Landgericht Hamburg:
Urteil vom 13. Juni 2006
Aktenzeichen: 312 O 136/05
(LG Hamburg: Urteil v. 13.06.2006, Az.: 312 O 136/05)
Tenor
I. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg vom 05.07.2005 (Az.: 312 O 136/05) wird aufrechterhalten.
II. Der Beklagte trägt sämtliche nach Erlass des Versäumnis-Urteils weiter entstandenen Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 500.000,-- vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt vorliegend gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung ihrer Rechte aus UrhG weiter, welchen sie bereits im Wege eines Eilverfahrens beim Landgericht Hamburg (AZ.: 312 O 1106/04) und beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 5 U 78/05) geltend gemacht hat.
Die Klägerin ist ein in Deutschland bekannter Anbieter von Bezahlfernsehen.
Der Beklagte entwickelte die Software €C...sky TV€. Nach den zumindest ursprünglichen Plänen sollte diese Software in die Software €T... Media Center€ integriert werden. Diese zuletzt genannte Software wird von der vormals Beklagten zu 1., der €TCU AG€ (TCU AG), bereits seit längerem im Internet angeboten. Die TCU AG tritt im Internet unter den Domains €t....tv€ und €tvo...de€ auf. Unter der Domain €t....tv/ctv€ finden sich Informationen zu der Software €C...sky TV€. Der Beklagte gehört neben der Vorstandsvorsitzenden dem Vorstand der TCU AG an.
In einer Pressemitteilung aus dem Januar 2004, welche auf der Internetseite mit der Domain €tele....de€ veröffentlicht war, stellte die TCU AG das €T... Media Center€ unter der Überschrift €T... Media Center mausert sich zur Universal-Benutzer-Oberfläche für jeden PC€ vor. In dieser Pressemitteilung befand sich u.a. die Aussage:
€Wenn also das normale TV nichts mehr zu bieten hat, reicht ein Knopfdruck auf die Fernbedienung und €kostenloses Pay-TV€ steht bereit.€ (Anlage K 10, Seite 2).
Als Ansprechpartner für diese Pressemitteilung sind dort die TCU AG sowie deren Vorstandsvorsitzende genannt. Gleichzeitig wird auf die Internetseite €tvo...de€ verwiesen. Bereits im Laufe des diesem Verfahren vorausgehenden einstweiligen Verfügungsverfahrens wurde die Aussage insoweit abgeändert, als €kostenloses Pay-TV€ durch die Worte €kostenloses Video-on-Demand€ ersetzt wurden.
Die Software €C...sky TV€ ermöglicht eine Hochgeschwindigkeitsdatenübertragung im Wege eines so genannten Peer-to-Peer-Systems (P2P). Jeder Software-Anwender ist sowohl Sender als auch Empfänger von Daten. Die Software ist in der Lage, Fernsehprogramme, die von einem Anwender der Software in das Internet eingestreamt werden, nahezu in Echtzeit auch über große Entfernungen zu übertragen. Die Software macht es damit grundsätzlich auch möglich, dass der Abonnent eines Bezahlfernsehsenders über eine Verbindung zwischen seinem Fernseher und seinem Computer das Programm des Bezahlsenders ins Internet einstreamt, und ein weiterer €C...sky TV€-Nutzer diesen Stream auf seinem Rechner bzw. auf seinem Fernseher in Fast-Echtzeit ebenfalls sehen kann. Die Software arbeitet mit einem so genannten Pipe-Manager. Dieser organisiert das P2P-Netzwerk. Auf ihm werden Channel-Listen hinterlegt, welchen zu entnehmen ist, welche Streams von den Nutzern aktuell eingestellt werden.
Auf der Internetseite der TCU AG €t....tv€ wurde die Software €C...sky TV€ an verschiedenen Stellen vorgestellt. So fanden sich unter der Domain €t....tv/ctv/investorpublic/index.html€ jedenfalls am 05.12.2004 folgende Hinweise:
€The amazing C...sky TV-Project delivers any TV-Signal with al peer to peer realtime network to internet users around the globe.
- [...]
- [...]
- even pay-tv channels can be transferred with the permission of copyright owner
- [...]€ (vgl. Anlage K 6).
Unter der Domain € t....tv/ctv/01fce295a514cf302/index.html€ war jedenfalls am 05.12.2004 ein Foto zu sehen, auf welchen die Beschilderung eines Autobahnkreuzes abgebildet ist. Statt Namen von Städten, zu welchen die sich kreuzenden Autobahnen führen, ist auf den über den Fahrstreifen angebrachten Schildern beispielsweise zu lesen:
€CHANNEL-HIGHWAY
10.000 CHANNELS
WORLDWIDE
WITH C...sky TV€.
Unter dem Foto steht die Frage
€When is the premiere€€
zu lesen (vgl. Anlage K 7).
Ebenfalls auf der Internetseite €t....tv/ctv/index.html€ befand sich jedenfalls am 05.12.2004, nachdem zuvor die Software kurz vorgestellt worden ist, unter der Überschrift €Disclaimer€ der Satz:
€When we mention Pay-TV-Sharing together with C...sky TV, we mean distribution of Pay-TV-Channels under the legal accordance of copyright owner and on behalf of broadcasters.€ (vgl. Anlage K 8).
