Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. Dezember 2004
Aktenzeichen: 5 W (pat) 459/03
(BPatG: Beschluss v. 09.12.2004, Az.: 5 W (pat) 459/03)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Mai 2003 aufgehoben.
Das Gebrauchsmuster 297 24 431 wird gelöscht, soweit sein Gegenstand nicht mindestens die in den Schutzansprüchen 1 und 2 und 7 oder die in den Schutzansprüchen 1 und 2 und 14, jeweils vom 9. Dezember 2004, angegebenen Merkmale aufweist.
Die weitergehende Beschwerde und der weitergehende Löschungsantrag der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden der Antragstellerin zu 1/5 und der Antragsgegnerin zu 4/5 auferlegt
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin hat am 19. Dezember 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Gebrauchsmusteranmeldung 297 24 431.0 mit der Bezeichnung "Tür zum Verschließen der Ofenmuffel eines Back- und Bratofens" mit 23 Schutzansprüchen eingereicht und dabei die Abzweigung aus der europäischen Patentanmeldung 97107487.7, Veröffentlichungsnummer EP 0 811 806 A1, erklärt, die am 7. Mai 1997 beim europäischen Patentamt eingereicht worden war, wobei die Prioritäten der beiden deutschen Patentanmeldungen DE 19622580 und DE 19622581, jeweils vom 5. Juni 1996, in Anspruch genommen worden waren. Das Gebrauchsmuster ist am 5. April 2001 für die Antragsgegnerin wie angemeldet in das Register eingetragen worden. Seine Schutzdauer ist auf 8 Jahre verlängert.
Die der Eintragung zugrundeliegenden Schutzansprüche 1 bis 23 haben folgenden Wortlaut:
1. Tür zum Verschließen der Ofenmuffel eines Back- und Bratofens, mita) einem Betätigungshandgriff (11), b) einer die Türfrontseite bildenden Platte (1) aus Glas oder glasartigem Material undc) wenigstens zwei Trägerelementen (4, 5) wobeid) die Trägerelemente (4 und 5) mittels einer Klebeverbindung (6) an einer Innenseite (3) der Türfrontseitenplatte (1) befestigt sind.
2. Tür nach Anspruch 1, bei der der Betätigungshandgriff (11) an den Trägerelementen (4, 5) befestigt ist.
3. Tür nach Anspruch 1 oder 2, bei der die Trägerelemente (4, 5) jeweils eine über eine Oberkante (9) der Türfrontseiten-Platte (1) hinausragende Verlängerung (10) aufweisen und der Betätigungshandgriff (11) an diesen Verlängerungen (10) befestigt ist.
4. Tür nach Anspruch 3, bei der der Betätigungshandgriff (11) auf den Verlängerungen (10) der Trägerelemente (4, 5) gelagert ist.
5. Tür nach Anspruch 1 oder 2, bei der der Betätigungshandgriff (11) von außen durch die Türfrontseiten-Platte (1) an den Trägerelementen (4, 5) befestigt ist.
6. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 5, bei der der Betätigungshandgriff (11) mit den Trägerelementen (4, 5) verschraubt ist.
7. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 5, bei der der Betätigungshandgriff (11) mit den Trägerelementen (4, 5) durch eine Rast- oder Schnappverbindung (32, 33) verbunden ist.
8. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die Trägerelemente (4, 5) ein im wesentlichen U-förmiges Profil aufweisen.
9. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die Trägerelemente (4, 5) im wesentlichen parallel zueinander verlaufen.
10. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche mit mindestens einer Sichtscheibe (13), die an den Trägerelementen (4, 5) mit Abstand zur Türfrontseiten-Platte (1) gehaltert ist.
11. Tür nach Anspruch 10, bei der die Trägerelemente (4 und 5) für jede Sichtscheibe (13) jeweils eine Halte- und/oder Führungsschiene (15) zum herausnehmbaren Haltern der zugehörigen Sichtscheibe (13) aufweisen.
12. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 10, bei der die Trägerelemente jeweils eine Halte- und/oder Führungsschiene aufweisen, die zum herausnehmbaren Haltern von wenigstens zwei Sichtscheiben ausgebildet ist.
13. Tür nach Anspruch 11 oder Anspruch 12, bei der die Halte- bzw. Führungsschienen (15) einen das Durchrutschen der Sichtscheibe (13) verhindernden Umbug (16) oder dgl. aufweisen.
14. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der wenigstens eine Sichtscheibe (13) auf der von der Türfrontseiten-Platte (1) abgewandten Rückseite der Trägerelemente (4, 5) angebracht ist.
15. Tür nach Anspruch 14, bei der die Sichtscheibe (13) mittels mit den Trägerelementen (4, 5) verbundener Profilleisten (14, 15) gehalten ist, die im Querschnitt L-förmig ausgebildet sind, wobei der eine Schenkel (16) der L-Form die Sichtscheibe (13) in deren Randbereich übergreift und der andere Schenkel (17) der L-Form mit dem jeweiligen Trägerelement (4 bzw. 5) korrespondiert und mit diesem lösbar verspannt ist.
16. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 13, bei der wenigstens eine Sichtscheibe (13') einerseits im Betätigungshandgriff (11) fixiert und andererseits mittels übergreifender seitlicher Halteecken (19 und 20) an den Trägerelementen (4, 5) gehalten ist.
17. Tür nach einem der Ansprüche 10 bis 16, bei der die Sichtscheibe (13) in eine Aufnahmenut (31) des Betätigungshandgriffs (11) einführbar ist.
18. Tür nach einem der Ansprüche 10 bis 17, bei der die Sichtscheibe (13) gegenüber der türfrontseitigen Platte (1) verkürzt ausgebildet ist.
19. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der mindestens zwei Sichtscheiben (23, 24) vorgesehen sind, die herausziehbar an den Trägerelementen (4, 5) gehaltert sind und der Betätigungshandgriff (11) aus einem Türgriffvorderteil (25) und einem Türgriffhinterteil (26) gebildet ist, wobei der Türgriffhinterteil (26) zur Entnahme der beiden Sichtscheiben (23, 24) lösbar und damit abnehmbar gehaltert ist.
20. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der an den Trägerelementen (4 und 5) jeweils eine Scharnieranordnung (18) für die Tür angebracht ist.
21. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 19, die winkelsteif an Schienenzügen befestigt und schubladenartig gegenüber der Ofenmuffel verschiebbar ist, wobei die Schienenzüge an den Trägerelementen (4, 5) befestigt sind.
22. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der an den Trägerelementen Halterungen für Gargutträger oder dgl. angebracht sind.
23. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der der Betätigungshandgriff (11) zur Belüftung mit einem den Betätigungshandgriff (11) durchsetzenden Belüftungsschacht (22, 27) versehen ist.
Am 20. September 2001 hat die Antragsgegnerin neue Schutzansprüche 1 bis 22 zur Registerakte eingereicht und erklärt, daß diese Schutzansprüche allein noch die Grundlage des Gebrauchsmusters bilden sollten und daß auch für die Vergangenheit keine darüber hinaus gehenden Ansprüche geltend gemacht würden. Der eingereichte Schutzanspruch 1 umfaßt die Merkmale der eingetragenen Schutzansprüche 1 und 14 und lautet:
1. Tür zum Verschließen der Ofenmuffel eines Back- und Bratofens, mita) einem Betätigungshandgriff (11), b) einer die Türfrontseite bildenden Platte (1) aus Glas oder glasartigem Material undc) wenigstens zwei Trägerelementen (4, 5) wobeid) die Trägerelemente (4 und 5) mittels einer Klebeverbindung (6) an einer Innenseite (3) der Türfrontseitenplatte (1) befestigt sind unde) wenigstens eine Sichtscheibe (13) auf der von der Türfrontseiten-Platte (1) abgewandten Rückseite der Trägerelemente (4, 5) angebracht ist.
Die eingereichten Schutzansprüche 2 bis 13 und 14 bis 22 entsprechen den eingetragenen Schutzansprüchen 2 bis 13 und 15 bis 23.
Die Antragstellerin hat am 25. Oktober 2001 die vollständige Löschung des Gebrauchsmusters beantragt. Sie macht geltend, daß sein Gegenstand nicht schutzfähig sei. Die Abzweigung des Gebrauchsmusters sei unwirksam, da das Gebrauchsmuster nicht dieselbe Erfindung betreffe wie die europäische Patentanmeldung 97107487.7 (frühere Patentanmeldung) und die in der früheren Patentanmeldung beanspruchten Prioritäten stünden dieser nicht zu, so daß der für den Zeitrang des Gebrauchsmuster maßgebliche Tag der Tag der Vorlage der Anmeldungsunterlagen beim DPMA sei.
Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag fristgerecht widersprochen. Sie ist dem Vorbringen der Antragstellerin in allen Punkten entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung II am 22. Mai 2003 hat sie neue Ansprüche 1 bis 22 gemäß Hauptantrag vorgelegt und die am 2. Mai 2003 beim DPMA eingegangenen, mit "Schutzansprüche gemäß zweitem Hilfsantrag" überschriebenen Schutzansprüche 1 bis 22 vom 30. April 2003 zum Gegenstand des einzigen Hilfsantrags gemacht. Die Schutzansprüche gemäß Hauptantrag vom 22. Mai 2003 unterscheiden sich nur im Schutzanspruch 8 von den am 20. September 2001 zur Registerakte eingereichten Schutzansprüchen. Der Schutzanspruch 8 gemäß Hauptantrag vom 22. Mai 2003 lautet:
8. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die Trägerelemente (4, 5) ein im wesentlichen U-förmiges Profil aufweisen, bei der die Sichtscheibe auf den rückseitigen Flachseiten der Trägerelemente aufgebracht ist und bei der die Trägerelemente an ihren Schenkeln (14) rechtwinklig abstehende Flanschränder (7, 8) aufweisen, mit denen die Trägerelemente an der Innenseite der Türfrontseiten-Platte aufliegen und die als Klebeflächen für die Klebeverbindung dienen.
Für den Wortlaut der Schutzansprüche gemäß Hilfsantrag wird auf die Akten verwiesen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Gebrauchsmusterabteilung II - hat das Gebrauchsmuster durch Beschluß vom 22. Mai 2003 teilweise gelöscht, nämlich insoweit es über die Schutzansprüche 3, 4, 7, 8, 13, 14, 15, 16, 18 sowie 20 bis 22 gemäß Hauptantrag der Antragsgegnerin hinausgeht. Die Gebrauchsmusterabteilung hat zwar die Abzweigung für wirksam und die Priorität als zu Recht in Anspruch genommen angesehen. Sie hat aber den Gegenstand des Gebrauchsmusters teilweise für nicht schutzfähig erachtet.
Gegen den vorgenannten Beschluß haben beide Verfahrensbeteiligte Beschwerde eingelegt.
Die Antragstellerin macht weiter geltend, daß dem Gebrauchsmuster nur der Zeitrang des Tages der Einreichung der Anmeldungsunterlagen beim Deutschen Patent- und Markenamt zukomme und daß sein Gegenstand nicht schutzfähig sei. Zur Frage der Wirksamkeit der Abzweigung und zur Inanspruchnahme der Prioritäten hat sie ein Gutachten mit Ergänzungsgutachten von R. Rogge, Vorsitzender Richter am BGH a.D., vorgelegt. Zum Stand der Technik hat sie (einschließlich des ersten Rechtszugs) folgende Druckschriften genannt:
D1 EP 0 811 806 A1 D2 EP 0 811 806 B1 D3 DE 89 03 553 U D4 EP 0 723 116 A2 D5 DE 196 22 580 A1 D6 DE 196 22 581 A1 D7 GB 2 290 335 A D8 DE-GM 72 04 257 D9 DE-AS 26 10 937 D10 DE-GM 77 36 544 D11 EP 0 490 774 A1 D12 EP 0 687 867 A1 D13 DE-OS 25 45 531 D14 DE 31 04 710 C2 D15 DE 29 49 773 A1 D16 US-PS 4 716 884 D17 EP 0 811 806 B2 D18 EP 0 151 359 B1 D19 DE 79 02 302 U1 D20 DE 87 06 009 U1 D21 DE 28 17 514 C2 D22 DE 30 50 813 C2 D23 EP 0 482 602 B2 Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin am 2. und 7. Dezember 2004 neue Schutzansprüche 1 bis 28 vorgelegt und angekündigt, das Gebrauchsmuster in dieser neuen Fassung in der mündlichen Verhandlung verteidigen zu wollen.
