Verwaltungsgericht Ansbach:
Beschluss vom 22. Juli 2008
Aktenzeichen: AN 14 M 08.30264

(VG Ansbach: Beschluss v. 22.07.2008, Az.: AN 14 M 08.30264)

Tenor

1. Die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 3. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

2. Der Erinnerungsführer hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Der Streitwert für das Erinnerungsverfahren wird auf 168,68 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 3. April 2008 wurde im Verfahren AN 14 K 07.30678 der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2007, mit dem die mit Bescheid vom 27. Januar 2001 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beim Kläger vorliegen, widerrufen und gleichzeitig festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen und auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, aufgehoben. Außerdem wurde bestimmt, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.

Daraufhin beantragte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 17. April 2008 Kostenfestsetzung, wobei er eine 1,3fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV in Höhe von 245,70 EUR in Rechnung stellte. Mit Schreiben vom 21. April 2008 teilte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dem Bevollmächtigten des Klägers daraufhin mit, dass zu prüfen sei, ob eine Anrechnung der halben Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Teil 3 der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG vorzunehmen sei. Aus der Gerichtsakte sei nämlich ersichtlich, dass er den Kläger bereits im behördlichen Ausgangsverfahren vertreten habe. Es werde deshalb um Mitteilung gebeten, in welcher Höhe auf die Verfahrensgebühr angerechnet worden sei.

Der Bevollmächtigte des Klägers teilte daraufhin mit Schreiben vom 28. April 2008 mit, dass eine Anrechnung der Vorverfahrensgebühr in Übereinstimmung mit der fachgerichtlichen Rechtsprechung (BayVGH vom 10.7.2006 - 4 C 06.1129 -) nicht stattzufinden habe. Eine Anrechnung würde zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Ungleichbehandlung der obsiegenden Partei, für die der Anwalt bereits außergerichtlich tätig gewesen sei, gegenüber der obsiegenden Partei, die den Anwalt nur für das gerichtliche Verfahren eingeschaltet habe, führen.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle teilte dem Bevollmächtigten daraufhin unter gleichem Datum mit, dass beabsichtigt sei, die Anrechnung vorzunehmen und es werde nochmals gebeten, die Höhe der Anrechnung mitzuteilen, andernfalls von der Maximalanrechnung (0,75) ausgegangen werde. Der Bevollmächtigte teilte daraufhin abschließend mit, es bestehe kein Einverständnis und er verweise auf sein Vorschreiben.

Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 3. Juni 2008 wurde daraufhin die zu gewährende Vergütung auf 476,89 EUR festgesetzt und auf die geltend gemachte Verfahrensgebühr von 245,70 EUR 75 Prozent der Geschäftsgebühr (189,00 EUR) in Höhe von 141,75 EUR angerechnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Klägerbevollmächtigte den Kläger bereits im behördlichen Verwaltungsverfahren vertreten habe und sich aus dem Wortlaut der Anrechnungsvorschrift eindeutig ergebe, dass die Verfahrensgebühr und nicht die Geschäftsgebühr zu kürzen sei. Die Anrechnungsvorschriften seien auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren gegen die Landeskasse anzuwenden. § 45 Abs. 1 RVG verweise auf die gesetzliche Vergütung und damit auf diejenigen Gebühren, die der Rechtsanwalt auch außerhalb eines Vergütungsfestsetzungsverfahrens gegen die Landeskasse, für seine konkrete Tätigkeit im Rahmen eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahrens beanspruchen könne. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren gegen die Landeskasse seien diese Gebühren lediglich ihrer Höhe nach, durch die Sondervorschrift des § 49 RVG begrenzt. Da der Klägerbevollmächtigte nach Aufforderung nicht mitgeteilt habe, ob und in welcher Höhe Zahlungen und Vorschüsse in denselben kostenrechtlichen Angelegenheit geleistet worden seien, habe eine Anrechnung jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 zu erfolgen. Auf die ausführliche Begründung im Übrigen wird Bezug genommen. Der Beschluss wurde mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 5. Juni 2008.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 wurde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss Erinnerung eingelegt, soweit vom Kostenfestsetzungsantrag vom 17. April 2008 abgewichen wurde. Zur Begründung wurde u.a. vorgetragen, die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 15/1971, 261) zeige, dass die Absichten des Gesetzgebers nicht auf Streitigkeiten zwischen Asylantragsteller und Bundesamt angewendet werden könnten. Zudem sei in Bayern das Vorverfahren abgeschafft worden, so dass der Wegfall der Vorverfahrensgebühr für das Widerspruchsverfahren zu einer weiteren kostenmäßigen Belastung der Anwälte in Bayern führe. Der Erinnerung wurde mit Feststellung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 11. Juli 2008 nicht abgeholfen und dem Einzelrichter zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Beiakten, den Vergütungsfestsetzungsbeschluss und das Erinnerungsschreiben des Klägerbevollmächtigten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts über den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 3. Juni 2008 ist gemäß §§ 151, 165 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Mit seinem Antrag wendet sich der Erinnerungsführer gegen die Anrechnung der Hälfte der entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr.

