Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Februar 2002
Aktenzeichen: 28 W (pat) 88/01
(BPatG: Beschluss v. 27.02.2002, Az.: 28 W (pat) 88/01)
Tenor
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenabteilung 3.4. - vom 20. März 2001 ist wirkungslos soweit die Eintragung der Marke Nr. 398 35 044 gelöscht wurde.
Gründe
Mit Beschluss vom 20. März 2001 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenabteilung 3.4. - die eingetragene Marke 398 35 044 gelöscht. Hiergegen hat der Antragsgegner form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller hat den Löschungsantrag zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl BGH, Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlas.
Stoppel Schwarz-Angele Martens Fa
BPatG:
Beschluss v. 27.02.2002
Az: 28 W (pat) 88/01
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