Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Dezember 2003
Aktenzeichen: 33 W (pat) 390/02
(BPatG: Beschluss v. 16.12.2003, Az.: 33 W (pat) 390/02)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 vom 22. Juli 2002 - unter Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke 946 370 insoweit - aufgehoben soweit die Löschung der Marke 398 31 536 für die Waren "Antiklopfmittel für Verbrennungsmotoren, Filtermaterial (Kunststoffe im Rohzustand), Filtermaterial (mineralische Substanzen), Keramikpartikel als Filtermaterial, Reifenflickmassen, Gummilösungen, Gummilösungsmittel, Keramikpartikel als Filtermaterial, Reifenkitt, chemische Kraftstoffzusätze, Gummilösungsmittel, Reparaturmittel für Luftschläuche, Reifenflickmassen, Reifenkitt, chemische Reinigungszusätze für Benzin, Reparaturmittel für Luftschläuche, Zündstoffe (chemische Treibstoffzusätze), chemische Zusätze für Kraftstoffe und Treibstoff; Rostschutzfette, Gummilack, Korrosionsschutzbänder, Verdüngungsmittel für Lacke, Rostschutzöle, Rostschutzfette, Rostschutzmittel, Rostschutzöle" angeordnet worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlußbeschwerde der Widersprechenden wird die Löschung der Marke 398 31 536 über die Anordnung der Markenstelle hinaus, soweit diese nicht in Ziff 1 aufgehoben ist, für die Waren: "Servolenkungsfluide, chemische Lederauffrischungsmittel, chemische Lederimprägnierungsmittel" angeordnet.
Im Übrigen wird die Anschlußbeschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen.
Gründe
I Gegen die Eintragung der für die Waren
"01: Antiklopfmittel für Verbrennungsmotoren, chemische Betonbelüftungsmittel, Betonbindemittel, Betonkonservierungsmittel (ausgenommen Anstrichfarbe und Öle), Bierklär- und -konservierungsmittel, Bierkonservierungsmittel, Bremsflüssigkeiten, Düngemittel, Düngemittel für landwirtschaftliche Zwecke, Entwickler (Photographie), Feuchtigkeitsimprägniermittel für Leder, Feuchtigkeitsimprägniermittel für Textilien, Feuchtigkeitsimprägniermittel für Zement (ausgenommen Anstrichfarben), Feuerlöschmittel, Feuerschutzmittel, lichtempfindliche kinematographische Filme (unbelichtet), unbelichtete lichtempfindliche Filme, Filterkohle, Filtermaterial (chemische Erzeugnisse), Filtermaterial (Kunststoffe im Rohzustand), Filtermaterial (mineralische Substanzen), Filtermaterial (pflanzlich), Keramikpartikel als Filtermaterial, Filtersubstanzen für die Getränkeindustrie, Fixierbäder (Photographie), Fixiermittel (Photographie), chemische Fleckenschutzmittel für Stoffe, Reifenflickmassen, Fluide für Getriebe, Fluor, Fluorverbindungen, Fluorwasserstoffsäure, Flussmittel zum Löten (Hartlöten), Flussmittel zum Schweißen, Formmittel für die Gießerei, Frostschutzmittel, Gallusgerbsäure, Gallussäure zur Herstellung von Tinte, Mittel zum Garmachen von Leder, Öle zum Garmachen von Leder, verfestigte Gase für gewerbliche Zwecke, Gelatine für photographische Zwecke, Gerbhölzer, Gerbmittel, Gerböle, Gerbsäure, Gerbstoffe, Getriebefluide, Gewindebohrmittel, Gewindeschneidmittel, Mittel gegen das Trübwerden von Glasscheiben, Mittel gegen Glastrübung, Glastrübungsmittel, chemische Glastrübungsmittel, Keramikglasuren, Glyzerin für gewerbliche Zwecke, Gummilösungen, Gummilösungsmittel, Zurichtungsmittel für Häute, Feuchtigkeitsimprägniermittel für Mauerwerk (ausgenommen Anstrichfarben), chemische Imprägniermittel für Textilien, kohlensauerer Kalk, Kalkstickstoff (Düngemittel), chemische Katalysatoren;
