs. 2 NDSchG ist, ist das Auskunftsverlangen dennoch insoweit ebenfalls nicht zu beanstanden.

Der Antragsteller ist Besitzer von Kulturdenkmalen iSd. § 3 Abs. 5 und 6 NDSchG. Dies räumt er selbst ein, wenn auch der Umfang seines Besitzes unklar bleibt. Die Dokumente, nach denen der Antragsgegner fragt, stehen im engen Zusammenhang mit diesen Kulturdenkmalen. § 27 Abs. 2 NDSchG schriebt nicht vor, dass die Denkmalbehörde nur nach den Kulturdenkmalen selbst fragen darf. Sie kann vielmehr alle €zum Vollzug (des Denkmalschutzgesetzes) erforderlichen Auskünfte verlangen. Dies umfasst auch das Auskunftsverlangen über im Zusammenhang mit den Kulturdenkmalen stehende Dokumente.

Rechtsbehelfe gegen die Androhung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung, § 64 Abs. 4 SOG. Das Gericht versteht den Antrag des Antragstellers dahingehend, dass er insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt. Auch dieser Antrag bleibt ohne Erfolg.

Der Antragsgegner ist berechtigt, sein Auskunftsverlangen mit der Androhung eines Zwangsgeldes zu erzwingen (so auch: Martin/Kleine-Teppe, NDschG, 2. Aufl., § 27 DSchG, RdNr. 4.4). Rechtsgrundlage ist § 70 Abs. 1 Nds. VwVG iVm. § 67 SOG. Der vom Gesetz vorgegebene Rahmen für das Zwangsgeld wurde eingehalten, in Anbetracht aller Umstände ist die Höhe nicht unverhältnismäßig und die gesetzte Frist zur Befolgung der war ausreichend.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 und 3 GKG. Das Gericht geht hinsichtlich des Auskunftsverlangens vom Auffangstreitwert (5000,00 €) aus. Hinzuzurechnen ist die ebenfalls streitige Zwangsgeldandrohung in Höhe von 2.500,00 €. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren wird entsprechend Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des Wertes des Hauptsacheverfahrens als Streitwert angesetzt.






VG Hannover:
Beschluss v. 21.10.2013
Az: 13 B 6448/13


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