Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 18. August 2011
Aktenzeichen: 31 Wx 300/11

(OLG München: Beschluss v. 18.08.2011, Az.: 31 Wx 300/11)

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landshut - Registergericht - vom 8. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Zur Eintragung im Handelsregister der beteiligten GmbH wurde unter Vorlage des Protokolls über die außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 26.4.2011 angemeldet, dass S. (Beteiligter zu 2) nicht mehr Geschäftsführer ist. Das Registergericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Vollzug der Anmeldung ausgesetzt im Hinblick auf das vor dem Zivilgericht anhängige Verfahren betreffend die Abberufung des Beteiligten zu 2 als Geschäftsführer aus wichtigem Grund.

Im Handelsregister sind die beiden mit je 50 % beteiligten Gesellschafter R. und S. als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer eingetragen. In der Gesellschafterversammlung vom 20.8.2009 haben sie sich gegenseitig als Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen und in der Folge jeweils Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der eigenen Abberufung erhoben. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26.4.2011, zu der er nicht erschienen war, ist der Beteiligte zu 2 erneut aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentlich, als Geschäftsführer abberufen worden. Der Beteiligte zu 2 hält auch diesen Beschluss für unwirksam und hat mit Schriftsatz vom 26.4.2011 die anhängige Klage dahin erweitert, dass er weder durch Gesellschafterbeschluss vom 20.8.2009 noch durch Gesellschafterbeschluss vom 26.4.2011 aus wichtigem Grund als Geschäftsführer abberufen worden sei. Gegenüber dem Registergericht hat der Beteiligte zu 2 angeregt, das Verfahren bezüglich seiner Löschung als Geschäftsführer auszusetzen. Die Beteiligte zu 1 ist dem entgegen getreten. Sie meint, der Beteiligte zu 2 sei jedenfalls ordentlich abberufen, wofür es keines wichtigen Grundes bedürfe; im Übrigen habe er schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen. Der Beteiligte zu 2 verweist demgegenüber darauf, dass er als Rechtsnachfolger eines Gründungsgesellschafters aufgrund der Bestimmungen in § 5 und § 6 der Satzung nicht gegen seinen Willen ordentlich abberufen werden könne. Er sieht in diesen Regelungen ein Geschäftsführungssonderrecht, was die Beteiligte zu 1 bestreitet.

§§ 5 und 6 der Satzung lauten auszugsweise:

"§ 5 Geschäftsführung/Vertretung...1.2. ...Jeder Gründungsgesellschafter und die Gesamtheit der Rechtsnachfolger von Gründungsgesellschaftern haben jeweils für den eigenen Familienstamm, soweit der/die Antragsteller zusammen mindestens 30 % des Stammkapitals halten, das Recht, die Bestellung je eines Geschäftsführers mit Einzelvertretungsbefugnis durch Gesellschafterbeschluss zu verlangen...§ 6 Gesellschafterbeschlüsse...2.1 Alle Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von 3/4 aller Anwesenden oder Vertretungsstimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung weitergehende Erfordernisse aufstellen. Abweichend hiervon wird ein Geschäftsführer durch Beschluss schon dadurch bestellt, dass auf ihn 30 % der Stimmen des Stammkapitals gemäß § 5, 1.2 Abs. 2 der Satzung entfallen."

Mit Beschluss vom 8.6.2011 hat das Registergericht den Vollzug der Anmeldung im Hinblick auf das beim Landgericht anhängige Verfahren betreffend die Abberufung des Beteiligten zu 2 als Geschäftsführer ausgesetzt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1, die die Aussetzung als ermessens- und rechtsfehlerhaft ansieht. Aufgrund der dem Registergericht vorgelegten Unterlagen sei keine andere Sachentscheidung denkbar als die am 26.4.2011 beschlossene ordentliche Abberufung für wirksam zu halten. Das Präsentationsrecht in § 5 Ziffer 1.2 der Satzung hindere die ordentliche Abberufung nicht; § 6 Ziffer 2.1 Satz 2 der Satzung sei nichtig.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, soweit sie auf die Aufhebung der Entscheidung des Registergerichts über die Aussetzung gerichtet ist (§§ 381, 21 FamFG i. V. m. §§ 567 ff. ZPO). Hingegen kommt die ebenfalls beantragte Anweisung zum Vollzug der Eintragung nicht in Betracht. Wird ein Aussetzungsbeschluss angefochten, kann das Rechtsmittelgericht nur über die Rechtmäßigkeit der Aussetzung entscheiden, nicht aber über den Gegenstand des Ausgangsverfahrens, hier den Vollzug der Anmeldung (vgl. OLG Köln FGPrax 2010, 215 m.w.N.).