Die im angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 3. Juni 2008 vorgenommene Anrechnung einer halben Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 VV-RVG gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV-RVG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Weder die Ausführungen des Bevollmächtigten des Erinnerungsführers noch die Auswertung der mittlerweile vorliegenden aktuellen Rechtsprechung zu der Frage der Anrechnung geben Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der Auffassung im Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 3. Juni 2008 eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Teil 3 Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 VV-RVG auf die Verfahrensgebühr zu Unrecht vorgenommen worden ist. Nach der genannten Vorschrift wird eine Geschäftsgebühr nach Nummern 2300 bis 2303, soweit sie wegen desselben Gegenstandes entstanden ist, zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührenansatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Der Wortlaut dieser Vorschrift ist eindeutig und keiner anderen Auslegung zugänglich. Aus ihr ergibt sich unmissverständlich, dass die Verfahrensgebühr zu kürzen ist und nicht etwa die Geschäftsgebühr. Der Gesetzgeber hat diese Kürzung auch willentlich in Kauf genommen und begründet sie in den Gesetzesmaterialien ausführlich (BT-Drucksache 15/1971, Seite 209) mit systematischen Gründen. Es soll damit berücksichtigt werden, dass die gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts weniger aufwendig ist, wenn er bereits in einem vorgeschalteten behördlichen Verfahren mit gleichem Gegenstand tätig gewesen war. Dies ist hier unstreitig der Fall, wie sich u.a. aus dem Schreiben vom 30. Juli 2007 des Bevollmächtigten des Klägers an die Beklagte ergibt. Der Gesetzgeber wollte außerdem auch ein rein gebührenrechtliches Interesse an der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens durch den Rechtsanwalt vermindern, da dieses Interesse zwangsläufig mit dem, dem RVG zugrunde liegenden Bestreben einer aufwandsbezogenen Vergütung kollidiere. Die bisherige Rechtslage nach § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, die eine Anrechnung bisher ausschloss, sollte also bewusst geändert werden (vgl. dazu BayVGH vom 3.11.2005, 10 C 05.1131 und: BT-Drucksache 15/1971, Seite 209). Der Kläger hat somit eine eventuell entstandene Geschäftsgebühr im Behördenverfahren, außerhalb eines Vorverfahrens, selbst zu tragen und muss sich nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes eine Kürzung der gerichtlichen Verfahrensgebühr durch die entstandene Geschäftsgebühr gefallen lassen. Der Gesetzgeber hat also mit Blick auf einen erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand des schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür nach Nrn. 2300 ff. VV-RVG vergüteten Prozessbevollmächtigten dessen gerichtliche Verfahrensgebühr bereits in ihrer Entstehung um den in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG beschriebenen Teil der vorprozessual verdienten Gebühren kürzen wollen. Der Gesetzeswortlaut ist auch nicht auslegungsfähig oder auslegungsbedürftig. Es ist zwar zutreffend, dass sich aus den Regelungen in §§ 162 Abs. 1 und 164 VwGO ergibt, dass die Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle grundsätzlich nur die im gerichtlichen Verfahren angefallenen Kosten einschließlich der Anwaltskosten umfasst. Aufwendungen für außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts bleiben dabei außer Betracht, es sei denn, ein Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO liege vor (so BayVGH im Beschluss vom 16.1.2008 - 14 C 07.1808 -). Diese Tatsache lässt sich jedoch nicht als Argument gegen eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr verwenden, da der Gesetzeswortlaut einerseits eindeutig ist, andererseits sich die Kostenfestsetzung auch unter Berücksichtigung der Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV-RVG nicht auf eine Geschäftsgebühr erstreckt, die im behördlichen Verfahren, außerhalb eines Vorverfahrens, angefallen ist. Diese bereits verdiente Geschäftsgebühr wird lediglich (rechnerisch) zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet und wird nicht zum Gegenstand der Kostenfestsetzung. Soweit in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Januar 2008 (a.a.O.) postuliert wird, dass wegen der Systematik des § 162 VwGO die Anrechnung einer Geschäftsgebühr ausgeschlossen sei, handelt es sich hier um eine gesetzeskorrigierende Interpretation, zu der das Gericht keinen Anlass sieht. Auch die Auffassung, dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr möglicherweise nur im zivilrechtlichen Verfahren möglich sei (unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.3.2004 in NJW 2007, 2049; neuerdings auch Beschluss des BGH vom 22.1.2008 - VIII ZB 57/07) übersieht, dass es gerade keine unterschiedlichen gesetzlichen Vorschriften für das verwaltungsgerichtliche und zivilrechtliche Verfahren gibt, vielmehr Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG ausdrücklich neben bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auch solche der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten umfasst.

