Landesarbeitsgericht Niedersachsen:
Urteil vom 6. Februar 2006
Aktenzeichen: 17 Sa 1109/05
(LAG Niedersachsen: Urteil v. 06.02.2006, Az.: 17 Sa 1109/05)
Vereinbaren die Parteien in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag eine Tantieme, die sich prozentual auf den steuerlichen Reingewinn bezieht, so können Verlustvorträge jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn sie in der Zeit der Geschäftsführertätigkeit entstanden sind.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 10.05.2005 - 4 Ca 816/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger aus dem beendeten Beschäftigungsverhältnis der Parteien Tantiemeansprüche zustehen.
Der Kläger war vom 01.03.1988 bis zum 30.06.2002 bei der Beklagten angestellt. Die Beklagte handelt u. a. mit Treib- und Brennstoffen. Der Kläger, der zuletzt als Leiter der Mineralölabteilung und Prokurist tätig war, schloss mit der Beklagten unter dem 19.05.2000 einen Anstellungsvertrag, nach dem er mit Wirkung vom 01.07.2000 zum Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten bestellt wurde. Wegen des genauen Wortlauts des Anstellungsvertrags vom 19.05.2000 wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 5 und 6 d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 09.04.2000 wurde die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer, die in das Handelsregister nicht eingetragen worden war, widerrufen.
In Ziffer 6 des Anstellungsvertrags vom 19.05.2000, wegen dessen genauen Wortlauts im übrigen auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 5 und 6 d. A.) verwiesen wird, heißt es wörtlich unter der Überschrift "Vergütung€:
€Das monatliche Bruttogehalt beträgt ab 01. Juli 2000 DM 13.000,00 i. W. DM Dreizehntausend. Eine jährliche Erhöhung erfolgt min. in Anpassung an der Entwicklung der Lebenshaltungskosten (4Pers.Haus). Außerdem erhält Herr S... 3 % (drei v.H.) des steuerlichen Reingewinns. Die Zahlung dieser Erfolgsvergütung fließt nach Fertigstellung der Bilanz, spät. zum 30.04. d.J. Statt Weihnachts- und Urlaubsgeld ein 13. Bruttogehalt im März und 50 % Bruttogehalt im Oktober eines jeden Jahres.€
Die von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften und von der Beklagten im Termin am 6.2.2006 vor dem Landesarbeitsgericht zur Gerichtsakte gereichten Jahresabschlüsse der Beklagten in den Jahren 2000 bis 2002, die der Kläger vorprozessual bereits eingesehen hatte, weisen im Jahr 2000 einen Verlust in Höhe von 2.402.135,56 DM aus, der auf das Jahr 2001 vorgetragen und in 2001 mit der bisherigen Kapitaleinlage des Komplementärs von 97.791,56 DM gemäß Sanierungsvereinbarung verrechnet wurde (Verlustvortrag mithin 2.304.344,06 DM). Das Jahr 2001 weist einen Jahresfehlbetrag von 1.675.334,74 DM aus. Nach Erklärung des Klägers im Termin am 6.2.2006 entstand der Verlust nach dem 1.7.2000. Erst die Bilanz des Jahres 2002 weist wieder einen Bilanzgewinn in Höhe von 749.485,97 € aus. Wegen des weiter bestehenden Verlustvortrages aus den Vorjahren von nunmehr 2.034.777,47 € ergab sich jedoch kein zu versteuernder Gewinn. Die testierten Bilanzen wurden vom zuständigen Finanzamt bei der Ermittlung der Steuerpflicht der Beklagten zumindest - im wesentlichen - berücksichtigt und akzeptiert. Nachdem von der Beklagten im Termin vor dem Arbeitsgericht am 10.05.2005 vorgelegten Steuerbescheid für das Jahr 2002 war die Beklagte in diesem Jahr nicht gewerbesteuerpflichtig. Die Verluste des Verlustvortrags resultierten aus dem operativen Geschäft der Beklagten.
