Landgericht Wiesbaden:
Urteil vom 12. August 2011
Aktenzeichen: 7 O 53/11

(LG Wiesbaden: Urteil v. 12.08.2011, Az.: 7 O 53/11)

Tenor

Die Beklagte wird ihrem Anerkenntnis entsprechend verurteilt,folgende Daten zu löschen

€€€

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Der Kläger verlangt von der Beklagten Löschung verschiedener über ihn im Datenbestand gespeicherter Daten.

Die Beklagte ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Deutschen Wirtschaft und sammelt und speichert Daten, um ihren Vertragspartnern Informationen über das bisherige Zahlungsverhalten von Personen zu geben.

Der Kläger erlangte am xx.xx.xxxx Restschuldbefreiung nach englischem Recht. Diese Restschuldbefreiung hat gem. Art. 17 EuInsVO in Deutschland die gleichen Wirkungen wie nach englischem Recht.

Die Beklagte nahm nach der entsprechenden Mitteilung durch den Kläger daraufhin folgenden Vermerk in ihren Datenbestand auf:

€Restschuldbefreiung erteilt am xx.xx.xxxx Aktenz.: XXX xxxx-xx €€ und versah alle im Bestand enthaltenen Kredite mit dem Zusatz: €Konto ausgeglichen am xx.xx.xxxx€.

Vor Klageerhebung forderte der Kläger die Beklagte unstreitig nicht zunächst außergerichtlich zur Löschung der von ihm beanstandeten gespeicherten Daten auf. Er beruft sich hierzu darauf, dass die Beklagte auch in früheren Fällen auf seine Aufforderungen zur Löschung von Negativdaten bzw. auf die Aufforderungen der betroffenen Kreditinstitute nicht reagiert habe, obwohl teilweise sogar eine gerichtliche Anordnung zur Löschung vorgelegen habe. Insbesondere habe die Beklagte mit Schreiben vom 26.11.2009 (Anlage R1, Bl. 139 d.A.) erklärt, die Daten hinsichtlich der Restschuldbefreiung erst nach Ablauf der 3-Jahresfrist löschen zu wollen. Deshalb habe er, der Kläger nicht damit rechnen können, dass die Beklagte nunmehr auf eine außergerichtliche Aufforderung reagieren würde.

Der Kläger hält es für unzulässig, dass die Beklagte diese Eintragungen bis zum Ablauf von 3 Jahren, also bis zum 31.12.2011 speichert und verlangt deren sofortige Löschung.

Zur Begründung beruft er sich darauf, die Beklagte dürfe Daten über eine erteilte Restschuldbefreiung nur sechs Monate lang speichern und Dritten zugänglich machen. Dies ergebe sich aus einer Abwägung des Grundrechts des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung mit dem berechtigten Interesse der Kreditwirtschaft, vor Kreditvergaben an Kreditunwürdige geschützt zu werden. Das Schutzinteresse potentieller künftiger Kreditgeber sei in Bezug auf die Restschuldbefreiung als nicht besonders hoch einzustufen, da die Restschuldbefreiung keine oder nur eine sehr beschränkte Aussagekraft für die künftige Fähigkeit und Willigkeit des Schuldners, Kreditverpflichtungen zu erfüllen, habe. Durch die Restschuldbefreiung werde die Kreditwürdigkeit des Schuldners sogar besser als sie zuvor war. Deshalb dürfe der Eintrag der Restschuldbefreiung höchstens 6 Monate gespeichert werden. Dies ergebe sich insbesondere auch aus dem Sinn und Zweck der Restschuldbefreiung. Zudem ergebe sich die Unzulässigkeit einer längeren Speicherung vorliegend auch daraus, dass die nach englischem Recht erteilte Restschuldbefreiung der Selbstbestimmung des Schuldners ein höheres Gewicht beimesse. Der Kläger meint, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Praxis der Beklagten, Negativmerkmal für die Dauer von bis zu vier Jahren bzw. bei erledigten Sachverhalten für bis zu 3 Jahre zu speichern. Schließlich erfülle die Beklagte nicht die Voraussetzungen, die unter datenschutzrechtlichen Aspekten an ein Kreditinformationssystem zu stellen seien. Sie weise Lücken und Unrichtigkeiten auf.

