Oberlandesgericht Stuttgart:
Urteil vom 15. September 2005
Aktenzeichen: 2 U 60/05
(OLG Stuttgart: Urteil v. 15.09.2005, Az.: 2 U 60/05)
Tenor
I. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 16.03.2005 wirdz u r ü c k g e w i e s e n.
II. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten der Berufung.
Streitwert: 100.000,-- EUR.
Gründe
A.
Die Verfügungsklägerin hatte in I. Instanz den Erlass einer einstweiligen Verfügung des Inhalts beantragt,
dass dem Verfügungsbeklagten verboten werde, in Verkaufsstätten Kühlregale, in denen sich zum Verkauf angebotene Produkte der Verfügungsklägerin der Marken M, W, S und L und/oder die in Lizenz vertriebenen Produkte der Marke N LC 1 befinden, mit Klebeband zuzukleben, insbesondere wenn gleichzeitig Kunden mit dem Ziel angesprochen werden, sie vom Kauf der Produkte abzuhalten.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 16.03.2005, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Tübingen den Verfügungsantrag zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass es an dem geltend gemachten Verfügungsanspruch fehle. Der Verfügungsbeklagte habe durch die beanstandete Aktion die bestehenden Grenzen der Zulässigkeit des Handelns im Spannungsfeld zwischen der grundrechtlich besonders geschützten Meinungsäußerung und dem Anspruch auf möglichst ungestörten Betrieb des Gewerbebetriebs nicht überschritten. Der Verfügungsbeklagte sei nicht in eigenem wirtschaftlichem Interesse, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche oder soziale Belange der Allgemeinheit aktiv geworden. Der hier zur Beurteilung anstehende Sachverhalt unterscheide sich wesentlich von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG Köln, Urteil vom 24.10.2004, Az. 15 U 215/04, zugrundegelegen habe. Im Rahmen der Aktion vom 18.12.2004 seien die Produkte der Tochtergesellschaften der Verfügungsklägerin nicht berührt, nicht dauerhaft gekennzeichnet und damit auch nicht stigmatisiert worden. Es seien auch keine dumpfen Appelle verwendet worden. Die Verwendung des Absperrbandes in den Farben schwarz/gelb und auch die Verwendung der blauen und weißen, an Schutz- oder Hygienekleidung erinnernden Kleidungsstücke durch die beteiligten Aktivisten des Verfügungsbeklagten habe sich für den angesprochenen Kundenkreis nicht als alarmierendes Vorsicht, Gefahr !- Zeichen dargestellt. Auch die Grenzen eines zulässigen Boykottaufrufes, die das BVerfG aufgestellt habe, habe der Verfügungsbeklagte nicht überschritten. Es seien nur die Aufstellplätze, nicht die Produkte selbst in auffälliger Weise negativ hervorgehoben worden. Dies sei in eine Aktion eingebettet gewesen, deren Schwerpunkt die persönliche Ansprache von Interessenten und die Aushändigung von Informationsmaterial dargestellt habe. Eine Aufforderung zu rechts- oder vertragswidrigem Verhalten sei ebenso wenig erfolgt wie die Ausübung wirtschaftlichen, physischen oder vergleichbaren sozialen Druckes.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Verfügungsklägerin, mit der diese vorbringt:
Das Landgericht habe übersehen, dass der Verfügungsbeklagte im Rahmen der Absperrband-Aktion vom 18.12.2004, bei der es sich um einen Boykott-Aufruf gehandelt habe, unmittelbar am Ort der Kaufentscheidung in unzulässiger Weise auf die Entscheidungsfreiheit der Konsumenten eingewirkt habe. Durch das kreuzförmige Abkleben des Kühlregals mit einem schwarz-gelben Absperrband habe er eine negative psychologische Signalwirkung ausgelöst, da die Kunden mit einer derartigen Markierung die behördliche bzw. polizeiliche Absperrung einer Gefahrenzone assoziierten. Verstärkt sei dieser Eindruck noch durch die Anwesenheit von Aktivisten in Schutz- bzw. Hygieneanzügen worden; diese Bekleidung habe bei den angesprochenen Kunden die Assoziation Vorsicht, Gefahr! hervorgerufen. Den Kunden sei daher signalisiert worden, dass von den Produkten der Verfügungsklägerin eine so große Gefahr ausgehe, dass