Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 7. Februar 2012
Aktenzeichen: I-24 U 192/11
(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 07.02.2012, Az.: I-24 U 192/11)
Tenor
1.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Be-schlussverfahren zurückzuweisen. Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von z w e i W o c h e n schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
2.
Der für den 24. April 2012 geplante Senatstermin entfällt.
Gründe
Die Berufung der Kläger hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die gegen die erstinstanzliche Entscheidung vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine den Klägern günstigere Entscheidung.
I.
Die Kläger wenden sich mit der Berufung allein gegen die Annahme des Landgerichts, es handele sich bei den Tätigkeiten, die sie für die Beklagte im Zusammenhang mit der Auflösung des Mietvertrages und des Arbeitsvertrages mit ihrem zwischenzeitlich geschiedenen Ehemann (im Folgenden "Ehemann") entfaltet haben, um eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Hiermit vermögen sie nicht durchzudringen.
1.
a) Ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls und richtet sich maßgeblich nach dem Inhalt der vereinbarten Geschäftsbesorgung (§§ 611, 675 BGB), die der Tätigkeit des Rechtsanwalts den auftragstypischen Rahmen verleiht (BGH VersR 2009, 1269; NJW 2011, 784; 2010, 3035; 1995, 1431; 2004, 1043). Solange sich der Rechtsanwalt innerhalb dieses Rahmens bewegt, betreffen alle seine Tätigkeiten, mögen sie auch vielzählig, vielgestaltig und zeitaufwendig sein und sich auf verschiedene rechtliche Gegenstände (Rechte oder Rechtsverhältnisse) beziehen, dieselbe Angelegenheit (BGH, NJW 2004, 1043 sub Nr. II.1a zu § 13 BRAGO; BGH MDR 1976, 74; 1979, 39; 1984, 561; Senat, JurBüro 2011, 592; MDR 2010, 1496). Die Zusammenfassung verschiedener Tätigkeiten zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit wird vielfach indiziert durch eine einheitliche Auftragserteilung, durch die Identität des Gegners oder Verhandlungspartners (vgl. hierzu auch Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Auflage, § 15 Rn. 8), die Verfahrensart und den Verfahrensrahmen sowie den inneren Zusammenhang der Tätigkeiten (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2001, 214; 2003, 242; 2005, 651). Ein einheitlicher Auftrag kann auch vorliegen, wenn der Rechtsanwalt zu verschiedenen Zeiten beauftragt worden ist, wenn Einigkeit besteht, dass die Ansprüche gemeinsam behandelt werden sollen (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O. § 15 Rn. 7), ja sogar wenn mehrere Auftraggeber einen Rechtsanwalt an unterschiedlichen Tagen beauftragen (BGH NJW 2011, 3167).
Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (BGH, aaO. m.w.N.).
b) Orientiert an diesen Grundsätzen ist das Landgericht im Streitfall zutreffend von einer Angelegenheit ausgegangen, deren einheitlicher Rahmen die räumliche und personelle Auseinandersetzung der Eheleute bei ihrer beruflichen Tätigkeit war. Dabei kann offen bleiben, ob zunächst nur der Mietvertrag und dessen Fortbestand bzw. Abwicklung Gegenstand der Beauftragung war oder ob, wie es die Beklagte vorträgt, von Anfang an die Aufhebung beider Vertragsverhältnisse in Rede gestanden hat. Nach dem eigenen Vortrag der Kläger waren sie nämlich von der Beklagten von Anfang an beauftragt, sie in allen familienrechtlichen und sonstigen Angelegenheiten zu vertreten, die aus Anlass der Trennung von ihrem Ehemann zu regeln waren. Zudem haben sie beide Gegenstände stets gemeinsam behandelt. Dies zeigt sich daran, dass sie die Tätigkeiten unter dem gleichen Aktenzeichen führten. Sie haben auch zunächst einen Entwurf gefertigt, der die Auflösung beider Vertragsverhältnisse durch nur einen Vertrag vorsah. Die Trennung erfolgte erst auf Wunsch des Ehemannes. Ferner wurde die Einigung mit der gegnerischen Partei in einer Besprechung gefunden, die die Auflösung beider Verträge zum Inhalt hatte. Der innere Zusammenhang beider Gegenstände wird schließlich daran deutlich, dass Stichtag für die Auflösung sowohl des Miet- als auch des Arbeitsvertrages jeweils der 28. Februar 2007 war.
Dass es zunächst das Anliegen der Beklagten war, gegen die von ihrem Ehemann zum 31. Oktober 2006 ausgesprochene Kündigung vorzugehen, ändert nichts an der inhaltlichen Zusammengehörigkeit der Gegenstände. Bereits in dem auf die Kündigung von den Klägern verfassten Schreiben vom 13. Oktober 2006 wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte grundsätzlich bereit sei, das Mietverhältnis zu beenden; sie bemühe sich bereits intensiv um anderweitige Räume zum Betrieb ihrer Praxis. Übergeordnete Zielsetzung des den Klägern erteilten Mandats war es damit schon zu diesem Zeitpunkt, auch in den beruflichen Angelegenheiten der Beklagten die Trennung von ihrem Ehemann herbeizuführen; dies setzte sowohl eine Beendigung des Miet- als auch des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen voraus.
Ebenso unerheblich ist schließlich, dass ein etwaiger Rechtsstreit über den Fortbestand der Verträge vor unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten hätte geführt werden müssen. Denn außergerichtlich können mehrere Gegenstände, die in einem inneren Zusammenhang stehen, eine einzige Angelegenheit bilden, auch wenn sie bei gerichtlicher Geltendmachung zu mehreren Angelegenheiten werden (vgl. Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Auflage, § 15 Rn. 6).
II.
Auch die weiteren in § 522 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 ZPO genannten Voraussetzungen der Berufungszurückweisung im Beschlussverfahren liegen vor.
III.
Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (OLG Brandenburg, MDR 2009, 1363; Senat, ZIP 2010, 1852 f.).
OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 07.02.2012
Az: I-24 U 192/11
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