02: biochemische Katalysatoren, flüssiger Kautschuk, Konservierungsmittel für Kautschuck, Keramikpartikel als Filtermaterial, Lederkitt, Reifenkitt, Schuhkitt, Kitte zum Reparieren zerbrochener Gegenstände, Klärmittel, Mostklärmittel, Klebestoffe für gewerbliche Zwecke, Klebestoffe für Wandkacheln, Tapetenkleister, Aktivkohle, Filterkohle, Kohlensäure, Mittel zur Verhütung von Kondenswasserbildung, Zementkonservierungsmittel (ausgenommen Anstrichfarbe und Öle), Konservierungsmittel für Dachziegel (ausgenommen Anstrichfarbe und Öle), Konservierungsmittel für Mauerwerk (ausgenommen Anstrichfarbe und Öle) Konservierungsmittel für Ziegelsteine (ausgenommen Anstrichfarbe und Öle), chemische Kraftstoffzusätze, Kunststoffdispersion, Kunststoffe für die Ölabsorbierung, Kunststoffe im Rohzustand, Lachgas (Distickstoffoxid), chemische Lederauffrischungsmittel, chemische Lederimprägnierungsmittel, Lederkitt, Lederleime, Lederzurichtungsmittel, Lederzurichtungsöle, Leim für Wein (Klärmittel), Leime für gewerbliche Zwecke, Leimlösungsmittel, lichtempfindliche Leinwand für die Photographie, lichtempfindliche Platten, lichtempfindliches Papier, Lichtpausflüssigkeiten, Kopierlösungen für Lichtpausen, Lichtpauspapier, Mittel gegen das Anlaufen, Matt-, Trübwerden von Linsen, Lohe (Gerberei), Gummilösungsmittel, Leimlösungsmittel, Stärkelösungsmittel (chemisch), Lösungsmittel für Firnisse und Lacke, Lötmittel (Hartlöten) Reparaturmittel für Luftschläuche, Mineralsäuren, Offsetdruckplatten (lichtempfindliche), Ölabscheidemittel, Kunststoffe für die Ölabsorbierung, Ölbleichmittel, Öldispergierungsmittel, Öle zum Haltbarmachen von Nahrungsmittel, Barytpapier, lichtempfindliches Papier, Photometerpapier, Reagenzpapier, Salpeterpapier, selbsttonendes Papier (Photographie), Testpapier (chemisch), Papier für photographische Zwecke, Lichtpausstoff, Pektin für photographische Zwecke, chemische;
03. Erzeugnisse für die Photographie, photographische Emulsionen, photographische Papiere, lichtempfindliche photographische Platten, lichtempfindliche Platten lichtempfindliche Offsetdruckplatten, Reifenflickmassen, Reifenkitt, chemische Ölreinigungsmittel, Schornsteinreinigungsmittel (chemisch), Wasserreinigungsmittel, chemische Reinigungszusätze für Benzin, Reparaturmittel für Luftschläuche, lichtempfindliche, unbelichtete Röntgenfilme, Schutzgase zum Schweißen, chemische Präparate zur Selbstverteidigung, photographische Sensibilisatoren, Servolenkungsfluide, Silikone, künstliche Süßstoffe (chemische Erzeugnisse), Tapetenkleister, Torf (Dünger), Torftöpfe für den Gartenbau, Treibgase für Aerosole, Trübungsmittel für Email oder Glas, Klebemittel für chirurgische Verbände, Vulkanisationsbeschleuniger, Vulkanisiermittel, destilliertes Wasser, Wasserenthärtungsmittel, Wasserreinigungsmittel, Wasserstoff, Zündstoffe (chemische Treibstoffzusätze), Zurichtungsmittel für Häute, Lederzurichtungsöle, chemische Zusätze für Kraftstoff und Treibstoff; Anilinfarben, Mittel gegen das Anlaufen von Metallen, Asbestanstrichfarben, Bindemittel für