Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Januar 2007
Aktenzeichen: 8 W (pat) 339/04
(BPatG: Beschluss v. 11.01.2007, Az.: 8 W (pat) 339/04)
Tenor
Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gründe
I.
Gegen das Patent 39 01 501, dessen Erteilung am 29. Januar 2004 veröffentlicht worden ist, ist am 29. April 2004 Einspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 4. November 2004, eingegangen am 10. November 2004, hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin hat beantragt, das Patent in der erteilten Fassung aufrecht zu erhalten.
Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf den Inhalt der Akten verwiesen und Bezug genommen.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BlPMZ 2005,3 und 2006,225) durch den zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
2. Der Senat hält das Patent aufrecht.
Der einzige zulässige Einspruch war im Wesentlichen auf eine offenkundige Vorbenutzung gestützt. Da sich die Einsprechende vor Abschluss des Einspruchsverfahrens ihrer Mitwirkungspflicht bei einer notwendigen Beweisaufnahme hinsichtlich Zeitrang und Offenkundigkeit durch die Zurücknahme des Einspruchs entzogen hat, ist von einer weiteren Erforschung dieses Sachverhaltes von Amts wegen abzusehen.
Im Übrigen hat die Prüfung des Einspruchsgrunds der mangelnden Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 PatG und der weiteren im Verfahren befindlichen sowie von dritter Seite genannten Entgegenhaltungen keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren am 22. März 2003 eingegangener Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004,60) und macht sich die Begründung hierfür zu eigen.
BPatG:
Beschluss v. 11.01.2007
Az: 8 W (pat) 339/04
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