Die Beschwerde gegen die Aussetzung des Eintragungsverfahrens ist nicht begründet.

1. Das Registergericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet (§ 21 Abs. 1 FamFG). Das Gericht trifft die Entscheidung über die Aussetzung nach pflichtgemäßem Ermessen durch begründeten Beschluss. Grundsätzlich hat das Registergericht die Sach- und Rechtslage selbstständig zu prüfen und gegebenenfalls Ermittlungen anzustellen. Von der Aussetzungsbefugnis soll es nur aus besonders triftigen sachlichen und im einzelnen darzulegenden Gründen Gebrauch machen. Insbesondere bei Verfügungen, die keinen Aufschub dulden, ist eine Aussetzung nur angezeigt, wenn eine Entscheidung entweder nicht ohne schwierige, zeitraubende und umfangreiche Ermittlungen getroffen werden kann oder wenn sie von zweifelhaften, in Rechtsprechung und Rechtslehre unterschiedlich beantworteten Rechtsfragen abhängt (Keidel/Heinemann FamFG 16. Aufl. § 381 Rn. 10 m. w. N.; Krafka/Willer/Kühn Registerrecht 8. Aufl. Rn. 171). Ein generelles Aussetzungsverbot besteht in solchen Fällen hingegen nicht. Das gilt insbesondere auch dann, wenn Gegenstand der Anmeldung der Wechsel des gesetzlichen Vertreters einer Handelsgesellschaft ist. Damit wirkt sich zwar ein begründeter Zweifel an der Berechtigung der Anmeldung zu Gunsten des bestehenden Zustandes aus. Diese Folge beruht jedoch auf der Entscheidung des Gesetzgebers und kann nicht den gänzlichen Ausschluss der Aussetzung für bestimmte Fallgruppen rechtfertigen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1999, 761 zu § 127 FGG).

2. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Eintragungsverfahrens liegen vor.

a) Das Registergericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Wirksamkeit der Abberufung des Beteiligten zu 2 als Geschäftsführer Gegenstand seiner Prüfung ist. Unrichtige Eintragungen im Handelsregister sollen zum Schutz des Rechtsverkehrs möglichst vermieden werden. Deshalb obliegt es dem Registergericht, die formellen Voraussetzungen festzustellen und - bei begründeten Bedenken - auch die Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen nachzuprüfen (§ 26 FamFG). In diesem Rahmen hat das Registergericht auch die Rechtgültigkeit eines Gesellschaftsvertrages und eines Gesellschafterbeschlusses grundsätzlich zu prüfen (BayObLG NJW-RR 1992, 295/296; GmbHR 1992, 304/305; BayObLGZ 1981, 266/269; OLG Hamm NJW-RR 2002, 762; NJW-RR 1997, 417/418; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 902/903). Dass die angemeldete Eintragung nur deklaratorische Bedeutung hat, ändert nichts am Umfang der Prüfung des Registergerichts, dessen Pflicht es ist, unrichtige Eintragungen im Handelsregister zu vermeiden (OLG München GmbHR 2011, 479).

b) Das Registergericht konnte begründete Zweifel an der Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 26.4.2011 hegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist keineswegs offensichtlich, dass jedenfalls eine wirksame ordentliche Abberufung vorliegt. Der Beteiligte zu 2 ist Rechtsnachfolger eines Gründungsgesellschafters. Unstreitig sieht § 5 der Satzung ein Präsentationsrecht für Gründungsgesellschafter bzw. deren Rechtsnachfolger vor. Das kann zur Folge haben, dass die Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt ist, wenn sie - wie hier - nicht durch den Präsentierenden erfolgt und dieser seine Zustimmung verweigert (vgl. Baumbach/Noack GmbHG 19. Aufl. § 38 Rn. 11; Roth/Altmeppen GmbHG 6. Aufl. § 38 Rn. 19; zum Präsentationsrecht OLG Düsseldorf NJW 1990, 1122). Auch erscheint fraglich, ob die unter TOP 3 des Protokolls der Gesellschafterversammlung erhobenen Vorwürfe, die insbesondere die Behandlung von Rechnungen von Auftragnehmern der Gesellschaft betreffen, die Abberufung des Beteiligten zu 2 als hälftig beteiligtem Gesellschafter-Geschäftsführer aus wichtigem Grund tragen, zumal die im Gesellschafterbeschluss vom 26.4.2011 erneut herangezogenen Gründe des Gesellschafterbeschlusses vom 20.8.2009 Gegenstand der streitigen Auseinandersetzung in dem seither anhängigen Zivilprozess sind.

