Landesarbeitsgericht Köln:
Urteil vom 25. Februar 2016
Aktenzeichen: 4 Ta 31/16

(LAG Köln: Urteil v. 25.02.2016, Az.: 4 Ta 31/16)

Auch wenn eine Berufung nur "vorsorglich" eingelegt wird, darf die Gegenpartei im Regelfall sofort einen Anwalt beauftragen, sodass dann die Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO zu erstatten ist, wenn die Berufung vor ihrer Begründung zurückgenommen wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.12.2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

I. Der Bundesgerichtshof hat mit dem grundlegenden Beschluss vom 17.12.2002 - X ZB 9/02 - entschieden, dass die (damals nach BRAGO gegebene) 13/20 Gebühr für den vor Ablauf der Begründungsfrist für das nur zur Fristwahrung eingelegte und später zurückgenommene Rechtsmittel beauftragten Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelgegners nach § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig ist. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass diese Gebühr seinerzeit nicht die volle Prozessgebühr war, die bei Stellung eines Sachantrags anfiel.

Der Bundesgerichtshof hat dazu folgendes Grundsätzliche ausgeführt: Gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei. Daraus folgt, dass eine Partei im Prozess einen Rechtsanwalt zur Hilfe nehmen darf und die dadurch entstandenen Kosten auch erstattungsfähig sind. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes für die Fälle, in denen ein Rechtsmittel nur vorsorglich eingelegt wird, ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen (BGH a. a. O. Rn. 11). Eine derartige Einschränkung lässt sich auch aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht entnehmen. Maßgebend ist dabei nicht, ob die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten im konkreten Fall objektiv nützlich oder gar notwendig war, sondern ob eine verständige Partei in der gleichen Situation ebenfalls einen Anwalt beauftragen würde. Dieses - so der Bundesgerichtshof weiter (Rn. 12) - kann im Regelfall, solange die Berufung nicht wieder zurückgenommen ist, nicht verneint werden. Denn die mit einem Rechtsmittel überzogene Partei kann regelmäßig nicht selbst beurteilen, was zur Rechtsverteidigung sachgerecht zu veranlassen ist. Ihr kann daher nicht gemutet werden, zunächst die weiteren Entschließungen des anwaltlich vertretenen Berufungsklägers abzuwarten.

Ob in der aktuellen Situation tatsächlich etwas zu veranlassen ist, kann in diesem Zusammenhang nicht allein den Ausschlag geben. Die Beauftragung eines Anwalts braucht auch nicht erforderlich zu sein, damit Vorbereitungen für eine Berufungserwiderung rechtzeitig getroffen werden können und damit der Fristendruck vermieden wird (BGH a. a. O. Rn. 13). Vielmehr muss genügen, dass der Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer als risikobehaftet empfundene Situation für erforderlich halten darf. Daher kann ihm im Normalfall auch nicht zugemutet werden, mit der Bestellung eines Anwalts so lange zu warten, bis der Berufungskläger einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gestellt hat (BHG a. a. O. Rn. 13).

Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt bis heute (vgl. BGH 03.06.2003 - VIII ZB 19/03; 28.02.2013 - V ZB 132/12; 23.10.2013- V ZB 143/12).

II. Auch das Bundesarbeitsgericht folgt dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 16.07.2003 - 2 AZB 50/02 - und vom 14.11.2007 - 3 AZB 36/07).

III. Soweit in diesen Entscheidungen ausgeführt wird, davon sei zu unterscheiden die Frage, "welche Maßnahmen" der bestellte Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung für erforderlich halten dürfe, betrifft dieses die Frage, ob die erst bei Stellung eines Sachantrages nach Nr. 3200, 3201 VV RVG anfallende volle Verfahrensgebühr dann auch in dieser Höhe erstattungsfähig ist, wenn der Antrag gestellt wird, bevor feststeht, dass das Rechtsmittel tatsächlich durchgeführt wird (vgl. z. B. BGH 03.07.2007 - VI ZB 21/06 - Rn. 6 m. w. N.; BHG 23.10.2013 - V ZB 143/12).

Diese weitere Frage ist im vorliegenden Fall allerdings nicht erheblich- worauf das Arbeitsgericht bereits zu Recht hingewiesen hat. Denn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten verlangt nur die 1,1-Gebühr nach KV 3201 VV RVG.

IV. Diese letztere Gebühr entsteht bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags. Eine solche liegt nach 3201 VV RVG vor, wenn der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, einreicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat.

Grundsätzlich entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200, auf die Nr. 3201 verweist, indes, wenn der Rechtsanwalt in irgendeiner Weise über Neben- und Abwicklungstätigkeiten aus dem erstinstanzlichen Auftrag hinaus im Rahmen der Erfüllung seines Prozessauftrags tätig geworden ist. Eines nach außen erkennbaren Tätigwerdens bedarf es dabei nicht (BGH 25.10.2012- IX ZB 62/10). Es genügt das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information des Mandanten. Der Rechtsanwalt hat die Gebühr verdient, wenn er Informationen entgegen nimmt oder mit seinem Mandanten bespricht, wie er auf das von der Gegenseite eingelegte Rechtsmittel reagieren soll. Auch die interne Prüfung, ob ein Mandant sich gegen das eingelegte Rechtsmittel wehren soll, lässt die Verfahrensgebühr entstehen (BGH a. a. O. m. w. N.).

Um reine Abwicklungstätigkeiten gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 RVG handelt es sich im vorliegenden Fall nicht. Solche sind z. B. die Empfangnahme von Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber (BGH a. a. O.). Dazu ist auch zu zählen die bloße Entgegennahme und Weiterleitung der Bitte eines Rechtsmittelführers, dass die Gegenseite noch keinen Prozessbevollmächtigten bestellen möge.

Im vorliegenden Fall aber hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mehr getan. Er hat - wie aus seinem Schriftsatz vom 22.09.2015 folgt - zumindest geprüft, ob seine Mandantin sich gegen das eingelegte Rechtsmittel wehren soll, was nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht, um die Gebühr entstehen zu lassen.

V. Der vorliegende Fall ist nicht zu vergleichen mit dem vom Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 14.07.2007 (3 AZB 36/07) entschiedenen Fall. Dieser war dadurch gekennzeichnet, dass für die dortige Beklagte aufgrund eines mit dem Rechtsmittel übermittelten Begleitschreibens des Vorsitzenden der Berufungskammer klar war, dass sie sich nicht in einer risikobehaftenden Situation befand, sondern die Berufung ohne Weiteres als unzulässig verworfen werden würde, soweit keine weitere Entwicklung eintrete (vgl. BAG a. a. O. Rn. 12). Im vorliegenden Fall gab es ein solches Schreiben des Gerichts nicht. Die Berufung war auch nicht unzulässig. Dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sie irrtümlich für unzulässig hielt, ändert nichts daran, dass allein mit der Prüfung des Rechtsmittels dahingehend, ob man sich gegen das eingelegte Rechtsmittel wehren solle, die Verfahrensgebühr entstanden ist (nochmals BGH 25.10.2012 a. a. O. Rn. 11).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.






LAG Köln:
Urteil v. 25.02.2016
Az: 4 Ta 31/16


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