Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Februar 2004
Aktenzeichen: 32 W (pat) 379/02

(BPatG: Beschluss v. 25.02.2004, Az.: 32 W (pat) 379/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

Gründe

I.

Die Anmeldung der Marke TaoLesenfür eine Reihe von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 41 ist von der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts durch Erstbeschluss vom 22. August 2001 insgesamt zurückgewiesen worden. Mit einem im Erinnerungsverfahren ergangenen Beschluss vom 5. September 2002 ist die Zurückweisung teilweise aufgehoben, jedoch hinsichtlich der Dienstleistungen Erziehung, Ausbildung, Leseschulungbestätigt worden. Zur Begründung wird im Erinnerungsbeschluss ausgeführt, diesbezüglich liege ein Verständnis der Marke als schlagwortartiger Hinweis auf die Thematik der Dienstleistungen auf der Hand, weshalb ihr die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Die zusammengezogene Schreibweise mit einem Großbuchstaben am Beginn des zweiten Wortes entspreche einer werbeüblichen Gestaltung, die vom Verkehr nicht als ungewöhnlich empfunden werde.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie räumt ein, dass "TaoLesen" aus den beiden Bestandteilen "Tao" und "Lesen" zusammengesetzt sei, meint jedoch, "Tao" sei im Inland nicht geläufig und insgesamt vermittle das Zeichen keinen eindeutigen, sondern allenfalls einen diffusen, assoziativen Sinngehalt. So bleibe in Bezug auf die von ihr angebotenen Seminare zum Erlernen bestimmter Lesetechniken unklar, was diese mit dem Taoismus zu tun haben könnten.

II.

Die zulässige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die angemeldete Marke ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil es sich bei ihr um eine Angabe handelt, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der im Erinnerungsbeschluss der Markenstelle noch zurückgewiesenen Dienstleistungen dienen kann (vgl. BGH GRUR 2002, 64, 65 - Individuelle).

Die Marke ist aus den Bestandteilen "Tao" und "Lesen" zusammengesetzt. Dies wird von der Anmelderin nicht bestritten und ist auch auf Grund der Großschreibung des Buchstabens "L" leicht erkennbar. Wie bereits die Markenstelle in ihrem Erstbeschluss zutreffend ermittelt hat, stellt "Tao" i.S.v. "Weg" (aber auch "das vollkommene Sein") einen Grundbegriff der chinesischen Philosophie dar, der als solcher in die deutsche Sprache eingegangen ist (vgl. auch Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Ausgabe 2000, S. 1236: "der Urgrund des Seins; der in mystischer Versenkung zu beschreitende Weg dorthin"). Ebenso zutreffend wird im Erstbeschluss der Markenstelle darauf hingewiesen, dass der Vorgang des Lesens darauf abzielt, einen Text mit eigenen Augen zu erfassen und ihn ggf. anderen vorzutragen.

"TaoLesen" kann demnach in Zusammenhang mit den Dienstleistungen "Erziehung, Ausbildung, Leseschulung" zwanglos so verstanden werden, dass es um die Vermittlung von Texten zur chinesischen Philosophie oder zu daraus hergeleiteten Erkenntnissen geht bzw. um die Vermittlung von Fähigkeiten oder Geisteshaltungen, die zum Verständnis solcher Texte benötigt werden. Das angemeldete Zeichen erscheint zur Beschreibung derartiger Dienstleistungsangebote ohne weiteres geeignet, zumal der Verkehr an schlagwortartig verknappte Merkmalsbezeichnungen gewöhnt ist.

Der Umstand, dass der Begriff "TaoLesen" - wie gezeigt - mehrdeutig ist, stellt seine Eignung zur Merkmalsbezeichnung nicht in Frage. Jedenfalls einzelne Angebote aus dem Bereich der beanspruchten Dienstleistungen können mit ihm eindeutig beschrieben werden. Nachdem die Anmelderin die Dienstleistungen "Erziehung, Ausbildung, Leseschulung" allgemein beansprucht, kommt es auch nicht darauf an, ob "TaoLesen" in Bezug auf die von ihr konkret angebotenen Seminare zum Erlernen bestimmter Lesetechniken eine eindeutige Aussage vermittelt.

Durch die Großschreibung des "L" wird die Eignung des angemeldeten Zeichens zur Merkmalsbezeichnung ebenfalls nicht in Frage gestellt. Im Gegenteil wird der Bedeutungsgehalt des Zeichens als einer Zusammensetzung der Worte "Tao" und "Lesen" gerade durch diese Schreibweise zusätzlich verdeutlicht.

Ob der beantragten Anmeldung auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegensteht, kann dahingestellt bleiben.

Viereck Rauch Sekretaruk Ko






BPatG:
Beschluss v. 25.02.2004
Az: 32 W (pat) 379/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/6b3ad2903707/BPatG_Beschluss_vom_25-Februar-2004_Az_32-W-pat-379-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share