Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Februar 2005
Aktenzeichen: 5 W (pat) 463/03

(BPatG: Beschluss v. 03.02.2005, Az.: 5 W (pat) 463/03)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juli 2003 aufgehoben.

Das Gebrauchsmuster 201 05 539.2 wird gelöscht.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

I Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 201 05 539.2, das am 28. März 2001 angemeldet und am 7. Juni 2001 unter der Bezeichnung

"Handhabe"

in das Register eingetragen worden ist. Die mit der Anmeldung eingereichten und der Eintragung zugrundeliegenden fünfzehn Schutzansprüche lauten:

1. Handhabe bestehend aus einem Griffstück (2) und einem daran kraftschlüssig angeordneten Verbindungselement (3), dadurch gekennzeichnet, dass das Griffstück (2) konvex gekrümmt verläuft und einwärts geneigt ausgebildet ist und dass zumindest das Griffstück (2) einen runden Querschnitt hat.

2. Handhabe nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß

das Griffstück (2) einen gleichmäßig oder ungleichmäßig konvex gekrümmten Verlauf aufweist.

3. Handhabe nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeich-

net, daß ein freies Ende (4) des Griffstückes (2) nicht abgewinkelt ist.

4. Handhabe nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurchgekennzeichnet, daß das freie Ende (4) eine geneigte Stirnfläche (5) aufweist.

5. Handhabe nach einem der Ansprüche 1 bis 4, , dadurchgekennzeichnet, daß die Stirnfläche (5) Radien (6) oder Fasen aufweist.

6. Handhabe nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurchgekennzeichnet, daß das Verbindungselement (3) einen runden Querschnitt aufweist.

7. Handhabe nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurchgekennzeichnet, daß der Durchmesser (D) des Verbindungselementes (3) beginnend am Griffstück (2) ansteigt.

8. Handhabe nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurchgekennzeichnet, daß das Griffstück (2) und das Verbindungselement (3) aus Edelstahl bestehen.

9. Handhabe nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurchgekennzeichnet, daß das Griffstück (2) und das Verbindungselement (3) aus Bronze bestehen.

10. Handhabe nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurchgekennzeichnet, daß das Griffstück (2) und das Verbindungselement (3) aus Messing bestehen.

11. Handhabe nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurchgekennzeichnet, daß das Griffstück (2) und das Verbindungselement (3) aus Aluminium bestehen.

12. Handhabe nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurchgekennzeichnet, daß das Griffstück (2) und das Verbindungselement (3) aus Feinguss bestehen.

13. Handhabe nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurchgekennzeichnet, daß das Griffstück (2) und das Verbindungselement (3) aus Druckguss bestehen.

14. Handhabe nach einem der Ansprüche 1 bis 13, dadurchgekennzeichnet, daß die Handhabe (1) ein- oder beidseitig an Tür-, Fenster- oder sonstigen schwenkbar gelagerten Elementen montierbar ist.

15. Handhabe nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurchgekennzeichnet, daß die Handhabe (1) in Beschläge (8, 9) und Gegenbeschläge integriert montierbar ist.

Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters ist auf 6 Jahre verlängert worden.

Mit Eingabe vom 23. Oktober 2001, eingegangen am 24. Oktober 2001, hat der Antragsteller die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt, mit der Begründung, dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters mit der Handhabe identisch sei, für das das deutsche Geschmacksmuster 40005784.0 besteht. Dieses Geschmacksmuster war am 17. Juni 2000 angemeldet worden. Es war die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe des Musters gem § 21 (1) GeschmMG beantragt und dementsprechend die Bildbekanntmachung am 25. Februar 2002 nachgeholt worden.

Im patentamtlichen Löschungsverfahren hat sich der Antragsteller auf das deutsche Geschmacksmuster 400 05 784 (E1) berufen. Er hat außerdem - als weitere Entgegenhaltungen - Prospekte diverser Firmen (ua E2, E3 und E4) eingereicht und zwei Internetausdrucke, die die Türgriffe ARCOS ZS 8940 und ARCOS - Red Dot der Antragsgegnerin betreffen. Für diese Entgegenhhaltungen wird auf die Akten Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen. Sie hat mit Eingabe vom 7. Februar 2002, eingegangen am 14. Februar 2002, neue Schutzansprüche 1 bis 14 eingereicht. Schutzanspruch 1 vom 14. Februar 2002 setzt sich zusammen aus den Merkmalen der eingetragenen Schutzansprüche 1 und 4. Die darauf rückbezogenen Schutzansprüche 2 bis 14 vom 14. Februar 2002 entsprechen den eingetragenen Schutzansprüchen 2, 3 und 5 bis 15. Schutzanspruch 1 vom 14. Februar 2002 lautet:

1. Handhabe bestehend aus einem Griffstück (2) und einemdaran kraftschlüssig angeordneten Verbindungselement (3) dadurch gekennzeichnet, dass das Griffstück (2) konvex gekrümmt verläuft und einwärts geneigt ausgebildet ist und dass zumindest das Griffstück (2) einen runden Querschnitt aufweist und dass das freie Ende (4) eine geneigte Stirnfläche (5) aufweist.

