Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 28. Oktober 2011
Aktenzeichen: 38 O 12/11 U.
(LG Düsseldorf: Urteil v. 28.10.2011, Az.: 38 O 12/11 U.)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,-- € vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich des Angebots von Zahnersatzleistungen. Im Internet wirbt die Beklagte in der Auslage LLR-3 zur Klageschrift ersichtlichen Form, u.a. unter Verwendung der Aussage "Zahnersatz ohne Zuzahlung".
Im 00 0000 hat die Beklagte im Internet-Presseanzeiger eine Meldung veröffentlichen lassen, in deren Text erwähnt wird, dass Zahnersatz-Regelversorgungen ohne Zuzahlung angeboten werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage LLR-4 verwiesen.
In beiden Veröffentlichungen findet sich jeweils hinter den Begriffen ein sogenanntes Sternchen, deren Auflösung sich am Ende des Textes befindet. Der Text lautet: "Nur bei teilnehmenden Krankenkassen, mit 30 % Krankenkassenbonus (zehn Jahre ordnungsgemäß geführtes Bonusheft), gilt für Regelleistungen gesetzlicher Kassen", bzw. "die Regelversorgung (reine Kassenleistung) der gesetzlichen Krankenkasse inklusive 30 % Bonus, nur bei vertraglich gebundenen Partnerkassen. Die Regelversorgung stellt eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung mit Zahnersatz dar, die sich an der medizinischen Notwendigkeit orientiert".
Die Klägerin ist der Ansicht, das Werbeversprechen "Zahnersatz ohne Zuzahlung" sei irreführend, da die sehr restriktiven Bedingungen nicht ausreichend erläutert werden. Im Blickfang werde mit einer Aussage geworben, deren Voraussetzungen für die angesprochenen Verkehrskreise nicht nachvollziehbar erklärt werden und nur in Ausnahmefällen zu erfüllen seien. Die Begriffe "Regelleistungen" und "Bonusheft" seien ebenso unbekannt wie "reine Kassenleistung". Die Beklagte verstoße gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG und § 5a Abs. 2 UWG. Neben der Unterlassung verlangt die Klägerin Auskunft, die Erstattung von Abmahnkosten sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht.
Die Klägerin beantragt,
1 die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Behauptung "Zahnersatz ohne Zuzahlung" oder "Zahnersatz-Regelversorgung ohne Zuzahlung" zu werben, wenn über die Voraussetzungen der Zuzahlungsfreiheit nicht klar und eindeutig aufgeklärt wird, wie nachstehend wiedergegeben.
2 Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung nach Ziffer 1 ein vom Gericht festzusetzendes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren), zu vollziehen an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, angedroht.
3 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.589,00 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen.
4 Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. Bezeichneten Aussagen getätigt hat und zwar unter Angabe, über Art und Auflage - bzw. im Fall der Internetnutzung: Zugriffszahlen - der verwendeten Medien sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Adressaten.
5 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen über Ziffer 3. hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend in Ziffer 1. bezeichneten und getätigten Aussagen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage schon für unzulässig. Der Unterlassungsantrag entspreche im Hinblick auf die Begriffe "klar und eindeutig" nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Außerdem liege ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin nahe, soweit sie ohne erkennbare sachliche Gründe Düsseldorf als Gerichtsstand gewählt habe. Jedenfalls aber sei die Klage unbegründet. Die beanstandeten Aussagen seien inhaltlich zutreffend. Die am Blickfang teilnehmenden Sternchenhinweise seien vor dem Hintergrund einer nicht bloß flüchtigen Auseinandersetzung mit dem Thema Zahnersatz für die angesprochenen Verkehrskreise ausreichend deutlich erläutert. Eine noch detailliertere Aufschlüsselung sei nicht erforderlich und überspanne die Informationsanforderungen. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen § 5 a UWG geltend mache, sei ein etwaiger Anspruch verjährt.
Im Übrigen sei die anwaltliche Kostenberechnung überhöht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
Gründe
Die Klage ist nicht im Hinblick auf § 8 Abs. 4 UWG unzulässig. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin lässt sich nicht feststellen. Der insoweit allein in Betracht kommende Umstand, das Landgericht Düsseldorf anzurufen, reicht für die Annahme, die Klägerin verfolge mit der Klage andere als wettbewerbsrechtliche Ziele, nicht aus. Für die Beklagte und deren anwaltliche Vertreter erwächst aus der Gerichtswahl kein als erheblich zu bewertender wirtschaftlicher oder rechtlicher Nachteil. Die örtliche Zuständigkeit - auch - des Landgerichts Düsseldorf gemäß § 14 Abs. 1 UWG ist zwischen den Parteien nicht streitig und im Hinblick auf die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit der fraglichen Internetdarstellungen nicht zweifelhaft.
Zulässigkeitsbedenken ergeben sich jedoch aus der Fassung des Unterlassungsantrages. Insoweit dürfte ein Verstoß gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegen. Nach dieser Vorschrift darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH-Urteil vom 17.08.2011, I-ZR 108/09, TÜV II).
Soweit die Klägerin verlangt, die Beklagte solle "klar und eindeutig" über die Voraussetzungen der Zuzahlungsfreiheit aufklären, fehlt es an sicheren Kriterien dazu, wann nach der Vorstellung der Klägerin eine solche Klarheit und Eindeutigkeit gegeben ist. Die Bezugnahme auf die beanstandete konkrete Verletzungsform reicht nicht aus. Sie stellt lediglich dar, dass die Klägerin diese Form der Aufklärung nicht als ausreichend sieht. Welche Anforderungen verlangt werden, bleibt offen. Die Beklagte kann nicht erkennen, welche konkreten zusätzlichen Informationen gemeint sind. Im Streitfall könnte erst im Vollstreckungsverfahren entschieden werden, ob klar und eindeutig aufgeklärt worden ist oder nicht.