Verschiedene Medien haben Ende 2004 unter Bezugnahme auf die vom Beklagten entwickelte Software über die Idee einer Software, welche ein kostenloses Übertragen von Bezahlfernsehen ermöglicht, berichtet. So beispielsweise der €Sp...€ in einem Artikel vom 15.11.2004 (vgl. Anlage K 11), der €Medienbote€ in einer Meldung vom 10.11.2004 (vgl. Anlage K 12), €h... online€ in einem Bericht vom 12.11.2004 (Anlage K 13) sowie das €dsl-magazin€ in einer Meldung vom 11.11.2004 (Anlage K 14). Alle genannten Berichte und Meldungen berichten im Wesentlichen darüber, dass mittels der Software des Beklagten auch PayTV-Streams kostenlos übertragen werden können.
Mit Email von Anfang Februar 2006 hatte der Beklagte sich an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gewendet, um nach einer technischen Lösung zu suchen, welche einen hinreichenden Schutz der Rechte der Klägerin auch bei einer Benutzung seiner Software ermöglichen würde. Auf diesen Vorschlag meldete sich die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 16.02.2006. Eine Abstimmung der beiden Produkte ist zwischen den Parteien bislang nicht erfolgt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Angebot des Beklagten verletze insbesondere ihr ausschließliches Recht aus § 97 Abs. 1 UrhG, ihre Funksendungen weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen oder ihre Funksendungen auf Bild- und Tonträger aufzunehmen.
In der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2005 erschien der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht. In dieser mündlichen Verhandlung wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hin, dass der Beklagte persönlich, nicht jedoch die Firma €C...sky TV-TV Ltd.€ in Anspruch genommen werden solle. Auf Antrag der Klägerin erging am selben Tag ein Versäumnis-Teil- und Schluss-Urteil der Kammer. Hiernach ist es dem Beklagten bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten
1. die Software T... Media Center mit der Formulierung €Wenn also das normale TV nichts mehr zu bieten hat, reicht ein Knopfdruck auf die Fernbedienung und €kostenloses Pay-TV€ steht bereit.€ anzubieten oder zu bewerben;
2. die Software €C...sky TV€ anzubieten, zu verbreiten und/oder zu betreiben, sofern mittels dieser Software entschlüsselte Inhalte des PayTV-Angebotes der Klägerin im Rahmen eines Peer-to-Peer-Systems von Nutzern dieser Software im Internet versendet und/oder empfangen werden können.
Das Verfahren gegen die vormalige Beklagte zu 1, die TCU AG, ist von den Parteien übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden. Über die Kosten ist insoweit in dem genannten Versäumnis-Teil- und Schluss-Urteil der Kammer entschieden worden.
Gegen das Versäumnis-Teil- und Schluss-Urteil vom 05.07.2005, das dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 11.07.2005 zugestellt wurde, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 25.07.2005, vorab per Fax bei Gericht eingegangen am 25.07.2005, Einspruch eingelegt.
Der Beklagte vertritt zunächst die Auffassung, vorliegend nicht passivlegitimiert zu sein. Er selbst habe die Software zwar entwickelt, er habe die Rechte an dieser jedoch übertragen. Zudem habe sich die Klage ursprünglich gegen die Firma €C...sky TV Ltd.€ gerichtet, nur dieser sei die Klage auch zugestellt worden. Damit hätte gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil am 05.07.2005 grundsätzlich nicht ergehen dürfen.
Hinsichtlich der Aussage
€Wenn also das normale TV nichts mehr zu bieten hat, reicht ein Knopfdruck auf die Fernbedienung und €kostenloses Pay-TV€ steht bereit.€
in der Pressemitteilung der TCU AG vom Januar 2004 weist der Beklagte darauf hin, dass diese Werbung bereits aus dem Jahr 2003 stamme und also nicht die Software €C...sky TV€, sondern allein das bereits länger vertriebene €T... Media Center€ betroffen habe. €C...sky TV€ sei überhaupt erst im Jahr 2004 entwickelt worden. Im Übrigen sei die Aussage inzwischen geändert worden, nachdem mit €PayTV€ ohnehin nicht Bezahlfernsehen gemeint gewesen sei.
Weiter begründet er seinen Einspruch damit, dass es sich bei der von ihm entwickelten Software um ein anwendungsneutrales Produkt handele, welchem allenfalls durch dessen Nutzer ein rechtsverletzender Gehalt beigemessen werde. Ebenso wie beispielsweise Messer verkehrsfähig seien, obgleich sie auch zur Begehung von Straftaten verwendet werden könnten, müsse dies auch für seine Software gelten, auch wenn diese möglicherweise von Nutzern zur Begehung von Rechtsverletzungen verwendet werde. Diese Möglichkeit könne jedoch nicht zu einem totalen Vertriebsverbot seiner Software führen, zumal es noch gar nicht absehbar sei, ob, und wenn ja, wie viele Nutzer der Software mit deren Hilfe Rechte Dritter verletzen werden.
Der Beklagte weist ferner darauf hin, dass die Übertragung von entschlüsselten Pay-TV-Sendungen bereits seit längerem mit Hilfe von WebCams oder des €Windows Encoders€ möglich sei. Auch gebe es verschiedene Streaming Software, beispielsweise Microsoft, real und Quicktime. Insoweit bestünde jedoch kein Vertriebsverbot. Nicht nachvollziehbar sei deshalb, warum ein solches für die Software des Beklagten gelten sollte.