man mit diesen nicht in Kontakt kommen dürfe. Hierdurch seien ihre Produkte ebenso stigmatisiert worden, wie bei der vom OLG Köln beanstandeten Aufkleber-Aktion. Die Kunden seien vom Griff in das Kühlregal abgehalten worden und hätten keine wirkliche Entscheidungsfreiheit mehr gehabt. Dass die gesamte Aktion als eine solche des Verfügungsbeklagten zu erkennen gewesen sei, sei unerheblich. Denn wenn dieser als bekannter Verbraucherschutzverband ein Kühlregal absperre, werde hierdurch bei den Verbrauchern der Eindruck erweckt, er wolle sie vor einer Gefahr, die von den Produkten ausgehe, warnen. Dass die Aktion nur ca. 30 Minuten gedauert habe, ändere nichts an ihrer Unzulässigkeit, zumal der frühzeitige Abbruch nur darauf zurückzuführen gewesen sei, dass die Aktivisten des Verfügungsbeklagten aus den Räumen des Supermarktes gewiesen worden seien. Der Boykottaufruf des Verfügungsbeklagten sei im Übrigen auch wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unzulässig, da der Verfügungsbeklagte die Möglichkeit gehabt habe, seinen Protest auch in anderer Weise zum Ausdruck zu bringen.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
dem Verfügungsbeklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Tübingen vom 16. März 2005 bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise der an dem Vorstand zu vollziehenden Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu verbieten,
in Verkaufsstätten Kühlregale, in denen sich zum Verkauf angebotene Produkte der Verfügungsklägerin der Marken M, W, S und L und/oder die in Lizenz vertriebenen Produkte der Marken N LC 1 befinden, unter Einsatz von mit weißen Overalls bekleideten G -Aktivisten mit Klebeband kreuzweise abzukleben,
hilfsweise,
dem Verfügungsbeklagten zu verbieten, in Verkaufsstätten Kühlregale, in denen sich zum Verkauf angebotene Produkte der Verfügungsklägerin der Marken M, W, S und L und/oder die in Lizenz vertriebenen Produkte der Marken N LC 1 befinden, unter Einsatz von mit weißen Overalls bekleideten G -Aktivisten mit Klebeband kreuzweise abzukleben, auch wenn im Rahmen einer solchen Aktion der Versuch unternommen wird, mit Kunden Gespräche zu führen und/oder an diese schriftliche Informationsmaterialien zu verteilen, aus denen hervorgeht, dass die Aktion sich deshalb gegen M -Produkte richtet, weil bei deren Produktion Milch von Kühen zum Einsatz kommt, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert worden sind,
äußerst hilfsweise,
dem Verfügungsbeklagten zu verbieten, in Verkaufsstätten Kühlregale, in denen sich zum Verkauf angebotene Produkte der Verfügungsklägerin der Marken M, W, S und L und/oder die in Lizenz vertriebenen Produkte der Marken N LC 1 befinden, unter Einsatz von mit weißen Overalls bekleideten G -Aktivisten mit Klebeband kreuzweise abzukleben, wenn die Kunden gleichzeitig von G -Aktivisten angesprochen werden, um sie vom Kauf der Produkte abzuhalten.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und verteidigt das angefochtene Urteil als richtig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das in den Sitzungsniederschriften protokollierte mündliche Vorbringen Bezug genommen.
B.
Die Berufung der Verfügungsklägerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die in II. Instanz zuletzt gestellten Unterlassungsanträge sind mangels Verfügungsanspruchs nach §§ 823, 1004 BGB (analog) unbegründet.
I.
1.
Alle drei Unterlassungsanträge sind darauf gerichtet, dem Verfügungsbeklagten das kreuzweise Abkleben von Kühlregalen unter Einsatz von mit weißen Overalls bekleideten G -Aktivisten zu verbieten. Die hilfsweise gestellten Anträge enthalten weitere Konkretisierungen dieses im Hauptantrag schon enthaltenen Begehrens, betreffen daher einen Streitgegenstand, über den ohnehin schon aufgrund des Hauptantrags zu entscheiden ist, und stellen somit keine echten Hilfsanträge dar (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 51 Rdnr. 30).
