Sozialgericht Lüneburg:
Beschluss vom 10. Mai 2007
Aktenzeichen: S 15 SF 51/06
(SG Lüneburg: Beschluss v. 10.05.2007, Az.: S 15 SF 51/06)
Tenor
Unter Zurückweisung der Erinnerung des Klägers gegen denKostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstellevom 07. April 2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom23. Oktober 2006 - Az.: S 15 SB 205/05 - werden die von demBeklagten an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kostenendgültig auf insgesamt 661,20 € festgesetzt.
Dieser Betrag ist seit dem 20. März 2006 mit jährlich fünfProzentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger von dem Beklagten im Rahmen des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) zu erstattenden Gebühren im Gerichtsverfahren.
Im zugrunde liegenden Klageverfahren begehrte der Kläger, bei dem zuletzt ein Grad der Behinderung (GdB) von 20 bindend festgestellt worden war, mit Neufeststellungsantrag vom 30. April 2004 die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX). Hierauf stellte der Beklagte den GdB ab dem 05. Mai 2004 mit 30 fest und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 07. Juni 2005 mit Widerspruchsbescheid vom 02. November 2005 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der vor dem Sozialgericht Lüneburg - Az.: S 15 SB 205/05 - Klage. Nach Einholung diverser Befundberichte und sonstiger medizinischer Unterlagen (insbesondere ein orthopädisches Sachverständigengutachten für die Karlsruher Versicherungs AG vom 26. September 2005 sowie ein sozialmedizinisches Gutachten des MDK Niedersachsen vom 03. Januar 2005) gab der Beklagte mit Schriftsatz vom 03. März 2006 ein Anerkenntnis ab, verpflichtete sich, bei dem Kläger einen GdB von 50 ab Januar 2004 festzustellen und erklärte sich bereit, die Kosten des Rechtsstreits in voller Höhe zu erstatten. Dieses Anerkenntnis nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 16. März 2006 an.
Mit gleichem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers neben den zwischenzeitlich nicht mehr streitigen Kosten für das Widerspruchsverfahren Kosten für das erstinstanzliche Klageverfahren in Höhe von 904,80 € geltend gemacht, die sich wie folgt zusammensetzen:
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103 VV-RVG350,00 €Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV-RVG200,00 €Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1005, 1002 VV-RVG230,00 €16 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG124,80 €Gesamtbetrag904,80 €Mit Beschluss vom 07. April 2006 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von dem Beklagten dem Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für das Klageverfahren unter Berücksichtigung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV-RVG in Höhe von 170,00 €, einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG in Höhe von 100,00 € nebst der auf diese Beträge entfallenden Umsatzsteuer auf insgesamt 336,40 € festgesetzt. Für das erstinstanzliche Klageverfahren sei die Verfahrensgebühr der Nr. 3103 VV-RVG zu entnehmen, da eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen sei, das gerichtliche Verfahren gestaltete sich dabei als insgesamt durchschnittlich. Hinsichtlich der Terminsgebühr richte sich deren Höhe nach dem Aufwand, den die Prozessbevollmächtigte in einem fiktiven Termin entfaltet hätte. Dieser Umstand rechtfertige unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens - gerichtet auf die Schaffung eines Anreizes für den Rechtsanwalt, ein Anerkenntnis auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung anzunehmen - eine Erhöhung der Mindestgebühr auf 100,00 €. Schließlich sei auch eine Erledigungsgebühr nicht angefallen, weil besondere anwaltliche Tätigkeiten zur Erledigung des Rechtsstreits nicht ersichtlich seien.