Mit Bescheid vom 20. März 2003 hat die Gebrauchsmusterabteilung auf die folgenden, zusätzlich von ihr ermittelten Druckschriften hingewiesen:

E5: DE 297 07 236 U1 E6: DE 200 10 484 U1 E7: DE 198 45 707 A1 In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 14. Juli 2003 vertrat der Vorsitzende die Auffassung, dass die Darstellung des Gegenstandes des deutschen Geschmacksmusters 400 05 784 für das vorliegende Löschungsverfahren nicht zum Stand der Technik gehöre, weil diese Darstellung erst am 25. Februar 2002 und damit nach dem Anmeldetag des Gebrauchsmusters vom 28. März 2001 bekanntgemacht worden sei.

Daraufhin überreichte die Antragsgegnerin einen neuen Schutzanspruch 1, der gegenüber dem Schutzanspruch 1 vom 14. Februar 2003 zusätzlich die Merkmale der eingetragenen Ansprüche 5, 6, 7 und 15, sowie ein Merkmal aus der Beschreibung (S 3 Z 26 bis 29) enthielt. Sie hat das Gebrauchsmuster im Umfang dieses Schutzanspruches 1 und der eingetragenen, nunmehr darauf rückbezogenen Ansprüche 2, 3 und 8 bis 14 verteidigt.

Unter Hinzufügung der Gliederungsbuchstaben a) bis i) lautet der neue Schutzanspruch 1 vom 14. Juli 2003:

a) Handhabe bestehend aus einem Griffstück (2) und einem daran kraftschlüssig angeordneten Verbindungselement (3)

dadurch gekennzeichnet, b) dass das Griffstück (2) konvex gekrümmt verläuft und einwärts geneigt ausgebildet ist undc) dass zumindest das Griffstück (2) einen runden Querschnitt aufweist undd) dass das freie Ende (4) eine geneigte Stirnfläche (5) aufweist, e) dass die Stirnfläche (5) Radien (6) oder Fasen aufweist, f) dass das Verbindungselement (3) einen runden Querschnitt aufweist, g) dass der Durchmesser (D) des Verbindungselementes (3) beginnend am Griffstück (2) ansteigt, h) dass die Handhabe (1) in Beschläge (8, 9) und Gegenbeschläge integriert montierbar ist, in der Weise, i) dass der Schlossbeschlag und die Handhabe eine unter ästhetischen und optischen Gesichtspunkten aufeinander abgestimmte durchgängige äussere Designlinie bilden"

Mit Beschluss vom 14. Juli 2003 hat die Gebrauchsmusterabteilung I das Gebrauchsmuster insoweit gelöscht, als es über Schutzanspruch 1 vom selben Tage und über die auf diesen Schutzanspruch rückbezogenen, eingetragenen Schutzansprüche 2, 3 und 8 bis 14 hinausging. Der weitergehende Löschungsantrag wurde zurückgewiesen.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Löschungsantrag weiter. Er trägt vor, dass er den Gegenstand seines Geschmacksmusters bereits vor dem 28. März 2001 beteiligten Verkehrskreisen in anderer Weise öffentlich zugänglich gemacht habe, und hat dazu entsprechenden Schriftverkehr vorgelegt (B1 bis B5, B7 bis B11), für den auf die Akten Bezug genommen wird. Weiter hat der Antragsteller behauptet, dass die Firma FSB eng mit der Antragsgegnerin zusammenarbeite (B6). Zum Beleg einer Vorbenutzung in der Öffentlichkeit hat der Antragsteller Zeugen benannt.

Im übrigen vertritt er weiterhin die Auffassung, dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters auch aufgrund des vorveröffentlichten Standes der Technik nicht schutzfähig sei. Der Gegenstand des Schutzanspruches 1 vom 14. Juli 2003 sei mit Ausnahme des runden Querschnitts des Griffstücks und des Verbindungselements aus der DE 297 07 236 U1 bekannt. Runde Querschnitte bei Türgriffen seien jedoch allgemein üblich. Es müsse gegebenenfalls noch die DE 198 45 707 A1 herangezogen werden, aus der ein Verbindungselement mit rundem Querschnitt bekannt sei, dessen Durchmesser beginnend am Griffstück ansteige. Der Antragsteller ist weiterhin der Auffassung, dass die Montierbarkeit der Handhabe in Beschläge und Gegenbeschläge nichts mit einer durchgängigen äußeren Designlinie zu tun habe.