Anstrichfarben, Verdünnungsmittel für Anstrichfarben, Anstrichfarben, bakterizide Anstrichmittel, Holzanstrichmittel (Farben), Fixiermittel für Aquarellfarben, Asphaltlack, Lederbeizen, Bierfarbstoffe, Bitumenlack, Dachpappenanstrichfarben, Dickungsmittel für Farben, Druckerpasten (Tinten), Druckertinte, Email (Lack), Emailanstriche, Färbemittel, Färbemittel für Liköre, Färbemittel für Schuhe, Farben (feuerfest), Dickungsmittel für Farben, Farben, Farbstoffe, Farbstoffe für Getränke, Farbstoffe für Nahrungsmittel, Rostschutzfette, Firnisse (Lacke), Fixiermittel (Lacke), Metallfolien für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler, Gelbholz (Farbstoff), Gelbwurz (Farbstoff), Glanzgold (Keramik), Glanzplatin für Keramik, Glanzsilber (Keramik), Glaserkitt, Glasuren (Anstrichmittel), Gravierfarben, Grundierfarbe, Gummigurt für Malereizwecke, Gummiharze, Gummilack, natürliche Harze im Rohzustand, Farbholz, Holzanstrichmittel (Farben), Holzbeizen, Farbholzextrakte, Holzfarbbeizen, Holzkonservierungsmittel, Holzkonservierungsöle, Indigo (Farbstoff), Kalkmilch, Kanadabalsam, Karamelmalz (Färbemittel für Nahrungsmittel), Karbolineum für die Holzkonservierung, Keramikfarben, Kobaltoxyd (Farbstoff), Kohleschwarz (Farbstoff), Kopal, Kopalfirnis, Korrosionsschutzbänder, Korrosionsschutzmittel, Kreosot für die Holzkonservierung, Lacke, Verdünnungsmittel für Lacke, Lebensmittelfarbstoffe, Ledertinten, Farbmalz, Mennige, Metallpulver für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler, Metallschutzmittel, Rostschutzöle, Ölkitte, Orlean (Farbstoff), Papier zum Färben von Ostereiern, Pigmente, Rostschutzfette, Rostschutzmittel, Rostschutzöle, Ruß (Farbe), Rußschwarz (Farbstoff), Safran (Farbstoff), Sandarak, Schellack, Schwärzen (Färbemittel oder Farben), Sienaerde (Farbstoff), Sikkative für Farben, Sumach für Firnisse und Lacke; Tapetenablösungsmittel, Tierfarben (Tinten), Tinten für die Lederherstellung, Tintensäureanhydrid (Farbstoff), Toner für Fotokopiergeräte, Toner (Schwärze) für Photokopiergeräte, Tünche, Tünche (Kalkweiß), Überzugsmassen (Farbanstrichmittel), Unterbodenschutz für Fahrgestelle, Vergoldungen, Wasserfarben, Weiß (Farbe oder Farbstoff), Zinkoxyd (Farbstoff), Zuckercouleur (Färbemittel für Nahrungsmittel); Abbeizmittel, Abflussreinigungsmittel, Abschminkmittel, Entfernungsmittel für Anstrichfarben, Antistatika für Haushaltszwecke, Bohnermittel, Bohnerwachs, Enthaarungsmittel, Farbenentfernungsmittel, Fleckentferner, Glanzmittel für die Wäsche, Glanzstärke, Glättmittel (Wäschesatiniermittel), Tierkosmetika, Kosmetiknecessaires (gefüllt, Ledercreme, Tapetenreinigungsmittel, Tiershampoos, Waschmittel (Wäsche)"
beim Deutschen Patent- und Markenamt am 11. Dezember 1998 eingetragenen Marke 398 31 536 ist aufgrund der für die Waren
"Kraftfahrzeuge, nämlich Sportwagen"
im Wege der Durchsetzung am 7. Juli 1976 eingetragenen Marke 946 370 CARRERA Widerspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 8. November 1999 hat der Markeninhaber die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Daraufhin hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom 17. April 2000 Benutzungsunterlagen, insbesondere eine eidesstattliche Versicherung sowie eine Broschüre vorgelegt.