In der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin dann erneut neue Schutzansprüche 1 bis 24 vorgelegt und das Gebrauchsmuster nur noch im Umfang dieser Schutzansprüche verteidigt, die wie folgt lauten:
1. Tür zum Verschließen der Ofenmuffel eines Back- und Bratofens, mita) einem Betätigungshandgriff (11), b) einer die Türfrontseite bildenden Platte (1) aus Glas oder glasartigem Material undc) wenigstens zwei Trägerelementen (4, 5) wobeid) die Trägerelemente (4 und 5) mittels einer Klebeverbindung (6) an einer Innenseite (3) der Türfrontseitenplatte (1) befestigt sind unde) wenigstens eine Sichtscheibe (13) auf der von der Türfrontseiten-Platte (1) abgewandten Rückseite der Trägerelemente (4, 5) angebracht ist und an den Trägerelementen (4, 5) mit Abstand zur Türfrontseiten-Platte (1) gehaltert ist.
2. Tür nach Anspruch 1, bei der der Betätigungshandgriff (11) an den Trägerelementen (4, 5) befestigt ist.
3. Tür nach Anspruch 1 oder 2, bei der die Trägerelemente (4, 5) jeweils über eine Oberkante (9) der Türfrontseiten-Platte (1) überstehen und somit jeweils eine über diese Oberkante (9) hinausragende Verlängerung (10) aufweisen und der Betätigungshandgriff (11) an diesen Verlängerungen (10) befestigt ist.
4. Tür nach Anspruch 3, bei der der Betätigungshandgriff (11) auf den Verlängerungen (10) der Trägerelemente (4, 5) gelagert ist und lösbar befestigt ist.
5. Tür nach Anspruch 1 oder 2, bei der der Betätigungshandgriff (11) von außen durch die Türfrontseiten-Platte (1) an den Trägerelementen (4, 5) befestigt ist.
6. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 5, bei der der Betätigungshandgriff (11) mit den Trägerelementen (4, 5) verschraubt ist.
7. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 5, bei der der Betätigungshandgriff (11) mit den Trägerelementen (4, 5) durch eine Rast- oder Schnappverbindung (32, 33) verbunden ist.
8. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die Trägerelemente (4, 5) ein im wesentlichen U-förmiges Profil aufweisen, bei der die Sichtscheibe auf den rückseitigen Flachseiten der Trägerelemente aufgebracht ist und bei der die Trägerelemente an ihren Schenkeln (14) rechtwinklig abstehende Flanschränder aufweisen, mit denen die Trägerelemente an der Innenseite der Türfrontseiten-Platte aufliegen und die als Klebeflächen für die Klebeverbindung dienen.
9. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die Trägerelemente (4, 5) im wesentlichen parallel zueinander verlaufen.
10. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 9, bei der die Sichtscheibe (13) mittels mit den Trägerelementen (4, 5) verbundener Profilleisten (14, 15) gehalten ist, die im Querschnitt L-förmig ausgebildet sind, wobei der eine Schenkel (16) der L-Form die Sichtscheibe (13) in deren Randbereich übergreift und der andere Schenkel (17) der L-Form mit dem jeweiligen Trägerelement (4 bzw. 5) korrespondiert und mit diesem lösbar verspannt ist.
11. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 9, bei der wenigstens eine Sichtscheibe (13') einerseits im Betätigungshandgriff (11) fixiert und andererseits mittels übergreifender seitlicher Halteecken (19 und 20) an den Trägerelementen (4, 5) gehalten ist.
12. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 11, bei der die Sichtscheibe (13) in eine Aufnahmenut (31) des Betätigungshandgriffs (11) einführbar ist.
13. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 12, bei der die Sichtscheibe (13) gegenüber der türfrontseitigen Platte (1) verkürzt ausgebildet ist.
14. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der mindestens zwei Sichtscheiben (23, 24) vorgesehen sind, die herausziehbar an den Trägerelementen (4, 5) gehaltert sind und der Betätigungshandgriff (11) aus einem Türgriffvorderteil (25) und einem Türgriffhinterteil (26) gebildet ist, wobei der Türgriffhinterteil (26) zur Entnahme der beiden Sichtscheiben (23, 24) lösbar und damit abnehmbar gehaltert ist.
15. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der an den Trägerelementen (4 und 5) jeweils eine Scharnieranordnung (18) für die Tür angebracht ist.
16. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 14, die winkelsteif an Schienenzügen befestigt und schubladenartig gegenüber der Ofenmuffel verschiebbar ist, wobei die Schienenzüge an den Trägerelementen (4, 5) befestigt sind.
17. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der an den Trägerelementen Halterungen für Gargutträger angebracht sind.
18. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der der Betätigungshandgriff (11) zur Belüftung mit einem den Betätigungshandgriff (11) durchsetzenden Belüftungsschacht (22, 27) versehen ist.
19. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die Trägerelemente als alleiniger Träger für den gesamten Aufbau der Ofenmuffeltür und deren Bestandteile dienen.
20. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der auf der Innenseite der Türfrontseiten-Platte seitlich jeweils eines der Trägerelemente befestigt ist, wobei die Trägerelemente senkrecht verlaufen.
21. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die Trägerelemente Profilelemente sind.
22. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die Sichtscheibe die rückseitigen Flachseiten der Trägerelemente überdeckt derart, daß sie seitlich mit den Trägerelementen fluchtet bzw. der Abschluss in einer Ebene liegt.
23. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die auf der Rückseite der Trägerelemente (4, 5) angebrachte Sichtscheibe mit den Trägerelementen verklebt ist.
24. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die Trägerelemente aus einem temperaturbeständigen Kunststoff bestehen.
Die Antragsgegnerin hält die Abzweigung für wirksam und die Inanspruchnahme der Prioritäten für berechtigt und vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand des Gebrauchsmusters in der verteidigten Fassung schutzfähig sei.
Weiter hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt und zwar im Hinblick auf die Zulässigkeit des von ihr gestellten Antrages und zu der Frage der Auswirkung einer Teillöschung auf den Gegenstand aufrechterhaltener Schutzansprüche und deren Rückbeziehungen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung II vom 22. Mai 2003 insoweit aufzuheben, als darin die Löschung des Gebrauchsmusters angeordnet wurde, und den Löschungsantrag im Umfang der neuen Schutzansprüche 1 bis 24 vom 9. Dezember 2004 zurückzuweisen, sowiedie weitergehende Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt, den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung II vom 22. Mai 2003 insoweit aufzuheben, als darin der Löschungsantrag zurückgewiesen wurde, und das Gebrauchsmuster in vollem Umfang zu löschen, sowiedie Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten verwiesen.