Der Beklagte ist weiter Auffassung, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 97 UrhG gegen ihn nicht vorlägen. Durch den Vertrieb der Software würden Senderechte o.ä. Dritter nicht verletzt. Dies geschehe erst durch die missbräuchliche Verwendung der Software. Er könne jedoch für eventuelle Rechtsverletzungen, welche von Nutzern seiner Software begangen würden, nicht verantwortlich gemacht werden. Es gebe für ihn praktisch nicht die Möglichkeit, das Einstreamen von Sendungen der Klägerin in das Internet zu verhindern. Dies wäre nur dann möglich, wenn die Klägerin bzw. deren Sendungen ein bestimmtes Signal aussendeten, welches die Software erkennen könnte mit der Folge, entsprechende Streams dann nicht zu übertragen.
Der Beklagte trägt weiter vor, seine Software verfüge allein über einen analogen Videoeingang. Mit einem solchen sei es nicht möglich, ein digitales Signal zu empfangen. Digitale Daten, welche durch die Software übertragen werden sollten, würden zuvor vielmehr analogisiert. Im Zuge dieser Analogisierung gingen eventuelle Signale und Zusatzdaten, welche die Streams der Klägerin erkennbar machen könnten, verloren. Damit sei ein Filtern dieser Streams durch die Software unmöglich. Anders wäre es allenfalls dann, wenn in die Software auch eine digitale Schnittstelle eingebaut würde. Eine solche begründete jedoch Risiken eines Missbrauchs auch zu Lasten der Klägerin, welche der Beklagte bewusst nicht habe eingehen wollen. Wie auch ein Scartkabel und ein AV-Funksender könne die analoge Software des Beklagten nicht erkennen, was sie sendete.
Der Beklagte behauptet weiter, die auf dem Pipe-Manager seiner Software abgelegten Channel-Listen machten es ihm, aber auch der Klägerin ohne weiteres möglich, rechtsverletzende Einträge zu erkennen und den jeweiligen Einspeiser zu identifizieren. Er selbst werde jeden Eintrag in diesen Channel-Listen, der das Wort €Premiere€ enthalte, automatisch und umgehend löschen lassen. Ferner werde er auch andere zumutbare Kontrollmechanismen installieren.
Vor diesem Hintergrund vertritt der Beklagte die Auffassung, dass ein Anspruch der Klägerin gegen ihn zu keiner Zeit in dem im einstweiligen Verfügungsverfahren tenorierten und vorliegend beantragten Umfang bestanden habe. Insgesamt verstoße der Antrag und der Tenor des Urteils gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.
Auch die Voraussetzungen anderer Anspruchsgrundlagen, insbesondere Verstöße gegen das TDG, das ZKDSG oder § 95a UrhG, seien nicht erfüllt. Soweit § 95a UrhG betroffen sei, fehle es an einem Einfluss der Software auf den Schutzgegenstand dieser Norm. Die Software ermögliche allenfalls die Übertragung bereits entschlüsselter Streams, entschlüssele selbst allerdings nicht. Sie stelle ferner kein Werkzeug im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG dar. Aus denselben Gründen fehle es auch an einem Verstoß gegen das ZKDSG.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil der Kammer vom 05.07.2005 aufzuheben und die Klage gegen den Beklagen zu 2. abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil der Kammer vom 05.07.2005 aufrechtzuerhalten.
Die Klägerin hält auch im weiteren Verfahren an ihrer Auffassung fest, wonach der Vertrieb der Software des Beklagten eine Verletzung ihrer Rechte, insbesondere jener aus § 97 UrhG darstelle.
Die Klägerin behauptet, dass die Software des Beklagten zwar zweckneutral sei, dass der Beklagte zusammen mit der von ihm vertretenen TCU AG durch entsprechende Bewerbung seiner Software jedoch einen vorrangig rechtsverletzenden Zweck und Nutzen beigemessen habe. Insoweit verweist sie auf verschiedene Veröffentlichungen auf der Internetseite €tvo...de€. Dort gebe es u.a. einen Menüpunkt €Pay-TV entschlüsseln€, von welchem ein Menüunterpunkt €So geht es im Moment€ laute.
Die Klägerin behauptet weiter, dass es dem Beklagten möglich sei, die so genannte €conditional access system ID€, welche in den von der Klägerin versendeten Streams enthalten sei, innerhalb der Software €C...sky TV€ zu identifizieren. Mittels der Implementierung einer Filterfunktion in die Software könne verhindert werden, dass vormals verschlüsselte Inhalte weiter gesendet würden.
Die Klägerin verweist ferner darauf, dass die Software des Beklagten mit einem so genannten Pipe-Manager arbeite. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte ein Netzwerk selbst betreibe, dessen Inhalte über den Pipe-Manager und die dort geführten Channel-Lists überwacht werden könnten. Insbesondere aus diesem Grund könne sich der Beklagte nicht darauf zurückziehen, sich für eventuelle Rechtsverletzungen, welche von Nutzern seiner Software begangen würden, nicht als Störer verantworten zu müssen.
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 01.06.2006, per Fax vorab eingegangen bei Gericht am 01.06.2006, trägt der Beklagte weiter vor. Er verweist insbesondere nochmals darauf, dass er nicht passivlegitimiert sei. Entsprechendes folge nicht aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2006 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren (Az.: 312 O 1106/04). Weiter trägt der Beklagte vor, dass er erst mit Schreiben der Klägerin vom 02.05.2006 erfahren habe, dass bei den Direktkanälen der Klägerin ein Makrovision Kopierschutz eingebaut sei. Dies sei Grund dafür, dass die Software des Beklagten nicht in der Lage sei, entschlüsselte Inhalte aus dem Angebot der Klägerin zu versenden und/oder zu empfangen. Zwar könne über eine geänderte Firmware auch dieser Flag in Form des genannten Kopierschutzes ignoriert werden. Eine derartig geänderte Firmware sei aber auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht in die Software des Beklagten integriert. Angesichts dessen, dass der Beklagte von all dem erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt habe, beantragt er die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO, andernfalls der Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO in der Berufungsinstanz geltend gemacht würde.
