Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Beschluss vom 11. Mai 2009
Aktenzeichen: 12 W 10/09
(Brandenburgisches OLG: Beschluss v. 11.05.2009, Az.: 12 W 10/09)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 29.01.2009, Az.: 12 O 281/08, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger, der Gesellschafter der Rechtsanwaltssozietät M. & M. GbR ist, begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von Rechtsanwaltsvergütung, die die GbR unter dem 18.12.2007 gegenüber dem Beklagten zu 1) in Rechnung gestellt hat. Er behauptet, weder er noch sein Sozius seien leistungsfähig und in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen. Er ist der Ansicht, das gem. § 116 Abs. 2 ZPO zu fordernde allgemeine Interesse für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ergebe sich aus der Stellung des Rechtsanwaltes als Organ der Rechtspflege, dessen wirtschaftliche Unabhängigkeit durch zahlungsunwillige Schuldner beeinträchtigt würde, so dass er seine Verpflichtungen im Rahmen der Beratungshilfe und der Prozesskostenhilfe nicht wahrnehmen könne. Gem. § 49 b BRAO dürfe ein Rechtsanwalt die gesetzlich vorgesehenen Gebühren nicht unterschreiten, die Nichtverfolgung der ihm zustehenden Ansprüche käme einem Erlass der Forderung gleich und sei mit § 49 b BRAO nicht zu vereinbaren.
Mit Beschluss vom 29.01.2009 hat das Landgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Wenn der Kläger als Teilhaber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts klage, komme § 116 ZPO zur Anwendung. Das in § 116 S. 1 Ziffer 2 ZPO vorausgesetzte allgemeine Interesse an der Rechtsverfolgung bestehe allerdings nicht, es ergebe sich weder aus der Stellung der Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege noch aus § 49 b BRAO. Falls der Kläger bei Nichtverfolgung der geltend gemachten Honoraransprüche möglicherweise keine Beratungshilfe mehr leisten könne, berühre auch dies die Interessen der Allgemeinheit nicht, weil in Anbetracht der gegebenen Anwaltsdichte keine Gefahr dadurch für eine leistungsfähige Rechtspflege bestünde. Dass das Unterlassen der Rechtsverfolgung größere Kreise der Bevölkerung berühren könnte, sei nicht dargetan.
Gegen diesen zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 16.02.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit am 27.02.2009 beim Landgericht Potsdam eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Er ist der Ansicht, die enge Auslegung des § 116 Satz 1 Ziffer 2 ZPO durch das Landgericht berücksichtige nicht, dass im konkreten Fall nur zufällig zwei, nicht ein Rechtsanwalt die Vergütungsforderung geltend mache. Bei der Auslegung des § 116 Satz 1 Ziffer 2 ZPO sei zwischen Gesellschaften bürgerlichen Rechts freiberuflich Tätiger und gewerblichen Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu unterscheiden. Die rechtsanwaltliche Tätigkeit sei nach § 2 Abs. 2 BRAO nicht gewerblich, der Rechtsanwalt verfolge vorrangig keine eigenen wirtschaftlichen Ziele, sei aber den strengen Regelungen der Berufsordnung unterworfen, die dem Anwalt persönlich zu erbringende Pflichten auferlege. Diese führten eine erhebliche Kostenbelastung nach sich, die wiederum, wenn sie nicht getragen werden könnte, zu einem Entzug der Zulassung führen könne. Auch wenn sich mehrere Anwälte in einer GbR zusammenschlössen, sei der einzelne Rechtsanwalt zur gerichtlichen Vertretung, Übernahme von Pflichtverteidigungen und Beratungshilfe, aber auch zur Einziehung der gesetzlich vorgesehenen Gebühren verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht sei mit Sanktionen belegt. Die Rechtsansicht des Landgerichts sei mit Art. 12 GG nicht vereinbar.
Mit Beschluss vom 04.03.09 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Organisationsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei von den Gesellschaftern der Klägerin frei gewählt, für eine - im Gesetz nicht vorgesehene - Privilegierung gegenüber anderen Gesellschaften sei nach dem Wortlaut des § 116 Satz 1 Ziffer 2 ZPO kein Raum, diese Norm stelle allein auf die Organisationsform, nicht auf die Art der Tätigkeit ab. Auch das Gebot, angefallene Gebühren einzuziehen, rechtfertige keine andere Entscheidung; denn wenn der Anwalt an der Einforderung gehindert sei, sei die Einziehung nicht vorwerfbar, damit liege auch keine Pflichtverletzung vor. Ein Verstoß gegen Art 12 GG sei nicht erkennbar, weil der Versagung von Prozesskostenhilfe keine berufsregelnde Tendenz zukomme.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden.
