Landgericht Hamburg:
Urteil vom 23. Juni 2006
Aktenzeichen: 324 O 601/05
(LG Hamburg: Urteil v. 23.06.2006, Az.: 324 O 601/05)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vergabestelle ... die Internetdomain ... freizugeben.
II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 9 % und die Beklagte zu 91 % tragen.
IV. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich des Ausspruchs unter Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 10.000,00, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung; insoweit darf der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss: Der Streitwert wird festgesetzt auf Euro 11.032,51.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten, durch schriftliche Erklärung die Internetdomain ... gegenüber der Vergabestelle zu löschen und ihm Abmahnkosten zu erstatten.
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Der Vater der Beklagten heißt wie der Kläger Jürgen Rieger. Unter dessen Namen hat die Beklagte bei der für die Vergabe der deutschen Internetdomainnamen zuständigen D e. G. eine Internetdomain unter der Bezeichnung ... angemeldet. Der Kläger ließ die Beklagte auffordern, die Internetdomain freizugeben; hierfür entstanden ihm Kosten in anrechenbarer Höhe von Euro 1.032,51.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm aufgrund seiner größeren Bekanntheit ein Anrecht auf die Inhaberschaft der streitigen Domain zustehe. Er ist der Auffassung, dass eine etwa der Beklagten eingeräumte Einwilligung von deren Vater nicht dazu führen könne, dass sie sich ihm gegenüber auf ein Namensrecht an der streitigen Domain berufen könne.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
durch schriftliche Erklärung die Internetdomain ... gegenüber der zuständigen Vergabestelle, der DENIC e. G., Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt/Main, zu löschen und
EUR 1.032,51 an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass sie die Internetdomain mit dem ausdrücklichen Einverständnis ihres Vaters angemeldet habe zu dem Zweck, unter dieser Domainbezeichnung einen Internetauftritt für ihren Vater zu gestalten (Beweis: Zeugnis ...).
Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
I. Die zulässige Klage ist zum Teil begründet (unten 1.), zum Teil unbegründet (unten 2.) und insoweit abzuweisen.
1. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger die Freigabe der streitigen Domain begehrt. Ein Anspruch hierauf steht dem Kläger zu aus § 12 Satz 1 BGB. Für den sich daraus ergebenden Beseitigungsanspruch können keine anderen Kriterien gelten als für den Unterlassungsanspruch aus § 12 Satz 2 BGB. Dieser setzt für den hier einschlägigen Fall der Namensanmaßung voraus (vgl. BGH, Urt. v. 22. 11. 2001, NJW 2002, S. 2031 ff., 2033 f.), dass ein Dritter unbefugt den gleichen Namen wie der Namensinhaber gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Die Beklagte hat die Internetdomain angemeldet. Bereits darin liegt ein Namensgebrauch, der bei Fehlen der Namenführungsbefugnis eine Zuordnungsverwirrung auslöst (BGH aaO.). Da die angemeldete Domainbezeichnung erkennbar den Namen einer natürlichen Person bildet und Internetdomains üblicherweise unter den Namen ihrer Inhaber angemeldet werden, wird dem Internetnutzer in einer eine Zuordnungsverwirrung auslösenden Weise schon mit Anmeldung der Domain mitgeteilt, dass deren Inhaber den in der Domain enthaltenen Personennamen trage und deswegen möglicherweise der Kläger sei.
Der Namensgebrauch durch die Beklagte erfolgt unbefugt im Sinne von § 12 BGB. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, dass dieser Namensgebrauch insofern nicht gänzlich unbefugt ist, als sie zur Anmeldung des Domainnamens von ihrem Vater, der den in der Domain enthaltenen Namen zu Recht führt, ermächtigt worden sei. Diese Ermächtigung hat ihr eine entsprechende Befugnis indessen allein im Verhältnis zu ihrem Vater verschaffen können, nicht im Verhältnis zum Kläger. Im Streit um die Namenführungsbefugnis kommt es indessen auf das unmittelbare Verhältnis der Beteiligten zueinander an.
Die in diesem Zusammenhang angedachte Analogie zu den Fällen der §§ 985, 986 BGB erscheint als nicht tragfähig. Zwar sind das Namensrecht (§ 12 BGB) wie das Eigentum (§ 903 BGB) absolute Rechte. Die Regelung des § 986 BGB, wonach der Besitzer einer Sache dem Eigentümer der Sache gegenüber auch dann zum Besitz berechtigt ist, wenn er sein Besitzrecht in nur schuldrechtlicher Weise oder sonst aufgrund nur relativen Rechts mittelbar vom Eigentümer ableiten kann, passt aber auf den Fall der Namensgleichheit nicht, denn eine Besitzrechtskette muss letztlich zum Eigentümer der Sache führen, und das kann, da dieselbe Sache nicht gleichzeitig mehrere Volleigentümer haben kann, nur eine Person oder eine - gerade im Besitzrechtsstreit - als Einheit gedachte Personenmehrheit sein (s. insbes. § 1011 BGB in Verbindung mit § 432 BGB). Die Problematik der Kollision der Rechte von mehreren im Grundsatz gleichermaßen Berechtigten, wie sie sich bei Gleichnamigkeit im Gebiet des Namensrechts stellen kann, gibt es im Sachenrecht daher von vornherein nicht.