II.
Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragstellerin sind zulässig. In der Sache hat jedoch nur die Beschwerde der Antragstellerin teilweise Erfolg. Für die Schutzansprüche 7 und 14 in deren jeweiligen Rückbezug auf Schutzanspruch 2, alle genannten Schutzansprüche in der Fassung vom 9. Dezember 2004, und für die auf eine dieser beiden Merkmalskombinationen rückbezogenen weiteren verteidigten Schutzansprüche vom 9. Dezember 2004 konnten keine Löschungsgründe festgestellt werden. Im übrigen ist das Gebrauchsmuster löschungsreif.
1. Soweit das Gebrauchsmuster nach dem Antrag der Antragsgegnerin aus der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2004 nicht mehr verteidigt wird, folgt seine Löschung aus § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG.
2. Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Fachhochschulingenieur oder qualifizierter Techniker der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrungen in der Konstruktion von Back- und Bratöfen insb für den Haushaltsbereich anzusehen.
3. Die Verteidigung des Gebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche vom 9. Dezember 2004 ist unter dem Gesichtspunkt einer Beschränkung der seiner Eintragung zugrundeliegenden Schutzansprüche zulässig. Der jetzt verteidigte Schutzanspruch 1 umfaßt nämlich die Merkmale aus den eingetragenen Schutzansprüchen 1, 10 und 14 bzw aus den Schutzansprüchen 1 und 10 gemäß Hauptantrag vom 22. Mai 2003, die wiederum den am 20. September 2001 zur Registerakte eingereichten Schutzansprüchen 1 und 10 entsprechen. Die verteidigten Schutzansprüche 2 bis 7 und 9 sowie 10 bis 18 entsprechen den am 20. September 2001 zur Registerakte eingereichten Schutzansprüchen 2 bis 7 und 9 sowie 14 bis 22 (der Schutzanspruch 3 enthält lediglich eine klarstellende Einfügung). Der verteidigte Schutzanspruch 8 geht zurück auf den zur Registerakte eingereichten Schutzanspruch 8 und die Beschreibung (S 4 Z 3 bis 8 u S 6 Z 26 bis 29). Die Schutzansprüche 19 bis 24 finden ihre Stütze in der Beschreibung (S 9 Z 1 bis 3, S 3 Z 30 bis S 4 Z 3, S 4 Z 2, S 6 Z 26 bis 31, S 7 Z 1 bis 3 u S 4 Z 8 bis 10). Die verteidigten Schutzansprüche gehen auch nicht über die am 2. und 7. Dezember 2004 vorgelegten Schutzansprüche hinaus.
Zur Klarstellung werden an dieser Stelle folgende Hinweise gegeben: Der Gegenstand des Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens ist das Gebrauchsmuster in seiner der Eintragung zugrundeliegenden Fassung. Deswegen haben nachgereichte neue Schutzansprüche für das Löschungsverfahren nur die Funktion, dem Patentgericht und den anderen Verfahrensbeteiligten zu verdeutlichen, in welchem Umfang der Gebrauchsmusterinhaber sein Gebrauchsmuster verteidigt. Die neuen Schutzansprüche treten nicht an die Stelle der Schutzansprüche, die der Eintragung zugrundelagen. Die Zahl der Schutzansprüche eines Gebrauchsmusters besagt für sich genommen nichts über den Umfang seines Gegenstandes, weil ein Gebrauchsmuster - im Rahmen des Offenbarten - aus einem einzigen Hauptanspruch und einer beliebig großen Zahl von jeweils enger gefaßten Unteransprüchen bestehen kann. Deswegen ist die Tatsache, daß die Gebrauchsmusterinhaberin das Gebrauchsmuster im Umfang von 24 neuen Schutzansprüchen verteidigt, deren Anzahl über die der 23 Schutzansprüche hinausgeht, die der Eintragung zugrundelagen, für sich genommen kein Indiz dafür, daß die Gebrauchsmusterinhaberin im Löschungsverfahren eine Erweiterung des Gegenstandes des eingetragenen Gebrauchsmusters betreiben könnte.
4.1 Hinsichtlich des Schutzanspruchs 1 in der verteidigten Fassung sowie hinsichtlich der Schutzansprüche 3 bis 24, soweit diese weder direkt noch indirekt auf Schutzanspruch 2 rückbezogen sind, sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Abzweigungserklärung vom 19. Dezember 2000 deswegen nicht erfüllt, weil der Gegenstand dieser Schutzansprüche nicht iSd § 5 Abs 1 Satz 1 GebrMG identisch ist mit dem Gegenstand der europäischen Patentanmeldung 9710787.7 (frühere Patentanmeldung).
Zwar stimmt der Gegenstand der genannten Schutzansprüche weitgehend überein mit dem der früheren Patentanmeldung (s deren Offenlegungsschrift EP 0 811 806 A1). In einem wesentlichen Merkmal geht der Gegenstand der genannten Schutzansprüche aber über den Gegenstand der früheren Patentanmeldung hinaus. Patentanspruch 1 der früheren Patentanmeldung umfaßt nämlich auch das Merkmal (e), wonach der Betätigungshandgriff an den Trägerelementen befestigt ist. Dieses Merkmal ist zwar ein Bestandteil des verteidigten Schutzanspruches 2 und damit auch Bestandteil der verteidigten Schutzansprüche 3 bis 24, soweit diese zumindest mittelbar auf Schutzanspruch 2 rückbezogen sind. Das Merkmal fehlt jedoch im Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters in der verteidigten Fassung (und auch in der eingetragenen Fassung). Folglich fehlt es auch in den Schutzansprüchen 3 bis 24, soweit diese weder direkt noch indirekt auf Schutzanspruch 2 rückbezogen sind.
