Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. August 2008
Aktenzeichen: 19 W (pat) 335/05

(BPatG: Beschluss v. 27.08.2008, Az.: 19 W (pat) 335/05)

Tenor

Das Patent 102 61 129 wird aufrechterhalten.

Gründe

I.

Für die am 20. Dezember 2002 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 13. Januar 2005 veröffentlicht worden. Es betrifft ein Selbstverriegelndes Schloss.

Gegen das Patent hat die A... GmbH mit Schriftsatz vom 11. April 2005, eingegangen am 13. April 2005, Einspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der Begründung erhoben, dass der Gegenstand des Patentes nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Einsprechende stellt den Antrag, das Streitpatent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

Hilfsweise stellt sie den Antrag, das Patent aufrecht zu erhalten.

Der gemäß einer Merkmalsanalyse der Einsprechenden mit den Gliederungsbuchstaben a) bis d) und f) bis h) versehene Patentanspruch 1 lautet:

"Selbstverriegelndes Schloss, mit einem Schlosskasten, mit einer Stulp, mit einem im Schlosskasten angeordneten, federbeaufschlagten Riegel, a) mit einer Hilfsfalle undb) mit einem Schieber, welcher eine Kulisse umfasst, in die ein Zapfen des Riegels eingreift, undc) welcher eine Raste aufweist, mittels welcher die Hilfsfalle den Schieber arretiert, undd) mit einer über einen Türdrücker betätigbaren Drückernuss zur Betätigung des Schlosses, dadurch gekennzeichnet, dassf) oberhalb des Riegels (6) ein oberes Fallenelement (4) und unterhalb des Riegels (6) ein unteres Fallenelement (5) angeordnet ist, g) wobei die Fallenelemente (4, 5) nach Art einer Kreuzfalle gegeneinander verschwenkbar sind, undh) dass der Riegelausschluss nur dann ausgelöst wird, wenn nach gleichzeitiger Betätigung der Fallenelemente (4, 5) und der Hilfsfalle (11) die Fallenelemente (4, 5) in ihre über die Stulp (2) aus dem Schlosskasten (3) ausgeschwenkte Stellung gelangt sind, während die Hilfsfalle (11) betätigt bleibt."

Dem Patentgegenstand soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein Schloss auszubilden, das gegen versehentliches Auslösen des Riegels gesichert ist, und das ein sicheres Eingreifen des Riegels in das Schließblech gewährleistet (Abs. 0006 der Streit-PS).

Die Einsprechende ist der Auffassung, sie habe im Einspruchsschriftsatz zu allen Anspruchsmerkmalen Stellung genommen.

Den Gegenstand des Patents hält sie nicht für patentfähig, weil es bei dem Schloss gemäß der DE 39 38 655 A1 für den Fachmann - nach ihrer Auffassung einem Diplomingenieur mit Fachhochschul oder Universitätsausbildung - nahegelegen habe, die dortige Kreuzfalle in ein oberhalb des Riegels gelegenes oberes Fallenelement und ein unterhalb des Riegels gelegenes unteres Fallenelement aufzuteilen. Das Schloss nach der DE 39 38 655 A1 sei bereits in der Lage, mit seiner Kreuzfalle den Riegel gegenüber einem auch leicht schräg eingebauten Schließblech zu zentrieren. Durch die DE 38 01 441 C2 erhalte der Fachmann den Hinweis, statt einer Hilfsfalle eine obere und eine untere Hilfsfalle mit zwischenliegendem Riegel vorzusehen, wodurch ein unbeabsichtigtes - etwa durch spielende Kinder hervorgerufenes - gleichzeitiges Betätigen der Falle und beider Hilfsfallen erschwert sei. Diesen bei aufgeteilter Hilfsfalle gemäß der DE 38 01 441 C2 erzielten Vorteil werde der Fachmann auch bei der Kreuzfalle nach der DE 39 38 655 A1 erreichen wollen und sie deshalb in ein oberhalb des Riegels gelegenes oberes Fallenelement und ein unterhalb des Riegels gelegenes unteres Fallenelement aufteilen. Dabei stelle sich dann zusätzlich eine vom Fachmann gewünschte Verbesserung der Zentrierung des Riegels ein. In Zusammenhang mit diesen Ausführungen ist die Einsprechende der Meinung, dass die Ablaufsicherung gemäß dem Anspruchsmerkmal h) sowohl aus der DE 39 38 655 A1 als auch aus der EP 0 854 261 A1 bekannt sei.