Hiergegen hat der Kläger am 05. Mai 2006 Erinnerung eingelegt. Die Kürzung der Verfahrens- und der Terminsgebühr sowie die Streichung der Erledigungsgebühr seien rechtswidrig. Die Annahme, Schwerbehindertenverfahren seien generell nur durchschnittlich, gehe fehl; vielmehr sei dem Anwalt ein weitreichender Ermessensspielraum einzuräumen, der nicht angetastet werden dürfe. Die Angelegenheit sei wegen der erleichterten Bedingungen vorgezogenes Altersruhegeld als schwerbehinderter Mensch zu erhalten, für den Mandanten überdurchschnittlich bedeutungsvoll gewesen. Hinsichtlich der fiktiven Terminsgebühr sei zu berücksichtigen, dass die Durchführung eines Termins nicht nur von den Überlegungen des Prozessvertreters, sondern auch von denen der Mandanten abhänge. Jedenfalls lägen die Entscheidungen der Sozialgerichte Düsseldorf, Koblenz, Aachen und Hildesheim €richtiger€ als das Sozialgericht Lüneburg in dieser Frage. Im Übrigen werde es Zeit, dass sich mit Blick auf die Entstehung der Erledigungsgebühr auch die Sozialgerichtsbarkeit in Lüneburg von den veralteten und überholten Argumentationen verabschiede und den gesetzgeberischen Willen endlich nachvollziehe.
Der Beklagte hält die urkundsbeamtliche Gebührenfestsetzung für rechtmäßig.
Nach durch den Urkundsbeamten vorgenommener Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 07. April 2006 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit - Berichtigungsbeschluss 23. Oktober 2006 - hat der Kläger an seiner Erinnerung festgehalten.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat ihr nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Verfahrensgebühr zu Recht auf 170,00 € (dazu unter 1.), die Terminsgebühr zu Recht auf 100,00 € (dazu unter 2.) und die Erledigungsgebühr zu Recht nicht festgesetzt (dazu unter 3.).
Die Höhe der nach Durchführung eines Sozialgerichtsverfahrens zu erstattenden Gebühr bestimmt sich grundsätzlich nach dem für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren vor den Sozialgerichten vorgesehenen Gebührenrahmen (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)). Die Bestimmung der im Einzelfall angemessenen Gebühr ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG dem billigen Ermessen des Prozessbevollmächtigten überlassen, wobei nach dem Gesetzeswortlaut alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit und die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen sind. Das Haftungsrisiko ist nach § 14 Abs. 1 S. 3 RVG zu berücksichtigen. Wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, so ist die Gebührenbestimmung des Prozessbevollmächtigten gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Der Prozessbevollmächtigte hat bei der Festsetzung der Gebühr Ermessen auszuüben und alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, § 14 RVG Rn. 12).
Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt Folgendes:
1. Eine höhere Verfahrensgebühr als 170,00 € ist nicht gerechtfertigt, sie ist unbillig.
Die Verfahrensgebühr war - entgegen der Auffassung des Klägers - dem Rahmen der Nr. 3103 des Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - zu entnehmen. Nach den Vorschriften des RVG, hier also insbesondere nach Nr. 3103 VV-RVG ist allein entscheidend, dass der Bevollmächtigte - wie hier - bereits in einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig geworden ist.
Der so abgesteckte Rahmen sieht eine Gebührenspanne von 20,00 € bis 320,00 € vor. Erweist sich das Betreiben eines Geschäfts einschließlich der Information nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG als durchschnittliche Leistung, ist die Mittelgebühr von 170,00 € angemessen. Liegen Wert und Bedeutung der Sache unter oder über diesem Mittelwert, bietet sich eine entsprechende Quotierung, mithin eine Über- oder Unterschreitung der Mittelgebühr an.
Die Kammer teilt die Auffassung des Urkundsbeamten, dass es sich bei dem Verfahren um ein insgesamt durchschnittliches Verfahren gehandelt hat.