Die Beklagte hat den Löschungsanspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang € unter Verwahrung gegen die Kostenlast - anerkannt.

Unter Rücknahme der Klage im Übrigen beantragte der Kläger zuletzt,

die Beklagte über den aus dem Tenor ersichtlichen anerkannten Teil hinaus zu verurteilen, die in ihrem Datenbestand über den Kläger gespeicherte Information €Informationen aus öffentlichen Verzeichnissen 4 Restschuldbefreiung erteilt Diese Information stammt aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte. Zu diesem Insolvenzverfahren wurde uns die Erteilung der Restschuldbefreiung mitgeteilt. Aktenzeichen: XXX xxxx-xx € Der Vorgang wird unter dieser Nummer in den öffentlichen Verzeichnissen der Insolvenzgerichte geführt. Datum des Ereignisses: xx.xx.xxxx€ zu löschen und denjenigen Zustand, auch in Bezug auf die Score-Werte, herzustellen, der bestehen würde, wenn es die Restschuldbefreiung und die Negativeinträge, die in Folge der Restschuldbefreiung mit dem sog. Erledigtvermerk versehen wurden, nicht gegeben hätte.

Die Beklagte beantragt,

die Klage € über den unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannten Teil hinaus € abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, es sei kein schutzwürdiges Interesse des Klägers daran ersichtlich, dass die unstreitig richtigen Einträge über die Restschuldbefreiung von der Speicherung aus dem Bestand der Beklagten ausgeschlossen sein sollen. Da die Speicherung zulässig sei, sei dies auch bei den Scoreberechnungen zu berücksichtigen. Einträge über ausgefallene Forderungen speichere die Beklagte grundsätzlich für 3 Jahre bis zum Jahresende (§ 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG). Die Löschung nach Ablauf von 3 Kalenderjahren trage den Interessen des Klägers hinreichend Rechnung. Der Kläger werde durch die Eintragung über die Restschuldbefreiung nicht an einem wirtschaftlichen Neuanfang gehindert. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit diese Eintragung die Kreditgewährung an den Kläger hindere.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Kosten hinsichtlich des anerkannten Teils seien dem Kläger aufzuerlegen, § 93 ZPO. Die Beklagte habe dem Kläger keinerlei Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Der Kläger habe die Beklagte vor Klageerhebung nicht zur Löschung des später anerkannten Eintrags aufgefordert.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.7.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Im Hinblick auf den anerkannten Teil war Teilanerkenntnisurteil zu erlassen, § 307 ZPO.

Im Übrigen ist die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Löschung des Eintrags über die Restschuldbefreiung nicht zu.

Nach § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG sind gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Nach § 29 Abs. 1 BDSG ist das geschäftsmäßige Speichern personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung nur zulässig, wenn kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen besteht. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG ist eine Speicherung zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Speicherung besteht, während nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG für Daten aus allgemein zugänglichen Quellen oder Daten, deren Veröffentlichung durch die zuständige Stelle zulässig wäre, eine Speicherung nur ausgeschlossen ist, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Speicherung offensichtlich überwiegt.

Sogenannten €harten€ Negativmerkmalen kommt regelmäßig eine derart gewichtige Bedeutung für die Interessen der Kreditgewährenden und damit der Allgemeinheit zu, dass die Interessen des einzelnen Schuldners dahinter regelmäßig zurücktreten. Dies gilt etwa für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO. Bei weichen Negativmerkmalen ist demgegenüber eine Datenspeicherung nur zulässig, wenn das Verhalten de Kunden im Einzelfall auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit schließen lässt (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2008, 1228).