In dem Schriftsatz vom 02.06.2006 setzt sich der Beklagte ferner mit dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 08.02.2006 (Az.: 5 U 78/05) in dem einstweiligen Verfügungsverfahren auseinander. Er vertritt insoweit die Auffassung, dass das Oberlandesgericht insbesondere verschiedene Aussagen auf den Internetseiten der TCU AG zu Unrecht dem Beklagten zugerechnet und hieraus im Übrigen unrichtige Schlüsse gezogen habe.
Zur Ergänzung des Streitstandes wird ausdrücklich auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den weiteren Akteninhalt sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 05.07. und 25.10.2005 sowie vom 28.03.2006 Bezug genommen.
Gründe
I.
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 05.07.2005 erweist sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien nach dem Einspruch des Beklagten gegen dieses Urteil als zu Recht ergangen. Die zugrunde liegende Klage war zulässig und begründet, der zulässige Einspruch dagegen unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch aus § 97 i.V.m. § 87 Abs. 1 Ziffer 1 UrhG, soweit der Urteilsausspruch zu Ziffer I.2. (Klagantrag zu 2.) betroffen ist (siehe hierzu die Ausführungen unter Ziffer 1.), sowie aus §§ 8 Abs. 1 i.V.m. 3 UWG bzw. §§ 97, 87 UrhG, soweit der Urteilsausspruch zu Ziffer I.1. (Klagantrag zu 1.) betroffen ist (siehe hierzu die Ausführungen unter Ziffer 2.). Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO war vorliegend nicht geboten (siehe hierzu die Ausführungen unter Ziffer 3.).
1.
Der Beklagte hat eine Erstbegehungsgefahr dafür begründet, dass künftige Nutzer seiner Software €C...sky TVTV€ verschlüsselte Inhalte der Klägerin nach Entschlüsselung öffentlich zugänglich machen und dadurch die ausschließlichen Rechte der Klägerin aus § 87 Abs. 1 Ziffer 1 UrhG verletzen. Der Kläger ist insoweit als Störer zumindest mitverantwortlich.
1.1.
§ 87 Abs. 1 Ziffer 1 UrhG gibt dem Sendeunternehmen € als solches ist die Klägerin anzusehen (vgl. OLG Hamburg MD 2006, 426, 430 €C...sky TV) € das ausschließliche Recht, seine Funksendung nicht nur weiterzusenden, sondern auch, diese öffentlich zugänglich zu machen. Wie das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in seinem Urteil über die Berufung des Beklagten in dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren (Az.: 312 O 1106/04) ausgeführt hat, ist Gegenstand des Senderechts der Klägerin die ausschließliche Entscheidungsbefugnis darüber, in welcher Art und Weise eine (Weiter-)Übertragung ihrer Programme erfolgt. Sie kann mithin ausschließlich darüber entscheiden, ob ihre Programme nur übertragen werden, wie sie dies selbst tut, nämlich im Wege des so genannten €pay-per-channel€, oder ob eine Übertragung auch im Wege weiterer Übertragungsarten erfolgen soll (OLG Hamburg MD; 2006, 426, 431 €C...sky TV).
1.2.
Der Beklagte ist im vorliegenden Verfahren für einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 97 i.V.m. § 87 Abs. 1 Ziffer 1 UrhG passivlegitimiert.
1.2.1.
Grundsätzlich ist es zunächst unproblematisch, dass sich die Klage der Klägerin ausweislich der Klageschrift vom 24.02.2005 ursprünglich gegen eine Firma namens €C...sky TV-TV Ltd.€, vertreten durch den Beklagten, gerichtet hat. Bereits in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2005 über den Widerspruch des Beklagten gegen die einstweilige Verfügung der Kammer vom 14.12.2004 (Az.: 312 O 1106/04) wurde in Anwesenheit des Beklagten und seines Prozessbevollmächtigten das Passivrubrum geändert.
Die Klägerin wollte mit ihrer Klage die juristische oder natürliche Person auf Unterlassung in Anspruch nehmen, welche für den Vertrieb der streitgegenständlichen Software neben der TCU AG verantwortlich war. Nach den ihr bekannten Informationen im Zeitpunkt der Klageerhebung musste sie davon ausgehen, dass die in Anspruch genommene Firma €C...sky TV-TV Ltd.€ insoweit die richtige Beklagte wäre. Der Beklagte selbst hat in der besagten mündlichen Verhandlung vom 12.04.2005 jedoch klargestellt, dass dies nicht der Fall sei, er dies vielmehr selbst, handelnd unter der Firma €C...sky TV-TV€, sei, woraufhin die Rubrumsberichtigung erfolgte.
Dementsprechend wurde auch der Beklagte, nicht die Firma €C...sky TV-TV Ltd.€, zur ersten Verhandlung in dem vorliegenden Verfahren am 05.07.2005 geladen. Zuvor war in Entsprechung mit dem Eilverfahren das Passivrubrum betreffend den Beklagten geändert worden.
Soweit der Beklagte vorträgt, die Rechte an der Software zwischenzeitlich veräußert zu haben, so ist dies für das vorliegende Verfahren gemäß § 265 Abs. 2 ZPO unbeachtlich.
1.2.2.
Der Beklagte ist vorliegend auch als Störer für Rechtsverletzungen, welche von künftigen Nutzern der von ihm entwickelten Software begangen werden, haftbar.
