Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 15. Dezember 2006
Aktenzeichen: 6 U 229/05
(OLG Köln: Urteil v. 15.12.2006, Az.: 6 U 229/05)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.11.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 322/04 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Hö-he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin als Trägerin des Deutschen Wetterdienstes (DWD) nimmt die Beklagte, einen vor allem als Internet-Anbieter metereologischer Informationen tätigen privaten (werbefinanzierten) Wetterdienst, auf Schadensersatz in Form einer angemessenen Lizenzgebühr wegen unerlaubter Nutzung ihres eigenen Internetangebots q. in Anspruch, bei dem es sich um ein vorwiegend von Luftfahrzeugführern nachgefragtes und für diese bestimmtes System zum Abruf von Flugwetterinformationen handelt. Der Geschäftsführer der Beklagten Dr. L. hatte sich Ende 2000 unter dem Namen der nicht existenten Person K. M. (zusammengesetzt aus dem Vornamen seiner 2000 geborenen Tochter und dem Nachnamen seiner Ehefrau) zur Benutzung von Daten aus q. angemeldet; von Juli 2003 bis zur Sperrung des Zugangs durch den DWD am 13.02.2004 rief er unter der Kennung "l." regelmäßig in größerem Umfang Flugwetterdaten aus q. ab. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen aller Einzelheiten des in erster Instanz festgestellten Sachverhalts und der rechtlichen Bewertung durch die Kammer verwiesen wird (Bl. 630 ff. d.A.), hat die Beklagte - nach Zeugenvernehmung - wegen leistungsschutzrechtswidriger Verwertung einer geschützten Datenbank zur Zahlung von 55.778,56 EUR (als fiktive Lizenzgebühr für acht Monate zu je 6.972,32 EUR) verurteilt.
Mit ihrer Berufung macht die Beklagte, die ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt, unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen geltend:
Angesichts ihrer sonstigen (in der Berufungsbegründung aufgezählten) Datenquellen sei sie auf die Daten in q. niemals angewiesen gewesen. Es handele sich dabei um keine Datenbank, sondern um einen bloßen Datenhaufen aus gemeinfreien Rohdaten; diese habe ihr Geschäftsführer nur zu privaten Zwecken und zur Überprüfung ihrer Aktualität abgefragt. Hilfsweise mache sie sich den Vortrag der Klägerin zu eigen, dass die Daten mit ihrem Willen und in ihrem Namen regelmäßig abgefragt worden seien; dann liege darin ein konkludenter Antrag auf kostenlosen Informationszugang nach dem Umweltinformationsgesetz gemäß dessen europarechtlichen Vorgaben. Jedenfalls habe sie einen entsprechenden Antrag - wie mit Schriftsatz vom 05.10.2006 (Bl. 834 d.A.) geschehen - nachholen können; sie beantragt, den vorliegenden Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens auszusetzen. Zur Höhe wendet die Beklagte ein, dass als Schaden der Klägerin allenfalls der von Providern verlangte Pauschalpreis und keineswegs das Lizenzentgelt für den (nicht vollständig ins METAR-Format übertragenen) Synop-Datensatz zu Grunde gelegt werden dürfe. Schließlich sei ihr Vorbringen zum Mitverschulden der Klägerin übergangen worden.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Verfahrensfehlerfrei und mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat Bezug nimmt, hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte in der Zeit von Juli 2003 bis Februar 2004 das Leistungsschutzrecht der durch den DWD handelnden Klägerin als Datenbankherstellerin (§ 87b Abs. 1 S. 1 und 2 UrhG) verletzt hat und ihr deshalb im zuerkannten Umfang zum Schadensersatz verpflichtet ist (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG). Die Angriffe der Berufung und das in zweiter Instanz ergänzte tatsächliche Vorbringen der Beklagten rechtfertigen keine andere Beurteilung.
1.) Bei dem q.-System der Klägerin handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten um eine geschützte Datenbank (§ 87a Abs. 1 UrhG).
Das Gesetz geht entsprechend der Richtlinie 96/9/EG vom 11.03.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. I 77 S. 20) von einem weiten Datenbankbegriff aus (vgl. EuGH, GRUR 2005, 254 [254] - Fixtures-Fußballspielpläne II; Hertin, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl. 1998, § 87a, Rn. 2; Thum, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl. 2006, § 87a, Rn. 5). Anders als der Urheberrechtsschutz von Datenbankwerken (§ 4 Abs. 1 und 2 UrhG), der daneben bestehen kann (BT-Drucks. 13/7934 S. 51; Büscher, in: Wandtke/Bullinger, vor §§ 87a, Rn. 25; Loewenheim, in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 4, Rn. 28; Vogel, ebd., vor §§ 87a, Rn. 7, 32; § 87a, Rn. 8), setzt der Datenbankschutz nach §§ 87a ff. UrhG keine persönliche geistige Schöpfung, sondern eine wirtschaftliche Leistung voraus, nämlich eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition bei der Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts. Inhaltlich muss es sich - nur - um eine systematisch oder methodisch angeordnete Sammlung unabhängiger Elemente (in Abgrenzung zu einem einheitlichen Werk der Musik, Sprach- oder Filmwerk und zur Zusammenstellung bloßer Rohdaten) handeln, die mit elektronischen oder anderen Mitteln einzeln zugänglich sind. Dabei ist unschädlich, wenn bei elektronischen Datenbanken - wie dies in der Natur des Mediums liegt - die Daten ungeordnet in den physischen Speicher eingegeben werden und erst das elektronische Material (das Abfragesystem) ihre schutzbegründende systematische oder methodische Ordnung herbeiführt (Richtlinie 96/9/EG, Erwägungsgrund 21; Vogel, a.a.O., § 87a, Rn. 12; Hertin, a.a.O., Rn. 4; Senat, GRUR-RR 2006, 78 [79] - EZT). Schutzgegenstand sind nicht die einzelnen in die Datenbank aufgenommenen Informationen, sondern die Datenbank (mit den für den Betrieb oder die Abfrage erforderlichen Elementen) als Gesamtheit des unter wesentlichem Investitionsaufwand gesammelten, geordneten und einzeln zugänglich gemachten Inhalts als immaterielles Gut (Vogel, a.a.O., vor § 87a, Rn. 21; vgl. Richtlinie 96/9/EG, Erwägungsgründe 20, 39-42).