In der Sache hat das Rechtmittel keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bereits keine Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Soweit der Kläger eine Forderung der M. & M. GbR geltend macht, ist er nicht prozessführungsbefugt, so dass die Klage unzulässig ist. Denn nachdem die Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 29.01.2001 (BGH Z 146, 341) anerkannt ist, ist diese selbst für die Geltendmachung von Forderungen der Gesellschaft gegenüber Dritten aktivlegitimiert. Gleichzeitig besteht für eine gewillkürte Prozessstandschaft der Gesellschafter der BGB-Gesellschaft zur Geltendmachung deren Rechte kein Grund mehr, so dass die gewillkürte Prozessstandschaft in diesen Fällen nicht zulässig ist (Brbg. OLG NZG 2006, 381 - zitiert nach juris). Soweit aus Gründen der Rechtssicherheit für eine Übergangszeit nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine gewillkürte Prozessstandschaft dennoch für zulässig erachtet worden ist (Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Auflage 2009, § 62 RZ 13 a), besteht dafür heute kein Bedürfnis mehr. Im übrigen stünde eine solche gewillkürte Prozessstandschaft grundsätzlich nur allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für eine Ermächtigung des Klägers, die Forderung allein geltend zu machen, ist nichts ersichtlich.
Im Übrigen wäre die Klage aber auch unbegründet, weil die Forderung, wie sich insbesondere aus der vorgelegten Abrechnung (Bl. 40 der Gerichtsakte) ergibt, der M. & M. Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusteht, so dass der Kläger nicht Zahlung des Betrages an sich selbst verlangen kann.
Eines Hinweises auf diese, erstinstanzlich nicht problematisierte Rechtsauffassung bedurfte es nach § 139 ZPO nicht, weil auch dann, wenn statt des Klägers die Gesellschaft in den Prozess eintreten würde, Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren wäre. Denn der Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht Prozesskostenhilfe nur unter den Voraussetzungen des § 116 S. 1 Ziffer 2 ZPO zu, diese sind aber nicht dargetan.
Gem. § 116 S. 1 Ziffer 2 ZPO kann eine parteifähige Vereinigung, zu der nach der Entscheidung des Bundsgerichtshofes vom 29.01.2001 (BGHZ 146, 341) auch die durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründende Außengesellschaft bürgerlichen Rechts zählt, Prozesskostenhilfe erhalten (OLG Dresden MDR 2008, 818; Zöller-Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 116 RZ 11a), sofern sie - was hier durch die Vorlage geeigneter Belege nachgewiesen ist - außerstande ist, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen und die an der Prozessführung wirtschaftlich Beteiligten, d.h. die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wie hier, die Kosten des Verfahrens nicht übernehmen können. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt weiterhin voraus, dass ein Unterlassen der Rechtsverfolgung dem allgemeinen Interesse zuwider liefe, denn anders als bei natürlichen Personen, denen Prozesskostenhilfe in Ausprägung des Gebots des sozialen Rechtsstaates als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge im Hinblick auf ihre Menschenwürde zu gewähren ist (BVerfGE 35, 148, 355), haben juristische Personen und parteifähige Vereinigungen als künstliche, von der Rechtsordnung aus Zweckmäßigkeitsgründen zugelassene Gebilde zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke keinen Anspruch auf fürsorgerische Hilfe des Staates (BVerfGE, aaO S. 357). Der Gesetzgeber war deshalb frei, die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für Gesellschaften abweichend von denen für natürliche Personen zu regeln, weil eine Gesellschaft nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung hat, wenn sie ihre Ziele aus eigener Kraft verfolgen kann (BGH ZIP 2005, 1519). Die Unterlassung der Rechtsverfolgung einer juristischen Person oder parteifähigen Personenvereinigung läuft daher allgemeinen Interessen nur dann entgegen, wenn die Rechtsverfolgung eine über das Einzelinteresse hinausgehende Bedeutung hat (BFH BB 1982, 1526), wenn außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen in Mitleidenschaft gezogen würde (OLG Dresden, MDR 2008, 818) oder wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und erhebliche wirtschaftliche und soziale Wirkungen haben würde (BGH NJW 1986, 1058; BGH Z 25, 183, 185).
Dies wäre bei einer Klage der M. & M. Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Zahlung einer Vergütung nicht anzunehmen. Für den Fall der Nichtdurchführung des Prozesses sind ersichtlich keine Auswirkungen des Rechtstreits auf größere Bevölkerungskreise, wie z.B. ein Verlust einer nicht unerheblichen Zahl von Arbeitsplätzen oder die drohende Einstellung einer gemeinnützigen Tätigkeit, zu erwarten. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Gesellschaft für den Fall der Nichtbewilligung der Prozesskostenhilfe und der mangelnden Durchsetzbarkeit der streitigen Forderung selbst in ihrer Existenz unmittelbar bedroht wäre bzw. ihre berufsständischen Pflichten konkret nicht mehr ausüben könnte.
