Bundespatentgericht:
Urteil vom 5. Februar 2004
Aktenzeichen: 2 Ni 14/02
(BPatG: Urteil v. 05.02.2004, Az.: 2 Ni 14/02)
Tenor
1. Das europäische Patent 0 541 904 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 541 904 (Streitpatent), das am 15. Juli 1992 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der drei deutschen Gebrauchsmusteranmeldungen 91 14 218, 91 14 219 und 91 14 220, jeweils vom 15. November 1991, angemeldet worden ist. Das in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlichte Streitpatent, das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 592 09 165 geführt wird, betrifft einen "Tisch, insbesondere Zuricht- und Schweißtisch". Es umfasst 4 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung (= Fassung, die er durch die beschränkte Aufrechterhaltung im Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem Europäischen Patentamt erhalten hat) gemäß EP 0 541 904 B2 folgenden Wortlaut hat:
"1. Zuricht- und Schweißtisch (1), mit einer Tischplatte (2) sowie an den Kanten der Tischplatte seitlich angeordneten, nach unten stehenden Wangen (3,4), wobei die Tischplatte (2) sowie die seitlichen Wangen (3, 4) mit über die ganze Oberfläche verteilten, unmittelbar in der Tischplatte (2) sowie in den Wangen (3, 4) angeordneten und unmittelbar zur Aufnahme von Spannelementen dienenden, zylindrischen Durchgangsbohrungen (9) versehen sind, die in einem gleichmäßigen Rastermaß angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass als Spannelemente sowohl Spannbolzen (14, 81), die sich an der Unterseite der Tischplatte abstützen, als auch das Standrohr (52, 72) einer Schraubzwinge (51) durch die Durchgangsbohrungen (9) hindurchgreifen, und dass auf der Tischplatte (2) und/oder an den seitlichen Wangen (3, 4) im. wesentlichen winkelförmig ausgebildete, als Befestigungsmittel dienende Stützen (10) mit wenigstens zwei im rechten Winkel zueinander verlaufenden Schenkeln (11, 12) lösbar befestigt sind, wobei in den Schenkeln (11, 12) ebenfalls zylindrische Bohrungen (9) und/oder langlochförmige Durchbrechungen (13) gleicher Breite vorgesehen sind."
Bezüglich der weiteren Patentansprüche wird auf die Patentschrift EP 0 541 904 B2 Bezug genommen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Dies gelte auch für die hilfsweise verteidigten Fassungen des Streitpatents.
Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentliche Druckschriften:
NK7 EP 0 266 172 A2 NK8 DE 91 09 540 U1 NK9 US 4 867 427 NK10 DE 90 15 218 U1 NK13 Prospekt/Katalog "Werkzeugmaschinen und Werkzeuge aus der DDR", WMW-Export-Import, Volkseigener Außenhandelsbetrieb der DDR, Berlin, VEB Vorrichtungsbau HOHENSTEIN, Betrieb des VEB Werkzeugmaschinenkombinat "Fritz Heckert", DDR, Hohenstein-Ernstthal;
NK14 EP 0 068 258 A2 NK17 DE 35 40 221 C1 NK18 FR 1 158 225 [NK18a] mit Übersetzung [NK18b]
NK19 FRONOBER, M. et al., Vorrichtungen: Gestalten Bemessen Bewerten, Lehrbuch, 10. Auflage, VEB Verlag Technik, Berlin, 1987, S. 207 - 209;
NK20 FR 2 657 037 A1 [NK20a] mit Übersetzung [NK20b]
NK21 FR 564 689 Darüber hinaus beruft sie sich darauf, dass auf Zuricht- und Schweißtischen, wie sie in der NK10 (DE 90 15 218 U1) beschrieben seien, bereits vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents auch Schraubzwingen mit einem Standrohr, das durch die Durchgangsbohrungen des Tisches hindurchgreife, benutzt worden seien - die Anlage NK12 zeige Fotos der Verwendung - und zwar im Jahre 1989 durch die Firma Lummel GmbH in Karlstadt/Main, und stellt diese Behauptung unter Zeugenbeweis.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin weiter geltend gemacht, dass das Streitpatent die Priorität dreier Gebrauchsmusteranmeldungen nicht in Anspruch nehmen könne. Denn entgegen den in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2003, X ZR 4/00 - Elektronische Funktionseinheit genannten Voraussetzungen für eine wirksame Inanspruchnahme der Priorität sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in keiner der drei Gebrauchsmusteranmeldungen identisch bzw. in einer sich aus einer Neuheitsprüfung ergebenden Weise offenbart. Die vor dem Anmeldetag des Streitpatents eingetragenen Gebrauchsmuster NK24 91 14 218 U1 NK25 91 14 219 U1 NK26 91 14 220 U1 seien daher ebenfalls als vorveröffentlichter Stand der Technik zu berücksichtigen, welcher der Patentfähigkeit des Streitpatents entgegenstehe.