Die Bedeutung der Angelegenheit war für den Kläger leicht überdurchschnittlich, denn der Gegenstand des Verfahrens war die Erhöhung des bereits innegehabten Grades der Behinderung von 30 auf 50. Dass die Erhöhung des Grades der Behinderung auch mit der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft einherging, führt nach Auffassung der Kammer trotz des €ungünstigen Ausgangspunktes€-nämlich der Anerkennung eines Grades der Behinderung von lediglich 30-isoliert betrachtet dazu, dass von einer durchschnittlichen Bedeutung für den Kläger auszugehen wäre. Denn die wesentliche Rechtsbedeutung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers liegt im Steuerrecht (vgl. etwa §§ 33 a Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 33 b Abs. 1 - 7 Einkommenssteuergesetz (EStG) und ggf. § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG), eine existenzsichernde oder arbeitsplatzsichernde Funktion kam der erfolgreichen Klage nicht zu; jedenfalls ist hierzu weder etwas vorgetragen, noch im Übrigen sonst ersichtlich. Indes ist allerdings demgegenüber auch (erhöhend) zu berücksichtigen, dass darüber hinaus die Zuerkennung des Merkzeichens €G€ in Rede stand und damit wegen der damit verbundenen Vergünstigungen (etwa die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder steuerrechtliche Vergünstigungen im Sinne des § 9 Abs. 2 S. 11 Nr. 2 EStG und des § 33 EStG) insgesamt betrachtet eine leicht überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit anzunehmen ist.
Der Kläger hat für die in § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3 RVG genannten sonstigen Kriterien, mithin die Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder ein besonderes Haftungsrisiko, nichts vorgetragen, was sich als überdurchschnittlich einstufen ließe; vielmehr sind sie als durchschnittlich zu bewerten.
20Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren unterdurchschnittlich. Ein schwerbehindertenrechtliches Verfahren bewertet die Kammer im hier vorzunehmenden Vergleich mit den üblicherweise in diesem Rechtsgebiet geführten Gerichtsverfahren dann als durchschnittlich umfangreich und schwierig, wenn der Rechtsvertreter (1.) Klage erhebt, (2.) die Verwaltungsvorgänge zur Akteneinsicht anfordert, (3.) die Klage unter Auseinandersetzung mit den im Verwaltungsverfahren eingeholten Befundberichten und den Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen umfassend unter eingehender Auseinandersetzung mit den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht (AHP) begründet, (4.) mindestens die Schwerbehinderteneigenschaft und darüber hinaus (5.) die Feststellung der medizinischen Voraussetzungen für ein Merkzeichen zwischen den Beteiligten im Streit stehen und er sich im Verlaufe des Klageverfahrens ferner (6.) mit denjenigen Befundberichten und mindestens einem fachärztlichen Sachverständigengutachten oder mehreren umfangreichen Befundunterlagen und den versorgungsärztlichen Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes des Beklagten inhaltlich schriftsätzlich unter erneuter Berücksichtigung der AHP auseinandersetzt, die anlässlich des laufenden Klageverfahrens eingeholt oder sonst vorgelegt werden. Die sonstigen Tätigkeiten wie etwa die übliche schriftliche Korrespondenz und Besprechungen mit dem Mandanten gehören darüber hinaus zu den obligatorischen Tätigkeiten eines seinen Mandanten umfassend beratenden und vertretenden Rechtsanwalt, der durch diese Tätigkeiten (lediglich) seinen insbesondere aus den §§ 43, 43 a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) folgenden Berufspflichten nachkommt.
Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Verfahren als unterdurchschnittlich umfangreich und schwierig zu bewerten: Streitgegenständlich war zwar vorliegend die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und die Vergabe des Merkzeichens €G€. Jedoch war die Verfahrensdauer recht kurz. Darüber hinaus handelte es sich insgesamt auch nur um ein vergleichsweise geringes Aktenvolumen. Die Erhebung der Klage, die Durcharbeitung der Verwaltungsakten des Beklagten sowie die sonstige Korrespondenz des Prozessbevollmächtigten des Klägers und die in diesem Zusammenhang durchgeführten Besprechungen wiesen im vorliegenden Fall nach Einschätzung des Gerichts keinen überdurchschnittlichen Umfang oder eine überdurchschnittliche Schwierigkeit auf. Nach Überzeugung der Kammer ist letztlich entscheidend, dass sich zwar Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bis zur Fertigung der Klagebegründung als gerade noch durchschnittlich darstellten, jedoch danach auf ein unterdurchschnittliches Niveau absanken. Denn auch unter Berücksichtigung der Auseinandersetzung mit dem neu vorgelegten (fachfremden) Sachverständigengutachten des Orthopädischen Rehabilitationszentrums Hannover - Annastift - vom 26. September 2005 in der Klagebegründung waren Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nach den oben aufgestellten Kriterien wegen der nur ansatzweise erfolgten Auseinandersetzung mit den AHP gerade noch durchschnittlich und keinesfalls überdurchschnittlich. Nach der Übersendung der Klagebegründung erfolgte eine schriftsätzlich dokumentierte Auseinandersetzung mit den im Klageverfahren eingeholten Befundunterlagen und den ärztlichen Stellungnahmen des versorgungsärztlichen Dienstes des Beklagten dann überhaupt nicht mehr und musste auch nicht mehr erfolgen, weil der Beklagte mit der Abgabe seines Anerkenntnisses dem Klagebegehren vollumfänglich entsprach. Eine objektiv erforderliche nennenswerte Tätigkeit - darauf kann es allein ankommen - ist deshalb danach - abgesehen von der mit dem Mandanten erfolgten Besprechung und der Abgabe der prozessbeendenden Erklärungen, die obligatorisch sind - nicht mehr erfolgt. Unter Abwägung der oben aufgestellten Kriterien liegt daher offensichtlich insgesamt betrachtet lediglich eine unterdurchschnittlich schwierige und umfangreiche anwaltliche Tätigkeit vor, die von dem eingangs abgesteckten Rahmen deutlich nach unten abweicht.
Wägt man die dargestellten insgesamt unterdurchschnittlichen (objektiven) Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit und die durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers mit der für diesen leicht überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit ab, so rechtfertigt dies gerade noch die Zuerkennung der Mittelgebühr in Höhe von 170,00 €. Im Übrigen sieht sich das Gericht wegen des Verbots der reformatio in peius daran gehindert, den Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit zu Lasten des Klägers zu ändern, weil der Beklagte seinerseits keine Erinnerung eingelegt hat.
232. Die Bestimmung der Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr ist nicht verbindlich, weil sie unbillig ist. Demgegenüber hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Terminsgebühr kostenrechtlich zutreffend erfasst und zu Recht auf einen Betrag in Höhe von 100,00 € festgesetzt.
Der Rechtsstreit wurde durch die Annahme eines Anerkenntnisses beendet, so dass ein Termin tatsächlich nicht stattgefunden hat. Eine Terminsgebühr nach Ziffer 3106 VV-RVG ist dennoch entstanden.
Durch die Regelung der Nr. 3106 VV-RVG (Ziffern 1 bis 3) soll verhindert werden, dass gerichtliche Termine allein zur Wahrung des Gebührenanspruchs stattfinden müssen; sie bietet einen Anreiz für den Rechtsanwalt, auf die Durchführung des Termins zu verzichten. Die Anwendung der Grundsätze des § 14 RVG auf die €fiktive" Terminsgebühr nach Ziffer 3106 Nr. 1 bis 3 VV RVG ist mit dem Problem behaftet, dass ein Termin tatsächlich nicht stattgefunden hat und dessen Schwierigkeit und Aufwand für den Prozessbevollmächtigten damit nicht bewertet werden können. Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsauffassung, wonach sich die Höhe der Terminsgebühr an der Höhe der Verfahrensgebühr zu orientieren hatte, nicht mehr fest und teilt nunmehr auch die Auffassung des Sozialgerichts Hannover (vgl. u. a. Beschluss vom 20. Dezember 2005, - S 34 SF 119/05 -) und des Sozialgerichts Lüneburg (vgl. Beschluss vom 29. August 2006, - S 5 SF 79/06 - und Beschluss vom 29. August 2006, - S 14 SF 42/06 -), wonach bei der Bemessung der Terminsgebühr auf den hypothetischen Aufwand abzustellen ist, der bei Durchführung eines Termins im konkreten Verfahrensstadium voraussichtlich entstanden wäre. Somit ist eine fiktive Vergleichsbetrachtung anzustellen, in welcher Höhe ein Gebührenanspruch voraussichtlich entstanden wäre, wenn ein Termin stattgefunden hätte (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 19. April 2007, - S 15 SF 48/06 -).
