Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Mai 2001
Aktenzeichen: 24 W (pat) 7/01

(BPatG: Beschluss v. 22.05.2001, Az.: 24 W (pat) 7/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

In das Register als Marke eingetragen werden soll die Bezeichnung Image Mediafür die Waren und Dienstleistungen

"mit Multimedia-Programmen oder Multimedia-Anwendungen versehene Datenträger aller Art, insbesondere CD-ROM, Laserdiscs, Disketten, Wechselplatten, Videobänder und Filme, sowie Audio-Master-CDs mit Cover, Booklet und Bedruckung; Erstellung von Multimedia-Anwendungen und -Produktionen, insbesondere von selbstlaufenden und/oder interaktiven Multimedia- bzw Video-Präsentationen, Programmen (auch Lernsoftware), Katalogen und Computer-Animationen, sowie insbesondere mit der Wiedergabe von Text, Bild und Ton auf einem Medium und insbesondere für Werbezwecke, Schulungen, Vorführungen, Messen, Konferenzen und Symposien; Erstellung von Konzepten und Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere für Multimedia-Anwendungen; Einlesen, Speichern und Archivieren von Daten auf Datenträgern aller Art; Erstellung bespielter Datenträger für Multimedia-Anwendungen, insbesondere CD-ROM, Laserdiscs, Disketten, Wechselplatten, Videobänder und Filme, sowie Audio-Master-CDs mit Cover, Booklet und Bedruckung".

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, der angemeldeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft. Der Bezeichnung "Image Media" komme nur ein beschreibender Sinngehalt zu. Der inländische Verkehr werde die sprachüblich aus den beiden Substantiven "Image" und "Media" gebildete Wortkombination im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres im Sinne von "Bildmedien" verstehen. Im Hinblick darauf könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei der angemeldeten Marke auch - wie zunächst ebenfalls beanstandet - um eine beschreibende und freihaltungsbedürftige Angabe handle.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt.

Sie verfolgt ihr Eintragungsbegehren weiter im wesentlichen mit der Begründung, die angemeldete Marke beschreibe nicht die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und unterliege somit auch nicht einem Freihaltungsbedürfnis. Der Gesamtbegriff "Image Media" habe in der englischen Sprache eine Vielzahl von Bedeutungen, so daß unterschiedliche Interpretationen und/oder gedankliche Ergänzungen möglich seien. Außerdem bestehe kein eindeutiger Bezug zu den Waren und Dienstleistungen des Verzeichnisses. Denn diese beträfen sogenannte Multimedia-Anwendungen. Eine Beschränkung nur auf Bildmedien solle gerade nicht bestehen. Die Multimediaeigenschaften kämen in der angemeldeten Marke aber nicht zum Ausdruck, wobei die beschreibende Verwendung der angemeldeten Marke sich bisher nicht habe nachweisen lassen.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, ferner die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Es ist nicht zu beanstanden, daß die Markenstelle die Anmeldung der Marke "Image Media" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen hat. Der Eintragung dieser Marke steht § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung - ua - der Bestimmung der Waren und Dienstleistungen dienen können (vgl zB BGH GRUR 2000, 882, 883 mwRspr "Bücher für eine bessere Welt"). In einer solchen beschreibenden und freihaltungsbedürftigen Sachangabe erschöpft sich die angemeldete Marke.

Die aus den beiden der englischen Sprache entstammenden Wörter "Image" und "Media" bestehende Kombination stellt eine naheliegende Bezeichnung für "Bildmedien" dar. Die von der Anmelderin angegebenen weiteren Bedeutungen für "Image" wie "Ebenbild, Vorstellung, Erscheinungsform, Bildsäule, bildlicher Ausdruck" und für "Media" wie "Mittelweg, Vermittlung, Nährboden, Umgebung" sowie die entsprechenden Gesamtbegrifflichkeiten können nicht als einschlägig angesehen werden.