Die Klägerin beantragt, das europäische Patent Nr. 0 541 904 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise verteidigt sie ihr Patent gemäß den in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsanträgen, und zwar nach Hilfsantrag 1 unter Einfügung des Wortes "selbst" in Spalte 6, Zeile 8 des Streitpatents EP 0 541 904 B2 hinter den Worten "die sich" und nach Hilfsantrag 2 durch Einfügung der Worte "mit aus ihm heraustretenden Kugeln (91)" an der vorgenannten Stelle.
Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent in der nach dem Einspruch beschränkten Fassung oder zumindest in einer der beiden hilfsweise verteidigten Fassungen für patentfähig.
Gründe
Die Klage, mit der der in Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ iVm Art. 52 Abs. 1, Art. 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig und in vollem Umfang begründet. Denn der Gegenstand des Streitpatents ergibt sich sowohl in der geltenden Fassung als auch in den nach Hilfsantrag 1 und 2 verteidigten Fassungen in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
I Das Streitpatent betrifft nach Patentanspruch 1 einen Zuricht- und Schweißtisch.
Das technische Problem besteht darin, einen bekannten Tisch so auszugestalten, dass damit Geräte, Gestelle und dergleichen auf einfache und rationelle Weise aus ihren Einzelteilen exakt aufgebaut und dann durch Schweißpunkte fixiert werden können.
Die Lösung der daraus resultierenden Aufgabe wird in dem Zuricht- und Schweißtisch nach Anspruch 1 gesehen, wovon die Merkmale des Anspruchs 1 des Hauptantrages nach dem Vorschlag der Klägerin folgendermaßen aufgegliedert sein können:
- Oberbegriff -
1 Zuricht- und Schweißtisch 2. mit einer Tischplatte;
3. an den Kanten der Tischplatte sind seitlich angeordnete, nach unten stehende Wangen vorgesehen;
4. die Tischplatte sowie die Wangen sind mit Durchgangsbohrungen versehen;
5. die Durchgangsbohrungen 5.1 sind über die ganze Oberfläche verteilt, und zwar unmittelbar in der Tischplatte sowie in den Wangen angeordnet, 5.2 sind in einem gleichmäßigen Rastermaß angeordnet, 5.3 sind zylindrisch ausgestaltet, 5.4 dienen unmittelbar zur Aufnahme von Spannelementen;
- Kennzeichen -
6. Spannelemente greifen durch die Durchgangsbohrungen hindurch 7. als Spannelemente dienen 7.1 sowohl Spannbolzen, die sich an der Unterseite der Tischplatte abstützen, 7.2 als auch das Standrohr einer Schraubzwinge;
8. auf der Tischplatte und/oder an den seitlichen Wangen sind Stützen befestigt 9. Die Stützen 9.1 sind im wesentlichen winkelförmig ausgebildet 9.2 dienen als Befestigungsmittel 9.3 weisen wenigstens zwei im rechten Winkel zueinander verlaufende Schenkel auf 9.4 sind lösbar befestigt 10. In den Schenkeln sind 10.1 ebenfalls zylindrische Bohrungen 10.2 und/oder langlochförmige Durchbrechungen gleicher Breite vorgesehen.