In analoger Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB kann als Störer in Anspruch genommen werden, wer € ohne Täter oder Teilnehmer zu sein € in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen mitgewirkt und darüber hinaus ihm zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Der Umfang dieser Prüfungspflichten bestimmt sich unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des Inanspruchgenommenen sowie im Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar Handelnden (Beckedorf in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2004, § 8 Rz. 64 m.w.N.; BGH GRUR 2004, 860, 864 € Internet-Versteigerung).
Der Beklagte hat durch Art und Inhalte der Kampagne, mit welcher er seine Software der Öffentlichkeit vorgestellt hat, die Gefahr der Verletzung der ausschließlichen Rechte der Klägerin aus § 87 Abs. 1 Ziffer 1 UrhG willentlich und in zurechenbarer Weise mit verursacht. Er hat insbesondere über die Internetseite der TCU AG €t....tv€ nd €tvo...de€ sowie in Interviews mitgeteilt, dass seine Software grundsätzlich in der Lage sei, PayTV- wie auch FreeTV-Inhalte in beachtlicher Geschwindigkeit zu übertragen. Nutzer seiner Software könnten Sendungen, welche sie selbst empfangen, weitersenden und Sendungen, welche andere Nutzer der Software weitersenden, selbst empfangen. Dass die Software noch andere für Anwender und Investoren gleichfalls interessante Einsatzmöglichkeiten habe, wurde dagegen vom Beklagten weder im Rahmen der Vorstellung dieser Software in der Öffentlichkeit noch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hervorgehoben bzw. substantiiert vorgetragen.
Hinsichtlich der Vorstellung der Software durch den Beklagten wird nur auf den Auszug aus der Internetseite der TCU AG vom 05.12.2004 gemäß Anlage K 6 verwiesen. Hier wird die Software vorgestellt und in diesem Zusammenhang auch ausgeführt:
€- [...]
- anonymus login allows TV-Sharing
- even pay-tv channels can be transfered with the permission of copyright owner€
- [...].
Ferner wird auf die Anlage K 7 verwiesen, wo unter der Abbildung eines Autobahnkreuzes die Frage
€When is the premiere€€
zu lesen ist.
Zudem hat sich der Beklagte bezüglich der von ihm entwickelten Software mehrfach gegenüber Journalisten geäußert, so beispielsweise gegenüber dem Medienboten (vgl. Anlagen K 12 und K 19).
Dass in den Medien die Möglichkeit des kostenlosen Empfangs von PayTV mit besonderem Interesse rezipiert worden ist, ist damit vom Beklagten in zurechenbarer Art und Weise zumindest mit verursacht worden. Dabei ist der Beklagte nicht nur persönlich und unmittelbar verantwortlich. Der Beklagte ist vielmehr auch in seiner Eigenschaft als Vorstand der TCU AG, auf deren Seiten die oben genannten Äußerungen zu lesen waren, verantwortlich dafür, dass seine Software vor allem als ein Produkt bekannt geworden ist, welches Free- wie PayTV-Inhalte kostenlos in einem P2P-Netzwerk zu übertragen imstande ist.
Sowohl das nicht autorisierte öffentliche Zugänglichmachen von Inhalten von PayTV-Unternehmen als auch jenes von FreeTV-Unternehmen ist grundsätzlich nach § 87 Abs. 1 Ziffer 1 UrhG nicht zulässig. Ein entsprechendes Handeln stellt deshalb ein rechtswidriges Handeln des jeweiligen Nutzers dar, für welches der Beklagte eine ihm zurechenbare Erstbegehungsgefahr begründet hat.
Entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgerichts in seinem Urteil vom 08.02.2006 (MD 2006, 436, 432) ist es auch vorliegend nicht entscheidungserheblich, dass eine Rechtsverletzung zu Lasten der Klägerin mittels €C...sky TV€ bislang noch nicht festgestellt werden konnte. Denn der Beklagte beabsichtigt nach wie vor, die Software in den Verkehr zu bringen. Dadurch bestehen weiterhin ernsthafte und greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die von dem Beklagten begründete Gefahr der Verletzung von Rechten der Klägerin mittels seiner Software in naher Zukunft aufgrund eines ihm zurechenbaren Verhaltens realisieren würde (vgl. OLG Hamburg MD 2006, 426, 432 - C...sky TV).
Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Software auch genutzt werden kann für Zwecke, welche die Rechte Dritter, insbesondere die Senderechte von Sendeanstalten gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 1 UrhG, nicht verletzen. Beim Zurverfügungstellen eines Gerätes oder eines anderen Produktes wie der Software €C...sky TV€, welches neben einer rechtmäßigen Benutzung auch zu Eingriffen in Rechte Dritter benutzt werden kann, kommt es maßgebend darauf an, ob nach objektiver Betrachtung der rechtsverletzende Gebrauch nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt, und ob dem Geräteinhaber bzw. dem Hersteller und Vertreiber der Software eine Haftung billigerweise zugemutet werden kann (BGH GRUR 1984, 54 € Kopierläden).