Das Gesetz eröffnet in Ziffer 3106 VV-RVG daher erneut den Gebührenrahmen in vollem Umfang und knüpft nicht an die Höhe der Verhandlungsgebühr an. Gäbe es für die Festlegung der Terminsgebühr nicht die Möglichkeit einer eigenständigen Festsetzung unter Beachtung der in § 14 RVG festgelegten Kriterien, hätte es der Eröffnung eines Gebührenrahmens nicht bedurft. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Normgeber in denjenigen Fällen, in denen keine Betragsrahmengebühren entstehen einen festen Wert-nämlich nach Nr. 3104 VV-RVG einen solchen von 1,2-festgeschrieben hat. Insoweit ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht immer dann, wenn es um die Abgeltung der fiktiven Terminsgebühr geht, quasi automatisch nur die Mindestgebühr gerechtfertigt. Anderenfalls hätte der Normgeber auch bei der fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG einen bestimmten Betrag festgeschrieben wie er es beispielsweise bei den Angelegenheiten der Beratungshilfe nach Nr. 2600 ff. VV-RVG, in Strafsachen bei den Gebühren des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts nach den Nr. 4100 ff. VV-RVG oder den sonstigen Verfahren nach den Nr. 6100 ff. VV-RVG getan hat. Auch wenn in diesen Verfahren keine Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen, war sich der Normgeber offensichtlich durchaus der Möglichkeit der Festschreibung von Gebührenbeträgen bewusst.
Wenn danach auch bei der fiktiven Terminsgebühr von einem Gebührenrahmen zwischen 20,00 € und 380,00 € auszugehen ist, ergibt eine auf einen hypothetischen Termin bezogene Abwägung der Kriterien des § 14 RVG, dass insoweit eine unterdurchschnittliche Angelegenheit vorliegt. Dem Anwalt steht die Mittelgebühr hinsichtlich der Terminsgebühr für Termine mit durchschnittlicher Schwierigkeit, durchschnittlichem Aufwand und durchschnittlicher Bedeutung für den Mandanten zu. Entscheidend ist eine Gesamtabwägung. Es müssen sämtliche den Gebührenanspruch potentiell beeinträchtigenden Faktoren miteinander und gegeneinander im Einzelfall abgewogen werden.
Unter Beachtung aller Abwägungskriterien, die für die Verfahrensgebühr die Mittelgebühr rechtfertigt, erscheint eine Terminsgebühr in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr angemessen.
Dabei ist der anwaltliche Aufwand für den nicht stattgefundenen entbehrlichen Termin als weit unterdurchschnittlich zu werten. Bei der fiktiven Terminsgebühr nach Ziffer 3106 Nr. 3 VV RVG - also bei Erledigung durch angenommenes Anerkenntnis - besteht die Besonderheit, dass ein Anerkenntnis vorliegt, das im (hypothetischen) Termin lediglich noch der Annahme bedurft hätte, ein solcher Termin insoweit mit keinem besonderen Aufwand verbunden gewesen wäre. Sinn und Zweck des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist in erster Linie die sachgerechte Vergütung (des Aufwands) für den Bevollmächtigten. Diese ist aber erfahrensgemäß sehr unterschiedlich, je nachdem, ob er an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen muss oder nicht. Nimmt der Mandant ein Anerkenntnis der Gegenseite an, führt dies auch beim Bevollmächtigten zu einer erheblichen Reduzierung seines Aufwands in diesem Verfahren. Die Annahme des Anerkenntnisses kann er dem Gericht in einem kurzen Schriftsatz mitteilen. Der im Vergleich zur notwendigen Teilnahme einer mündlichen Verhandlung also deutlich verminderte Aufwand kann gebührenrechtlich nicht außer Betracht bleiben. Unberücksichtigt bleiben darf dabei auch nicht, dass eine mündliche Verhandlung, welche regelmäßig eine zusätzliche Vorbesprechung, Vorbereitung und Terminswahrnehmung mit - je nach Einzelfall unterschiedlich aufwändigem - Hin- und Rückweg nicht stattgefunden hat. In der Zusammenschau sieht das Gericht deshalb den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit insoweit als weit unterdurchschnittlich an.