Die Patentinhaberin ist der Meinung, der Einspruch sei nicht zulässig, da im Einspruchsschriftsatz nicht alle Tatsachen unmittelbar angegeben worden seien, die den Einspruch rechtfertigten und Patentinhaber und Patentgericht in die Lage versetzten, daraus abschließend die Patentfähigkeit beurteilen zu können. Sie meint, dass sich die Einsprechende im Einspruchsschriftsatz mit einem anderen Gegenstand als dem anspruchsgemäßen beschäftigt habe, weil sie auch noch Bezug auf das nicht im Anspruch stehende Merkmal e) nehme.

Die Patentinhaberin ist weiterhin der Auffassung, dass das Merkmal h) aus der DE 39 38 655 A1 nicht vollständig bekannt sei, da hier der Riegel gleichzeitig mit der Falle ausfahre. Dagegen sei gemäß dem Streitpatent vorgesehen, dass der Riegel nur dann ausfahre, wenn die Fallenelemente eine Zentrierung vorgenommen hätten. Die Patentinhaberin meint, dass der Fachmann die DE 38 01 441 C2 nicht heranziehen würde, weil mit den darin beschriebenen Hilfsriegeln keine Zentrierung des Riegels möglich sei. Die Falle 5 gemäß der EP 0 854 261 A1 erkennt die Patentinhaberin nicht als Kreuzfalle an.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Gemäß der eindeutigen Zuständigkeitsregelung in § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. September 2004 liegt die Entscheidungsbefugnis über den zulässigen, am 30. Juni 2006 - d. h. vor Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG - noch anhängigen Einspruch bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts. Dieser hatte aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

Der Einspruch ist zulässig, hatte aber keinen Erfolg.

1. Zulässigkeit des Einspruchs Der Einspruch ist zulässig.

Im Einspruchsschriftsatz (S. 4 Punkt 5) verweist die Einsprechende auf die DE 39 38 655 C1. Im dort in Bezug genommen Text (Sp. 4 Z. 3 bis 22 gemäß DE 39 38 655 C2 bzw. Sp. 4 Z. 8 bis 28 gemäß DE 39 38 655 A1) wird die Figur 1 beschrieben. Der sachkundige Senat erkennt aus der Figur 1 in Übereinstimmung mit dem ersten (keinen Gliederungsbuchstaben aufweisenden) Anspruchsmerkmal ein selbstverriegelndes Schloss, mit einem Schlosskasten 1, mit einer Stulp 2 und mit einem im Schlosskasten 1 angeordneten, federbeaufschlagten (Feder 5) Riegel 3.

Das Merkmal a) sieht der Senat durch Punkt 1 auf Seite 5 des Einspruchsschriftsatzes als angesprochen und als der DE 39 38 655 A1 zugeordnet an.

Die Einsprechende führt nach Überzeugung des Senats, dem der einschlägige Stand der Technik auf dem Gebiet selbstverriegelnder Schlösser bekannt ist, glaubhaft aus, dass - wie in den Merkmalen b) und c) angegeben - ein Schieber mit Kulisse, in die ein Zapfen des Riegels eingreift und eine Raste am Schieber, mittels welcher die Hilfsfalle den Schieber arretiert, bei selbstverriegelnden Schlössern übliche Bauteile darstellen und für den in den Punkten 1 bis 5 auf Seite 5 beschriebenen Ablauf funktionsnotwendig sind. Angesichts der auf Seite 5 des Einspruchsschriftsatzes unter Punkt 5 angegebenen Textstelle kann der Senat die Merkmale b) und c) ebenfalls noch als der Figur 1 der DE 39 38 655 A1 zugeordnet ansehen.

Die Drückernuss gemäß Merkmal d), sieht der Senat als Selbstverständlichkeit an und erkennt sie auch ohne expliziten Hinweis beim Schloss gemäß der DE 39 38 655 A1.

Zum Merkmal f) hat die Einsprechende in Zusammenhang mit der DE 39 38 655 A1 insoweit Stellung genommen als sie es als aus der Druckschrift nicht bekannt aber nahegelegt ansieht (Einspruchsschriftsatz S. 5 le. Abs.).

Dass das Merkmal g) aus der DE 39 38 655 A1 bekannt sein soll, hat die Einsprechende auf Seite 5 (Abs. 1 bis 5) des Einspruchsschriftsatzes angesprochen.