Ersteres, das heißt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen rechtsverletzenden Gebrauch durch die Nutzer der Software, ist vorliegend gegeben. Die Software ist als eine solche, mittels derer Sendungen von Free- wie auch von PayTV-Stationen übertragen werden können, unabhängig davon, ob man beispielsweise Abonnent des PayTV-Senders ist, in einer dem Beklagten zurechenbaren Art und Weise bekannt geworden. Allein diese Fähigkeit der Software, dabei insbesondere jene, auch PayTV-Inhalte kostenlos weiter zu übertragen, hat zu einem nicht unerheblichen Echo in den Medien geführt. Danach ist davon auszugehen, dass Nutzer die Software vor allem allein oder jedenfalls überwiegend zu diesem Zweck, also zur Übertragung von PAy- und FreeTV, verwenden werden. Hinzu kommt, dass ein legaler Gebrauch dieser Software zwar behauptet worden ist, die Kammer von einer solchen Möglichkeit grundsätzlich auch ausgeht. Es ist jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass alternative, nicht rechtsverletzende Verwendungsmöglichkeiten dieser Software von demselben (vor allem quantitativem) Interesse und Nutzen sind, wie derjenige des kostenlosen Weitersendens von PayTV-Sendungen. Durch das Zurverfügungstellen dieser Software böte der Beklagte danach Dritten die Möglichkeit zum mühelosen unautorisierten öffentlichem Zugänglichmachen von Inhalten auch der Klägerin und verursachte danach in zurechenbarer Weise die ernsthafte Gefahr einer Verletzung der Rechte der Klägerin aus § 87 Abs. 1 Ziffer 1 UrhG.
1.3.
Aus den oben unter 1.2. dargelegten Umständen ist der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, durch die eine Gefährdung der Rechte der Klägerin zumindest ernsthaft gemindert werden kann. Art und Umfang der Maßnahmen bestimmen sich dabei nach Treu und Glauben. Das bedeutet, dass der Beklagte als Entwickler und Vertreiber der Software im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen verpflichtet ist, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden können (BGH GRUR 1984, 54, 55 € Kopierläden m.w.N.).
Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass eine Forderung der Klägerin, jede ihre Rechte verletzende Nutzung der Software müsse durch vom Beklagten vorgenommene Maßnahmen verhindert werden, zu weit ginge. In diesem Zusammenhang ist im Besonderen das grundgesetzliche geschützte Eigentumsrecht des Beklagten an seiner Software (Art. 14 Abs. 1, 12 GG) zu berücksichtigen. Im vorliegenden Streitfall stehen sich das urheberrechtlich geschützte Senderecht der Klägerin und das Eigentumsrecht des Beklagten gegenüber. Zwischen beiden ist grundsätzlich nach einem interessengerechter Ausgleich zu suchen. Ein solcher scheint, verlangte die Klägerin, dass der Beklagte mit 100%iger Sicherheit Rechtsverletzungen durch Nutzer seiner Software unterbinden müsste, nicht denkbar. Es ist davon auszugehen, dass es immer wieder Menschen geben wird, die € auch wenn vom Beklagten Maßnahmen ergriffen worden sind, welche zunächst eine Sicherheit der Rechte der Klägerin zu gewährleisten scheinen € doch Wege finden werden, die Software des Beklagten so zu verändern, dass ein öffentliches Zurschaustellen auch von Sendungen der Klägerin wieder möglich wird. Es ist davon auszugehen, dass eine Sicherung für etwas (beispielsweise Wegfahrsperren für Fahrzeuge, Schutzmechanismen für effektiven Datenschutz im Internet) letztlich nur solange Sicherheit zu bieten geeignet ist, bis diejenigen, welche die Sicherung umgehen wollen, herausgefunden haben, wie eine solche Umgehung möglich ist. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes wäre ein Vertrieb der Software des Beklagten zu keiner Zeit jemals zulässig, weil danach stets eine Rechteverletzung zu Lasten der Klägerin zu befürchten wäre, es sei denn, es bestünde tatsächlich die Möglichkeit, eine Sicherung in die Software zu implementieren, welche langfristig bzw. für alle Zeit sozusagen nicht €knackbar€ ist.
Zumutbare Maßnahmen, die jedoch einen Schutz der Rechte der Klägerin auch dann, wenn mittels der Software des Beklagten ein großes Nutzernetzwerk aufgebaut worden ist, ernsthaft verhindern, müssen dennoch vom Beklagten vorgenommen werden, andernfalls ein Vertrieb dieser Software jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt nicht zulässig ist. Dies muss jedenfalls solange gelten, wie die Software noch als eine solche zum kostenlosen und unautorisierten Übertragen von PayTV in der Öffentlichkeit bekannt ist und wahrgenommen wird. Dies ist möglicherweise dann anders und neu zu beurteilen, wenn der Beklagte die Software ähnlich medienwirksam oder jedenfalls auf den von ihm mit autorisierten Internetseiten als ein tatsächlich anwendungsneutrales Produkt bekannt gemacht hat oder die Wirkung der ersten Öffentlichkeitskampagne für dieses Produkt erkennbar nachgelassen hat. Dies ist bislang weder ersichtlich noch vorgetragen.
Eine zumutbare Maßnahme wäre das Einbauen einer Filterfunktion in die Software des Beklagten. Mittels dieses Filters würden dann Inhalte der Klägerin, welche alle mit einer €conditional access system ID€ ausgestattet sind, von der Software herausgefiltert, was ein unautorisiertes Weiterverbreiten durch Dritte mittels der Software zumindest erheblich erschweren würde. Zwar hat der Beklagte im Verlauf des Verfahrens vorgetragen, ein solches Filtern durch seine Software wäre erst möglich, wenn er in diese eine digitale Schnittstelle einbaute. Dies wolle er jedoch wiederum nicht, da dies zu große Missbrauchsmöglichkeiten auch zu Lasten der Klägerin begründe. Welche Missbrauchsmöglichkeiten dies sein sollen und warum diese im Verhältnis zu den ohne digitale Schnittstelle gegebenen Missbrauchsmöglichkeiten schwerer wiegen sollen, erschließt sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht.
