Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 26. Januar 2001
Aktenzeichen: 6 U 162/00

(OLG Köln: Urteil v. 26.01.2001, Az.: 6 U 162/00)

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.05.2000 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 174/99 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungsausspruch des erwähnten landgerichtlichen Urteils die nachstehende Neufassung erhält:Der Beklagte wird verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung durch das Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,an Verbraucher, die bei ihm ein periodisches Druckerzeugnis beziehen, unaufgefordert ein weiteres Druckerzeugnis mit einer Rechnung wie nachfolgend wiedergegeben zu übersenden, wobei die dort ersichtlichen handschriftlichen Ànderungen später hinzugefügt worden sind,Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin mit 1/5, dem Beklagten mit 4/5 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die mit diesem Urteil für den Beklagten verbundene Beschwer wird auf 45.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten aus § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG in Verbindung mit § 1 UWG zur Unterlassung verurteilt, Abonnenten periodisch erscheinender Druckerzeugnisse - wie im Streitfall geschehen - unaufgefordert weitere entgeltliche Druckschriften zu übersenden.

Das von der klagenden Verbraucherzentrale geltend gemachte Unterlassungsbegehren in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung bei dem Senat umformulierten Unterlassungsantrags ist nicht nur zulässig, sondern auch als begründet zu erachten.

I. Soweit der Beklagte die für die Zulässigkeit der Klage vorauszusetzende Bestimmtheit des Unterlassungsantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) deshalb für nicht gewahrt ansieht, weil die in der Antragsformulierung verwendeten Begriffe des "Verbrauchers" und des "Druckerzeugnisses" unklar seien, vermag er damit nicht durchzudringen. Denn der Begriff des "Verbrauchers" erfährt in § 13 BGB ebenso eine Definition, wie die Frage keinerlei Auslegungsprobleme aufwirft, was unter einem "Druckerzeugnis" zu verstehen ist.

Entgegen des von dem Beklagten vertretenen Standpunkts bestehen gegenüber der aus § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG herzuleitenden Prozessführungsbefugnis der klagenden Verbraucherzentrale keine Bedenken. Soweit der Beklagte beanstandet, dass der Klägerin keine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehöre, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art wie er selbst vertreiben oder anbieten, steht das der sich auf die erwähnte Bestimmung gründenden Prozessführungsbefugnis von vornherein nicht entgegen. Denn das vom Beklagten vermisste Merkmal ist lediglich für die Prozessführungsbefugnis der Verbände im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderlich, nicht hingegen für die sich auf § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG stützende Klagebefugnis der Verbraucherschutzverbände. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ist weiter auch nicht durch die mit Wirkung vom 30.06.2000 aufgrund von Art. 4 Nr. 1 des "Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro" vom 27.06.2000 (BGBl. I 397 ff.) in Kraft getretenen Neufassung von § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG entfallen. Durch diese Neufassung können Unterlassungsansprüche aus § 1 UWG zwar nur noch von solchen Verbraucherschutzverbänden geltend gemacht werden, die nachweisen, in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 22 a des AGB-Gesetzes in der Fassung von Art. 3 Nr. 7 des vorerwähnten Gesetzes über Fernabsatzverträge vom 27.06.2000 eingetragen zu sein. Diese Eintragung hat die Klägerin indessen durch Vorlage der Bescheinigung des Bundesverwaltungsamtes vom 11.10.2000 im Termin beigebracht.

II. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG auch in der Sache zu. Dass und warum die Zusendung unbestellter Waren unter dem Gesichtspunkt des Anreißens von Kunden durch Belästigung im Grundsatz als im Sinne von § 1 UWG unlauter zu erachten ist, hat bereits das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (dort Seite 7 f.; vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., Rn. 72 ff./74 f. zu § 1 UWG) zutreffend ausgeführt. Der Senat nimmt diese Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO in bezug und macht sie sich vollinhaltlich zu eigen. Der Streit der Parteien erstreckt sich vorliegend auch nicht auf die grundsätzliche Frage, ob das Zusenden unbestellter Waren unter dem vorerwähnten Gesichtspunkt der Belästigung als wettbewerbswidrig einzuordnen ist, sondern lediglich darauf, ob sich die im konkreten Fall zu beurteilende Zusendung des Sonderheftes "Geschäftsidee Spezial 1998" an Herrn T. ausnahmsweise deshalb nicht als unlauter darstellt, weil infolge des seit 1998 bestehenden Abonnementvertrags zwischen Herrn T. und dem Beklagten betreffend das Periodikum "Geschäftsidee" bereits eine Geschäftsbeziehung bestand. Mit dem Landgericht ist das zu verneinen. Allein das Bestehen einer laufenden Geschäftsverbindung nimmt der Zusendung unbestellter Ware nicht den Charakter der wettbewerblich beanstandungswürdigen Belästigung. Eine bestehende Kundenbeziehung kann allenfalls Anlass für die Annahme bieten, dass dem Kunden die unverlangte Zusendung von Waren nicht unerwünscht ist oder sogar seinem Interesse entspricht und daher ausnahmsweise nicht als wettbewerbswidrig unter dem Gesichtspunkt der Belästigung zu erachten ist. Ihr Vorhandensein rechtfertigt indessen für sich allein nicht die Annahme, dass der Kunde die Zusendung von Waren nicht als Belästigung empfindet (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 74 zu § 1 UWG). Danach stellt sich die Zusendung des Heftes "Geschäftsidee Spezial 1998" an Herrn T. im Streitfall unter dem Gesichtspunkt der Belästigung aber als unzulässig dar. Denn auch wenn ein thematischer Bezug zu dem im Abonnement bezogenen Periodikum "Geschäftsidee" sowie dem unaufgefordert übersandten Heft "Geschäftsidee Spezial" unübersehbar ist, konnte der Beklagte zum einen aufgrund des nicht unerheblichen Preises von rund 40,-- DM sowie vor allem aber aufgrund des Umstandes, dass Herr T. bereits im Jahre 1996 im Rahmen eines früheren Abonnementvertrages eine "Sonderausgabe Geschäftsidee" zum Preis von 49,60 DM storniert hatte (vgl. Bl. 120 d.A.), nicht ohne weiteres alleine aufgrund des in 1998 erneut eingegangenen Abonnementvertrages davon ausgehen, dass Herr T. dieses Mal an der Zusendung eines Sonderheftes interessiert sei. Hinzu kommt weiter, dass der Beklagte nach der Gestaltung der Rechnung vom 15.07.1998 den Eindruck erweckte, die Übersendung des Sonderheftes "Geschäftsidee Spezial" gehe auf eine bereits erteilte Bestellung des Herrn T. zurück. Ungeachtet der Frage, ob diese Rechnungsgestaltung für sich genommen bereits ein Verbot aus § 3 UWG wegen Irreführung rechtfertigte, verstärkt dies aber jedenfalls noch die sich unter dem dargestellten Aspekt der "Belästigung" ergebende Wettbewerbswidrigkeit des angegriffenen Verhaltens des Beklagten. Denn selbst wenn Herr T. erkannt hat, dass in Wirklichkeit keine Bestellung des Sonderheftes vorlag, so ist doch der mit der Rechnung hervorgerufene Eindruck einer angeblich bereits vorliegenden Bestellung gleichwohl geeignet, die Bereitschaft des Herrn T. zu fördern, sich auf die zugesandte Ware einzulassen bzw. das hierfür geforderte Entgelt zu entrichten und ihn daher für das Geschäft "einzufangen", weil er der subjektiv als lästig und unbequem empfundenen Auseinandersetzung mit dem Beklagten über die Streitfrage der Bestellung des vorbezeichneten Sonderheftes aus dem Weg gehen will. Eben dieser Gesichtspunkt stellt einen der Gründe dar, die die Beurteilung der Zusendung unbestellter Waren als unter dem Aspekt der Belästigung grundsätzlich wettbewerbswidrige Maßnahme des Kundenfangs tragen (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 72 zu § 1 UWG). Von Gewicht ist zusätzlich, dass in dem der Rechnung beigefügten vorbereiteten Überweisungsformular die Gesamtrechnungssumme - also der Preis für das Halbjahresabonnement des Periodikums "Geschäftsidee" sowie derjenige für die Sonderausgabe "Geschäftsidee Spezial" - in einem Betrag eingetragen war. Wollte Herr T. daher dem Erwerb des erwähnten Sonderheftes aus dem Wege gehen, war er gezwungen, eigens einen neuen, lediglich den Bezugspreis für das Halbjahresabonnement ausweisenden Überweisungsträger auszustellen. Auch dieser, für die Abwehr des mit dem Übersenden des Sonderheftes durch den Beklagten erstrebten Geschäftes erforderliche Aufwand, stellt eine Unbequemlichkeit dar, die aus den oben aufgezeigten Gründen den Vorwurf der wettbewerblichen Unlauterkeit unter dem Gesichtspunkt der Belästigung trägt.