Zu beurteilen ist aufgrund dieser Anträge nur die Frage, ob das in den Anträgen näher konkretisierte Abkleben von Kühlregalen bei gleichzeitigem Einsatz von mit weißen Overalls bekleideten Aktivisten vom Verfügungsbeklagten zu unterlassen ist. Ob die Erklärungen, die die Aktivisten des Verfügungsbeklagten im Rahmen der Aktion abgegeben haben und die in den verteilten Informationsmaterialien (Anlagen AG 7, 13 und 14) enthalten sind, inhaltlich zutreffend und rechtlich zulässig oder aber zu unterlassen sind, ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
2.
a) Aus den gestellten Anträgen und ihrer Begründung ergibt sich, dass die Verfügungsklägerin jedenfalls auch - als ein in allen drei Anträgen enthaltenes Minus - die Unterlassung des Abklebens von Kühlregalen begehrt, wenn dieses im Rahmen einer Aktion erfolgt, die die gleichen Wesensmerkmale aufweist wie die streitgegenständliche Aktion vom 18.12.2004. Bei dieser verteilte unmittelbar vor dem abgeklebten Kühlregal ein - als Weihnachtsmann verkleideter - Aktivist an die Kunden, die das Kühlregal aufsuchten, die als Anlagen AG 7, 13 und 14 vorgelegten Informationsbroschüren und Flugblätter und wies sie darauf hin, dass bei der Herstellung von M -Produkten Milch von Kühen verwendet werde, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert worden seien. Außerdem befanden sich in der Nähe des Kühlregals vier weitere Aktivisten, von denen zwei mit weißen Overalls und zwei mit blauen Jacken bekleidet waren, die jeweils G -Schriftzüge aufwiesen.
Soweit die Verfügungsklägerin das Unterlassen des Abklebens im Rahmen einer Aktion verlangt, die die gleichen konkreten Merkmale aufweist, besteht ein Verfügungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB deshalb nicht, weil kein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin vorliegt (s. nachfolgende Ausführungen unter II.).
b) Soweit die Verfügungsklägerin darüber hinaus generell das Unterlassen des Abklebens von Kühlregalen verlangt, scheidet ein Unterlassungsanspruch aus, weil die Verfügungsklägerin hinsichtlich solcher Verletzungshandlungen, die nicht die gleichen Wesensmerkmale wie die Aktion vom 18.12.2004 aufweisen, eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr nicht glaubhaft gemacht hat (s. nachfolgende Ausführungen unter III.).
II.
1.
Das beanstandete Abkleben im Rahmen der konkreten Aktion vom 18.12.2004 stellte einen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin dar.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst der deliktische Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nur betriebsbezogene Eingriffe (BGHZ 55, 153 [161]; 59, 30 [35]; 69, 128 [139]; NJW 1985, 1620 f. [unter II. 1.]). Er betrifft somit nur spezifische Eingriffe, die sich gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten. Dabei muss es sich um Eingriffe handeln, denen eine Schadensgefahr eigen ist, die also über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen (BGH NJW 1985, 1620 - 1621 [unter II.1]).
b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Die Klägerin ist die Dachgesellschaft der M -Unternehmensgruppe. Wie sich aus der in I. Instanz vorgelegten Übersicht (Anlage Ast. 10, Bl. 269) ergibt, beherrscht sie unmittelbar oder mittelbar die verschiedenen Unternehmen, die die Molkereiprodukte der M -Gruppe herstellen und vertreiben. Sie ist daher am wirtschaftlichen Ergebnis dieser Unternehmen beteiligt.
Bei der Aktion des Verfügungsbeklagten vom 18.12.2004 handelte es sich der Sache nach um einen Aufruf zum Boykott. Die gesamte Aktion - also auch das beanstandete Abkleben des Kühlregals - war darauf gerichtet, Kunden davon abzuhalten, Molkereiprodukte der M -Gruppe zu erwerben, um hierdurch die M -Gruppe dazu zu bewegen, nur Milch von Kühen zu verwenden, die nicht mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert worden sind. Die Maßnahme richtete sich aufgrund dieser Zielrichtung nicht nur gegen die einzelnen Produktions- und Vertriebsunternehmen der Unternehmensgruppe, sondern insbesondere auch gegen die als Dachgesellschaft für den Unternehmenskurs verantwortliche Verfügungsklägerin. Die Aktion war - als Teil einer geplanten Reihe von Boykottaufrufen - darauf gerichtet, das wirtschaftliche Ergebnis der gesamten M -Gruppe und damit auch der Verfügungsklägerin zu verschlechtern, um durch wirtschaftlichen Druck eine Änderung des Unternehmenskurses herbeizuführen. Es handelte sich daher auch um einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin.