Das Merkmal (e) ist wesentlicher Bestandteil der Erfindung, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist. Zwar ist der in dieser Anmeldung genannten Aufgabe kein Bezug auf die Befestigung des Betätigungshandgriffs zu entnehmen. Die Lösung soll aber den Merkmalen des Anspruchs 1, dh ua dem vorgenannten Merkmal (e), zu entnehmen sein (EP 0 811 806 A1 Sp 1 Z 37 bis 39). Der Betätigungshandgriff ist in der früheren Patentanmeldung bereits beim Stand der Technik, von dem die Aufgabe ausgeht, erwähnt (Sp 1 Z 12 u 28) und erscheint auch in den Ansprüchen 2 bis 6, 15, 16, 18 und 22. Er stellt also nicht nur ein beiläufig erwähntes, eher nebensächliches Merkmal der Erfindung dar. Auch von der Funktion her gesehen hat das Merkmal Bedeutung, denn bei einer Befestigung des Betätigungshandgriffs an den Trägerelementen (und nicht etwa an der Glasplatte) werden die Kräfte beim Betätigen der Tür unmittelbar vom Handgriff auf die Trägerelemente übertragen und müssen nicht über die Klebeverbindung zwischen der Glasplatte und den Trägerelementen übertragen werden. Auch wenn die Befestigung der Glasplatte an den Trägerelementen mittels einer Klebeverbindung an sich auch möglich ist, ohne von dem Merkmal (e) Gebrauch zu machen, entnimmt doch der Fachmann der EP 0 811 806 A1 unmittelbar keine Ofenmuffel-Tür, bei der der Betätigungshandgriff nicht an den Trägerelementen befestigt ist.
4.2 Hinsichtlich des Schutzanspruches 2 und hinsichtlich der Schutzansprüche 3 bis 24, soweit diese zumindest mittelbar auf Schutzanspruch 2 rückbezogen sind, sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Abzweigungserklärung vom 19. Dezember 2000 erfüllt, weil der Gegenstand dieser Schutzansprüche identisch ist mit dem der früheren Patentanmeldung. Schutzanspruch 2 enthält das Merkmal, wonach der Betätigungshandgriff an den Trägerelementen befestigt ist.
4.3 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kam einem abgezweigten Gebrauchsmuster der Anmeldetag der früheren Patentanmeldung dann nicht zu, wenn der Gegenstand der Gebrauchsmusteranmeldung über den der Patentanmeldung hinausging. Dabei galt eine Abzweigung auch dann als insgesamt unwirksam, wenn und soweit sich der Gegenstand der späteren Gebrauchsmusteranmeldung - wie im vorliegenden Fall - teilweise mit dem Gegenstand der früheren Patentanmeldung deckte, vgl zuletzt BPatGE 34, 14 ff. Mit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs GRUR 2003, 867, 868 - Momentanpol kann an dieser Rechtsprechung nicht festgehalten werden. In der Entscheidung heißt es wörtlich:
" ... Es steht der Wirksamkeit der Abzweigung und der auf dieser beruhenden Gebrauchsmustereintragung auch nicht entgegen, daß die abgezweigte Gebrauchsmusteranmeldung über die europäische Patentanmeldung hinausging. Der Auffassung, dass ein solches Hinausgehen die Abzweigung insgesamt unwirksam mache (so BPatGE 34, 14 = GRUR 1993, 963 - Werkzeugmaschine; Mes, PatG, § 5 GebrMG Rdnr. 5; Loth, § 5 GebrMG Rdnr. 11) vermag der Senat nicht beizutreten (so im Ergebnis auch Kraßer, GRUR 1993, 223 (230) und diesem folgend Benkard, PatG/GebrMG, 9. Aufl. § 5 GebrMG Rdnr. 4; Busse, PatG, 5. Aufl., § 5 GebrMG Rdnr. 11; jetzt wohl auch Bühring, GebrMG, 6. Aufl. § 5 Rdnr. 31). Aus der gesetzlichen Regelung in § 5 I 1 GebrMG folgt eine solche Unwirksamkeit nicht; für eine so weitreichende, dem Gebrauchsmusteranmelder nachteilige Rechtsfolge besteht auch keine sachliche Notwendigkeit. § 4 VI 2 GebrMG 1986 (jetzt § 4 V 2 GebrMG) bestimmt, dass aus Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, Rechte nicht hergeleitet werden können. Auch wenn sich diese Bestimmung unmittelbar nur auf das Verhältnis von Änderungen gegenüber der ursprünglichen Gebrauchsmusteranmeldung bezieht, stellt sie doch für den Fall von Änderungen der abgezweigten Gebrauchsmusteranmeldung gegenüber der ursprünglichen Patentanmeldung die sachlich angemessene Regelung dar; sie zieht aus anlässlich der Abzweigung unterlaufenen Fehlern die erforderlichen, aber auch im Interesse der Öffentlichkeit ausreichenden Folgerungen und vermeidet insbesondere, sie mit übermäßigen, in der Sache nicht gebotenen Konsequenzen zu belasten. ...".
Die zitierte Entscheidung ist in einem zivilgerichtlichen Verletzungsprozeß ergangen, in dem es darum ging, in welchem Umfang der Gebrauchsmusterinhaber aus seinem Gebrauchsmuster Rechte gegenüber der Verletzungsbeklagten geltend machen konnte. Zu der Frage, welche systematischen Konsequenzen die dort getroffene Grundsatzentscheidung für das registerrechtliche Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren hat, liegt noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin den Löschungsgrund der mangelnden Schutzfähigkeit gem § 15 Abs 1 Nr 1 iVm §§ 1 bis 3 GebrMG geltend gemacht. Die Frage, welche Konsequenzen aus der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs für das gebrauchsmusterrechtliche Löschungsverfahren zu ziehen sind, war daher an erster Stelle in diesem Zusammenhang zu prüfen.
5. Für die verteidigten Schutzansprüche - ausgenommen die Schutzansprüche 7 und 14 in deren jeweiligem Rückbezug auf Schutzanspruch 2 und weiter ausgenommen diejenigen verteidigten Schutzansprüche, die zumindest mittelbar auf eine dieser beiden Merkmalskombinationen rückbezogen sind - besteht der Löschungsgrund der mangelnden Schutzfähigkeit gem § 15 Abs 1 Nr 1 iVm §§ 1 bis 3 GebrMG.