Die Eintragung über die Restschuldbefreiung, deren Löschung (und Berücksichtigung der Löschung bei der Ermittlung der Scorewerte) der Kläger nach der Rücknahme der Klage im Übrigen ausschließlich noch verlangt, ist grundsätzlich zulässig, wenn nicht im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an der Löschung offensichtlich überwiegt. Denn die Restschuldbefreiung ist € gleich, ob nach deutschem oder englischem Recht durchgeführt € ein öffentlich bekannt zu machender Umstand, so dass § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG anwendbar ist. Ein offensichtlich überwiegendes Interesse des Klägers an der Löschung der Eintragung über die Restschuldbefreiung vor Ablauf der Frist nach § 35 Abs. 2 BDSG ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat kein konkretes Vorhaben € Kontoeröffnung, Kreditaufnahme, etc. € dargelegt, das ihm aufgrund der Eintragung verwehrt wäre. Vielmehr macht er geltend, dass durch derartige Eintragungen allgemein das Recht des Schuldners auf einen wirtschaftlichen Neustart beeinträchtigt würde. Demgegenüber habe die Restschuldbefreiung keine Aussagekraft über die Kreditwürdigkeit des Schuldners, zumindest sei dieser Zusammenhang nicht wissenschaftlich erwiesen. Damit müsse die Abwägung zugunsten des Schuldners ausgehen.

Eine Abwägung der betroffenen Interessen lässt ein offensichtlich überwiegendes Interesse des Klägers daran, dass der Eintrag über die Restschuldbefreiung nicht länger als 6 Monate gespeichert wird, nicht erkennen. Der Kläger legt schon keine konkreten Interessen seinerseits dar, sondern begründet sein Begehren lediglich mit allgemeinen Erwägungen.

Diese allgemeinen Erwägungen zur Bedeutung der Restschuldbefreiung für die Kreditwürdigkeit von Schuldnern und zu Sinn und Zweck der Restschuldbefreiung lassen kein offensichtlich überwiegendes Interesse des Klägers an der Löschung der Eintragung erkennen. Bei der Restschuldbefreiung besteht vielmehr gerade ein erhebliches Interesse der Kreditinstitute an der Einschätzung einer etwaigen Wiederholungsgefahr (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.11.2009, Az 21 U 45/09, Anlagenband). Auskünfte, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und müssen, wenn sie - wie hier - zutreffen und nicht den sensitiven persönlichen Bereich berühren, regelmäßig vom betroffenen Schuldner hingenommen werden, wenn er Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und die damit verbundene Kreditwürdigkeit in Anspruch nehmen will (BGH NJW 2001, 2904; NJW 1986, 2505). Es liegt auf der Hand, dass der Umstand der Erteilung einer Restschuldbefreiung erhebliche Bedeutung für die Beurteilung der Bonität eines Schuldners hat. Wäre es demgegenüber € wie der Kläger meint € so, dass eine Restschuldbefreiung die Bonität gerade verbessert, so dürfte der jeweilige Schuldner keine Einwände gegen die Eintragung dieses € dann positiven - Umstands haben.

Auch eine Löschung des Eintrags vor Ablauf der dreijährigen Löschungsfrist nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG ist hier nicht geboten. Der Kläger hat auch insoweit keine Umstände vorgetragen, die sein offensichtlich überwiegendes Interesse an einer sogar vorzeitigen Löschung rechtfertigen könnten. Soweit der Kläger meint, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Praxis der Beklagten, Negativmerkmale für die Dauer von bis zu vier Jahren bzw. bei erledigten Sachverhalten für bis zu 3 Jahre zu speichern, ist dies unzutreffend. § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG regelt genau diese Speicherfristen und sieht am Ende dieser Fristen eine Prüfung vor, ob eine weitere Speicherung erforderlich ist. Das angekündigte Vorgehen der Beklagten, die Eintragung zum Ende des Kalenderjahres 2011 zu löschen, entspricht also den gesetzlichen Vorgaben. Die allgemeinen Erwägungen, mit denen der Kläger eine kürzere Speicherfrist begründen will, können schon im Hinblick auf die gesetzgeberische Entscheidung, die § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG zugrunde liegt, nicht überzeugen. Auch der Umstand, dass die Restschuldbefreiung in England erlangt wurde, kann nicht zu einer kürzeren Speicherfrist führen, zumal keine Gründe ersichtlich sind, eine im Ausland erfolgte Restschuldbefreiung zu privilegieren. Vielmehr wird dem schutzwürdigen Interesse des Klägers durch eine Löschung nach Ablauf von 3 Jahren zum Ende des Kalenderjahres hinreichend Rechnung getragen.

