Landgericht Wuppertal:
Urteil vom 6. Februar 2013
Aktenzeichen: 13 O 39/12
(LG Wuppertal: Urteil v. 06.02.2013, Az.: 13 O 39/12)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, im Internet unter www.ghostwriter.nu zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, er sei einer der etabliertesten Anbieter seriöser akademischer Ghostwriter- und Autoren-Dienstleistungen im deutschsprachigen Raum, wie am 12.06.2012 mit nachstehender Werbung geschehen:
"Dienstag, 12. Juni 2012
Herzlich Willkommen
bei Ghostwriter.nu, einem der etabliertesten Anbieter seriöser akademischer Ghostwriter- und Autoren-Dienstleistungen im gesamten deutschsprachigen Raum sowie Anbieter wissenschaftlicher Coachings (Beratung) und allgemeiner Texterstellung mit Sitz im Herzen Deutschlands - Berlin, Unter den Linden/Ecke Friedrichstraße".
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind Mitbewerber im Bereich des akademischen Ghostwriting. Beide bieten ihre Dienste insbesondere im Internet an. Zwischen dem Beklagten und dem Kläger sowie anderen Mitbewerbern auf dem Ghostwriter-Markt gab es in der jüngeren Vergangenheit mehrfach Auseinandersetzungen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts. Auf der Internetpräsenz www.ghostwriter.nu, die der Beklagte betreibt, heißt es u.a. wie folgt:
"Dienstag, 12. Juni 2012
Herzlich Willkommen
bei Ghostwriter.nu, einem der etabliertesten Anbieter seriöser akademischer Ghostwriter- und Autoren-Dienstleistungen im gesamten deutschsprachigen Raum sowie Anbieter wissenschaftlicher Coachings (Beratung) und allgemeiner Texterstellung mit Sitz im Herzen Deutschlands - Berlin, Unter den Linden/Ecke Friedrichstraße"
Der Kläger hält diese Aussagen in zweifacher Hinsicht für unzutreffend, da der Beklagte weder der Spitzengruppe der Anbieter akademischer Ghostwriter-Dienstleistungen angehöre, noch seriöse Dienstleistungen erbringe. Vielmehr biete er exzessiv das Schreiben von Prüfungsarbeiten wie Diplomarbeiten, Bachelorarbeiten und Doktorarbeiten als Dienstleistungen an.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, im Internet unter www.ghostwriter.nu zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, er sei einer der etabliertesten Anbieter seriöser akademischer Ghostwriter- und Autoren-Dienstleistungen im deutschsprachigen Raum, wie am 12.06.2012 mit nachstehender Werbung geschehen:
"Dienstag, 12. Juni 2012
Herzlich Willkommen
bei Ghostwriter.nu, einem der etabliertesten Anbieter seriöser akademischer Ghostwriter- und Autoren-Dienstleistungen im gesamten deutschsprachigen Raum sowie Anbieter wissenschaftlicher Coachings (Beratung) und allgemeiner Texterstellung mit Sitz im Herzen Deutschlands - Berlin, Unter den Linden/Ecke Friedrichstraße"
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Seine von dem Kläger angegriffene Werbung sei nicht zu beanstanden. Bei dem Begriff "etabliert" handele es sich nicht um eine Spitzenstellungswerbung, sondern werde damit lediglich angedeutet, dass er - was auch zutreffend sei - einen festen, angestammten Platz auf dem Markt einnehme. Soweit der Kläger geltend mache, er, der Beklagte, biete keine "seriösen" Dienstleistungen an, handele er wider Treu und Glauben, da der Kläger zumindest teilweise selber auf diesem Markt sittenwidriger Dienstleistungsangebote tätig sei. Schlechterdings könne er dies dann auch nicht ihm, dem Beklagten, vorwerfen. Durch die Verwendung des Wortes "seriös" würden seine Kunden auch nicht in die Irre geleitet, da der Aspekt der rechtlichen Bewertung des Geschäftes, nämlich einer möglichen Sittenwidrigkeit, im Hintergrund stehe, seine Kunden vielmehr einen vertrauenswürdigen und zuverlässigen Anbieter suchen würden, wobei sie sich der rechtlichen Problematik des Geschäftes bewusst seien. Bei der angegriffenen Werbung würden die Kunden mithin assoziieren, dass es sich bei ihm, dem Beklagten, um einen zuverlässigen, kompetenten Geschäftspartner handele, der den Vertrag unbeschadet der rechtlichen Bewertung sorgfältig durchführen werde.