5.1 Bei den Schutzansprüchen, für die die Abzweigungserklärung vom 19. Dezember 2000 keine Wirkung entwickelt, handelt es sich um den verteidigten Schutzanspruch 1 sowie die verteidigten Schutzansprüche 3 bis 24, soweit diese weder direkt noch indirekt auf den verteidigten Schutzanspruch 2 rückbezogen sind. Eine entsprechende Umsetzung des Rechtsgedankens aus § 4 Abs 5 Satz 2 GebrMG, wonach die Gebrauchsmusterinhaberin aus ihrer Abzweigungserklärung vom 19. Dezember 2000 keine Rechte herleiten kann, insoweit diese Erklärung unwirksam ist, hat zur Folge, daß für die Beurteilung der Neuheit und des erfinderischen Schritts iSv § 1 Abs 1 und § 3 Abs 1 GebrMG im Fall der genannten Schutzansprüche der Stand der Technik aus der Zeit bis zum 19. Dezember 2000 als dem tatsächlichen Anmeldetag maßgebend ist. Insoweit kann sich die Gebrauchsmusterinhaberin nicht auf den mit der - insoweit unwirksamen - Abzweigungserklärung in Anspruch genommenen Anmeldetag der früheren Patentanmeldung berufen (vgl für den Fall der vollständigen Unwirksamkeit einer Abzweigungserklärung BGH GRUR 2000, 1018, 1020 - Sintervorrichtung.)
Bei einem Stand der Technik aus der Zeit bis zum 19. Dezember 2000 ist bei der Prüfung der Schutzfähigkeit auch die Offenlegungsschrift der früheren Patentanmeldung zu berücksichtigen, die unter der Nummer EP 0 811 806 A1 (D1) am 10. Dezember 1997 veröffentlicht worden ist. Schon mit Rücksicht auf diesen Zeitpunkt kommt eine Anwendbarkeit der Neuheitsschonfrist gem § 3 Abs 1 Satz 3 GebrMG nicht in Betracht, weil diese Frist nur 6 Monate umfaßt und dem 19. Dezember 2000 unmittelbar vorgelagert wäre. Im Hinblick auf die D1 beruht der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 nicht auf einem erfinderischen Schritt iSv § 1 Abs 1 GebrMG.
In der EP 0 811 806 A1 ist eine Ofenmuffel-Tür beschrieben, von der sich der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 nur dadurch unterscheidet, daß hier der Betätigungshandgriff nicht obligatorisch an den Trägerelementen befestigt ist. Daß der Ort und die Art und Weise der Befestigung des Betätigungshandgriffs im verteidigten Schutzanspruch 1 nicht festgelegt sind, kann aber eine Erfindungsqualität des Anspruchsgegenstandes offensichtlich nicht begründen, da der Schutzanspruch insoweit gerade keine bestimmte Lehre vermittelt.
Dies gilt auch für alle Merkmalskombinationen der verteidigten Schutzansprüche 3 bis 24, soweit diese weder direkt noch indirekt auf den Schutzanspruch 2 in der verteidigten Fassung vom 9. Dezember 2004 rückbezogen sind, weil die darin angegebenen Merkmale aus der EP 0 811 806 A1 bekannt sind.
Für die genannten Schutzansprüche kommt eine nur teilweise Löschung im Wege einer Beschränkung durch Hinzufügung des fehlenden Merkmals aus Schutzanspruch 2 nicht in Betracht, weil dafür kein Rechtsschutzinteresse besteht. Denn die mit einer solchen Beschränkung gebildeten Merkmalskombinationen sind bereits Gegenstand des verteidigten Schutzanspruches 2 und der verteidigten Schutzansprüche 3 bis 24, soweit diese direkt oder indirekt auf Schutzanspruch 2 rückbezogen sind.
Zur Klarstellung ist festzustellen, daß die vorstehenden Feststellungen die Frage unberührt lassen, welche Auswirkungen die teilweise Unwirksamkeit der Abzweigungserklärung vom 19. Dezember 2000 für die Bestimmung von Anfang und Ende der maximalen Schutzdauer des Gebrauchsmusters hat (vgl wiederum für den Fall der vollständigen Unwirksamkeit einer Abzweigungserklärung BPatG 1995, 486, 487 - Scheibenzusammenbau).
5.2 Für diejenigen Schutzansprüche, für die die Abzweigungserklärung vom 19. Dezember 2000 wirksam ist, bestimmt sich der für die Bewertung maßgebliche Stand der Technik nach dem insoweit wirksam in Anspruch genommenen Anmeldetag der früheren Patentanmeldung. Das ist der 7. Mai 1997. Ob für die hier in Rede stehenden Schutzansprüche im übrigen der für die frühere Patentanmeldung beanspruchte Prioritätstag vom 5. Juni 1996 maßgebend ist, kann dahinstehen, weil der aus dem Prioritätszeitraum entgegengehaltene Stand der Technik - es handelt sich nur um die EP 0 723 116 A2 (D4) - nicht entscheidungserheblich ist.
5.3 Die Gegenstände der verteidigten Schutzansprüche 2 und 5, 6, 9, 13, 20 sowie 21, soweit letztere nur auf den Schutzanspruch 2 und aufeinander rückbezogen sind, sind nicht schutzfähig, weil sie gegenüber dem aus der GB 2 290 335 A (D7) bekannten Stand der Technik nicht neu sind.
Diese Druckschrift nimmt den Gegenstand der Schutzanspruchs 2 vorweg. In der Druckschrift ist nämlich eine Tür für die Ofenmuffel eines Back- oder Bratofens mit einem Betätigungshandgriff beschrieben, bei der Trägerelemente (side members 7, 8) an der Innenseite einer Türfrontplatte aus Glas angeklebt sind. (S 3 Z 14 u 15, S 5 Z 6 bis 17). Der Betätigungshandgriff ist gemäß einem Ausführungsbeispiel an den Trägerelementen befestigt, nämlich durch die Türfrontplatte an den Trägerelementen angeschraubt (S 10 Z 4). An der Rückseite (inner wall 29) der Trägerelemente ist eine weitere Glasscheibe, dh eine Sichtscheibe iSd Gebrauchsmusters, angebracht und mit Abstand zur Türfrontplatte gehaltert (S 4 Z 17 bis 23). Zwar ist ein Ende (wall 30) der Rückwand jedes Trägerelements zur Formung einer Aufnahmenut für die Sichtscheibe umgebogen und umgreift eine Kante der Sichtscheibe. Dieses umgebogene Ende dient aber lediglich der Halterung der Sichtscheibe an der Rückseite des Trägerelements und bildet nicht selber die Rückseite des Trägerelements. So könnte das umgebogene Stück , wie der Fachmann sofort sieht, ohne weiteres durch einen am Trägerelement angeschraubten Winkel ersetzt werden oder - bei angeklebter Sichtscheibe - ganz entfallen, ohne den Aufbau des Trägerelements ansonsten zu verändern. Die Rückseite jedes Trägerelements ist somit bei der bekannten Ofenmuffeltür wie beim Gegenstand des Schutzanspruchs 1 des Gebrauchsmusters die Seite bzw Fläche des Trägerelements, an der die Sichtscheibe mit ihrer der Türfrontplatte zugewandten Seite anliegt.