Als eine weitere zumutbare Maßnahme käme in Betracht, dass der Beklagte über den so genannten Pipe-Manager überwacht oder überwachen lässt, was für Daten und Streams jeweils über das mittels seiner Software aufgebaute Netzwerk ausgetauscht werden. Dies setzte voraus, dass die übertragenen bzw. ausgetauschten Daten und Streams in einer Weise auf dem Pipe-Manager abgelegt bzw. dort sonst hinterlegt oder abgespeichert sind, die es dem Beklagten möglich macht zu erkennen, welche der Streams Rechte der Klägerin verletzen. Der Beklagte hat zwar vorgetragen, er würde diese Channel-Listen überwachen und jedenfalls solche Streams herauslöschen, welche als €Premiere€ oder ähnlich bezeichnet sein. Dies hat er jedoch zum einen nicht rechtsverbindlich erklärt. Insbesondere hat er dies in der letzten mündlichen Verhandlung am 26.03.2006 nicht noch einmal ausdrücklich wiederholt. Vor allem hat er auch insoweit jedoch nicht schlüssig vorgetragen, wie genau der Schutz der Rechte der Klägerin über den Pipe-Manager gewährleistet wäre. Es ist nach dem Vortrag des Beklagten nicht nachvollziehbar, wie die Channel-Listen, welche sich auf dem Pipe-Manager befinden sollen, aufgebaut sind. Damit ist nicht ersichtlich, ob diese Listen letztlich wirklich geeignet wären, Rechtsverletzungen zu Lasten der Klägerin durch Nutzer der Software nachhaltig zu verhindern.
Als nicht ausreichend ist anzusehen, wenn der Beklagte verschiedentlich darauf hingewiesen hat, dass seine Software zwar auch PayTV-Kanäle, dies aber nur €with the permission of copyright owner€ (vgl. Anlage K 6) zu übertragen imstande sei (so auch OLG Hamburg MD 2006, 426, 437 €C...sky TV). Allein mit einem solchen Hinweis wird sicherlich die Gefahr einer erheblichen Rechtsverletzung zu Lasten der Klägerin nicht maßgeblich zu verhindern sein, wobei noch zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte € wie oben ausgeführt € nach eigenem Vortrag grundsätzlich effizientere Möglichkeiten zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zu haben scheint.
Ein ausdrücklicher, vom Nutzer nicht zu übersehender und eindringlicher Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Übertragung von entschlüsselten Sendungen der Klägerin mittels der Software, also ein Hinweis der weit über Hinweise wie den soeben dargestellten oder den aus der Anlage K 8, dort Seite 2, ersichtlichen Disclaimer hinaus ginge, ist jedoch in jedem Fall als eine weitere zumutbare Maßnahme grundsätzlich in Betracht zu ziehen. Dies jedenfalls dann, wenn hinreichend sicher und abschließend festgestellt ist, dass ein Schutz der Rechte der Klägerin auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann, was ein unbefristetes Vertriebsverbot der Software zur Folge haben müsste.
1.4.
Der Beklagte hat bislang ihm zumutbare Maßnahmen, wie sie unter Ziffer 1.3. geschildert sind, nicht vorgenommen. Er hat auch nach der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2006 nicht weiter dazu vorgetragen, dass er sich tatsächlich darum bemühte, eine Möglichkeit zu suchen, Rechte der Klägerin, soweit sie durch den Vertrieb seiner Software gefährdet werden, hinreichend zu schützen. Er hat auch nicht vorgetragen, dass es eine solche Möglichkeit abschließend nicht gibt, so dass der vorliegenden Entscheidung diese Annahme nicht zugrunde zu legen war. Insoweit ist hier nicht entscheidungsrelevant, dass konkrete Verhandlungen mit dem Beklagten nicht unmittelbar, nachdem dieser Anfang Februar 2006 ein Email an den Klägervertreter gesendet hat, aufgenommen worden sind.
1.5.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist danach gegen die Beklagten aus § 97 i.V.m. § 87 Abs. 1 Ziffer 1 UrhG begründet.
2.
Auch der weitere Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten ist begründet. Insoweit hat die Klägerin einen Anspruch aus § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3 UWG. Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 26.04.2005 (Az.: 312 O 1106/04), mit welchem sie die gegen den Beklagten erlassene einstweilige Verfügung bestätigt hat, hierzu ausgeführt, dass die Bewerbung der von der TCU AG angebotenen Software mit der streitgegenständlichen Aussage
€Wenn also das normale TV nichts mehr zu bieten hat, reicht ein Knopfdruck auf die Fernbedienung und €kostenloses Pay-TV€ steht bereit.€
sich vor dem Hintergrund des besonderen Schutzes der Dienste der Klägerin durch das ZKDSG sowie angesichts der in dieser Werbung liegenden Aufforderung zur Missachtung der Rechte der Klägerin an ihren Sendungen als wettbewerbsrechtlich unlauter darstelle. An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren fest, so dass auf die entsprechenden Ausführungen in dem genannten Urteil, Seite 8f, verwiesen wird (vgl. auch OLG Hamburg MD 2006, 426, 439 €C...sky TV).