Wegen des streitigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf die Wiedergabe im Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 10.05.2005 Bezug genommen.
Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage des Klägers auf Zahlung von 30.717,30 € Tantiemen für die Jahre 2001 und 2002 abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und den Streitwert auf 31.000,00 € festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ein Tantiemeanspruch des Klägers für die Jahre 2001 und 2002 scheitere daran, dass die Beklagte in diesen beiden Kalenderjahren keinen steuerrechtlich maßgeblichen Gewinn erzielt habe. Dies sei aber Voraussetzung eines Tantiemeanspruchs, da der Anstellungsvertrag auf den €steuerlichen Reingewinn€ abstelle. Dies sei der Betrag, der sich nach Fertigstellung der Bilanzen als zu versteuernder Gewinn ergäbe. Soweit die Parteien um die Einbeziehung von Verlustvorträgen stritten, stehe die Berücksichtigung derselben dem Anspruch des Klägers entgegen. Schließlich sei die Einbeziehung des Verlustvortrags auch nicht treuwidrig, da es sich um eine steuerrechtlich akzeptierte Handlung handele. Wegen der weiteren rechtlichen Erwägungen im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 07.06.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 04.07.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er mit einem am 26.07.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Kammer nimmt auf den Berufungsbegründungsschriftsatz sowie den weiteren Schriftsatz des Klägers vom 19.10.2005 Bezug.
Der Kläger rügt an dem angegriffenen Urteil insbesondere die Berücksichtigung der Verlustvorträge aus den Vorjahren. Er meint, da die Einsicht in die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten für das Jahr 2002 ergeben habe, dass in diesem Jahr ein steuerlicher Reingewinn von 769.125,97 € erzielt worden sei, habe er für das Jahr 2002, in dem er bis zum 30.06. tätig war, einen anteiligen Anspruch auf Tantiemezahlung. Die Berücksichtigung von Verlusten aus den Vorjahren hätte ausdrücklich vereinbart werden müssen. Sie eröffne im übrigen der Manipulation durch die Gesellschafter Tür und Tor. Der Vertrag sei daher so auszulegen, dass steuerlicher Reingewinn derjenige sei, der sich aus dem jeweiligen Jahresabschluss ergäbe, bevor etwaige Verlustvorträge zu berücksichtigen seien. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger erst ab dem 01.07.2000 als Geschäftsführer und auch nicht mit Alleinvertretungsberechtigung tätig gewesen sei. Nach dem Anstellungsvertrag sei er für den Mineralölhandel, speziell die Abteilung Tankstellen und Schmierstoffe zuständig gewesen. Nur insoweit habe er auf den geschäftlichen Erfolg Einfluss nehmen können. Dieser Bereich habe auch Gewinne abgeworfen, während der Autoteilehandel, mit dem er nichts zu tun gehabt habe, außerordentlich verlustreich gewesen sei. Die Tantieme sei mithin ohnehin schon geringer gewesen, als sie es gewesen wäre, wenn sie nur nach den Erfolgen des von ihm geführten Mineralölhandels zu bemessen gewesen wäre.
Der Kläger beantragt daher,
das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 10.05.2005 - Az: 4 Ca 816/04 - teilweise abzuändern und die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger 11.548,89 € nebst 4 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 16.08.2005 sowie ihres Schriftsatzes vom 06.12.2005. Die Kammer nimmt auf den Inhalt dieser Schriftsätze Bezug.
Gründe
I. Die Berufung ist statthaft, sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden und somit insgesamt zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO).
II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer anteiligen Gewinntantieme für das Jahr 2002.
1. Ein Tantiemeanspruch des Klägers für das Jahr 2002 in Höhe von 11.148,98 € ergibt sich nicht aus dem Anstellungsvertrag der Parteien vom 19.05.2000.