Entgegen der Ansicht des Klägers können auch nicht für jede Klage auf Zahlung einer Rechtsanwaltsgebührenforderung unter Berufung darauf, dass ein Organ der Rechtspflege tätig wird, die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Ziffer 2 ZPO angenommen werden. Für eine solche Differenzierung zwischen freiberuflichen Gesellschaften und gewerblichen Vereinigungen bietet § 116 S. 1 Ziffer 2 ZPO weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte (vgl. dazu BGH Z25, 183, 184f) nach Raum. Auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung erschließt sich die vorgetragene Auslegung nicht. Zwar kommt dem Rechtsanwalt die Stellung eines Organs der Rechtspflege zu, das die Interessen der Allgemeinheit an einer geordneten Rechtspflege zu fördern hat und dem aus diesem Grund durch das Gesetz eine Reihe von berufständische Pflichten auferlegt sind, die auch das Berufsbild prägen. Gegenstand der Prüfung nach § 116 S. 1 Ziffer 2 ZPO ist aber eine Einzelabwägung, ob im jeweiligen Fall konkrete Auswirkungen auf einen größeren Personenkreis festzustellen sind. Das allgemeine Interesse am Erhalt einer Kanzlei oder der Rechtsanwaltschaft insgesamt rechtfertigt die Anwendung des § 116 Satz 1 Ziffer 2 ZPO deshalb ebenso wenig, wie z.B. das allgemeine Interesse an der richtigen Entscheidung eines Prozesses (BGH Z 25, 183, 185), das allgemeine fiskalische Interesse (OLG Bamberg JurBüro 1982, 1733) oder das Interesse an der Beantwortung von Rechtsfragen von allgemeinem Interesse (BGH NJW-RR 1990, 474). Selbst gemeinnützige Vereinigungen, unterliegen den Schranken des § 116 Satz 1 Ziffer 2 ZPO; auch bei Klagen solcher Vereinigungen ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein über das Individualinteresse hinausgehendes allgemeines Interesse an der konkreten Rechtsverfolgung besteht (so LAG Berlin AnwBl. 1988, 421). Bei einer Rechtsanwaltssozietät ist zudem zu berücksichtigen, dass nicht jede Tätigkeit eines Rechtsanwaltes im Allgemeininteresse liegt, so dass die Nichtverfolgung jedes ihm zustehenden Vergütungsanspruches auch nicht ohne weiteres allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Rechtsanwälte sind zwar nach der Definition des § 2 Abs. 2 BRAO nicht gewerblich, sondern freiberuflich tätig, doch üben sie ihre berufliche Tätigkeit, auch wenn sie Organ der Rechtspflege sind und berufsständisch verpflichtet sind, anwaltliche Vertretungen zu übernehmen und Beratungshilfe auszuüben, zum Zwecke der Schaffung einer privaten wirtschaftlichen Existenzgrundlage aus und zielen damit - auch - auf die Erzielung von Gewinnen ab (dahingehend auch Kleine-Cosack, BRAO, 5. Aufl. 2008, § 49 b RZ 1). Schließen sie sich zu diesem Zweck mit anderen zur gemeinsamen Berufsausübung zusammen, müssen sie damit rechnen, dass sie sich zugleich mit der Nutzung der darin gründenden wirtschaftlichen Vorteile derjenigen Privilegien begeben, die natürlichen Personen von Verfassung wegen eingeräumt sind. Entgegen der Ansicht des Klägers steht die streitgegenständliche Forderung der Gesellschaft auch nicht zufällig zu, sondern deshalb, weil er sich als der die Beratung ausführende Rechtsanwalt mit anderen zum Zwecke der Berufsausübung zusammengeschlossen hat.
Das in § 49 b Abs. 1 BRAO niedergelegte Verbot, geringere als die gesetzlich vorgesehenen Gebühren einzuziehen, rechtfertigt keine andere Bewertung. Mit seiner Zielsetzung, ruinöse Preisabsprachen zu verhindern und damit die Rechtsanwaltschaft als solche zu erhalten, erhebt es den Vergütungseinzug nicht zur Aufgabe im öffentlichen Interesse. Entsprechend ist der Rechtsanwalt zur Durchsetzung des Gebührenanspruches nicht verpflichtet (Kleine-Cosack, aaO, RZ 6), im Einzelfall ist sogar eine Abweichung vom gesetzlichen Gebührenrahmen durch § 49 b Abs. 1 S. 2 BRAO ausdrücklich zugelassen.
Einen Verstoß gegen Art. 12 GG hat das Landgericht zu Recht verneint, weil es bereits an einem die Tätigkeit eines Rechtsanwalts regelnden Inhalt des § 116 Satz 1 Ziffer 2 ZPO fehlt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Inanspruchnahme des Antragstellers für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich ohne weiteres auf Nr. 1812 der Anlage 1 zum GKG ergibt, das erstinstanzliche Verfahren ist gerichtsgebührenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, §§ 118 Abs. 1 S. 4, 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war gem. § 574 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO zuzulassen, weil mit der Frage der gewillkürten Prozessstandschaft von Gesellschaftern einer GbR und der Bedeutung des § 116 S. 1 Ziffer 2 ZPO für die Rechtsanwalts-GbR grundsätzliche Fragen aufgeworfen sind
Brandenburgisches OLG:
Beschluss v. 11.05.2009
Az: 12 W 10/09
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/6c9b2d302282/Brandenburgisches-OLG_Beschluss_vom_11-Mai-2009_Az_12-W-10-09