Das Merkmal h) stellt eine Funktionsbeschreibung des Ablaufs von im Schloss befindlichen Bauteilen dar. Durch die Überschrift "Ablaufsicherung" auf Seite 4 des Einspruchsschriftsatzes konnte der Senat dieses Kapitel als zu dem Merkmal h) gehörig erkennen, wodurch eine Zuordnung dieses Merkmals zur DE 39 38 655 A1 möglich war. Die von der Patentinhaberin vermisste Auseinandersetzung mit der Einschränkung "nur dann ausgelöst..." sieht der Senat als eine Frage der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit.

Der Senat sieht sonach die Einspruchsgründe in diesem Fall noch als substantiiert an; die Patentinhaberin und der Senat konnten aus den im Einspruchsschriftsatz dargelegten Umständen abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen (Schulte Patentgesetz, 7. Aufl. Rdn. 79 zu § 59 m. w. N.).

Dass sich die Einsprechende im Einspruchsschriftsatz auch noch mit dem nicht im Anspruch stehenden Merkmal e) auseinandergesetzt hat, ist im Zusammenhang mit der Substantiierung der Einspruchsgründe unschädlich.

2. Fachmann Nach Überzeugung des Senats ist der hier zuständige Fachmann ein FH-Maschinenbauingenieur mit Kenntnissen der Konstruktion von selbstverriegelnden Schlössern, sowie der Gegebenheiten und Anforderungen beim Einbau solcher Schlösser.

3. Zum Verständnis des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag Unter der Angabe im Merkmal g) "Fallenelemente (4, 5) sind nach Art einer Kreuzfalle gegeneinander verschwenkbar" ist zu verstehen, dass die beiden, gemäß Merkmal f) voneinander getrennten Fallenelemente (4, 5) hinsichtlich ihrer Verschwenkbarkeit so angeordnet sind, als ob sie Bestandteil einer Kreuzfalle wären.

Die Angabe "auslösen des Riegelausschlusses" im Merkmal h) ist so zu verstehen, dass dabei eine Freigabe des Riegels (6) derart erfolgt, dass ihn die Feder (15) ausschließen (= hinausdrücken) kann. Diese Freigabe erfolgt dabei unter den im Merkmal h) weiter angegebenen Bedingungen, nämlich nur dann, wenn zum einen die Fallenelemente (4, 5) und die Hilfsfalle (11) gleichzeitig betätigt wurden und wenn zum anderen die beiden Fallenelemente (4, 5) in ihre über die Stulp (2) aus dem Schlosskasten (3) ausgeschwenkte Stellung gelangt sind, während die Hilfsfalle (11) betätigt bleibt.

4. Neuheit Das Schloss des Patentanspruchs 1 ist neu.

Aus der DE 39 38 655 A1 ist bekannt, ein Selbstverriegelndes Schloss (Sp. 4 Z. 8 bis 23), mit einem Schlosskasten (1), mit einer Stulp (2), mit einem im Schlosskasten (1) angeordneten, federbeaufschlagten [Feder 5] Riegel (3), a) mit einer Hilfsfalle (19) [Sp. 3 Z. 32 bis 38] undb) mit einem Schieber (11), welcher eine Kulisse (14) umfasst, in die ein Zapfen (13) des Riegels (3) eingreift [Sp. 3 Z. 41 bis 46], undc) welcher eine Raste (22) aufweist, mittels welcher die Hilfsfalle (19) den Schieber (11) arretiert [Sp. 4 Z. 14 bis 18], undd) mit einer über einen Türdrücker betätigbaren Drückernuss (bei 23) zur Betätigung des Schlosses, gteilw) wobei Fallenelemente (4a, 4b) einer Kreuzfalle gegeneinander verschwenkbar sind [Prinzip einer Kreuzfalle], undh) wobei der Riegelausschluss nur dann [Sp. 4 Z. 18: "Sobald"] ausgelöst wird [Sp. 4 Z. 18 bis 23], wenn nach gleichzeitiger Betätigung der Fallenelemente (4a, 4b) und der Hilfsfalle (19) [Sp. 4 Z. 8 bis 11] die Fallenelemente (4a, 4b) in ihre über die Stulp (2) aus dem Schlosskasten (1) ausgeschwenkte Stellung gelangt sind (erst wenn die beiden Elemente der Falle ausschwenken und damit den Riegel zentrieren, kann der Riegel in die Öffnung des Schlossblechs einfahren), während die Hilfsfalle (19) betätigt bleibt [Fig. 1].

Im Gegensatz zum Merkmal f) sind beim Schloss nach der DE 39 38 655 A1 beide Fallenelemente (4a, 4b) als Bestandteil einer Kreuzfalle oberhalb des Riegels (3) angeordnet.