1.1 Der Anspruch des Klägers setzt voraus, dass sich auf Grundlage der testierten Bilanzen und der von den Steuerbehörden akzeptierten Feststellungen ein steuerrechtlich maßgeblicher Gewinn ergibt. Dies folgt aus der Auslegung der Ziffer 6 Satz 3 der Vereinbarung der Parteien vom 19.05.2000.
19Gemäß §§ 133, 157 BGB sind Verträge nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen. Nach Ziffer 6 des Vertrages vom 19.05.2000 besteht ein Anspruch auf Zahlung dann, wenn die Beklagte einen €steuerlichen Reingewinn€ erzielt. Hiervon soll der Kläger 3 Prozent erhalten. Das Arbeitsgericht hat den Begriff des €steuerlichen Reingewinns€ zutreffend dahingehend ausgelegt, dass die Vertragsparteien damit denjenigen Betrag bestimmen wollten, der sich nach Fertigstellung der Bilanzen als zu versteuernder Gewinn ergibt. Dies folgt aus der Bezugnahme in Ziffer 6 Satz 4 des Anstellungsvertrages, wonach die Zahlung der Erfolgsvergütung nach Fertigstellung der Bilanz erfolgen soll. Indem die Parteien auf die Bilanz abgestellt haben, haben sie klargestellt, dass für die Bestimmung des Begriffs €steuerlicher Reingewinn€ alle bilanzwirksamen Buchungen bis zur Ermittlung des Reingewinns für die Steuerzahlung, was auch die Berücksichtigung von Abschreibungen und Verlustvorträgen beinhaltet, maßgebend sein sollten. Wie das Arbeitsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, haben die Parteien insbesondere nicht den daneben denkbaren Begriff des sogenannten Rohgewinns verwendet, welcher allein auf die erwirtschafteten Erträge abzielen würde. Gerade die Verwendung des Wortes €steuerlichen€ und die Bezugnahme auf die Bilanz stellt klar, dass die Erfolgsvergütung davon abhängig sein sollte, dass die Beklagte nach der erstellten Bilanz einen zu versteuernden Reingewinn erzielt.
1.2 Bei Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Tantiemezahlung nicht vor.
1.2.1 Nach dem Jahresabschluss 2002 und dem von der Beklagten im Termin vor dem Arbeitsgericht vorgelegten Steuerbescheid für das Jahr 2002 war die Beklagte für dieses Jahr nicht gewerbesteuerpflichtig. Sie hat mithin in diesem Jahr keinen steuerrechtlichen maßgeblichen Gewinn erzielt. Dem Kläger steht daher für das Kalenderjahr 2002 auch keine anteilige Tantieme zu.
1.2.2 Die Beklagte konnte auch den Verlustvortrag berücksichtigen. Im Streitfall war der am 31.12.2001 bestehende Verlustvortrag am Ende des Jahres 2002 nicht ausgeglichen worden. Das ergibt sich aus der Bilanz der Beklagten, die von einer Wirtschaftsprüfergesellschaft (der höchsten Form des Testats) testiert und vom Finanzamt unstreitig im wesentlichen akzeptiert wurde. Diesen Verlustvortrag konnte die Beklagte auch berücksichtigen.