In diesem Zusammenhang ist auf den Grundsatz hinzuweisen, daß der Sinngehalt einer Marke ausschließlich in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist. Von einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit kann insoweit nur bei Ausdrücken ausgegangen werden, deren Aussagegehalt gerade in Verbindung mit diesen Waren und Dienstleistungen als zu vage und unpräzise erscheint, um als unmittelbar beschreibende Angabe dienen zu können (vgl BPatG Mitt 2001, 261, 263 "Lichtenstein"). Lassen sich dagegen mit dem betreffenden Begriff wesentliche Eigenschaften der betreffenden Waren und Dienstleistungen ohne weiteres verständlich und nachvollziehbar umschreiben, ist der Tatbestand des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG auch dann erfüllt, wenn es sich um relativ allgemeine Angaben handelt (vgl BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt") oder entferntere andere Interpretationsmöglichkeiten bestehen, die keinen direkten Bezug zu den fraglichen Waren und Dienstleistungen mehr aufweisen. Im vorliegenden Fall sind den - der Anmelderin zur Kenntnis gebrachten - einschlägigen Fachwörterbüchern als nächstliegende Bedeutungen von "Image" und "Media" die Begriffe "Bild" und "Medien" zu entnehmen. Der sich daraus ergebende Gesamtbegriff "Bildmedien" eignet sich zur Beschreibung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen, die im wesentlichen dem Bereich der Multimedia-Technik angehören, einer Technik, bei der es um das Zusammenwirken und die Anwendung von verschiedenen Medien - wie Texten, Bildern, Computeranimationen, -grafiken, Musik, Ton - mit Hilfe von Computern geht (vgl Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1999, S 2 653).

Waren und Dienstleistungen der Multimedia-Technik müssen auch dadurch beschrieben werden können, daß nur eine von mehreren Komponenten, deren Zusammenwirken für eine Multimedia-Anwendung notwendig ist, bezeichnet wird. Insoweit kann der Begriff "Bildmedien" im Sinne einer Bestimmungsangabe die besondere Funktionstüchtigkeit multimedialer Waren oder Dienstleistungen im visuellen bzw optischen Bereich hervorheben. Jedenfalls muß es den Mitbewerbern im Multimedia-Bereich unbenommen bleiben, auf Einzelkomponenten wie den medialen Bildbereich (Grafiken, Bewegtbilder) hinzuweisen.

Ist sonach mit Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die angemeldete Wortkombination von begrifflich eindeutiger und beschreibender Natur, kann die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren auch nicht darauf stützen, daß sich die beschreibende Verwendung von "Image Media" bisher nicht habe nachweisen lassen und es sich daher bei der Marke um eine begriffliche Neubildung handele. Die Formulierung in § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG - "dienen können" - macht deutlich, daß das Freihaltungsbedürfnis nicht nur den gegenwärtigen Sprachschatz betrifft, sondern auch Neuschöpfungen erfaßt, sofern deren beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmißverständlich ist, daß sie ihre Funktion als Sachbegriffe ohne weiteres erfüllen können (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 74, 142). Nach den obigen Ausführungen handelt es sich bei der Wortkombination "Image Media" um einen solchen fall.

Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen.

Für eine Anordnung gemäß § 71 Abs 3 MarkenG, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, besteht kein Anlaß. Eine Rückzahlung kann nur aus Billigkeitsgründen angeordnet werden, dh in Fällen, in denen es aufgrund der besonderen Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten. Billigkeitsgründe für die Rückzahlung können sich insbesondere aus materiellrechtlichen Fehlern, Verfahrensfehlern oder Verstößen gegen die Verfahrensökonomie in der Vorinstanz ergeben. Besondere Umstände der vorgenannten Art sind von der Anmelderin nicht geltendgemacht worden; sie sind für den Senat auch nicht ersichtlich.

Ströbele Werner Schmittbr/prö






BPatG:
Beschluss v. 22.05.2001
Az: 24 W (pat) 7/01


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