Die Verantwortlichkeit des Beklagten steht auch vorliegend nicht in Frage, handelte es sich doch um eine Aussage in einer Pressemitteilung der TCU AG, deren Vorstand der Beklagte ist. Dass die Aussage bereits aus dem Jahr 2003 stammte und damit nicht die Software €C...sky TV€ habe betreffen können, ist zum einen letztlich nur behauptet. Zum anderen änderte dies an dem Verständnis und der Wirkung dieser Aussage nichts. Auch wenn die Aussage zudem auf das €T... Media Center€ bezogen sein sollte, würde sie letztlich nicht wettbewerbsrechtlich unbedenklich sein.
Ebenfalls ohne Bedeutung ist, dass die Aussage inzwischen geändert worden ist. Das bloße Abstellen einer wettbewerbswidrigen Handlung beseitigt bekanntermaßen die Wiederholungsgefahr nicht. Soweit der Beklagte vorträgt, mit €PayTV€ sei nicht Bezahlfernsehen gemeint gewesen, so ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Aussage vom angesprochenen Verkehr auch so, wie vom Beklagten angeblich gemeint, verstanden worden ist. Ein solches Verständnis ist aus Sicht der Kammer höchst fern liegend und kann nicht, ohne dass hierzu substantiiert vorgetragen würde, angenommen werden.
Auch insoweit ist die Klage mithin begründet.
3.
Der Vortrag des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 01.06.2006 erfolgte nach Schluss der mündlichen Verhandlung und ist deshalb für die vorliegende Entscheidung nicht zu berücksichtigen (§ 296a ZPO).
Dieser prozessual unbeachtliche Vortrag gibt der Kammer keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Gemäß § 156 Abs. 1 ZPO kann das Gericht die mündliche Verhandlung, die bereits geschlossen war, zwar wieder eröffnen. Bei der Entscheidung über die Wiedereröffnung handelt es sich, sofern nicht der Fall einer zwingenden Wiedereröffnung gemäß § 156 Abs. 2 ZPO gegeben ist, um eine Ermessensentscheidung des erkennenden Gerichts (vgl. Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, ZPO, 65. Aufl., 2005, § 156 Rz. 5). Auch ein Fall wie vorliegend, wo eine Partei nach ohne Verfahrensfehlern geschlossener mündlicher Verhandlung noch entgegen § 296a ZPO (selbst aufklärungsbedürftige) neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nachreicht, ist die Entscheidung über die Wiedereröffnung allein in das Ermessen des Gerichts gestellt (vgl. Greger a.a.O., § 156 Rz. 4).
Die Kammer übt ihr Ermessen vorliegend dahingehend aus, eine Wiedereröffnung nicht vorzunehmen. Soweit der Beklagte erneut behauptet, seine Software sei nicht in der Lage, Inhalte der Klägerin zu übertragen, ist dieser Vortrag nicht schlüssig. Der Beklagte bewirbt und beschreibt seine Software damit, dass diese die grundsätzliche Möglichkeit eröffne, Inhalte von Free- wie auch von PayTV-Stationen weltweit in beachtlicher Geschwindigkeit zu übertragen. Dies ist auch während des gesamten Verfahrens vom Beklagten letztlich nicht in Abrede gestellt worden. So hat der Beklagte anfangs betont, seine Software sei zwar hierzu in der Lage, jedoch bestehe für ihn keine Möglichkeit, die Software mit einem Modul auszustatten, welches diese befähigte, entschlüsselte Inhalte der Klägerin zu erkennen. Eine solche Möglichkeit sollte nach dem späteren Vortrag des Beklagten dann doch gegeben sein, vorausgesetzt, die Klägerin sende ein entsprechendes Signal. Nachdem die Klägerin vorgetragen hat, ein entsprechendes Signal, nämlich die €conditional access system ID€, zu senden, trug der Beklagte vor, dieses könne seine analoge Software nicht erkennen. Er könne zwar auch eine digitale Schnittstelle in seine Software implementieren. Dies hätte zur Folge, dass seine Software die Inhalte der Klägerin erkennen könne. Jedoch begründete die digitale Schnittstelle weitere Missbrauchsmöglichkeiten, welchen er keinen Vorschub leisen wolle. Nunmehr soll ein Kopierschutzes, mit welchem die Inhalte der Klägerin ausgestattet sein sollen, eine Übertragung durch seine Software unmöglich machen. Dies allerdings wiederum € so ist wohl der Vortrag zu verstehen € nur so lange, bis in die Software eine €Firmware€ integriert werde, welche sodann wiederum eine Übertragung auch der kopiergeschützten Inhalte der Klägerin ermöglichen würde.
Vor dem Hintergrund dessen, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt dieses Verfahrens trotz ausführlicher Hinweise durch das Gericht tatsächlich schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen hat, was seine Software € soweit der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens betroffen ist € eigentlich kann und was sie nicht kann, er darüber hinaus seinen diesbezüglichen Vortrag immer wieder dem Vortrag der Klägerin angepasst hat, ohne dass jeweils ersichtlich gewesen wäre, dass abschließend klar ist, was seine Software letztlich kann und was nicht, kam hier eine Wiedereröffnung schon mit Rücksicht auf die Konzentrationsmaxime nicht in Betracht, welche einen raschen Abschluss der Instanz gebietet.
Soweit der Beklagte in seinem verspäteten Schriftsatz das oberlandesgerichtliche Urteil vom 08.02.2005 (Az.: 5 U 78/05) diskutiert und kritisiert, ist dies für das vorliegende Verfahren ohnehin nicht entscheidungsrelevant.
3.
Im Ergebnis war der Einspruch danach zurückzuweisen, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 3 ZPO.
LG Hamburg:
Urteil v. 13.06.2006
Az: 312 O 136/05
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