Dass im übrigen die Zusendung des Sonderheftes "Geschäftsidee Spezial 1998" unbestellt war, kann keinem Zweifel unterliegen. Soweit der Beklagte insoweit auf das Impressum der Hefte "Geschäftsidee" bzw. den darin enthaltenen Hinweis "Sonderausgaben (1 bis 2 pro Jahr) werden extra in Rechnung gestellt. Bei Nichtgefallen kann die Sonderausgabe innerhalb einer Frist von drei Wochen an den Verlag zurückgesandt werden" verweist, vermag dies aus den vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargestellten Gründen (vgl. Seite 7 des erstinstanzlichen Urteils) und im übrigen mangels einer für die Annahme einer Bestellung des Herrn T. in jedem Fall erforderlichen Willenserklärung keine abweichende Würdigung zu rechtfertigen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist ferner ungeachtet der zwischenzeitlichen Übertragung des Verlagsgeschäftes an den V. Verlag für die D. W. AG weiterhin vom Fortbestand der materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzung der Wiederholungsgefahr auszugehen, an deren Wegfall ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung strenge Anforderungen zu stellen sind. Nur dann, wenn sichergestellt ist, dass der Verletzer seinen Geschäftsbetrieb und damit im Zusammenhang stehende Verletzungshandlung endgültig aufgegeben hat, kann ausnahmsweise die Wiederholungsgefahr auch ohne eine solche Erklärung entfallen. Dass der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte seine Betätigung im hier betroffenen Bereich des Wirtschaftslebens endgültig eingestellt habe, ist jedoch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund bestand und besteht aber weiterhin die Besorgnis, dass er künftig eine Tätigkeit aufnimmt, bei der es zur Wiederholung der im Streitfall bereits verwirklichten Verletzungshandlung kommen wird.

Was die beklagtenseits erhobene Verjährungseinrede angeht, greift diese ebenfalls nicht. Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist des § 21 UWG ist die Kenntnis des Anspruchsberechtigten. Da § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG den Verbraucherschutzvereinen eine eigene Anspruchsberechtigung bzw. einen eigenen Unterlassungsanspruch verschafft, ist die Kenntnis dieser Anspruchsberechtigten, mithin des jeweils betroffenen Verbraucherschutzvereins, maßgeblich. Da der Kläger erstmals Ende September 1999 mit dem Erhalt des Beschwerdeschreibens des Zeugen T. Kenntnis von dem Verstoß des Beklagten erhielt, wurde die sechsmonatige Verjährungsfrist mit der am 03.01.2000 erfolgten Klageerhebung rechtzeitig unterbrochen. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand des Beklagten, bei Abstellen auf die eigene Kenntnis des Klägers sei letztlich die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen bis zum "Sankt Nimmerleinstag" möglich, vermag dabei mit Blick auf die dreijährige absolute Verjährungsfrist keine Überzeugungskraft zu entfalten.