Die Markenstelle für Klasse 1 hat durch Beschluß vom 22. Juli 2002 die teilweise Löschung der Marke, nämlich für die Waren
"Antiklopfmittel für Verbrennungsmotoren, Bremsflüssigkeiten, Filtermaterial (Kunststoffe im Rohzustand), Filtermaterial (mineralische Substanzen), Keramikpartikel als Filtermaterial, Reifenflickmassen, Getriebefluide, Gummilösungen, Gummilösungsmittel, Keramikpartikel als Filtermaterial, Reifenkitt, chemische Kraftstoffzusätze, Gummilösungsmittel, Reparaturmittel für Luftschläuche, Reifenflickmassen, Reifenkitt, chemische Reinigungszusätze für Benzin, Reparaturmittel für Luftschläuche, Zündstoffe (chemische Treibstoffzusätze), chemische Zusätze für Kraftstoff und Treibstoff; Rostschutzfette, Gummilack, Korrosionsschutzbänder, Korrosionsschutzmittel, Lacke, Verdünnungsmittel für Lacke, Metallschutzmittel, Rostschutzöle, Rostschutzfette, Rostschutzmittel, Rostschutzöle, Überzugsmassen (Farbanstrichmittel), Unterbodenschutz für Fahrgestelle"
angeordnet.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß aufgrund der vorgelegten Unterlagen davon auszugehen sei, daß die Widersprechende die Marke "Carrera" für Kraftfahrzeuge benutze. In einer Entscheidung vom 25. Oktober 2002 sei das Bundespatentgerichts hinsichtlich der Widerspruchsmarke von einer normalen Kennzeichnungskraft ausgegangen und habe für das dort vorliegende Verfahren eine erhöhte Bekanntheit der Marke "Carrera" angenommen. Selbst wenn jedoch zugunsten des Inhabers der angegriffenen Marke davon ausgegangen werde, daß die Widerspruchsmarke durch umfangreiche Benutzung lediglich ihre ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche überwunden habe und ihr nunmehr eine normale Kennzeichnungskraft zukomme, bedürfe es eines beträchtlichen Warenabstandes um angesichts der in klanglicher und begrifflicher Hinsicht vorliegenden Identität der Vergleichsmarken der Gefahr von Verwechslungen wirksam entgegenzutreten.
Dieser Abstand werde hinsichtlich der zu löschenden Waren nicht eingehalten. Der Ähnlichkeitsgrad der Produkte möge zu den Fahrzeugen der Widerspruchsmarke gering sein, ein Ähnlichkeitsverhältnis könne jedoch nicht völlig verneint werden. Der angesprochene Verkehr sei es gewöhnt, daß Fahrzeughersteller Motoren- und Getriebeöle bestimmter Lieferanten für ihre Fahrzeuge oder bestimmte Pflegemittel empfehlen würden. Die im Beschlußtenor genannten Waren befänden sich daher zumindest noch im Ähnlichkeitsbereich mit dem Sportwagen der Widerspruchsmarke. Hinsichtlich der weiteren Waren sei eine Ähnlichkeit nicht zu bejahen, diese Erzeugnisse stünden den Sportwagen der Widerspruchsmarke sehr fern im Hinblick auf die regelmäßig grundverschiedene stoffliche Beschaffenheit und demgemäß auch aufgrund der völlig unterschiedlichen Herstellungsverfahren, Produktionsstätten und Vertriebswege.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Er bestreitet, daß der Widerspruchsmarke eine normale Kennzeichnungskraft innewohne. Der Begriff sei aus dem Spanischen entlehnt, wo "Carrera" "Rennen, Rennbahn" bedeute. Die Widerspruchsmarke sei aufgrund der vorgelegten Unterlagen nur in einem geringen Umfang benutzt worden, eine Steigerung der Kennzeichnungskraft infolge einer intensiven Benutzung scheide daher aus.
Die Ware "Sportwagen" habe von ihrer Art her offensichtlich nichts mit den von der Markenstelle für die Löschung vorgesehenen Waren zu tun. Die angesprochenen Verkehrskreise gingen nicht davon aus, daß die Waren von denselben Unternehmen hergestellt würden; Übereinstimmungen hinsichtlich ihrer stofflichen Beschaffenheit seien nicht gegeben. Auch beim Vertrieb träten offensichtlich keinerlei Berührungspunkte auf. Den angesprochenen Verkehrskreisen sei insgesamt bekannt, daß die hier in Rede stehenden Waren ausnahmslos von Zulieferern stammten, die in keiner gesellschaftsrechtlichen Verflechtung zu den Fahrzeugherstellern stünden. Im übrigen seien die in Rede stehenden Waren regelmäßig mit den Kennzeichnungen der Zulieferer ausgestattet.