Die Aktion vom 18.12.2004 war auch geeignet, eine Schadensgefahr zu begründen, die über eine bloße sozialübliche Beeinträchtigung oder Belästigung hinausging. Es handelte sich um eine Einzelmaßnahme, der ähnliche Aktionen in anderen Supermärkten nachfolgen sollten. Insgesamt waren diese - bei entsprechender Resonanz - geeignet, den Unternehmen der M -Gruppe und damit auch der Verfügungsklägerin erhebliche wirtschaftliche Nachteile in Form von Umsatzrückgängen zuzufügen.
2.
Der deliktsrechtliche Schutz nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB scheitert nicht an der Subsidiarität des Unternehmensschutzes.
a) Das von der Rechtsprechung entwickelte Recht am Gewerbebetrieb ist ein Auffangtatbestand, auf den Ansprüche nur gestützt werden können, wenn dies geboten ist, um eine sonst bestehende Lücke im Rechtsschutz zu schließen (vgl. BGH NJW 1985,1620 ff [unter Ziff II.2] m. w. N.).
b) Einen Unterlassungsanspruch nach §§ 8; 4 Nr. 10; 3 UWG kann die Verfügungsklägerin im vorliegenden Fall deshalb nicht geltend machen, weil der Verfügungsbeklagte keine Wettbewerbshandlung i. S. v. §§ 3; 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG begangen hat. Denn er hat nicht mit dem Ziel gehandelt, zu Gunsten eines eigenen oder fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren zu fördern.
Unstreitig verfolgte der Verfügungsbeklagte mit seinem Boykottaufruf das umweltpolitische Ziel, durch die Ausübung wirtschaftlichen Druckes die Unternehmen der M -Gruppe dazu zu bewegen, Milch von Kühen zu verwenden, die ohne gentechnisch veränderte Futtermittel gefüttert worden sind. Dass hierdurch der Absatz nicht boykottierter Unternehmen gesteigert werden konnte, war nicht Ziel, sondern nur ein Nebeneffekt dieser Maßnahme. Der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB ist daher anwendbar (vgl. BGH NJW 1985, 1620 ff; Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., UWG § 4 Rdnr. 10.128 sowie § 2 Rn. 45).
c) Sonstige spezialgesetzliche Regelungen bestehen nicht.
3.
Das kreuzweise Abkleben des Kühlregals bei gleichzeitigem Einsatz von Aktivisten mit weißen Overalls, wie es im Rahmen der Aktion vom 18.12.2004 erfolgt ist, stellt jedoch, wie das Landgericht zu Recht ausführt, keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin dar, so dass kein Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB gegeben ist.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei dem Recht am Gewerbebetrieb um einen offenen Tatbestand, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (BGHZ 138, 311 [unter 3 b bb]). Handelt es sich bei dem Eingriff um einen Aufruf zum Boykott, so ist das Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eingriffs in seinen Gewerbebetrieb abzuwägen gegen das Grundrecht des Verrufers, seine Meinung zu äußern und zu verbreiten, Art. 5 Abs. 1 GG. Diese Abwägung kann zu dem Ergebnis führen, dass der Boykottaufruf nach Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt und die damit verbundenen Beeinträchtigungen von dem verrufenen Unternehmen hinzunehmen sind. Hierbei sind unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 198 - 230 - Lüth; BVerfGE 25, 256 - 269 - Blinkfüer; BVerfGE 62, 230 - 248 - Denkzettel-Aktion) folgende Grundsätze zu beachten:
(aa) Wesentlich sind zunächst die Motive und, damit zusammenhängend, das Ziel und der Zweck der Boykottaufforderung. Findet diese ihren Grund nicht in eigenen Interessen wirtschaftlicher Art, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit, mit dem Ziel der Einwirkung auf die öffentliche Meinung, dann spricht dies dafür, dass die Aufforderung durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt ist (BVerfGE 7, 198 [212, 215]; 25, 256 [264]), auch wenn dadurch private und namentlich wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt werden (BVerfGE 7, 198 [219]). Dies kann sogar dann gelten, wenn der Verrufer - was vorliegend gar nicht der Fall ist - zu dem Boykottierten in einem Konkurrenzverhältnis steht (BVerfGE 25, 256 [264]).