3. Bei der Entscheidung über die Aussetzung hat das Registergericht im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens die sachlichen Gründe abzuwägen, die für oder gegen die Zurückstellung der Verfügung bis zu einer Entscheidung des Prozessgerichts sprechen. Hierbei bedarf es einer Prüfung der Gewichtigkeit der Bedenken, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gegen das Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses bestehen oder vorgebracht werden. Soweit berechtigte Zweifel bestehen, ist zu erwägen, ob eine alsbaldige Entscheidung geboten oder eine Zurückstellung bis zur Klärung im Prozesswege vertretbar ist.

Von letzterem ist das Registergericht ersichtlich ausgegangen, nachdem in der äußerst knapp begründeten Entscheidung auf die gerichtliche Klärung über die ordnungsgemäße Abberufung im zivilgerichtlichen Verfahren hingewiesen wird. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, denn die für die Frage der Wirksamkeit der Abberufung des Beteiligten zu 2 notwendigen Feststellungen, insbesondere zu den tatsächlichen Voraussetzungen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 38 Abs. 2 GmbHG, können nicht im Anmeldungsverfahren getroffen werden.

Wird bei einer GmbH, an der - wie hier - zwei Gesellschafter je zur Hälfte beteiligt sind, ein Gesellschafter-Geschäftsführer abberufen, hängt die Wirksamkeit der Abberufung - anders als bei § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG oder §§ 117, 127 HGB - allein von der materiellen Rechtslage ab; der entstehende Schwebezustand ist hinzunehmen. Kann das Registergericht im Anmeldungsverfahren nach §§ 39, 78 GmbHG das Erlöschen der Vertretungsbefugnis des vermeintlich abberufenen Geschäftsführers nicht klären, so müssen die Gesellschafter eine gerichtliche Klärung herbeiführen (vgl. BGH NJW 1983, 938/939). Tun sie das nicht und können die für die Eintragung erforderlichen Feststellungen im Registerverfahren nicht getroffen werden, ist der Eintragungsantrag zurückzuweisen (vgl. OLG Köln NJW-RR 1995, 555/556). Hier ist zur Klärung der zunächst vorgebrachten Gründe für die Abberufung des Beteiligten zu 2 bereits seit nahezu zwei Jahren ein Verfahren vor dem Zivilgericht anhängig. Die Beschlussfassung vom 26.4.2011 wird sowohl auf die Gründe gestützt, die bereits Gegenstand dieses Verfahrens sind, als auch auf neue, unter TOP 3 des Protokolls aufgeführte Vorwürfe. Letztere hat der Beteiligte zu 2 mit der Klageerweiterung vom 26.4.2011 bestritten. Ob eine ordentliche Abberufung des Beteiligten zu 2 als Geschäftsführer gegen seinen Willen möglich ist, hängt von der Auslegung der Satzung ab, über die ebenfalls Streit besteht.

4. Zu dem Schriftsatz des Beteiligten zu 2 vom 30.5.2011 und dem darin in Bezug genommenen Schriftsatz an das Landgericht vom selben Tag hat die Beteiligte zu 1 im Beschwerdeverfahren Stellung genommen; das etwa durch das Registergericht nicht ausreichend gewährte rechtliche Gehör ist damit jedenfalls nachgeholt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Es erscheint angemessen, dass die Beteiligte zu 1 die durch ihr unbegründetes Rechtsmittel veranlassten Kosten erstattet.

Als Geschäftswert erscheint ein Betrag von 10.000 € angemessen (§ 131 Abs. 4, § 30 Abs. 2 KostO).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.






OLG München:
Beschluss v. 18.08.2011
Az: 31 Wx 300/11


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