Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Oktober 2005
Aktenzeichen: 33 W (pat) 17/05
(BPatG: Beschluss v. 11.10.2005, Az.: 33 W (pat) 17/05)
Tenor
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 2. Dezember 2004 aufgehoben.
Gründe
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 22. Juni 2004 die Wortmarke Sir Peter Ustinovfür verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36, 41 und 44 zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluss vom 2. Dezember 2004 teilweise, nämlich hinsichtlich folgender Waren und Dienstleistungen, zurückgewiesen:
"Druckereierzeugnisse, Sammeln von Spenden, finanzielle Förderung, finanzielles Sponsoring; kulturelle Aktivitäten, Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle Zwecke".
Sie hat ausgeführt, dass der Eintragung die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstünden. Die sprachüblich gebildete Wortkombination bestehe aus dem Namen und Adelstitel des vor allem als Schauspieler weltweit bekannten Peter Ustinov, der neben seinem künstlerischen Schaffen auch in seiner karitativen Tätigkeit als UNICEF-Botschafter für die Kinder der Welt engagiert gewesen sei und zu diesem Zweck eine Stiftung ins Leben gerufen habe. Die angemeldete Marke stelle für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen lediglich eine beschreibende Sachangabe bezüglich deren Inhalt und Thematik dar, nämlich über den Weltbürger Sir Peter Ustinov, sein Leben und Schaffen zu berichten und in seinem Namen karitativ zu wirken. Die angesprochenen und maßgeblichen inländischen Verkehrskreise würden sofort die Bedeutung und den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke erkennen. Auch etwaige urheber- oder namensrechtliche Ansprüche würden diesbezüglich keinen markenrechtlichen Anspruch begründen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hat sein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, soweit es Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, ist auf folgende Dienstleistungen beschränkt:
"Sammeln von Spenden, finanzielle Förderung, finanzielles Sponsoring".
Zur Begründung trägt er vor, dass die Bekanntheit einer Person nur selten zur Folge habe, dass ihrem Namen eine unmittelbar beschreibende Funktion zukomme. Gerade auf Grund der Vielseitigkeit des künstlerischen Talents und des menschlichen Engagements sei es nicht möglich, den Menschen Peter Ustinov mit der bei anderen Personen möglichen Bestimmtheit auf eine einzelne Aktivität festzulegen, für welche der Verkehr seinen Namen als mittelbare oder unmittelbare beschreibende Angabe verstünde. Schon gar nicht sei dies im Hinblick auf die konkreten Waren und Dienstleistungen möglich, für welche nunmehr mit der vorliegenden Anmeldung noch Schutz begehrt werde. Er verweist im Übrigen auf Voreintragungen, welche aus Namen bekannter Personen gebildet sind, sowie auf weitere Marken mit dem Bestandteil "Sir".
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke im Hinblick auf das nunmehr eingeschränkte Dienstleistungsverzeichnis, soweit es noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG.
1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st.Rspr. vgl BGH MarkenG 2005, 145 - BerlinCard; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr vgl BGH aaO - BerlinCard; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).
Die hier begehrte Wortkombination setzt sich aus dem Namen des Schauspielers Peter Ustinov und dem ihm verliehenen britischen Adelstitel "Sir" zusammen. Es ist davon auszugehen, dass den hier angesprochenen Verkehrskreisen, teils Fachkreise, teils das allgemeine Publikum, der Schauspieler "Peter Ustinov" bekannt ist. Neben der Schauspielerei, für die Ustinov auch zweimal den Oskar erhielt, betätigte er sich auch als Regisseur, Maler, Bühnenbildner, Conferencier und Schriftsteller (vgl zur Biographie und zum Werk des Sir Peter Ustinov www.gilthserano.de).
Dennoch vermag der Senat einen unmittelbar beschreibenden Bezug zu den nunmehr noch das Beschwerdeverfahren betreffenden Dienstleistungen "Sammeln von Spenden, finanzielle Förderung und finanzielles Sponsoring" nicht zu erkennen. Zwar ist auch das karitative Wirken von Peter Ustinov, insbesondere als UNICEF-Botschafter, vermutlich einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise durchaus bekannt. Der Senat konnte allerdings bei seinen Recherchen nicht feststellen, dass es üblich ist, Spendensammlungen oder ähnliche finanzielle Aktivitäten mit Namen von Personen zu benennen. Vielmehr werden derartige Tätigkeiten entweder nach der Organisation, für die sie vorgenommen werden (UNICEF, Caritas, Rotes Kreuz etc) oder auch nach dem Ereignis, auf das sie sich beziehen (zB Tsunami), bezeichnet. Es bedürfte daher mehrerer Gedankenschritte, um von dem Namen und Adelstitel des Schauspielers Sir Peter Ustinov auf dessen karitatives Engagement und damit auch auf entsprechende spezielle finanzielle Aktivitäten zu schließen.
Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke im Sinne einer Aussage über eine bestimmte Eigenschaft oder ein sonstiges entscheidendes Merkmal der damit gekennzeichneten Dienstleistungen werten, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen werden.
2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (BGH Mitt 2001, 66 - Test it; 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).
Solche Umstände werden durch die angemeldete Wortkombination "Sir Peter Ustinov" nicht ausreichend klar und verständlich genannt. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den nunmehr noch streitgegenständlichen Dienstleistungen konnte der Senat nicht nachweisen. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann daher insoweit nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zusammenhang mit den verbliebenen Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.
Winkler Kätker Dr. Hock Cl/WA
BPatG:
Beschluss v. 11.10.2005
Az: 33 W (pat) 17/05
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