Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 9. Dezember 2014
Aktenzeichen: II ZR 106/14

(BGH: Beschluss v. 09.12.2014, Az.: II ZR 106/14)

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2014 wird auf ihre Kosten verworfen, weil der Wert der von der Beklagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).

Der Beklagten ist es nicht gelungen, eine Bedeutung des Streits um die Beschlussfassung über die Beendigung des Verwaltungstreuhandverhältnisses für die Parteien darzulegen, die mit mehr als 20.000 € zu bewerten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richtet sich bei gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen auch die Wertbemessung der Beschwer oder des Beschwerdegegenstandes nach den Grundsätzen des § 247 Abs. 1 AktG. Danach kommt es für die Wertbemessung auf die Bedeutung der Sache für die Parteien an (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZR 22/10, AG 2011, 823). Auf den Wert der Beteiligung der Beklagten an der H. W. K. GmbH & Co. KG kommt es hier schon deshalb nicht an, weil sie wirtschaftlich von der Kündigung des Treuhandverhältnisses nicht berührt wird und damit eine wirtschaftliche Bedeutung der Treugeberstellung gegenüber einer Direktbeteiligung nicht besteht. Eine Treuhandvergütung wird nach Kündigung nicht eingespart, weil keine vereinbart ist. Herrschaftsinteressen der Parteien sind ebenfalls nicht berührt, weil Treuhänder der Geschäftsführer der Beklagten ist. Insofern kommt allenfalls für die Zukunft eine Vereinfachung der Verwaltung der Beteiligung in Frage, wenn Geschäftsführerstellung und Treuhänderstellung getrennt würden. Ein Geheimhaltungsinteresse gegenüber der H. W. K. GmbH & Co. KG kann ebenfalls nicht berührt sein, weil die Beklagte auch unmittelbar an ihr beteiligt ist.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre aber auch zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Streitwert: 10.000 € Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 13.09.2011 - 16 O 399/09 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 24.02.2014 - 13 U 174/11 -






BGH:
Beschluss v. 09.12.2014
Az: II ZR 106/14


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