II Als der für einen Schweißtisch der patentgemäßen Art zuständige Fachmann wird zwischen den Parteien einvernehmlich ein Diplom-Ingenieur mit wenigstens Fachhochschulabschluss im allgemeinen Maschinenbau gesehen, der im Vorrichtungsbau tätig ist und dort über eine entsprechende mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
Die Neuheit des gewerblich anwendbaren Zuricht- und Schweißtisches nach dem Anspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung sowie auch in den hilfsweise verteidigten Fassungen kann dahinstehen, da es ihm an der zu fordernden erfinderischen Tätigkeit mangelt.
Der Fachmann findet in dem Katalog "Werkzeugmaschinen und Werkzeuge aus der DDR" [NK13], von dessen Vorveröffentlichung der Senat aufgrund der Angaben auf der ersten Seite überzeugt ist und die auch von der Beklagten zugestanden wird, einen "Vorrichtungsbaukasten im Bohrungssystem", der den schnellen Aufbau von u.a. Schweißvorrichtungen (S 1, 1. Abs) gewährleistet. Damit wird ihm ein Zuricht- und Schweißtisch, mit einer Tischplatte sowie an den Kanten der Tischplatte seitlich angeordneten, nach unten stehenden Wangen (dort gem S 1, li Sp als Grundkörper aus dünnwandigem Grauguss oder U-Träger in u.a. breiter Ausführung bezeichnet) an die Hand gegeben. Die Tischplatte sowie die seitlichen Wangen sind mit über die ganze Oberfläche verteilten, unmittelbar in der Tischplatte sowie in den Wangen angeordneten und unmittelbar zur Aufnahme von Spannelementen dienenden, zylindrischen Durchgangsbohrungen versehen, die in einem gleichmäßigen Rastermaß angeordnet sind. Die Durchgangsbohrungen können mit und ohne Gewinde ausgestattet sein. Auf der Tischplatte und/oder an den seitlichen Wangen können im wesentlichen winkelförmig ausgebildete, als Befestigungsmittel dienende Stützen (zB Winkel S 7 u 8) mit wenigstens zwei im rechten Winkel zueinander verlaufenden Schenkeln lösbar befestigt sein, wobei in den Schenkeln ebenfalls zylindrische Bohrungen und/oder langlochförmige Durchbrechungen (zB Winkel S 8) gleicher Breite vorgesehen sind. Zum Zusammenspannen dieser Stützen und anderer Teile der Gesamtvorrichtung dienen bei der NK13 unterschiedlich ausgestaltete mechanische Spannelemente, wie Spannschrauben, verschiedene Spanneisenformen, Exzenterspanner und Kniehebelspanner (S 1, li Sp, unten).
In der streitpatentgemäßen Lehre nach Anspruch 1 (aller Fassungen) sind als Spannelemente Spannbolzen, die lösbar befestigt sind, und eine Schraubzwinge, deren Standrohr durch die Durchgangsbohrungen hindurchgreifen, angegeben.
Gemäß Hauptantrag stützen sich die Spannbolzen an der Unterseite der Tischplatte ab. Für den Fachmann sind Bolzen in erster Linie Metallstifte zum Verbinden von Bauteilen miteinander oder Fixieren aneinander. Unter Spannbolzen versteht er solche Bolzen, die zudem ein Verspannen der zu verbindenden Teile gegeneinander ermöglichen. Dazu gehören auch Schrauben, die mit ihren Köpfen oder einer Mutter o. dgl. Schraubteil die zu verspannenden Bauteile hintergreifen. Der Fachmann sieht demnach aufgrund der ihm mit dem Anspruch 1 des Hauptantrags an die Hand gegebenen Lehre des Streitpatents jeden ihm zur Verfügung stehenden Bolzen, solange er als Spannelement geeignet ist. Er ist nicht an eine bestimmte Ausgestaltung eines Spannbolzens gebunden und schon gar nicht an eine aus mehreren Einzelteilen bestehende Ausführung, bei welcher Kugeln mittels eines Schraubmechanismus radial nach außen gedrückt werden, wie bei dem von der Beklagten als vorbekannt in der mündlichen Verhandlung vorgeführten oder bei dem von ihr selbst entwickelten Spannbolzen. Mögen solche (Schnell-) Spannbolzen handhabungs- und anwendungstechnische Vorteile besitzen (vor Schweißspritzer geschützt), so sind sie für den Fachmann dennoch nicht zwingender Bestandteil der streitpatentgemäßen Lehre nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag. Die zum Verspannen der Bauteile miteinander dienenden Spannschrauben von NK13 stellen für den Fachmann ebenfalls Spannbolzen im streitpatentgemäßen Sinn dar, die sich mittels ihrer Köpfe oder Muttern o. dgl. Schraubteile bei Bedarf an der Unterseite der Tischplatte abstützen können und lösbar befestigt sind.