Im Übrigen ist die Klage aber auch unbegründet.
Die Beklagte hat im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine geschäftlich unlauteren Handlungen begangen, indem sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Dienstleistungen gemacht oder wesentliche Informationen vorenthalten hat, §§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 a Abs. 2 UWG.
Irreführend sind Angaben dann, wenn bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise ein unzutreffender Eindruck über Inhalt und Umfang der beworbenen Dienstleistungen entstehen kann. Angesprochene Verkehrskreise sind Personen, die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Für Personen, die privat krankenversichert sind, stellt sich das Problem einer etwaigen Zuzahlung nicht. Der Umfang der Versicherungsleistungen in der privaten Krankenversicherung richtet sich individuell nach dem Inhalt eines abgeschlossenen Versicherungsvertrages.
Gesetzlich Krankenversicherte, die von den Internetveröffentlichungen der Beklagten angesprochen werden, wissen, dass die Krankenkassen Zahnersatzkosten nicht vollständig übernehmen, so dass Zuzahlungen erforderlich sind. Einem in dieser Weise informierten Verbraucher wird auch nach Darstellung der Klägerin durch die konkreten Internetveröffentlichungen der Beklagten nicht etwa der Eindruck vermittelt, jeglicher Zahnersatz sei bei der Beklagten kostenlos zu erhalten. Die Veröffentlichung LLR-3 enthält zwar in der Überschrift und damit blickfangmäßig hervorgehoben die Aussage: Zahnersatz ohne Zuzahlung. An diesem Blickfang nimmt aber auch das unmittelbar dahinter befindliche Sternchen teil. Es ist allgemein bekannt, dass derartige Zeichen in der Werbung für nähere Erläuterungen gebraucht werden.
Der Sternchenhinweis in der Veröffentlichung LLR-3 beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Zuzahlungsfreiheit eintritt. Der Leser erfährt, dass nicht alle gesetzlichen Krankenkassen für das Angebot in Betracht kommen. Er erfährt zwar nicht, welche gesetzliche Kasse teilnimmt, erhält aber die Information, dass insoweit ein Klärungsbedarf besteht. Ferner muss ein Krankenkassenbonus in Höhe von 30 % gewährt werden. Voraussetzung hierfür wiederum ist nach der in Klammern stehenden Erläuterung, dass der Verbraucher über ein zehn Jahre ordnungsgemäß geführtes Bonusheft verfügt. Ein Patient, der nicht weiß, was ein Bonusheft ist, kann ein solches Heft nicht zehn Jahre ordnungsgemäß geführt haben. Er erkennt also unabhängig von den Einzelheiten einer solchen Bonusregelung sofort, ob er diese Voraussetzung erfüllt oder nicht. Auch die Einschränkung "gilt nur für Regelleistungen gesetzlicher Krankenkassen" ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Internetdarstellung LLR-3 nicht als im Sinne eines Vorenthaltens von Informationen oder irrenführend unlauter anzusehen.
Zwar dürfte kaum ein Verbraucher genau wissen, was unter einer Regelleistung der gesetzlichen Kassen exakt zu verstehen ist. Der Begriff "Regelleistung" beruht jedoch auf gesetzlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuches. Vor dem Hintergrund, dass allen erwachsenen Verbrauchern bekannt sein dürfte, dass es im Bereich des Zahnersatzes nicht nur eine einzige Leistungsart sondern allein schon durch die Materialauswahl unterschiedlich aufwändige Lösungen gibt, erkennt der Verbraucher, dass mit "nur Regelleistung" eine einfache Form des Zahnersatzes gemeint ist. Es ist allgemein bekannt, dass gesetzliche Krankenkassen aus Kostengründen nur solche einfachen zur Zweckerreichung gerade ausreichenden, aber nicht etwa auch an ästhetischen Gesichtspunkten ausgerichteten Maßnahmen für erstattungsfähig halten ("Kassenmodell"). Schon durch die Verwendung des Wortes "nur" wird deutlich, dass kein hochwertiger, geschweige denn jede Form des Zahnersatzes gemeint ist. Berücksichtigt man ferner, dass eine weitergehende Belehrung darüber, was jeweils genau als Regelleistung anzusehen ist, angesichts der Komplexität der Materie in Werbeveröffentlichungen kaum praktikabel ist, erscheint der allgemein gehaltene Hinweis "gilt nur für Regelleistungen gesetzlicher Kassen" in der konkreten Werbung ausreichend. Die Werbung zielt nicht darauf ab, ohne weitere Zwischenschritte spontan einen Vertragsabschluss mit dem Verbraucher unmittelbar nach der Lektüre herbeizuführen.
Für die Presseerklärung LLR-4 gilt entsprechendes. Hier wird jedoch nicht im Blickfang und schlagwortartig mit der Angabe "Zahnersatz-Regelversorgungen ohne Zuzahlung" nebst Sternchen geworben, sondern in einem Fließtext. Der Begriff der Regelversorgung wird als ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung mit Zahnersatz, der sich an der medizinischen Notwendigkeit orientiert, präzisiert. Welche konkrete Ersatzleistung im Einzelfall diese Anforderungen erfüllt, lässt sich zwar hieraus für einen Laien nicht entnehmen. Eine derartig weitreichende Aufklärung erwartet jedoch ein Verbraucher nicht, der den Artikel unter www.xxx.de als informatorische Werbung zur Kenntnis nimmt.
Da somit keine geschäftlich unlautere Handlung vorliegt, die wegen einer hierdurch begründeten Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch zu rechtfertigen geeignet ist, bestehen auch die weiter geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft,
Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 50.000,-- € festgesetzt.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 28.10.2011
Az: 38 O 12/11 U.
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