Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 7. Januar 2016
Aktenzeichen: 13 A 999/15
(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 07.01.2016, Az.: 13 A 999/15)
Die Bundesnetzagentur darf nach § 77a Abs. 3 Satz 1 TKG Telekommunikationsunternehmen verpflichten, zur Erstellung des Infrastrukturatlas die geografischen Standorte ihrer Telekommunikationseinrichtungen kartografisch genau zu benennen.
Die Datenlieferungsverpflichtung gegenüber der Bundesnetzagentur bezieht sich auf alle Telekommunikationseinrichtungen, insbesondere auch auf nach Auffassung des Unternehmers sicherheits- und versorgungsrelevante Infrastrukturen. Erst in einer zweiten Stufe prüft die Bundesnetzagentur, welche Daten sie etwa wegen Versorgungsrelevanz nicht in den Infrastrukturatlas aufnimmt oder zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritten nicht offenbart.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. März 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe die Klägerin nach § 77a Abs. 3 TKG verpflichten dürfen, zur Erstellung des Infrastrukturatlas die geografischen Standorte ihrer - im Einzelnen aufgezählten - Telekommunikationseinrichtungen kartografisch genau zu benennen. Die Klägerin könne ihrer Verpflichtung auch nicht entgegenhalten, die geografische Lage aller ihrer Einrichtungen sei geheimhaltungsbedürftig. In einem gestuften Verfahren sei die Klägerin zunächst zur uneingeschränkten Informationserteilung verpflichtet; sodann müsse die Bundesnetzagentur den Schutz von Informationen über versorgungsrelevante Einrichtungen sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährleisten. Der Bescheid sei auch hinreichend bestimmt, was versorgungs- und sicherheitsrelevante Daten angehe. Welche Daten im Einzelnen hierunter fielen, sei auf der zweiten Stufe im Feststellungsbescheid zu entscheiden und im diesbezüglichen Verfahren von der Klägerin geltend zu machen. Die Verfügung enthalte keine Ermessensfehler. Da der Gesetzgeber ein detailliertes Verzeichnis auch über die geografische Lage verlange, sei die Datenlieferverpflichtung im geforderten Maß nicht unverhältnismäßig. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Erwägungen.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die "vergröberte" Darstellung der Daten im Infrastrukturatlas führe nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Datenlieferverpflichtung, wird mit der Antragsbegründung nicht schlüssig in Frage gestellt. Im Einzelnen hat das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt: Die Verpflichtung zur Lieferung der Daten in vektorisierter und georeferenzierter Form ergebe sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ("geografische Lage"). Davon getrennt zu betrachten sei die Frage, in welchem Maßstab den jeweiligen Antragstellern Einsichtnahme in den Infrastrukturatlas gewährt werde. Die Gestaltung der Einsichtnahme obliege nach § 77a Abs. 3 Satz 4 TKG der Beklagten. Diese sei damit auch zu einer vergröberten Darstellung befugt, ohne dass dies dazu führe, dass die Anordnung der detaillierten Datenlieferung, die die Beklagte nach dem Gesetz zu verlangen habe, als unverhältnismäßig anzusehen sei. An diesen Erwägungen lässt das Antragsvorbringen keine ernstlichen Zweifel erkennen. Die Beklagte hat überzeugend ausgeführt, der Detaillierungsgrad der angeforderten Informationen sei erforderlich, um alle Geofachdaten sämtlicher Infrastrukturinhaber, die aus unterschiedlichen Systemen der Bundesnetzagentur übersandt würden, zu einem Verzeichnis zusammenführen zu können. Dem ist die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht entgegengetreten. Ferner hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass ansonsten die Versorgungs- und Sicherheitsrelevanz sowie der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht überprüfbar ist. Dass nach Abschluss dieses Prozesses zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Infrastrukturatlas mit einem größeren Maßstab veröffentlicht wird, lässt nicht die Erforderlichkeit "für die Erstellung eines detaillierten Verzeichnisses" im Sinne des § 77a Abs. 3 Satz 1 TKG entfallen.