(bb) Die Verfolgung der Ziele des Verrufers darf ferner das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des betroffenen Unternehmens nicht überschreiten (BVerfGE 7,198 [215]).
(cc) Schließlich müssen die Mittel zur Durchsetzung des Boykottaufrufs verfassungsrechtlich zu billigen sein. Das ist der Fall, wenn der Verrufer sich gegenüber den Adressaten des Aufrufs - hier also den Kunden des Supermarktes - auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten (BVerfGE 7, 198 [221]; 25, 256 [266]). Dagegen ist die Ausübung wirtschaftlichen Drucks, der für die Adressaten des Boykottaufrufs schwere Nachteile bewirkt und ihnen demgemäß die Möglichkeit nimmt, ihre Entscheidung in voller innerer Freiheit zu treffen, nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (BVerfGE 25, 256 [264 f., 266 f.]). Wo der Bereich geistiger Einwirkung auf die Adressaten der Meinungsäußerung oder die Öffentlichkeit verlassen wird und physischer, wirtschaftlicher oder vergleichbarer sonstiger Druck zur Verstärkung der geäußerten Meinung eingesetzt wird, endet der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 1989, 381 - Mietboykott).
Diese Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um die Frage geht, ob bestimmte Einzelmaßnahmen, die der Verrufer im Rahmen eines Boykottaufrufes vornimmt, einen unzulässigen Eingriff in das Recht am Gewerbebetrieb darstellen. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn diese Einzelmaßnahmen - wie im vorliegenden Fall das Abkleben der Kühltheke und der Einsatz der weißen Overalls - auch für sich genommen darauf gerichtet sind, den Kunden davon abzuhalten, Produkte des betroffenen Unternehmens zu erwerben.
b) Die Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall ergibt, dass das beanstandete Abkleben der Kühltheke bei gleichzeitigem Einsatz von Aktivisten mit weißen Overalls, wie es im Rahmen der konkreten Aktion vom 18.12.2004 erfolgt ist, durch das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt ist und daher keinen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin darstellt.
aa) Ziel des Boykottaufrufs vom 18.12.2004 war nicht die Durchsetzung privater, wirtschaftlicher Interessen des Verfügungsbeklagten. Ihm lag - was auch die Berufung nicht in Frage stellt - allein die Sorge um umweltpolitische Belange der Allgemeinheit zugrunde. Er erfolgte allein deshalb, weil der Verfügungsbeklagte den Einsatz gentechnisch veränderter Futtermittel wegen seiner ökologischen Auswirkungen für gefährlich hält. Der Verfügungsbeklagte hat sich daher des Boykottaufrufs als eines Mittels des geistigen Meinungskampfes bezüglich einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage bedient.
bb) Die Verfolgung dieses konkreten umweltpolitischen Zieles durch einen Boykottaufruf verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zwar hätte sich der Verfügungsbeklagte auch auf andere Formen der Meinungsäußerung beschränken können, die für die Verfügungsklägerin und die Unternehmen der M -Gruppe nicht die Gefahr wirtschaftlicher Nachteile begründet hätten. Derartige mildere Formen der Meinungsäußerung wären jedoch weniger erfolgversprechend als der vom Verfügungsbeklagten gewählte Weg des Boykottaufrufs gewesen.
Dass die Nachteile, die der Verfügungsklägerin und den zur M -Gruppe gehörenden Unternehmen durch einen derartigen Boykottaufruf entstehen können, außer Verhältnis zu den umweltpolitischen Zielen stehen, die der Verfügungsbeklagte verfolgt, hat die Verfügungsklägerin nicht glaubhaft gemacht. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Verfügungsklägerin die Möglichkeit hat, sich gegen eine solche Maßnahme mit den zulässigen Mitteln des geistigen Meinungskampfes, wie etwa gezielten Werbe- und Aufklärungsmaßnahmen, angemessen zur Wehr zu setzen.