Weiter nimmt die D7 die Gegenstände der verteidigten Schutzansprüche 5 und 6 vorweg. Denn bei einem in der D7 angegebenen Ausführungsbeispiel ist ein Türgriff durch die Frontscheibe hindurch an den Trägerelementen angeschraubt (S 9 Z 25 ff, Fig 16).
Weiter nimmt die D7 den Gegenstand der verteidigten Schutzansprüche 9, 20 und 21 vorweg. Denn bei der Ofenmuffeltür nach dieser Entgegenhaltung ist seitlich je ein senkrecht verlaufendes, als Profilelement ausgebildetes Trägerelement an der Innenseite der Türfrontplatte befestigt (S 3 Z 16 u 17 iVm S 5 Z 6 bis 17, S 4 Z 5 u 6).
Auch den Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 13 nimmt die D7 vorweg, weil sie vorschlägt, die Sichtscheibe gegenüber der Türfrontplatte verkürzt auszubilden (S 6 Z 30).
5.4 Die Gegenstände der in zulässiger Weise verteidigten Schutzansprüche 3, 4, 8, 10, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 19, 22, 23 und 24 - ausgenommen in deren direkter oder indirekter Kombination mit mindestens einem der verteidigten Schutzansprüche 7 und 14 - sind ebenfalls nicht schutzfähig, denn sie beruhen nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Im Hinblick auf die Gegenstände der verteidigten Schutzansprüche 3 und 4 gilt folgendes: Üblicherweise wird der Betätigungshandgriff einer mittels Scharnieren unten angeschlagenen oder an Auszügen befestigten Ofenmuffeltür zumindest in der Nähe der oberen Türkante angebracht und zwar unabhängig davon, wie die Ofenmuffeltür ansonsten konstruiert ist, was auch mehrere der zum Stand der Technik aufgezeigten Druckschriften belegen. Bei der in der DE GM 77 36 544 (D10) beschriebenen Ofenmuffeltür ist ein Handgriff (8) an einer Leiste (1) ausgebildet, die oberhalb einer Türfrontplatte (2) an seitlichen, nach oben über die Türfrontplatte hinausragenden Trägerprofilen (6) befestigt ist (Fig Seitenansicht). Auch bei den aus der DE 31 04 710 C2 (D14) und der US-PS 4 716 884 (D16) bekannten Ofenmuffeltüren sind die Betätigungshandgriffe oberhalb der Türfrontplatte angeordnet. Die bekannte Anbringung des Betätigungshandgriffs bei einer Ofenmuffeltür anzuwenden, bei der - wie aus der D7 bekannt - die Trägerelemente und die Türfrontplatte miteinander verklebt sind, erfordert keine über routinemäßiges fachmännisches Konstruieren hinausgehende Maßnahmen. Bei dem aus der D7 bekannten Ausführungsbeispiel (Fig 16) ist der Handgriff mit den Trägerelementen durch die Türfrontplatte hindurch verschraubt. Bei einer Anordnung des Griffs oberhalb der Türfrontplatte liegt es nach Auffassung des Senats im unmittelbaren Griffbereich des Fachmanns, die seitlichen Trägerelemente über die Oberkante der Türfrontplatte hinausstehen zu lassen und den Betätigungshandgriff an den überstehenden Enden anzuschrauben.
Für den Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 8 gelten die folgenden Feststellungen: In der EP 0 687 867 A1 (D12) ist eine Ofenmuffel-Tür für einen Back- oder Bratofen mit einer Türfrontplatte aus Glas (glass plate 1), zwei seitlich außen an der Innenseite der Türfrontplatte befestigten Trägerelementen (support members 3) und einer mit Abstand zur Türfrontplatte an den Trägerelementen gehalterten Sichtscheibe (inner glass plate 11) beschrieben. Die Trägerelemente haben einen U-förmigen Querschnitt und an ihren Schenkeln rechtwinklig abstehende Flanschränder (9), mit denen sie an der Innenseite der Türfrontplatte anliegen (vorzugsweise mittels Dichtungen angepreßt). Angesichts dieses Standes der Technik bietet sich dem Fachmann bei einer Ofenmuffeltür mit an der Türfrontplatte angeklebten Trägerelementen, wie sie aus der D7 bekannt ist, als einfache konstruktive Variante ohne weiteres an, als Trägerelemente U-förmige Profile mit Flanschrändern zu verwenden, diese mit ihren Flanschrändern anzukleben und, wie ebenfalls aus der D7 bekannt, die Sichtscheibe auf der Rückseite der Profile anzubringen.
Die im Schutzanspruch 10 vorgeschlagene Halterung der Sichtscheibe an den Trägerelementen mittels Winkel-Profilleisten geht ebenfalls über eine einfache handwerkliche Maßnahme, die dem Fachmann im Rahmen seines allgemeinen Fachwissens ohne weiteres zur Verfügung steht, nicht hinaus und kann daher eine Schutzfähigkeit nicht begründen. Bei einer solchen Befestigung handelt es sich um eine einfache Variante der bekannten Nuthalterung, bei der lediglich ein Nutrand durch einen Schenkel einer Winkel-Profilleiste gebildet ist.
Ähnliches gilt auch für die Halterung der Sichtscheibe einerseits im Betätigungshandgriff und andererseits mittels übergreifender Halteecken an den Trägerelementen gemäß den Schutzansprüchen 11 und 12. Die Fixierung im Betätigungshandgriff bzw die Einführung in eine Aufnahmenut des Betätigungshandgriffs ist - im Rahmen der im Gebrauchsmuster angegebenen Ausführungsvarianten - allerdings nur möglich, wenn dieser an der Oberkante der Tür angeordnet ist (Schutzansprüche 3, 4), und nicht, wenn er von außen durch die Türfrontplatte an den Trägerelementen befestigt ist (Schutzanspruch 5).