Der Einwand, das Gesetz sehe das vom Verwaltungsgericht angenommene gestufte Verfahren nicht vor und im Verpflichtungsbescheid fehlten auch konkrete Ausführungen hierzu, führt ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist allein die Verfügung vom 16. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2014, die eine uneingeschränkte Datenlieferungsverpflichtung auch für schützenswerte Daten enthält. Nur die Erfüllung dieser Verpflichtung, ergänzt durch die ebenfalls angeordnete Verpflichtung zur Kennzeichnung sensibler Daten, ermöglicht der Bundesnetzagentur die Prüfung, welche Daten sie etwa wegen Versorgungsrelevanz nicht in den Infrastrukturatlas aufnimmt oder zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritten nicht offenbart. Ein solches Verständnis liegt auch § 77a Abs. 3 Satz 3 TKG zugrunde. Die "nach Satz 1 zu erteilende Information" wird lediglich nicht in das Verzeichnis aufgenommen, was eine Prüfung der Versorgungsrelevanz nach Übermittlung der Information voraussetzt. Wie dies im Einzelnen zu geschehen hat, ist eine nachgelagerte Frage. Für die Prüfung, ob die Datenlieferverpflichtung im angefochtenen Bescheid rechtmäßig ist, ist sie nicht relevant. Dies gilt auch für den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, der nach dem systematischen Zusammenhang des § 77a Abs. 3 Satz 5 TKG, der sich auf den vorstehenden Satz 4 bezieht, bei der Einsichtnahme zu gewähren ist. Hiervon ausgehend sind die Einwände gegen den nachfolgenden Feststellungsbescheid hier ebenfalls nicht entscheidungserheblich.
Das weitere Vorbringen richtet sich letztlich gegen die Verpflichtung zur Lieferung von Informationen an sich. § 77a Abs. 3 Satz 1 TKG regelt aber eindeutig und klar, dass die Bundesnetzagentur diejenigen Informationen verlangen kann, die für die Erstellung eines detaillierten Verzeichnisses über Art, Verfügbarkeit und geografische Lage der Telekommunikationseinrichtungen erforderlich sind. Der damit verfolgte Zweck, im Interesse einer wirtschaftlicheren Nutzung vorhandener Infrastrukturen und eines zügigen Breitbandausbaus Informationen zusammenzuführen,
vgl. dazu die Gesetzesbegründung der Bundesregierung, BT-Drs. 17/5707, S. 2 und 78, sowie die Beschlussempfehlung des Ausschusses, BT-Drs. 17/7521, S. 116,
kann nicht dafür herangezogen werden, die Vorschrift entgegen ihrem Gesetzeswortlaut einschränkend auszulegen, etwa dahingehend, die Lage der Einrichtungen könne nach Postleitzahlgebieten angegeben werden. Dass die Ermächtigungsnorm verfassungswidrig sei, wird mit der Antragsbegründung nicht dargelegt.
Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Letztere bestehen nicht allein deshalb, weil bisher zu § 77a Abs. 3 TKG keine Rechtsprechung existiert oder weil die Vorschrift unbestimmte Rechtsbegriffe enthält. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Rechtssache tatsächlich schwierig sein soll, weil Unterschiede hinsichtlich der Präzision der geografischen Darstellung zwischen der Datenlieferverpflichtung und dem Infrastrukturatlas bestehen. Der Zulassungsgrund besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache liegt überdies nur vor, wenn die Angriffe der Klägerin begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist - wie oben ausgeführt - nicht der Fall.
Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Klägerin legt schon für alle aufgeworfenen Fragen nicht dar, dass und warum sie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind. Das behauptete Allgemeininteresse lässt sich nicht allein daraus ableiten, dass rund 5000 Unternehmen in den Infrastrukturatlas einzubeziehen seien. Die Klägerin hat selbst ausgeführt, dass lediglich fünf Unternehmen um Eilrechtsschutz nachgesucht hätten und allein sie ein Klageverfahren führe. Die Beklagte hat, dies bestätigend, in ihrer Erwiderung angegeben, dass sich derzeit nur noch die Klägerin gegen den Datenlieferungsbescheid wehre.
Weiter fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit. Aus der fehlenden obergerichtlichen Rechtsprechung folgt kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Die aufgeworfenen Fragen erfordern nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens, sondern lassen sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit allgemeinen Auslegungsmethoden ohne Weiteres beantworten. Die erste Frage, ob nach § 77a Abs. 3 TKG eine alle vorhandenen Infrastrukturen betreffende umfassende Informationslieferverpflichtung gegenüber der Bundesnetzagentur bestehe, ist mit dem Verwaltungsgericht und den obigen Ausführungen eindeutig zu bejahen. Die Antwort ergibt sich unmittelbar aus § 77a Abs. 3 TKG. Die zweite Frage betrifft den Detaillierungsgrad der zu liefernden Informationen. Entscheidungserheblich ist sie lediglich insoweit, als sie die Anforderungen an Informationen zur geografischen Lage betrifft, die der streitgegenständliche Bescheid der Bundesnetzagentur festlegt. Insoweit lässt sich der Ermächtigungsnorm, wie oben ausgeführt, ohne Weiteres entnehmen, dass die Verfügung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich der dritten Frage, ob und ggf. welche Informationen von der Lieferverpflichtung ausgenommen werden können, die zur Erstellung des Infrastrukturatlas nicht erforderlich sind, legt die Klägerin schon nicht substantiiert dar, welche konkreten, hierunter fallenden Informationen sie der Beklagten aufgrund der Verfügung übermitteln muss. Abgesehen davon wären die von der Klägerin abstrakt angeführten Informationen (über Infrastrukturen, die der Inhaber nicht mitnutzen lassen wolle, sowie über sicherheits- und versorgungsrelevante Einrichtungen) nicht solche, die aus Gründen der Erforderlichkeit von vornherein von der Datenlieferungsverpflichtung auszunehmen wären. Hinsichtlich der beiden letztgenannten Informationen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Würden diese bereits als nicht erforderlich angesehen, liefe § 77a Abs. 3 Satz 3 TKG leer, der zunächst von der Informationsverpflichtung ausgeht und lediglich vorsieht, dass von der Aufnahme in das Verzeichnis abzusehen ist. Hinsichtlich Einrichtungen, bei denen der Infrastrukturinhaber eine Mitnutzungsvereinbarung ablehnt, ist die Datenlieferverpflichtung ebenfalls nicht rechtswidrig. Auch diese sind im Sinne des § 77a Abs. 3 Satz 1 TKG erforderlich, um ein detailliertes Verzeichnis zu erstellen. Der Infrastrukturatlas kann seinen Zweck, zur optimalen Nutzung vorhandener Ressourcen eine Informationsgrundlage zu schaffen sowie zur Effizienzsteigerung und Nutzung von Synergieeffekten beizutragen, auch nur erfüllen, wenn er ein umfassender Datenpool ist. Würde die Datenanforderung auf die Einrichtungen beschränkt, die nach Auffassung des Infrastrukturinhabers (zu welchem Zeitpunkt€) für einen Vertragsschluss mit einem potentiellen Nachfrager in Betracht kommen, könnte das dem Gesetzeszweck entsprechende umfassende Verzeichnis nicht entstehen. Ob eine Mitnutzung von Einrichtungen, also der Abschluss eines entsprechenden privatrechtlichen Vertrags, zustande kommt, ist eine nachgelagerte Frage, die im Übrigen vielfach im Vorfeld noch gar nicht absehbar sein, sondern auch vom Interessenten und dessen Angebot abhängen dürfte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 07.01.2016
Az: 13 A 999/15
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