Nach dem Hilfsantrag 1 verlangt die streitpatentgemäße Lehre Spannbolzen, die sich selbst an der Unterseite der Tischplatte abstützen. Die Spannschrauben der NK13 sind - wie oben begründet - Spannbolzen im streitpatentgemäßen Sinn, da mittels des Schraubenkopfes und/oder einer Mutter o. dgl. Schraubteils (als solches kann auch der Schwenkhebel gem S 22 von NK13 dienen) die Spannwirkung ausgeübt wird. Jede Spannschraube bildet somit mit ihrem Kopf und/oder dem Schraubteil eine funktionale Einheit als Spannbolzen. Demnach stützen sich auch bei der NK13 die Spannbolzen selbst an der Unterseite der Tischplatte ab. Die Einfügung von "selbst" in den Anspruch 1 bewirkt somit keine engere Auslegung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag, sie beschränkt den Anspruch nicht.
Gemäß dem Hilfsantrag 2 sind Spannbolzen vorgesehen, die sich mit aus ihm heraustretenden Kugeln an der Unterseite der Tischplatte abstützen. Dies sagt dem Fachmann zwar, dass es sich hierbei nicht (wie nach Hauptantrag und erstem Hilfsantrag) um einen beliebigen Bolzen, wie einen Schraubbolzen handeln kann, sondern um einen anderen Spannbolzen, bei dem bestimmte Bauteile des Bolzens auf Kugeln einwirken, um deren radiales Heraustreten zu bewirken. Er erkennt, dass dabei die Kugeln mit den weiteren Bauteilen des Spannbolzens eine funktionale Einheit bilden und, obgleich doch nur die Kugeln am Wirkort anliegen, sich der Spannbolzen selbst (wie schon gem Hilfsantrag 1) funktionsgleich mit dem durch einen Schraubbolzen mit Kopf und/oder Schraubteil gebildeten Spannbolzen (nach der NK13) an der Unterseite der Tischplatte abstützt. Die Lehre des Streitpatents gemäß zweitem Hilfsantrag schränkt den Fachmann zwar auf solche Spannbolzen mit heraustretenden Kugeln ein, jedoch nicht auf den Bolzentyp der Beklagten, der in der Streitpatentschrift abgebildet ist (Fig 9 - 11), sondern nur allgemein auf Bolzen dieses grundsätzlichen Wirkprinzips. Solche waren schon vor dem Zeitrang des Streitpatents bekannt, wie die Beklagte selbst einräumt und in der mündlichen Verhandlung demonstriert hat. Obgleich die Spannschrauben nach NK13 dort eine Variante von Spannbolzen sind, lässt sich der Fachmann hiervon nicht binden. Gerade dann, wenn der Kopf oder der Schraubteil einer als Spannelement dienenden Spannschraube schlecht zugänglich ist, sucht er nach einer alternativen Lösung, die einfacher und zweckmäßiger handhabbar ist. Dabei stößt er von selbst auf den von der Beklagten als vorbekannt bezeichneten Spannbolzen, bei dem sich aus ihm heraustretende Kugeln an der unzugänglichen Seite einer Platte oder eines Winkels o. dgl. abstützen und deshalb eine Zugänglichkeit nur von einer Seite erforderlich ist. In naheliegender Weise ergänzt der Fachmann deshalb die ihm durch den Bausatz nach dem Katalog NK13 u.a. als Spannelemente angebotenen Spannschrauben bei Bedarf oder Wunsch durch solchermaßen bekannte Spannbolzen, bei welchen heraustretende Kugeln die Spannkraft auf das Bauteil übertragen.