Auch praktische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Feststellung des Anfalls einer verdienten Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren stellen die eindeutige gesetzliche Regelung nicht in Frage. Zum einen lässt sich häufig schon aus den Gerichtsakten ein vorprozessuales Tätigwerden des Bevollmächtigten erkennen (wie im vorliegenden Fall) andererseits ist das Kostenfestsetzungsverfahren auch in anderen Sachfragen darauf angelegt einen streitigen Vortrag zu klären und entscheiden.

Der Gesetzgeber hat daher ausdrücklich und gewollt in Kauf genommen im Vergleich zur bisherigen Regelung den unterlegenen Prozessgegner zu bevorzugen und den obsiegenden Kläger zu belasten, da es nicht zu rechtfertigen sei, dass der Rechtsanwalt, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhalte, mit dem anderen Rechtsanwalt, der zunächst außergerichtlich tätig gewesen sei unter dem Blickpunkt einer aufwandsbezogenen Vergütung, gleichbehandelt wird. Mit Blick auf einen erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand des schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür mit der Geschäftsgebühr belohnten Prozessbevollmächtigten hat sich daher der Gesetzgeber bewusst entschlossen, die gerichtliche Verfahrensgebühr des bereits vorprozessual tätigen Prozessbevollmächtigten um einen Teil der vorprozessual verdienten Gebühren zu kürzen. Eine Korrektur dieses explizit dargelegten gesetzgeberischen Willens durch das Gericht ist daher unzulässig.

Das Gericht kann auch die Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers nicht nachvollziehen, wonach der Gesetzgeber in Vorbemerkung 3 Teil 3 RVG nicht Streitigkeiten zwischen Asylantragsteller und Bundesamt gemeint haben könne. Selbstverständlich kann auch in diesem Fall - wie vorliegend - die Situation entstehen, dass der Prozessbevollmächtigte bereits vorprozessual tätig war und damit der Einarbeitungs- und Vorbereitsaufwand reduziert wird.

Eine Anrechnung der anteiligen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr hat auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach einer bewilligten Prozesskostenhilfe zu erfolgen. Zu Recht hat der Vergütungsfestsetzungsbeschluss darauf hingewiesen, dass die Verfahrensgebühr im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach den gleichen Grundsätzen entsteht wie für den Wahlanwalt, die Anrechnungsvorschrift gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG ist daher auch bei der Berechnung der gesetzlichen Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts zu berücksichtigen. Demgegenüber begrenzt § 49 RVG lediglich im Vergütungsfestsetzungsverfahren gegen die Landeskasse die Höhe der Gebühren. Anhaltspunkte für die Annahme, dass statt einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG eine Gebühr nach Nr. 2503 VV-RVG angefallen ist, bestehen nicht. Zur Höhe der entstandenen Geschäftsgebühr hat der Erinnerungsführer trotz Aufforderung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle keine Angaben gemacht.

Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 RVG). Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.






VG Ansbach:
Beschluss v. 22.07.2008
Az: AN 14 M 08.30264


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