Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Juli 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 170/02

(BPatG: Beschluss v. 08.07.2003, Az.: 27 W (pat) 170/02)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Mai 2002 aufgehoben.

Gründe

I Die Anmelderin hat gemäß Artikel 109 in Verbindung mit Art 108 Abs 4 GMV die Umwandlung ihrer beim Harmonisierungsamt am 1. April 1996 angemeldeten Gemeinschaftsmarke 67009 MOTO für die zurückgewiesenen Waren "Bekleidungsstücke, Gürtel" (ua) in eine deutsche Markenanmeldung beantragt.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 8. Mai 2002 die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Das ursprünglich aus dem italienischen und französischen Sprachraum stammende Wort "MO-TO" sei auch im Inland als Kurzbezeichnung für "Motorrad" geläufig und werde in vielen Motorradfachgeschäften zur Präsentation des speziellen Angebots für Motorräder und Zubehör verwendet. Zu dem Zubehör gehöre auch Motorradbekleidung, so dass die Anmeldemarke als Bestimmungsangabe für die beanspruchten Waren freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der Anmelderin, mit dem sie ihr Ziel der Eintragung der Anmeldemarke mit geänderten Warenverzeichnis weiterverfolgt. Auf Hinweis des Senats hat sie ihr Warenverzeichnis wie folgt präzisiert:

"Bekleidungsstücke, nämlich Bademäntel, Badeanzüge, Badehosen, Strandkleidung, Boas, Mieder, Camisoles, Strickjacken, Büstenhalter, Korseletts, Korsetts, Kleider, Jacken, Morgenmäntel, Ohrenschützer, Kittel, Jacketts, Jerseykleidung, Trägerröcke, Wirkwaren, Leggings, Nachthemden, Mäntel, Schlafanzüge, Petticoats, Pullover, Saris, Schals, Hemden, Shorts, Röcke, Anzüge, T-Shirts, Hosen aus Stoff, Westen, Blusen, Hosen- und Kleidergürtel; keine der vorstehenden Waren speziell zur Verwendung beim Motorradfahren".

II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da nach der Änderung des Warenverzeichnisses der Eintragung die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht mehr entgegenstehen.

Zwar ist, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hatte, der Begriff "MOTO" für Motorräder und Motorradzubehör gebräuchlich; da zum Motorradzubehör auch spezielle Motorradkleidung gehört, wird der Verkehr - was auch die Anmelderin letztlich nicht bestreitet - diesen Begriff daher als Bestimmungsangabe auffassen, wenn er ihm in Zusammenhang mit Motorradbekleidung begegnet. Hiervon kann aber bei den mit dem geänderten Warenverzeichnis noch beanspruchten Waren keine Rede mehr sein, weil die dort enumerativ aufgeführten Kleidungsstücke und Gürtel von Haus aus nicht zur Verwendung beim Motorradfahren bestimmt sind. In bezug auf diese einzelnen Waren wird der Verkehr die Anmeldemarke vielmehr als phantasievoll und daher als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.

Da somit der Eintragung der Anmeldemarke mit dem geänderten Warenverzeichnis keine absoluten Schutzhindernisse mehr entgegenstehen, war der ihr die Eintragung versagende Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Pü






BPatG:
Beschluss v. 08.07.2003
Az: 27 W (pat) 170/02


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