23Die gesellschaftsrechtliche Literatur geht insofern - ebenso wie teilweise die finanzgerichtliche Rechtsprechung (zum Streitstand der Finanzrechtsprechung hinsichtlich der Berücksichtigung von Verlustvorträgen bei der Tantiemeberechnung eines Gesellschaftergeschäftsführers unter dem Gesichtspunkt der verdeckten Gewinnausschüttung vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 22.10.2002 - 6 K 34/01 - DB 2003, 416 und BFH vom 17.12.2003 - I R 22/03 - BStBl 2004 II, S.524 = DB 2004, 1075) - ohnehin davon aus, dass eine Gewinnbeteiligung (Tantieme) bei Angestellten im Zweifel analog § 86 Abs. 2 Aktiengesetz a.F. nach dem um den Verlustvortrag des Vorjahres geminderten Jahresüberschuss zu berechnen ist (vgl. Hopt, HGB, 32. Aufl., München 2006, Rz. 60 zu § 59; Geßler - Hefermehl, Aktiengesetz, München 1974, Rz. 20 zu § 87; Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 2. Aufl., München 2003, Marsch - Barner/Diekmann, Rz. 29 zu § 43: nur dann, wenn während der Zeit der Tantiemepflicht entstanden). Demgegenüber vertritt die arbeitsrechtliche Literatur (unter Bezugnahme auf Nikisch I, § 32 III 1 und eine Entscheidung des LAG Düsseldorf DB 60, 1367) zum Teil (ErfK - Preis, 6. Aufl., München 2006, Rz. 622 zu § 611 BGB; MüKoBGB/Müller-Glöge, 4. Aufl. 2005, Rz. 763 zu § 611 BGB; Schaub, 10. Aufl. § 77 Anmerkung 4 und 13; a.A. Kaiser, AR-Blattei, Angestellte 2, 70.2 Rz 144; arbeitsvertragsabhängig: Marschner, AR-Blattei, Lohn 1110 Rz. 79 und Münch ArbR AR/Kreßel § 68 Rn 90: andere Grundsätze als § 86 Abs.1 AktG können ausdrücklich vereinbart werden), die Auffassung, ohne besondere Vereinbarung könnten auch Verluste aus den Vorjahren nicht auf den Gewinn angerechnet werden. Dies bezieht sich allerdings offensichtlich nur auf Erfolgsvergütungen, die lediglich als €Gewinnbeteiligung€ oder €Tantieme€ im Anstellungsvertrag bezeichnet werden. Wie oben ausgeführt, ergibt der durch Auslegung zu ermittelnde Parteiwille im Streitfalle aber gerade, dass für die Tantiemeberechnung der zu versteuernde Reingewinn, mithin der Gewinn, der unter Berücksichtigung der zulässigen steuerlichen Bewertungsmöglichkeiten, wozu auch der Verlustvortrag gehört, verbleibt, maßgebend sein sollte. Vorliegend kommt es deshalb auf die unterschiedlichen Auffassungen zur Berücksichtigung von Verlustvorträgen sowie auf die Frage, ob wegen der Streichung des § 86 Aktiengesetz durch Artikel 1 Nr. 4 Nr. TransPuG vom 19.07.20902 (BGBl. I, S. 2681) gegebenenfalls eine Neubewertung geboten ist, nicht an. Da die Verluste des Jahres 2000 schließlich nach Aufnahme seiner Geschäftsführertätigkeit entstanden sind, kann auch dahinstehen, ob Verluste aus den Jahren vor Aufnahme der tantiemepflichtigen Tätigkeit berücksichtigt werden dürfen. Für die im Jahr 2000 entstandenen Verluste ist der Kläger jedenfalls mitverantwortlich. Es entspricht im übrigen auch der inneren Logik einer an den Geschäftsführer gezahlten Gewinntantieme, diesen wie an den positiven, so auch an den negativen Folgen seiner Tätigkeit zu beteiligen (BFH Urteil vom 17.12.2003 - I R 2203 - a.a.O.).
2. Die Einbeziehung des Verlustvortrags durch die Beklagte ist auch nicht treuwidrig. Die Kammer schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, denen nichts hinzuzufügen ist, an.
Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Verluste maßgeblich aus dem Aufgabenbereich des Klägers oder den des Mitgeschäftsführers kommen, kommt es hingegen nicht an, da die vertragliche Regelung auf das Gesamtergebnis der Gesellschaft und gerade nicht auf Teilbereiche abstellt.
III. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
LAG Niedersachsen:
Urteil v. 06.02.2006
Az: 17 Sa 1109/05
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