Eine Unverhältnismäßigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Boykottaufruf nur gegen die M -Gruppe und nicht auch gegen andere Unternehmen richtet, die ebenfalls Milch von Kühen verwenden, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert worden sind. Es stellt keine unangemessene Form der Meinungsäußerung dar, wenn der Verfügungsbeklagte eine Boykott-Aktion exemplarisch gegen eine Unternehmensgruppe richtet, die auf dem Markt der Molkereiprodukte eine besonders bedeutsame Stellung einnimmt, insbesondere dann, wenn er gleichzeitig - z. B. in seinem Einkaufsführer (Anlage AG 7), der an die Kunden des Supermarktes verteilt wurde - darauf hinweist, dass auch andere Unternehmen die Milch derart gefütterter Kühe verwenden.
cc) Das Abkleben der Kühltheke mit zwei kreuzweise gespannten gelb-schwarzen Klebestreifen bei gleichzeitigem Einsatz von Aktivisten mit weißen Overalls, wie es im Rahmen der Aktion vom 18.12.2004 erfolgt ist, stellt entgegen der Auffassung der Berufung auch kein verfassungsrechtlich zu beanstandendes Mittel zur Durchsetzung des Boykottaufrufs dar.
(1) Durch die kreuzweise über das untere Kühlthekenfach geklebten, gelb-schwarz gestreiften Markierungsbänder wurde auf die Verbraucher keinerlei physischer Zwang ausgeübt, der sie daran gehindert hätte, auf die Molkereiprodukte der M -Gruppe zuzugreifen. Wie das vom Verfügungsbeklagten in I. Instanz vorgelegte Lichtbild (Bl. 299 f) zeigt, wurde der Zugang zu den Produkten der Verfügungsklägerin weder versperrt noch in irgendeiner Weise erschwert, da man problemlos an den Klebestreifen vorbei auf die M -Produkte zugreifen konnte.
(2) Auch ein irgend gearteter psychischer Zwang wurde auf die Verbraucher nicht ausgeübt.
Da der unmittelbar vor bzw. neben dem abgeklebten Bereich postierte, als Weihnachtsmann verkleidete Aktivist die Verbraucher mündlich und durch Aushändigung der Informationsmaterialien über den Veranstalter der Aktion und deren Sinn und Zweck informierte und die Kleidungsstücke der übrigen Aktivisten, insbesondere auch die beanstandeten weißen Overalls, mit G -Schriftzügen versehen waren, war für jeden Verbraucher, der auf Produkte der Kühltheke zugreifen wollte, sofort erkennbar, dass es sich um eine Aktion des Verfügungsbeklagten handelte. Ebenso war für jeden Verbraucher problemlos zu erkennen, dass der Verfügungsbeklagte durch den Einsatz der kreuzweisen Abklebung und der weißen Overalls zum Ausdruck bringen wollte, dass er vor dem Erwerb der M -Produkte warne und die Verbraucher veranlassen wolle, diese nicht zu erwerben. Dass der Verfügungsbeklagte diese Warnung und die Aufforderung zum Boykott allein aus umweltpolitischen Gründen, nämlich wegen der aus seiner Sicht gefährlichen ökologischen Auswirkungen des Anbaus gentechnisch veränderter Futtermittel, nicht aber wegen einer etwaigen Gesundheitsschädlichkeit der M -Produkte aussprach, konnte jeder Verbraucher ohne weiteres den ausgehändigten Informationsunterlagen und den mündlich erteilten Hinweisen entnehmen.
Dass der Verfügungsbeklagte zur Kundgabe dieser Meinungsäußerung Klebestreifen mit Farben verwendete, die üblicherweise auch zur Warnung von Gefahren unterschiedlicher Art verwendet werden, und dass seine Aktivisten Kleidungsstücke einsetzten, die an Schutzanzüge erinnerten, begegnet bei einer Verwendung in diesem konkreten Zusammenhang keinen Bedenken. Durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sind auch pointierte Appelle, durch die auf die vorgetragene Meinung aufmerksam gemacht werden soll. Genau diesem Zweck dienten, für jeden Verbraucher erkennbar, die Klebestreifen-Markierung und der Einsatz der Schutzkleidung: Sie sollten die Verbraucher vor einem sofortigen, nicht näher überlegten Zugreifen auf die M -Produkte abhalten, sie zu einer Auseinandersetzung mit der umweltpolitischen Meinung des Verfügungsbeklagten bewegen und sie zu einem Überdenken und ggf. einer Änderung ihrer Kaufentscheidung veranlassen. Diese Appell-Funktion, die durch Art. 5 Abs. 1 GG als Bestandteil der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt ist, erschloss sich jedem Verbraucher angesichts des konkreten Kontextes der Aktion sofort. Die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher wurde daher nicht beeinträchtigt. Diese wurden nur darauf hingewiesen, dass der Verfügungsbeklagte vor dem Erwerb dieser Produkte warne, wobei ihnen nähere Informationen über Anlass und Inhalt dieser Warnung sofort zur Verfügung gestellt wurden.