Die in den verteidigten Schutzansprüchen 15 und 19 vorgeschlagenen Merkmale gehören unmittelbar zum Stand der Technik von Ofenmuffeltüren mit an Trägerelementen gehalterten Glasplatten. Die aus der D7 bekannte Tür ist mit an einem Trägerelement angebrachten Scharnieren seitlich angeschlagen. Bei der aus der D12 bekannten Tür ist an jedem der Trägerelemente ein Scharnier angebracht. Außerdem sind die Türfrontplatte und die Sichtscheibe sowie der Betätigungshandgriff bei den bekannten Türen an den Trägerelementen befestigt.
Die Gegenstände der verteidigten Schutzansprüche 16 und 17 sind nicht schutzfähig, weil Back- und Bratöfen mit winkelsteif an Schienenzügen befestigten Ofenmuffeltüren, an denen ggfs Halterungen für Gargutträger angebracht sind (sogenannte Backwagen), zum Stand der Technik gehören, DE-AS 26 10 937 (D9, Sp 1 Z 35 bis 43) und DE 31 04 710 C2 (D14, Sp 3 Z 10 bis 22, Fig 1).
Das Gleiche gilt auch für den verteidigten Schutzanspruch 18, denn Betätigungshandgriffe mit Belüftungsschächten sind ebenfalls bekannt, zB aus der DE-GM 79 02 302 (D19, insb S 6 Z 24 bis 29, Fig 2). Ihre Verwendung steht daher dem Fachmann bei Bedarf ohne weiteres zu Gebote.
Bei der Tür gemäß der D7 deckt die Sichtscheibe die Rückseiten der Trägerelemente bereits fast vollständig ab. Da die Türfrontseite mit den Trägerelementen verklebt ist, bedarf es keines erfinderischen Schrittes mehr, um - wie in den verteidigten Schutzansprüchen 22 und 23 vorgeschlagen - auch die Sichtscheibe mit den Trägerelementen zu verkleben und die Scheibe dann so groß auszuführen, daß sie die Rückseiten der Trägerelemente ganz überdeckt.
Für die Entwicklung der Merkmalskombination nach Schutzanspruch 24 genügt das durchschnittliche Wissen und die durchschnittliche Erfahrung des Fachmannes. Die Auswahl geeigneter Werkstoffe für Bauteile gehört grundsätzlich zu den Tätigkeiten, die der Fachmann beim Konstruieren routinemäßig ausführt. Kunststoff wird in allen Bereichen der Technik in großem Umfang verwendet und wird daher vom Fachmann stets in Betracht gezogen. Zudem ist die Verwendung wärmebeständigen Kunststoffs für Trägerelemente für angeklebte Scheiben bei Ofenmuffeltüren aus der EP 0 490 774 A1 (D11, Sp 3 Z 31 bis Sp 4 Z 4) bekannt.
5.5 In ihrer Verbindung mit dem verteidigten Schutzanspruch 2 sind die Gegenstände der verteidigten Schutzansprüche 7 und 14 schutzfähig, weil sie neu sind und auf einem erfinderischen Schritt beruhen.
Die Verbindung des Betätigungshandgriffs mit den Trägerelementen über eine Rast- oder Schnappverbindung gemäß Schutzanspruch 7 ist aus keiner der zum Stand der Technik aufgezeigten Druckschriften bekannt. Von den bekannten Schraubverbindungen abzugehen, ist auch nicht ohne weiteres nahe liegend, da eine stabile Befestigung des Betätigungshandgriffs an der Ofenmuffeltür erforderlich ist.
Auch für die Ausbildung einer Ofenmuffeltür mit mindestens zwei herausziehbar an Trägerelementen gehalterten Sichtscheiben und einem Betätigungshandgriff, der aus einem Vorderteil und einem zur Entnahme der beiden Sichtscheiben abnehmbaren Hinterteil gebildet ist, findet der Fachmann im aufgezeigten Stand der Technik weder Vorbild noch Anregung. Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 14 ist daher ebenfalls neu und beruht auf einem erfinderischen Schritt.
Diesen Feststellungen steht insbesondere auch nicht D4, EP 0 723 116 A2, entgegen, die als einzige Entgegenhaltung nach dem für die europäische Patentanmeldung 97107487.7 beanspruchten Prioritätstag vom 5. Mai 1996 veröffentlicht wurde.
5.6 Wegen der Schutzfähigkeit der Gegenstände der verteidigten Schutzansprüche 7 und 14 in deren jeweiligem Rückbezug auf den verteidigten Schutzanspruch 2 sind die Gegenstände derjenigen im übrigen verteidigten Schutzansprüche ebenfalls schutzfähig, die zumindest mittelbar entweder auf die Kombination von Schutzanspruch 2 mit Schutzanspruch 7 oder auf die Kombination von Schutzanspruch 2 mit Schutzanspruch 14 rückbezogen sind.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG und iVm §§ 92 Abs 1, 97 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung 7. Die von der Antragsgegnerin angeregte Rechtsbeschwerde zur Gestaltung des im Register verbleibenden Gebrauchsmusters bei teilweiser Löschung im übrigen wird nicht zugelassen, weil die hier angesprochene Frage keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSv § 100 Abs 2 Nr 1 PatG ist und in diesem Zusammenhang auch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung iSv § 100 Abs 2 Nr 2 PatG erforderlich ist. Daß gem § 15 Abs 3 GebrMG in denjenigen Fällen, in denen die Löschungsgründe nur einen Teil des Gebrauchsmusters betreffen, die Löschung nur in diesem Umfang, dh teilweise erfolgen kann und daß diese Teillöschung auch im Wege einer beschränkenden Änderung der Schutzansprüche erfolgen kann, haben die Verfahrensbeteiligten nicht in Frage gestellt.
Auf welche Weise Patentamt oder Patentgericht diese Art Teillöschungen im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren eindeutig und allgemein verständlich anordnen können, kann nur eine Frage des Einzelfalls sein.
Werner Dr. Pösentrup Frühauf
BPatG:
Beschluss v. 09.12.2004
Az: 5 W (pat) 459/03
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/6c5a0a27e425/BPatG_Beschluss_vom_9-Dezember-2004_Az_5-W-pat-459-03