Der Antragsteller beantragt, den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I vom 14. Juli 2003 insoweit aufzuheben, als darin der Löschungsantrag zurückgewiesen wurde, und das Gebrauchsmuster im vollen Umfang zu löschen.

hilfsweise:

Das Verfahren an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuweisen zur erneuten Prüfung der Frage der Neuheit und des erfinderischen Schritts im Lichte der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie meint, dass es bei der DE 297 07 236 U1 und bei der DE 198 45 707 A1 nicht um die Ausbildung von Handhaben ginge , sondern um die Befestigung der Handhabe an der Tür. Der Fachmann - nach Auffassung der Antragsgegnerin ein Fachhochschul-Maschinenbauingenieur oder Meister - würde diese Druckschriften nicht berücksichtigen, wenn er eine Handhabe konstruieren wolle. Der Fachmann würde eher das vom Antragsteller vorgelegte Prospektmaterial als Ausgangspunkt heranziehen.

Die Antragsgegnerin meint weiterhin, dass die in der DE 297 07 236 U1 gezeigte Handhabe nicht einwärts geneigt verlaufe; unter einer Einwärtsneigung verstehe der Fachmann vielmehr, dass das Griffstück mit einem Winkel kleiner 90¡ winklig in das Verbindungselement übergehe, wie dies im Gebrauchsmuster (S 5 Z 10, 11) angegeben sei. Die Antragsgegnerin bestreitet auch, dass der Durchmesser des in der DE 297 07 236 U1 gezeigten Verbindungselements beginnend am Griffstück ansteige.

Die Antragsgegnerin sieht in Türgriffen mit rundem Querschnitt eine Fertigungsvereinfachung gegenüber Türgriffen, die Kanten aufweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.

II Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Soweit die Antragsgegnerin das Gebrauchsmuster - im Hinblick auf den eingeschränkten Schutzanspruch 1 vom 14. Juli 2003 - nicht mehr verteidigt, folgt dies aus § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG. Im übrigen ist der Löschungsantrag des Antragstellers gem § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG begründet, weil das Gebrauchsmuster nicht iSd §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig ist.

1. Dem Gegenstand des Schutzanspruchs 1 liegt die Aufgabe zugrunde, eine Handhabe nach dem Oberbegriff des Anspruches 1 zu schaffen, die eine optisch ansprechende, universell verwendbare Einheit mit geringer räumlicher Ausdehnung und mit haptischen Vorteilen bietet (S 2 Abs 1 des Gebrauchsmusters).

2. Der für die Beurteilung maßgebende Fachmann ist ein Maschinenbau-Fachhochschulingenieur, der als Konstrukteur für Tür- und Fensterhandhaben tätig ist und Kenntnisse in der Metallverarbeitung hat.

3. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 vom 14. Juli 2003 beruht nicht auf einem erfinderischen Schritt iSv § 1 Abs 1 GebrMG.

3.1 Die DE 297 07 236 U1 betrifft einen "Griff für Fenster oder Türen" (Titel). Auch wenn es dort im weiteren um die Befestigung geht, entnimmt der Fachmann den Zeichnungen eine Handhabe mit gängiger Formgebung, die sich ohne weiteres als Ausgangspunkt für Weiterentwicklungen eignet. Bei einer routinemäßigen Durchsicht des Standes der Technik berücksichtigt der Fachmann zunächst ein möglichst breites Spektrum von technischen Lösungen für Handhaben. Dazu gehört in jedem Fall auch die DE 297 07 236 U1.

Aus der DE 297 07 236 U1 ist in Übereinstimmung mit dem Merkmal a) des Schutzanspruchs 1 eine Handhabe 1 bestehend aus einem Griffstück (Fig 1: ohne Bezugszeichen) und einem daran kraftschlüssig (hier einstückig) angeordneten Verbindungselement (Fig 1: bei Bezugsziffer 1) bekannt.

Wie auch beim Merkmal b) des Schutzanspruchs 1 ist das Griffstück auch hier konvex gekrümmt (Fig 1) und - ab seinem mittleren Bereich - einwärts, d.h. in Richtung auf das Türblatt zu, geneigt ausgebildet. Dazu ist festzustellen, dass entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in den Schutzansprüchen 1 bis 3 vom 14. Juli 2003 nicht vorgesehen ist, dass das Griffstück mit einem Winkel kleiner 90¡ winklig in das Verbindungselement übergeht.

Entgegen den Merkmalen c) und f) weist weder das Griffstück (Fig 1: ohne Bezugsziffer) noch das Verbindungselement (Fig 1: bei Bezugsziffer1) bei der bekannten Handhabe einen runden Querschnitt auf.