Mithin steht dem Kläger der geltend gemachte Löschungsanspruch nach § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG nicht zu. Da die Speicherung der Daten jedenfalls im hier relevanten Zeitraum rechtmäßig ist, ergibt sich ein Löschungsanspruch auch nicht aus §§ 823, 1004 BGB.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits nach §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO zu tragen, soweit er unterlegen ist. Auch hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage fallen ihm die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zur Last. Da die Beklagte hinsichtlich des anerkannten Teils ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben hat und keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, hat der Kläger die Kosten auch insoweit zu tragen, § 93 ZPO.

Der Beklagte gibt Anlass zur Klagerhebung, wenn er sich vor Prozessbeginn so verhält, dass der Kläger bei vernünftiger Würdigung davon ausgehen muss, er werde anders als durch Klageerhebung nicht zu seinem Recht kommen (BGH NJW-RR 2005, 1005, 1006). Fehlt es an einem solchen Verhalten, ist die Klageerhebung erst nach entsprechender Abmahnung oder Aufforderung des Antragsgegners gegeben (Giebel in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2008, § 93 Rn. 6). Der Kläger hat die Beklagte vor Klageerhebung nicht zur Löschung der später aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten gelöschten Daten aufgefordert. Soweit er die Auffassung vertritt, aufgrund des Verhalten der Beklagten im Jahre 2009 habe er nicht damit rechnen können, dass die Beklagte auf eine außergerichtliche Aufforderung reagiert, führt dies nicht dazu, dass eine Abmahnung oder Aufforderung der Beklagten vor Klageerhebung entbehrlich gewesen wäre. Denn der Kläger durfte nicht € wie er meint € aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 26.11.2009 (Anlage R1, Bl. 139 d.A.) annehmen, er werde nicht ohne Klageerhebung zu seinem Recht kommen. Dies ist bereits grundsätzlich nicht anzunehmen, da die Entscheidung auf Grundlage einer Interessenabwägung getroffen wird. Insoweit hat der Kläger jeweils seine Interessenlage darzulegen und kann nicht generell annehmen, die Beklagte werde einer Löschungsaufforderung € auch bei Änderung der zugrunde liegenden Interessenlage € nicht nachkommen. Hinsichtlich des anerkannten Teils ist darüber hinaus bereits gar nicht erkennbar, dass die Eintragung betreffend die grundpfandrechtlich gesicherten Kredite bei der € mit dem Schreiben der Beklagten vom 26.11.2009, das sich auf die Restschuldbefreiung bezieht, in irgendeinem Zusammenhang stünden. Die generelle Annahme des Klägers, aufgrund früheren Verhaltens der Beklagten sei nicht mit einer Reaktion auf außergerichtliche Aufforderungen zu rechnen, erscheint nach den vorgetragenen Umständen keinesfalls berechtigt. Der Kläger hätte die Beklagte vor Klageerhebung zur Löschung auffordern müssen.

Auch die Kosten hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage fallen dem Kläger zur Last. Anhaltspunkte für eine abweichende Entscheidung im Sinne des § 269 Abs. 3 S. 2 aE ZPO sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil hat die Beklagte gerade dargelegt, dass dem Kläger vor Klageerhebung aufgrund einer Auskunft bereits bekannt war, dass Daten, deren Löschung er mit der Klage begehrte, teilweise bereits gelöscht waren.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.






LG Wiesbaden:
Urteil v. 12.08.2011
Az: 7 O 53/11


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