Dass den Verbrauchern durch die Abklebung und die eingesetzten weißen Overalls andere als die vom Verfügungsbeklagten angesprochenen ökologischen Gefahren suggeriert worden wären, kann ausgeschlossen werden. Da die Aktivisten des Verfügungsbeklagten die Verbraucher unmittelbar an der abgeklebten Kühltheke darauf hinwiesen, dass sie vor den ökologischen Auswirkungen des Anbaus gentechnisch veränderter Futtermittel warnen wollten, konnte bei den Verbrauchern nicht der Eindruck hervorgerufen werden, M -Produkte seien gesundheitsschädlich oder gar vergiftet.
Zutreffend ist allerdings, dass die Verbraucher, die aus dem Kühlregal Milchprodukte entnehmen wollten, einer gewissen Belästigung und Unannehmlichkeit ausgesetzt waren, weil sie mit der Meinungsäußerung des Verfügungsbeklagten zwangsläufig konfrontiert wurden und hierauf in irgendeiner Form reagieren mussten. Sofern sie den Wunsch hatten, ein M -Produkt zu erwerben, konnten sie sich auch einem gewissen Rechtfertigungsdruck ausgesetzt sehen. Hierbei handelt es sich jedoch um Belästigungen, die im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 GG hinzunehmen sind. Die Freiheit zur Meinungsäußerung schließt auch das Recht ein, an den Adressaten, dem die Meinung kundgetan werden soll, heranzutreten und sie ihm gegenüber - unter Wahrung seiner Rechte - zu äußern. Die damit für den Adressaten immer verbundene Unannehmlichkeit, auf die Meinungsäußerung reagieren zu müssen - und sei es auch nur durch Zurückweisung oder Ignorieren - ist im Rahmen des geistigen Meinungskampfes, der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt wird, hinzunehmen.
(3) Einen sonstigen wirtschaftlichen und sozialen Druck, der als verfassungsrechtlich unzulässig einzustufen wäre, hat der Verfügungsbeklagte nicht ausgeübt.
Somit stellt das beanstandete Abkleben von Kühlregalen bei gleichzeitigem Einsatz von Aktivisten mit weißen Overalls, wie es im Rahmen der Aktion vom 18.12.2004 erfolgt ist, keinen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin dar, sodass auch kein entsprechender Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB bezüglich gleichartiger zukünftiger Maßnahmen gegeben ist.
III.
Soweit die Unterlassungsanträge darüber hinaus darauf gerichtet sind, dem Verfügungsbeklagten das Abkleben von Kühlregalen (unter Einsatz von mit weißen Overalls bekleideten Aktivisten) generell zu untersagen, also auch dann, wenn die jeweilige Aktion nicht die gleichen Wesensmerkmale wie die Aktion vom 18.12.2004 aufweist, ist ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben, weil weder eine Wiederholungsgefahr besteht noch eine Erstbegehungsgefahr glaubhaft gemacht ist. Da der Verfügungsbeklagte Kühlregale bislang nur im Rahmen der Aktion vom 18.12.2004 abgeklebt hat, besteht eine Wiederholungsgefahr nur hinsichtlich wesensgleicher Aktionen. Dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verfügungsbeklagte plant, in Zukunft Kühlregale auch im Rahmen von Aktionen abzukleben, die sich in ihren wesentlichen Merkmalen grundlegend von der Aktion am 18.12.2004 unterscheiden, hat die Verfügungsklägerin nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass der Verfügungsbeklagte vorhat, in Zukunft Kühlregale auch isoliert abzukleben, also ohne die Verbraucher vor Ort über den Urheber, den Anlass und den umweltpolitischen Zweck dieser Aktion zu informieren.
Aus diesen Gründen war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
OLG Stuttgart:
Urteil v. 15.09.2005
Az: 2 U 60/05
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