Der Kläger ist schließlich auch aktiv legitimiert, den sich aus dem Wettbewerbsverstoß des Beklagten ergebenden Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Denn dieser Wettbewerbsverstoß betrifft eine Handlung, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG). Soweit der Beklagte einwendet, er habe sich mit dem Angebot seiner Zeitschrift "Geschäftsidee" sowie der Sonderausgabe "Geschäftsidee Spezial 1998" überhaupt nicht an Verbraucher im Sinne der Definition des § 13 BGB gewandt, so dass folglich auch keine "Verbraucherinteressen" - schon gar nicht aber wesentliche - tangiert sein könnten, ist das nicht erheblich. Zwar ist es richtig, dass der Verbraucherbegriff des § 13 BGB nur solche Bereiche erfasst, in denen eine natürliche Person außerhalb ihres gewerblichen oder beruflichen Tätigkeitskreises handelt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., Rn. 2 zu § 13). In eben diesem Bereich wurde Herr T., bei dem es sich um einen angestellten Informatiker handelt, aber tätig. Dass die von ihm abonnierte "Geschäftsidee" Vorschläge zur Gründung eigener Gewerbebetriebe und Informationen hierzu enthält, ist demgegenüber unschädlich. Denn allein das durch keinerlei eigene Aktivitäten nach außen hin dokumentierte unspezifische Interesse für die Bedingungen der Aufnahme einer selbständig gewerblichen Tätigkeit begründet noch nicht die gewerbliche Tätigkeit selbst. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bestimmte Handlungen, die im Vorfeld der Gründung eines selbständigen Unternehmens stattfinden, der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Letzteres setzt jedenfalls ein solches konkretes Vorstadium voraus, dass danach nicht nur die Frage geklärt ist, ob überhaupt ein bestimmtes gewerbliches Vorhaben begonnen werden soll, sondern darüber hinaus auch ein Bezug des in Frage stehenden Rechtsgeschäfts zu eben diesem beabsichtigten Unternehmen erkennbar wird. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

Der von der klagenden Verbraucherzentrale geltend gemachte Unterlassungsanspruch betrifft weiter auch eine Handlung, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden. Denn mit Blick auf die Auswirkungen der hier zu beurteilenden anreißerischen Praktik, mittels der Verbraucher durch Belästigung für Geschäfte eingefangen werden sollen, werden über den Einzelfall hinaus die Belange einer größeren Anzahl von Verbrauchern nicht lediglich am Rande berührt und ist der Verstoß von einem den kollektiven Verbraucherschutz rechtfertigenden Gewicht (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 43 zu § 13 UWG).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 269 Abs. 3 ZPO. Soweit die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung den Unterlassungsantrag umformuliert hat, ist hiermit eine teilweise Klagerücknahme verbunden, der der Beklagte zugestimmt hat. Denn der Wortlaut des ursprünglichen Unerlassungsantrags ging weiter und erfasste auch solche Verhaltensweisen der Zuwendung unbestellter Waren durch den Beklagten, in denen nicht - wie im Fall des Herrn T. konkret geschehen und in der nunmehrigen Fassung des Unterlassungsantrags berücksichtigt - eine bestimmte Rechnungsgestaltung gewählt worden ist. Die Anpassung des Unterlassungsantrags an die mit dem Verhalten des Beklagten gegenüber Herr T. begangene konkrete Verletzungshandlung bewirkte daher eine sachliche Reduktion des mit dem bisherigen Klageantrag verfolgten Petitums, mithin eine teilweise Klagerücknahme, die in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang zur anteiligen Kostenbelastung der Klägerin führt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich am Wert des Unterliegens des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit.

Streitwert: bis zu der im Termin am 20.12.2000 erfolgten Teilklagerücknahme: 50.000,00 DM; danach: 40.000,-- DM.






OLG Köln:
Urteil v. 26.01.2001
Az: 6 U 162/00


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