Die DE 38 01 441 C2 (Fig. 4) zeigt ein selbstverriegelndes Schloss, bei dem - anders als im Merkmal f) - oberhalb des Riegels (3) ein oberes Hilfsfallenelement (14) und unterhalb des Riegels (3) ein unteres Hilfsfallenelement (15) angeordnet ist. Bei diesem Schloss soll verhindert werden, dass die beiden Hilfsfallenelemente (14, 15) gleichzeitig betätigt werden (Sp. 2 Z. 10 bis 23). Eine Zentrierung des Riegels (3) ist mit den dachförmig abgeschrägten, sich im Schließzustand der Tür gegen eine Prallplatte abstützenden Hilfsfallenelementen nicht möglich.

Die EP 0 854 261 A1 geht nicht über den vorstehend abgehandelten Stand der Technik hinaus, sie zeigt insbesondere nicht, dass oberhalb des Riegels ein oberes Fallenelement und unterhalb des Riegels ein unteres Fallenelement angeordnet ist.

Die in der mündlichen Verhandlung weder vom Senat noch von den Beteiligten aufgegriffenen, noch im Verfahren befindlichen Druckschriften bringen gegenüber dem abgehandelten Stand der Technik keine neuen Gesichtspunkte; insbesondere zeigt keine dieser Druckschriften ein oberhalb des Riegels angeordnetes oberes Fallenelement und ein unterhalb des Riegels angeordnetes unteres Fallenelement. Auf diese Druckschriften muss sonach nicht eingegangen werden.

5. Erfinderische Tätigkeit Das Schloss des Patentanspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die im Streitpatent angegebene Aufgabe, ein Schloss auszubilden, das gegen versehentliches Auslösen des Riegels gesichert ist, und das ein sicheres Eingreifen des Riegels in das Schließblech gewährleistet (Abs. 0006 der Streit-PS), stellt sich in der Praxis von selbst, da dem Fachmann stets an einer funktionellen Verbesserung und an der Vermeidung unerwünschter Zustände gelegen ist.

Ausgehend von dem Schloss gemäß der DE 39 38 655 A1 könnte zwar erwartet werden, dass der Fachmann den beim Schloss gemäß DE 38 01 441 C2 erreichten Vorteil (Sp. 2 Z. 10 bis 22: Verhinderung eines versehentlichen Auslösens, wegen der Unwahrscheinlichkeit der gleichzeitigen Betätigung zweier Hilfsfallen) auch beim Schloss gemäß der DE 38 01 441 C2 erzielen möchte. Demzufolge würde er dann das Schloss nach der DE 39 38 655 A1 mit zwei Hilfsfallen, die derart gelegen sind, dass oberhalb des Riegels ein oberes Hilfsfallenelement und unterhalb des Riegels ein unteres Hilfsfallenelement angeordnet ist, ausstatten.

Mit einer solchen Anordnung von Hilfsfallenelementen ließe sich jedoch - wie aufgabengemäß gefordert - ein sicheres Eingreifen des Riegels, d. h. eine Zentrierung des Riegels bzw. eine Verbesserung der Zentrierung nicht erreichen, da die Hilfsfallenelemente bei geschlossener Tür nicht in eine Öffnung eingreifen (wie Fallenelemente einer Kreuzfalle), sondern an einer Prallplatte anliegen.

Die DE 38 01 441 C2 liefert dem Fachmann somit keinen Anlass, die beim Schloss nach der DE 39 39 655 A1 vorgesehenen Fallenelemente einer Kreuzfalle unter Beibehaltung ihrer Kreuzfalleneigenschaft ("nach Art einer Kreuzfalle") aufzuteilen und vorzusehen, dass oberhalb des Riegels ein oberes Fallenelement und unterhalb des Riegels ein unteres Fallenelement angeordnet ist (Merkmal f) und Restmerkmal g)).

Die bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigte und im Streitpatent abgehandelte DE 197 01 761 C1 stimmt inhaltlich mit der EP 0 854 261 A1 - zu deren Prioritätsbegründung sie in Anspruch genommen wurde - überein. Sie geht nicht über der vorstehend abgehandelten Stand der Technik hinaus und kann dem Fachmann daher ebenfalls keinen Hinweis auf das Merkmal f) und das Restmerkmal g) geben.

Der Fachmann muss daher erfinderisch tätig werden um in Kenntnis des Standes der Technik zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs zu gelangen.

6. Rechtsbestand Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die hierauf direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 Bestand.

Bertl Gutermuth Groß

Dr. Scholz Be






BPatG:
Beschluss v. 27.08.2008
Az: 19 W (pat) 335/05


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