Da bei der Bemessung auch der Terminsgebühr gemäß § 14 RVG jedoch alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, kann andererseits auch nicht allein auf den zu erwartenden geringen Aufwand allein abgestellt werden.
Indes erscheint auch der Schwierigkeitsgrad eines entsprechenden Termins unterdurchschnittlich. Streitig war zwar insoweit die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft. Gemessen an dem Schwierigkeitsgrad der sonstigen bei den Sozialgerichten zu verhandelnden Rechtsstreitigkeiten auch im Schwerbehindertenrecht, in dem im Termin medizinische Unterlagen und regelmäßig ein ausführliches schriftliches Sachverständigengutachten auszuwerten und zu erörtern sind sowie gegebenenfalls eine Anhörung der Beteiligten erforderlich ist, weicht die Schwierigkeit eines solchen (fiktiven) Termins zweifelsfrei nach unten ab, wobei allerdings nicht zu vernachlässigen ist, dass die Zuerkennung der medizinischen Voraussetzungen für ein Merkzeichen begehrt worden ist und hätte erörtert werden müssen. Auch und gerade darf bei der Bewertung des Schwierigkeitsgrades kostenrechtlich aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte den Kläger klaglos gestellt hat und es in einem etwaigen Termin lediglich noch der Erklärung der Annahme des Anerkenntnisses bedurft hätte. Der vorliegende Termin wäre bezogen auf die Höhe der Terminsgebühr nach alledem mit Sicherheit nicht durchschnittlich schwierig.
Wägt man die dargestellten unterdurchschnittlichen Anforderungen an die hypothetische anwaltliche Tätigkeit mit den durchschnittlichen Einkommensverhältnissen und der leicht überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sowie das durchschnittliche Haftungsrisiko gegeneinander ab, ist das vorliegende Streitverfahren auch hinsichtlich der Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG in Höhe von 100,00 € - mithin in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr - kostenrechtlich angemessen erfasst.
333. Schließlich hat der Urkundsbeamte den Anfall einer Erledigungsgebühr - entgegen der mit heftiger Kritik untermauerten Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers - zu Recht verneint. Gemäß Nr. 1005 VV-RVG entsteht eine Erledigungsgebühr bei Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen. Gemäß Nr. 1002 VV RVG, auf den Nr. 1005 VV-RVG für seinen Anwendungsbereich Bezug nimmt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (Satz 1). Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt (Satz 2).
Die Rechtssache, das Klageverfahren, hat sich nicht durch die anwaltliche Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten des Klägers erledigt. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist unter der anwaltlichen Mitwirkung im Sinne dieser Gebührenposition eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwaltes zu verstehen (Urteile vom 07. November 2006 - B 1 KR 13/06 R, B 1 KR 22/06 R sowie B 1 KR 23/06 R, zitiert nach juris). Unter Hinweis auf den Wortlaut der Nr. 1005 VV-RVG, ihrem systematischen Zusammenhang mit vergleichbaren Gebührenpositionen, Sinn und Zweck der Regelung sowie ihrer Entstehungsgeschichte hat das Bundessozialgericht herausgestellt, dass ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwaltes erforderlich ist, das über die bloße Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfes oder Rechtsmittels hinausgeht. Die allgemeine Wahrnehmung verfahrensmäßiger bzw. rechtlicher Interessen für den Mandanten genügt nicht. Die anwaltliche Tätigkeit muss vielmehr über das Maß desjenigen hinausgehen, dass schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird.