Der Markeninhaber beantragt, den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Juli 2002 aufzuheben und den Widerspruch voll umfänglich zurückzuweisen sowie die Anschlußbeschwerde zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen sowie unter Feststellung der Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke und der angegriffenen Marke letztere auch für die übrigen Waren zu löschen.
Sie trägt vor, daß die Widerspruchsmarke eine erhöhte Kennzeichnungskraft aufweise. Eine - wie hier - im Wege der Verkehrsdurchsetzung - eingetragene Marke genieße von Haus aus jedenfalls eine normale Kennzeichnungskraft. Die Widerspruchsmarke genieße darüber hinaus jedoch eine extrem hohe Bekanntheit, die sie aufgrund langjähriger intensiver Benutzung erworben habe. Diese ergebe sich bereits aus dem als Anlage zur Widerspruchsbegründung vorgelegten demoskopischen Gutachten vom 10. November 1997 sowie aus der Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG 28 W (pat) 132/99).
Die beteiligten Verkehrskreise seien der Meinung, daß die Waren der Widerspruchsmarke und der angegriffenen Marke aus denselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen könnten. Die hier maßgeblichen Verkehrskreise, zum einen die Vertragshändler, die Reparatur und Serviceleistungen anböten, als auch die Endabnehmer, erwarteten, daß das entsprechende KfZ-Zubehör vom KfZ-Hersteller und/oder unter dessen Kontrolle hergestellt oder vertrieben werden. Die fraglichen Waren ergänzten sich und würden über dieselben Vertriebswege abgesetzt. Dies gelte insbesondere deshalb, weil fast alle KfZ-Hersteller mit einer eigenen Marke versehene Pflege- und Schutzmittel insbesondere in Form von Pflegesets vertreiben würden.
Der Senat hat den Parteien durch Zwischenbescheid vom 8. Oktober 2003 Ermittlungsunterlagen übersandt. Im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2003 Bezug genommen.
II Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers und die zulässige Anschlußbeschwerde der Widersprechenden sind jeweils teilweise begründet. Der Senat hält die Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwischen den sich gegenüberstehenden Marken hinsichtlich der Waren "Bremsflüssigkeit, Fluide für Getriebe, Getriebefluide, chemische Lederauffrischungsmittel, chemische Lederimprägnierungsmittel, Servolenkungsfluide, Korrosionsschutzmittel, Lacke, Metallschutzmittel, Überzugsmassen (Farbanstrichmittel) sowie Unterbodenschutz für Fahrgestelle" für gegeben.
Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG von der Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten Waren ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist (EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHé/TISSERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH aaO - Lloyd; BGH aaO - ATTACHé/TISSERAND; GRUR 1999, 995, 997 - HONKA). Dabei stehen die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung, so daß zB ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw durch einen höheren Grad an Warenähnlichkeit ausgeglichen werden kann (stRspr BGH GRUR 2000, 603, 604 - Cetof/ETOP). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend im Umfang der genannten Waren eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.
1. Die Markeninhaberin hat im Verfahren vor der Markenstelle die Einrede der Nichtbenutzung erhoben und die Widersprechende mit Schriftsatz vom 8. November 1999 aufgefordert, die rechtserhaltende Benutzung für die beanspruchten Produkte innerhalb der letzten fünf Jahre glaubhaft zu machen. Die Widersprechende hat daraufhin eine eidesstattliche Versicherung sowie eine Broschüre vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht hat sie eine weitere eidesstattliche Versicherung für den Zeitraum vom 1. August 1998 bis 31. Juli 2003 eingereicht.