Wiederum übereinstimmend mit dem Merkmal d) weist das freie Ende des Griffstücks bei der Handhabe nach der DE 297 07 236 U1 eine - sowohl gegenüber der Achse (strichpunktierte Linie in Fig 1) des Verbindungselements als auch gegenüber der Türblattebene, als auch gegenüber der Tangente an den Türgriff - geneigte Stirnfläche (Fig 1: rechte Seite des Griffstücks) auf.

Entsprechend dem Merkmal e) ist auch bei der bekannten Handhabe vorgesehen, dass die Stirnfläche Radien (Fig 1 rechte Seite: unterer Bereich der Stirnfläche) oder - vom Fachmann aus der Zeichnung mitlesbar - Fasen aufweist.

In der Figur 1 der DE 297 07 236 U1 ist ausserdem nach Überzeugung des Senats deutlich zu erkennen, dass die beiden Begrenzungslinien des Verbindungselements (Fig 1: bei Bezugsziffer 1) nicht parallel verlaufen, sondern beginnend am Griffstück voneinander weg laufen. Damit steigt in Übereinstimmung mit Merkmal g) auch bei der bekannten Handhabe der Durchmesser des Verbindungselements beginnend am Griffstück an.

Unter einer durchgängigen äußeren Designlinie im Zusammenhang mit einem Schlossbeschlag und einer Handhabe versteht der Fachmann nach Überzeugung des Senats, dass Schlossbeschlag und Handhabe im montierten Zustand designmäßig zusammenpassen, was bei Handhaben und Schlossbeschlägen regelmäßig der Fall ist. Damit sind auch die Merkmale h) und i), nämlich dass die Handhabe 1 in Beschläge 2 und Gegenbeschläge (nicht dargestellt, jedoch auf der anderen Seite eines Türblatts vorhanden) integriert - eine Einheit bildend - montierbar ist, in der Weise, dass der Schlossbeschlag 2 und die Handhabe 1 eine unter ästhetischen und optischen Gesichtspunkten aufeinander abgestimmte durchgängige äußere Designlinie bilden, d.h. wie auch aus Figur 1 entnehmbar, designmäßig zusammenpassen.

Von der aus der DE 297 07 236 U1 bekannten Handhabe unterscheidet sich die Handhabe gemäß dem Schutzanspruch 1 somit dadurch, dass das Griffstück und das Verbindungselement einen runden Querschnitt aufweisen.

Da dem Fachmann stets daran gelegen ist, die Fertigung zu vereinfachen, wird er in Kenntnis weit verbreiteter und mit geringem Fertigungsaufwand herstellbarer Handhaben mit rundem Querschnitt ohne weiteres die aus der DE 297 07 236 U1 bekannte Handhabe so ausgestalten, dass das Griffstück und das Verbindungselement einen runden Querschnitt aufweisen. Schon das durchschnittliche Fachwissen und das durchschnittliche Fachkönnen des Fachmanns ermöglichen die entsprechenden Maßnahmen, die deswegen keine erfinderische Leistung im Sinne eines erfinderischen Schritts darstellen.

3.2 Nach Überzeugung des Senats hätte es auch keine solche erfinderische Leistung begründet, wenn die Antragsgegnerin die im Merkmal b) beschriebene Einwärtsneigung des Griffstückes derart eingeschränkt hätte, dass das Griffstück mit einem Winkel kleiner 90¡ winklig in das Verbindungselement übergeht.

Die Einwärtsneigung des Griffstücks nach der DE 297 07 236 U1 dient für den Fachmann klar ersichtlich dazu zu verhindern, dass vorbeigehende Personen an diesen hängen bleiben. Besteht davon ausgehend, das Bedürfnis, ein ungewünschtes Hängenbleiben noch sicherer zu verhindern, wird der Fachmann darauf achten, dass das Griffstück noch stärker einwärts geneigt ist. Damit ergibt sich aber, ausgehend von der in der DE 297 07 236 U1 gezeigten Handhabe ohne weiteres, dass das Griffstück dann mit einem Winkel kleiner 90¡ winklig in das Verbindungselement übergeht.

3.3 Die auf den Schutzanspruch 1 rückbezogenen Schutzansprüche 2, 3 und 8 bis 14 haben nach Wegfall des sie tragenden Hauptanspruchs keinen Bestand. Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt des Gegenstandes nach diesen Schutzansprüchen ist von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht worden und auch vom Senat nicht zu erkennen.

4. Da entsprechend dem Hauptantrag des Antragstellers die vollständige Löschung des Gebrauchsmusters angeordnet wurde, hat sich der Hilfsantrag des Antragstellers erledigt.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 Satz 1 und 2 PatG, §§ 91, 97 Abs 1 ZPO. Dass die Billigkeit eine andere Kostenentscheidung erfordert, ist nicht ersichtlich.

Werner Groß

Scholz Pr






BPatG:
Beschluss v. 03.02.2005
Az: 5 W (pat) 463/03


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