Bereits nach der Rechtsprechung zu der Vorgängerregelung des § 24 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), die auch für die Auslegung der Nr. 1005, 1002 VV-RVG weiterhin maßgeblich ist (Bundessozialgericht, a. a. O.), wurde ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits verlangt, wobei die Begründung des Rechtsbehelfs oder -mittels nicht ausreichte (Bundessozialgericht, SozR 3-1930 § 116 Nr. 4 und 7).
Dies zugrunde gelegt reicht die Begründung der erhobenen Klage und die Abgabe der Erledigungserklärung bzw. die Erklärung der Annahme des abgegebenen (vollen) Anerkenntnisses nicht aus, das Entstehen der Erledigungsgebühr zu begründen. Hierin sind lediglich Verfahrenshandlungen des Prozessbevollmächtigten zu sehen, die der mit der Geschäftsgebühr abgegoltenen anwaltlichen Tätigkeit entsprechen: Die Geschäftsgebühr Nr. 3102 VV-RVG bzw. Nr. 3103 VV-RVG entsteht für das Betreiben des Geschäfts (vgl. amtl. Vorbem. 2.5.II i. V. m. 2.4.III). Hierzu gehören diejenigen anwaltlichen Tätigkeiten, die üblicherweise bei dem hier in Streit stehenden Klageverfahren - das über die Verpflichtung der Beklagten geführt wird, einen höheren GdB sowie die medizinischen Voraussetzungen eines Merkzeichens festzustellen - erwartet werden können.
Die Nr. 1002 VV-RVG besitzt auch - entgegen der Auffassung des Klägers - keinen neuen Regelungsinhalt, der von dem der Vorgängervorschrift des § 24 BRAGO abweichen würde. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass hier neues Recht geschaffen wurde oder geschaffen werden sollte. So heißt es auch in den Gesetzesmaterialien im Entwurf zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 204:
€Die Erledigungsgebühr der Nr.1002 VV-RVG-E entstammt § 24 BRAGO. In der Anmerkung soll nunmehr ausdrücklich der Fall erwähnt werden, in dem sich eine Verwaltungsangelegenheit durch den Erlass eines früher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Dies entspricht der in Rechtsprechung und Literatur bereits zu § 24 BRAGO vertretenen Auffassung (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, a.a.O. Rdnr. 4 zu § 24 BRAGO)."
Dies bedeutet mithin, dass die hierzu ergangene Rechtsprechung auch weiterhin Geltung beansprucht (Bundessozialgericht, a. a. O.). Die nach alledem erforderliche, auf eine Erledigung gerichtete qualifizierte anwaltliche Mitwirkung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Klageverfahren nicht entfaltet. Seine Tätigkeit beschränkte sich - wie ausgeführt - auf die Erhebung und Begründung der Klage. Es ist nicht erkennbar, dass er in der erforderlichen Weise daran mitgewirkt hat, dass der Beklagte vom Standpunkt des Klägers überzeugt wurde und deshalb dem Klagebegehren entsprach.
4. Da die Festsetzung von Auslagenpauschale, Mehrwertsteuer und Verzinsung nicht im Streit stand, verbleibt es im Übrigen bei den Festsetzungen im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07. April 2006 in der Fassung des Beschlusses vom 23. Oktober 2006. Auf die dortige zutreffende Berechnung wird zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen Bezug genommen. Die Kammer erlaubt sich allerdings noch darauf hinzuweisen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Auslagenpauschale für das gerichtliche Verfahren nicht beantragt hat; eine Änderung der angegriffenen Festsetzungsentscheidungen zu Lasten des Klägers kommt jedoch auch insoweit wegen des Verbotes der reformatio in peius nicht in Betracht.
5. Die Entscheidung ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig.
SG Lüneburg:
Beschluss v. 10.05.2007
Az: S 15 SF 51/06
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