Der Senat geht davon aus, daß sowohl für den Zeitraum gemäß § 43 Abs 1 Satz 1 MarkenG, als auch für den Zeitraum des § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG die Benutzung der Widerspruchsmarke für "Sportwagen" anzunehmen ist. Aus den eidesstattlichen Versicherungen ergibt sich, daß vom 1. August 1997 bis 31. Juli 1998 ... Sportwagen sowie in der Zeit vom 1. August 2002 bis 31. Juli 2002 ... Sportwagen hergestellt worden sind, die mit "Carrera" gekennzeichnet worden sind. Aufgrund der Lebenserfahrung kann angenommen werden, daß auch eine entsprechende Anzahl dieser Sportwagen vertrieben worden ist. Im Hinblick darauf, daß es sich um besonders hochpreisige Waren handelt, kann daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Widersprechende die Benutzung der Marke "Carrera" für Sportwagen hinreichend glaubhaft gemacht hat.
2. Bei der Frage der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist zu berücksichtigten, daß diese im Wege der Durchsetzung eingetragen worden ist. Im Hinblick auf die von der Widersprechenden genannten Herstellungs- bzw Umsatzzahlen geht der Senat - trotz der Tatsache, daß "Carrera" von dem spanischen Ausdruck für "Rennen, Rennbahn" abstammt - jedoch davon aus, daß die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht als zu gering eingeschätzt werden kann. Entscheidungserheblich ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke allerdings nur, soweit es sich um - wenn auch entfernt - ähnliche Waren handelt. Soweit die sich gegenüberstehenden Waren vollkommen unähnlich sind, kann auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung stehen, unabhängig von dem Umfang der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr in keinem Fall bejaht werden.
3. Von einer Warenähnlichkeit ist hinsichtlich der Waren "Bremsflüssigkeit, Fluide für Getriebe, Getriebefluide, chemische Lederauffrischungsmittel, chemische Lederimprägnierungsmittel, Servolenkungsfluide, Korrosionsschutzmittel, Lacke, Metallschutzmittel, Überzugsmassen (Farbanstrichmittel) sowie Unterbodenschutz für Fahrgestelle" - noch - auszugehen. Eine Ähnlichkeit von Waren ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblicher Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, daß die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (so die gefestigte Spruchpraxis vgl EuGH 1998, 922 - Canon; BGH GRUR 2001, 507 - EVIAN/REVIAN).
Zwar können im vorliegenden Fall einige der "klassischen" Ähnlichkeitsfaktoren wie beispielsweise eine ähnliche Beschaffenheit, gleicher Verwendungszweck sowie auch eine gleiche Nutzung nicht bejaht werden. Der Senat hat allerdings bei seinen Recherchen festgestellt, daß aufgrund der spezifischen Gepflogenheiten in der Kraftfahrzeugbranche, insbesondere auf dem hier einschlägigen speziellen Markt der Sportwagen, im Umfang der genannten Waren eine Ähnlichkeit dennoch bejaht werden kann. Die Frage der "Produktverantwortlichkeit" des Herstellers von hochpreisigen Fahrzeugen für entsprechendes Zubehör- bzw Pflegemittel hat in diesem Marktsegment eine so überragende Bedeutung, daß eine Verwechslungsgefahr insoweit anzunehmen ist.
Aus den von den Verfahrensbeteiligten vorgelegten und vom Senat ermittelten Unterlagen hat sich nämlich ergeben, daß die Hersteller von insbesondere hochwertigen Kraftfahrzeugen eigene Zubehör- bzw Pflegemittel anbieten, sofern es in dem jeweiligen Warensegment besonderes hochwertige Produkte für entsprechend hochpreisige Fahrzeuge im Sinne einer Auswahl gibt. Die Widersprechende selbst beispielsweise bewirbt auf ihrer Internetseite (www.3.porsche.de) ein "Felgenpflege-Set" sowie einen "Pflegekoffer", indem insbesondere auf die Hochwertigkeit der Pflegeprodukte Bezug genommen wird. Auch die Firma Audi (www.audi.com) betont auf ihren Internetseiten, daß unter "Originalzubehör" hochwertige Produkte in hoher technischer Qualität angeboten würden, die "sorgfältig nach aktuellstem Stand und modernster Technik entwickelt" würden. In diesem Zusammenhang ist es möglich, verschiedene Reinigungs- und Pflegemittel zu erwerben. Auch werben die Hersteller verschiedener hochwertigerer Kraftfahrzeuge damit, daß die von ihnen angebotenen Produkte speziell auf die konkreten Autotypen abgestimmt seien (zB www.audi.com: "hochwertige Produkte in hochwertiger Qualität, die optisch perfekt zu unseren Fahrzeugen passen").
Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise, hier teilweise Werkstätten, die die angebotenen Produkte ihrerseits im Falle von Reparatur- und Pflegemaßnahmen verwenden, bzw die Endverbraucher, die unmittelbar mit der Pflege und Wartung ihrer Autos befaßt sind, davon ausgehen, daß die Fahrzeuge und die damit zusammenhängenden Produkte vom gleichen Hersteller bzw Anbieter stammten, wenn diese von besonders hoher Qualität sind oder aber eine besondere Eignung zur Verwendung für einen bestimmten Autotyp aufweisen. Von letzterem ist nach der Überzeugung des Senats bei den Waren Lacke, Überzugsmassen (Farbanstrichmittel), sowie Lederauffrischungsmittel auszugehen, weil diese allein im Hinblick auf ihre Farbgebung eine besondere Eignung für in diesen speziellen Farben lackierte bzw mit Leder versehene Fahrzeuge zum Einsatz kommen können. Bei "Korrosionsschutzmitteln, Metallschutzmitteln, Unterbodenschutz für Fahrgestelle, Getriebefluiden, Servolenkungsfluiden, chemischen Lederimprägnierungsmitteln und Bremsflüssigkeiten" handelt es sich um Waren, die zur Pflege bzw zur Wartung des entsprechenden Fahrzeuges zum Einsatz kommen und in verschiedener Qualität und damit auch zu unterschiedlichen Preisen angeboten werden. Wenn diese Produkte mit einer dem Autotyp entsprechenden Bezeichnung versehen sind, werden die beteiligten Verkehrskreise dies ohne weiteres als einen Hinweis darauf auffassen, daß diese Produkte vom Autohersteller selbst oder von einem Zulieferer des Autoherstellers angefertigt worden sind und im Hinblick auf die Sicherstellung der - hohen - Qualität dieser Produkte der Kontrolle des Autoherstellers unterliegen.
Hinsichtlich der übrigen Waren der angegriffenen Marke kann von einer Warenähnlichkeit nicht mehr ausgegangen werden, so daß insoweit die Verwechslungsgefahr zu verneinen ist. Dies gilt ohne weiteres, soweit diese Waren in keinem Zusammenhang mit Autos, deren Herstellung Pflege oder Wartung gebracht werden können. Darüber hinaus ist eine Warenähnlichkeit aber auch für die Waren zu verneinen, die im Rohzustand - wie beispielsweise "Filtermaterial, Reifenflickmassen, Verdüngungsmittel für Lacke" - angeboten und erst durch eine weitere Verarbeitung in Zusammenhang mit Automobilen gebracht werden. Der Senat konnte insoweit keine Hinweise dafür finden, daß derartige Produkte von Autoherstellern unter ihrem Namen bzw unter dem Namen der vertriebenen Autos angeboten werden.
Auch soweit die übrigen Waren zur Pflege oder Wartung von Kraftfahrzeugen Verwendung finden - wie beispielsweise Bremsflüssigkeiten, chemische Kraftstoffzusätze oder auch Zündstoffe - kann eine Warenähnlichkeit nicht mehr angenommen werden. Der Senat konnte bei seinen diesbezüglichen Recherchen keine Hinweise dafür finden, daß konkret hinsichtlich dieser - wenn auch Kfzbezogenen - Waren eine entsprechende Übung auf dem engen Markt der Sportwagenherstellung besteht, diese spezifischen Produkte für bestimmte Kraftfahrzeugtypen anzubieten.
4. Soweit von einer - wenn auch entfernten - Warenähnlichkeit auszugehen ist, sind die angegriffene und die Widerspruchsmarke jedenfalls klanglich identisch. Eine Verwechslungsgefahr besteht daher in diesem Umfang.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß aus Gründen der Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aufzuerlegen.
Winkler Baumgärtner Dr. Hock Cl
BPatG:
Beschluss v. 16.12.2003
Az: 33 W (pat) 390/02
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