Zudem erhebe er, wie unstreitig, den Rechtsmissbrauchseinwand gemäß § 8 Abs. 4 UWG, da der Kläger die von ihm als vermeintliche Wettbewerbsverstöße beanstandeten Werbungen nicht kostenschonend in einem einzigen Verfahren, sondern sukzessive gegen den Beklagten verfolge. Die Vielzahl der von dem Kläger angestrengten Verfahren zeige, dass es ihm um eine reine Schädigungsabsicht und nicht um die Belange des Lauterkeitsrechts gehe. Dabei operiere der Kläger zusammen mit dem Konkurrenten xxx gegen ihn, den Beklagten.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Gründe
Der zuerkannte Anspruch des Klägers auf Unterlassung der beanstandeten Werbeaussage auf der Internetpräsenz des Beklagten ist begründet aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, Abs. 2, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
Die Parteien stehen zueinander in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, wobei die Behauptung des Beklagten, er sei einer der "etabliertesten Anbieter seriöser akademischer Ghostwriter- und Autoren-Dienstleistungen im gesamten deutschsprachigen Raum sowie Anbieter wissenschaftlicher Coachings (Beratung) und allgemeiner Texterstellung" irreführend ist.
Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Beide bieten unstreitig Leistungen auf dem Gebiet des "wissenschaftlichen Ghostwritings" an, was zur Bejahung eines Mitwettbewerbsverhältnisses genügt, wobei dahinstehen kann, inwieweit der Kläger auch oder gar nur illegale Tätigkeiten anbietet.
Die beanstandete Behauptung des Beklagten auf seiner Homepage ist irreführend und damit im Sinne der genannten Vorschriften des UWG unlauter und folglich zu unterlassen.
Mit der beanstandeten Aussage wird insbesondere durch die Kombination "einem der etabliertesten" und "seriöser" der Eindruck erweckt, dass er, der Beklagte, in nicht unerheblichem Umfang jedenfalls in diesem Bereich legale Betätigungen erbringe. Dies ist indes nicht der Fall. Der Beklagte hat auf den Hinweis des Gerichts, dass näher dazu vorgetragen werden müsse, ob er tatsächlich die angepriesenen Leistungen wie zum Beispiel wissenschaftliche Coachings oder Beratung erbringe, nichts näher vorgetragen. Vielmehr legt sein ganzer Vortrag in dem Rechtsstreit den Schluss nahe, dass er ausschließlich rechtlich zu missbilligende Leistungen erbringt, nämlich das Schreiben wissenschaftlicher Prüfungsarbeiten. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die beanstandete Äußerung aus Kundensicht nicht allein dahingehend auszulegen, dass er schon lange auf dem Markt tätig sei und sich in diesem - illegalen - Rahmen seriös verhalte. Gerade durch die Kombination mit dem Anpreisen wissenschaftlicher Coachings (Beratung) wird vielmehr nach dem objektiven Empfängerhorizont auch der Eindruck erweckt, der Beklagte erbringe legale Dienstleistungen.
Da der Beklagte aber ausschließlich einen rechtlich missbilligten Teil des Marktes bedient, kann er sich nicht als einer "der etabliertesten Anbieter seriöser akademischer Ghostwriter- und Autoren-Dienstleistungen" bezeichnen.
Das Vorgehen des Klägers ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht rechtsmissbräuchlich.
Seinen bestrittenen Vortrag, dass der Kläger ebenfalls nur illegale Leistungen auf dem Gebiet des Ghostwritings anbiete, hat der Beklagte weder näher erläutert, noch unter Beweis gestellt. Mithin ist davon auszugehen, dass der Kläger - zumindest auch - legale Teile dieses Marktes bedient, so dass ihm gegenüber der Rechtsmissbrauchseinwand nicht entgegengehalten werden kann, da dieser stets dann ausgeschlossen ist, wenn zugleich die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit berührt werden (vgl. etwa BGH GRUR 1984, 457).
Ebenso wenig ist der Anspruch des Klägers nach § 8 Abs. 4 UWG ausgeschlossen.
Ein Missbrauch im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt.
Zwar hat der Kläger den Beklagten unstreitig schon mehrfach außergerichtlich und gerichtlich auf Unterlassen bestimmter Formulierungen in Anspruch genommen. Dieser Umstand allein ist aber nicht geeignet, sein Vorgehen als unzulässig erscheinen zu lassen. Dazu, dass der Kläger den gleichen Verstoß etwa in mehreren Verfahren gleichzeitig rüge, hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Auch seien Behauptung dahingehend, der Kläger habe sich mit anderen Mitbewerbern zusammen organisiert, um gemeinsam gegen ihn vorzugehen, hat der Beklagte weder weiter untermauert noch, obwohl hierfür beweisbelastet, unter geeigneten Beweis gestellt. Insbesondere ist dem Kläger auch nicht ein sachlicher Grund für sein Vorgehen gegen den Beklagten abzusprechen, da es gerade auf dem sensiblen Markt des Ghostwriting wichtig erscheint, legales von illegalem Ghostwriting trennen zu können. Wählt der Beklagte in diesem Zusammenhang immer wieder neue - zu beanstandende - Formulierungen, so kann dem Kläger bzw. anderen Mitbewerbern auch nicht das Recht abgesprochen werden, gegen diese jeweils - erneut - vorzugehen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.
Der erst nach Ablauf der ihm nachgelassenen Schriftsatzfrist bei Gericht eingegangene Schriftsatz des Beklagten vom 02.01.2013 bot keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
Streitwert: 30.000,00 Euro.
LG Wuppertal:
Urteil v. 06.02.2013
Az: 13 O 39/12
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