Bei dem bekannten Bausatz nach dem Katalog NK13 sind weitere Spannelemente wie Federspanner, Hakenspanner, Kniehebelspanner oder Niederzugspanner vorgesehen, die auch zum Auf- bzw. Einspannen von Werkstücken dienen. Eine Schraubzwinge findet sich auf Seite 23 des Katalogs ebenfalls, diese ist aber erkennbar nicht dafür vorgesehen oder geeignet, mit ihrem Standrohr durch die Bohrungen der Tischplatte hindurch zu greifen.
Somit unterscheidet sich der Tisch des Streitpatents von dem Bausatz des Katalogs NK13 nach dem geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1 nur und nach Hilfsantrag 2 auch durch eine solche Schraubzwinge als weiteres Spannelement. Andere Eigenschaften, welche die Beklagte beim Streitpatent geltend machen will, spielen jedoch keine Rolle. Spezielle Angaben zu den aufzuspannenden und zu verschweißenden Werkstücken sowie den Dimensionierungen des Schweiß- und Zurichttisches, beispielsweise der Wandstärke, sowie den aufzunehmenden Kräften finden sich im Anspruch 1 (aller Fassungen) nämlich nicht. Solcher Angaben bedarf es auch nicht, da der Fachmann in der Lage ist, die Randbedingungen zielgerichtet festzulegen und die Vorrichtungen nach den zu erwartenden Kräften zu dimensionieren. Dies vermag er auch bei dem Baukasten nach dem Katalog NK13, wenn jener seinen Anforderungen diesbezüglich nicht entspricht.
Die streitpatentgemäße Vorrichtung nach Anspruch 1 (aller Fassungen) stellt dem Wesen nach - ebenso wie in NK13 - einen Bausatz dar, dessen Teile - wie der Fachmann weiß - in beliebiger Zusammenstellung bedarfsorientiert, jedoch nicht zwingend zugleich, eingesetzt werden. Die Verwendung der streitpatentgemäßen Schraubzwinge als Spannelement ist nicht unter allen Umständen notwendig. Der Bausatz kann sowohl mit als auch ohne diese Schraubzwinge sinnvoll angewendet und im Weiteren auch noch durch andere Spannelemente (Kniehebelspanner oder Niederzugspanner wie bei der NK13 aber auch durch herkömmliche Schraubzwingen) ergänzt werden, wenn sie an das System entsprechend angepasst sind. Die Schraubzwinge nach Anspruch 1 des Streitpatents, die mit dem Standrohr die Durchgangsbohrungen der Tischplatte durchgreift, ist also Baukastenteil, das der Fachmann nur bei Bedarf heranzieht. Genau so ist der Fachmann bei der Verwendung des Bausatzes nach NK13 nicht auf die dargestellten Baukastenteile beschränkt, sondern fügt im Bedarfsfall z.B. außer einfacher zu handhabenden Spannbolzen auch andere ihm bekannte Werkzeuge und Vorrichtungen hinzu, wenn das Standardprogramm seinen Anforderungen nicht genügt.