Für die lediglich relative Wirkung der Ermächtigung zur Namensführung spricht indessen, dass es sich beim Namensrecht der natürlichen Person um ein höchstpersönliches Recht handelt, das - wie alle höchstpersönlichen Rechte - nicht auf Dritte übertragen werden kann. Die Gestattung der Ausübung von aus diesem Recht fließenden Befugnissen kann daher immer nur im Verhältnis des Gestattenden zu dem von ihm Befugten bestehen, nicht gegenüber Dritten (BGH, Urt. v. 23. 9. 1992, NJW 1993, S. 918 ff., 919, 921). Insoweit liegt eine Parallele nahe zur Einräumung von einfachen Nutzungsrechten beim Urheberrecht, die auch deswegen als tragfähig erscheint, weil bei ihr wie beim Namensrecht die Einräumung eines ausschließlichen Gebrauchrechts ausgeschlossen ist; denn der Inhaber des einfachen Nutzungsrechts ist im Verhältnis zum Urheber berechtigt, sein Nutzungsrecht auszuüben; Ansprüche im Verhältnis zu Dritten ergeben sich daraus aber nicht (§ 31 Abs. 2 UrhG). Es gibt zwar Fälle, in denen eine Übertragung von Namensrechten zugelassen wird, indem etwa nach § 22 HGB der Übernehmer eines Handelsgeschäfts dieses unter dem Namen des bisherigen Inhabers fortführen darf oder § 30 Abs. 1 MarkenG vorsieht, dass der Inhaber einer - ein absolutes Recht bildenden (§§ 14, 15 MarkenG) - Marke oder Geschäftsbezeichnung diese Marke zum Gegenstand einer ausschließlichen Lizenz eines Dritten macht. Dass die sich daraus ergebenden Befugnisse des Ermächtigten begrenzt sind, ergibt sich aber im zuletzt genannten Fall bereits daraus, dass der Lizenznehmer Klage wegen Verletzung der Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben darf, § 30 Abs. 3 MarkenG. Auch soweit in der Rechtsprechung weitere Fälle der Zulässigkeit einer Übertragung von namensrechtlichen Befugnissen zu gewerblicher Nutzung anerkannt sind, sollen diese nicht mit einer Übertragung der absoluten Inhaberschaft, wie sie das eigentliche Namensrechts verleiht, einhergehen, und es soll nicht einmal die Abtretung der aus dem Namensrecht folgenden Unterlassungsansprüche wirksam erfolgen können (BGH aaO.). Es ist daher davon auszugehen, dass die Ermächtigung zur Nutzung namensrechtlicher Befugnisse dem Ermächtigten keine Rechte gegenüber dritten Inhabern des gleichen Namens verleiht, so dass diese sich gegenüber dem Ermächtigten mit Erfolg uneingeschränkt auf ihr eigenes Namensrecht berufen können.
Daraus, dass der Vater der Beklagten ein eigenes Recht an dem streitigen Namen hat, kann die Beklagte Abwehrrechte gegen das Begehren des Klägers daher nicht herleiten.
2. Die Zahlungsklage ist dagegen nicht begründet.
Der Anspruch folgt nicht aus §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB. Zwar wird vertreten, dass die Abmahnung einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte verschuldensunabhängige Aufwendungsersatzansprüche des Abmahnenden aus Geschäftsführung ohne Auftrag soll auslösen können, doch können derartige Erwägungen hier nicht greifen; denn sie beruhen auf dem Gedanken, dass diejenige Person, die gewerbliche Schutzrechte verletzt, sich erheblichen Ersatzansprüchen - auch Ansprüchen Dritter - ausgesetzt sehen kann, so dass es durchaus auch in ihrem Interesse (§ 677 BGB) liegen kann, mittels Abmahnung auf die von ihr begangene Rechtsverletzung hingewiesen zu werden. Diese Grundsätze können in Fällen der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter - wie hier des Namensrechts - indessen nicht gelten. Denn hier kann der Abmahnende aufgrund der Höchstpersönlichkeit seines betroffenen Rechtsgutes nur das Ziel verfolgen, die ihn individuell betreffende Rechtsverletzung zu rügen, und der Abgemahnte hat zunächst keine weitere Auseinandersetzung als ausschließlich die mit dem Abmahnenden zu befürchten. Die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in reinen Zweipersonenverhältnissen aber kann Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht begründen.
Der Anspruch des Klägers könnte im Hinblick darauf, dass das Namensrecht aus § 12 BGB ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist, daher lediglich als deliktischer Anspruch aus der zuletzt genannten Norm folgen. Deren objektiver Tatbestand ist auch erfüllt, da, wie ausgeführt, eine rechtswidrige Verletzung des Namensrechts des Klägers gegeben ist. Der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB setzt aber weiter ein Verschulden auf Seiten des Verletzers voraus. Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat, als sie die den Namen ihres Vaters enthaltende Domain bei der D e. G. angemeldet hat, nicht schuldhaft gehandelt. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, deren Außerachtlassung nach § 276 Abs. 2 BGB den Verschuldensvorwurf der Fahrlässigkeit begründet, hat es nicht erfordert, dass die Beklagte, nachdem sie von ihrem Vater ermächtigt war, eine seinen Namen enthaltende Internetdomain anzumelden, Erkundigungen einzog, ob es Personen gebe, die den gleichen Namen wie ihr Vater tragen, und ob diese Personen ggf. bereit sein würden, der Anmeldung der Domain auf ihren Namen zuzustimmen. Dies zu verlangen, hieße die Anforderungen an die verkehrsübliche Sorgfalt deutlich zu überspannen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.
LG Hamburg:
Urteil v. 23.06.2006
Az: 324 O 601/05
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