In der einschlägigen Fachwelt sind Schraubzwingen als Spannmittel weit verbreitet. Überwiegend sind dies solche, die (wie auch in der NK13 abgebildet) unabhängig einsetzbar sind. Vor dem für das Streitpatent maßgeblichen Zeitrang waren dem Fachmann aber auch jene Zwingen bereits bekannt, die für das Zusammenwirken mit einem Arbeitstisch vorgesehen sind. Ein Beispiel hierfür findet sich in der NK20. Die daraus bekannte Schraubzwinge durchgreift die Bohrung der Tischplatte einer Werkbank und dient als Spannelement zum Einspannen eines Werkstückes. Sie bietet eine ersichtlich einfache Handhabung und ermöglicht erkennbar ein vorteilhaftes Spannen des Werkstücks unmittelbar auf die Werkbank. Obgleich diese Zwinge dort für den Arbeitstisch eines Tischlers oder Heimwerkers vorgeschlagen ist, drängt sie sich dem Fachmann aufgrund ihrer allseitigen Eignung sofort auch zum Einsatz im Zusammenhang mit anderen Arbeitstischen als Baukastenteil auf, wenn es dabei um das Ein- und Aufspannen von Werkstücken geht. Ohne weitere Überlegungen greift er deshalb auf jene bekannte Schraubzwinge der NK20 zurück, deren Standrohr in Durchgangsbohrungen eines Werktisches einsteckbar ist, und verwendet diese bei Bedarf auch im Zusammenhang mit dem aus NK13 bekannten Bausatz.
Weil die streitpatentgemäße Lehre nach Anspruch 1 (aller Fassungen) dem Fachmann einen Bausatz in hergebrachter Form an die Hand gibt, bei dem ein Grundkörper durch unterschiedliche Bausatzteile einzeln und miteinander ergänzbar ist, wobei das Aufgreifen der einzelnen Bausatzteile nach Art und Umfang je nach Bedarf allein ins Ermessen des Fachmanns fällt, besitzt die Erfindung nicht die Qualität einer Kombinationserfindung. Vielmehr stellt sie eine Aggregation von Bausatzbestandteilen dar, da sie nur an sich Bekanntes nebeneinander stellt.
Zum Aufgreifen der bekannten, in einfacher Weise mit dem Tisch in Wirkverbindung bringbaren Schraubzwinge, die mit dem Standrohr eine Durchgangsbohrung einer Tischplatte durchgreift, und (Hilfsantrag 2) bzw. oder (Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1) dem Heranziehen des ebenfalls bekannten Spannbolzens, welcher eine Zugänglichkeit nur von einer Seite erfordert, da sich aus ihm heraustretende Kugeln an der unzugänglichen Seite abstützen, und zur Ergänzung des aus dem Katalog NK13 bekannten Bausatzes durch diese Spannelemente, wird der Fachmann gerade wegen ihrer erkennbaren Vorteile und des absehbaren Erfolges, in naheliegender Weise geführt. Ohne erfinderisch tätig zu werden, gelangt er dabei zu dem ihm als Bausatz angebotenen Schweiß- und Zurichttisch nach Anspruch 1 des Streitpatents sowohl in der vorrangig verteidigten Fassung, wie auch in den hilfsweise verteidigten Fassungen.
Da dem Fachmann aus dem einschlägigen Stand der Technik nach alledem der unmittelbare Weg zum Streitpatent gewiesen wird, erweist sich weder der Anspruch 1 nach Hauptantrag, noch der nach Hilfsantrag 1, noch der nach Hilfsantrag 2 als rechtsbeständig.
In den Ansprüchen 2 bis 4 sind einfache Weiterbildungen des Zuricht- und Schweißtisches nach dem Hauptantrag angegeben, die auf gewöhnlichen handwerklichen Maßnahmen beruhen, welche ins übliche fachmännische Können fallen. Diese sind von der Beklagten nicht als patentfähig verteidigt worden und auch der Senat vermag dort nichts Patentfähiges zu erkennen. Diese Ansprüche haben daher das Schicksal ihres übergeordneten Anspruchs 1 zu teilen.
Aus den einzeln dargelegten Gründen war das Patent antragsgemäß in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob das Streitpatent die Prioritäten der deutschen Gebrauchsmusteranmeldungen 91 14 218 [NK24], 91 14 219 [NK25] und 91 14 220 [NK26] nicht in Anspruch nehmen kann, wie die Klägerin geltend macht, und damit auch die NK24 bis NK 26 als vorveröffentlichter Stand der Technik zu berücksichtigen wären.
III Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs.1 PatG, 709 ZPO.
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BPatG:
Urteil v. 05.02.2004
Az: 2 Ni 14/02
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