Wie das Landgericht richtig erkannt hat, weist das streitgegenständliche Internetangebot der Klägerin alle Merkmale einer geschützten Datenbank auf. Zwar eröffnet q. dem Nutzer keinen unmittelbaren Zugriff auf die zentralen Datenbanken des DWD. Nach der von der Berufung zustimmend zitierten Aussage des Zeugen Dr. T. (Bl. 509 d.A.) handelt es sich vielmehr um ein Kundensystem, in dem nur eine kurze Zwischendatenhaltung stattfindet. Doch liegt darin kein bloßer Datenhaufen oder Datenpool (vgl. Vogel, a.a.O., § 87a, Rn. 12), sondern eine Datenbank im Rechtssinne.
a) Es liegt eine systematisch und methodisch geordnete Sammlung voneinander unabhängiger, einzeln zugänglicher Elemente vor.
In technischer Hinsicht ist unstreitig (Bl. 247 f., 348 ff., 427 ff.; 705, 714 f., 802 f., 819 f. d.A.), dass der Nutzer sich bei q. mittels eines php-Scriptes - eines Computerprogramms, das in der (besonders für die dynamische Erstellung von Webseiten und Webanwendungen geeigneten) Programmiersprache PHP ("Hypertext Preprocessor") geschrieben ist - über seinen Browser (Programm zum Betrachten von Webseiten) das Ergebnis einer Abfrage anzeigen lässt; der Abfrage wiederum liegt - zumindest hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Daten - eine dem Zeichencode ASCII ("American Standard Code for Information Interchange") folgende Textdatei im Dateiformat XML ("Extensible Markup Language", ein Regelsatz für die Erstellung strukturierter Textdateien) zu Grunde, die auf einem Server des DWD gespeichert ist und regelmäßig (alle drei Minuten) aktualisiert wird.
Diese XML-Datei bildet einen Teil des q.-Systems; sie wird ihrerseits (immer wieder neu) aus Daten erzeugt, die - auf Grund der verschlüsselten Meldungen zahlreicher Wetterstationen - in der zentralen Standarddatenbank des DWD (einer sogenannten MAP-Datenbank) vorliegen. Sie enthält die jeweils aktuellen Meldungen im METAR-Format ("Meteorological Aviation Routine Weather Report"). Von den beim DWD eingehenden Meldungen sind nur die Wettermeldungen der Flughäfen in dieser Weise codiert. Die Meldungen der übrigen rund 200 deutschen Wetterstationen gehen dagegen im SYNOP-Code (aus "SYNOPtische Observation"), dem für Wettermeldungen weltweit gebräuchlichen Zahlenschlüssel, in der Zentrale des DWD ein und werden dort (spätestens) vor ihrer Ablage in der XML-Datei in das METAR-Format umcodiert, wobei ein Teil der an den Wetterstationen erhobenen, in METAR-Meldungen aber nicht enthaltenen Daten verloren geht (die Klägerin nennt diese Meldungen Pseudo-METARs).
In rechtlicher Hinsicht ist für die Qualität des Systems q. als geordnete Sammlung von Einzeldaten weder entscheidend, auf welchem Server und in welcher Art von Datei die gesammelten Informationen abgelegt sind, noch ob diese Datei selbst für einen außenstehenden Dritten als ungeordnete Aneinanderreihung von Rohdaten erscheint und eine etwa vorhandene Struktur dem Nutzer verschlossen bleibt. Entscheidend ist vielmehr die Verbindung des Datenbestandes mit einem Abfragesystem, das zielgerichtete Recherchen nach Einzelelementen in diesem Datenbestand ermöglicht.
Nichts anderes aber leistet das q.-System der Klägerin, während der mit der Berufung fortgesetzte Versuch der Beklagten, Abfragesystem (PHP-Script), Art der Datenspeicherung (die XML-Datei auf dem Server des DWD) und gespeicherte Informationen (die METAR-Datensätze und deren einzelne Bestandteile) getrennt zu betrachten und aus der fehlenden Datenbankqualität einzelner Teile auf die fehlende Datenbankqualität des gesamten Systems zu schließen, in die Irre führt (was im Übrigen auch für den Hinweis auf OLG Frankfurt/Main, MMR 2005, 705 gilt, wo nicht etwa die Datenbankqualität von HTML-Dateien, sondern im konkreten Fall lediglich die Nutzung wesentlicher Teile einer solchen Datei verneint worden ist).
Nach den von der Beklagten vorgelegten Screenshots (Anlagen B 44/47/59, Bl. 388, 407, 425 d.A.) und der Aussage des von ihr benannten Zeugen Dr. H. (Bl. 512 f. d.A.) steht zum einen fest, dass sich der Nutzer von q. unterschiedliche (Bild- oder Text-) Dateien - z.B. Meldungen (darunter METARs Europa / Flughäfen und ausgewählte Wetterstationen), Berichte, Karten, Satellitenbilder - anzeigen lassen kann ("q. - Sie haben die Wahl..."). Schon daran wird deutlich, dass q. dem Nutzer den Zugriff auf verschiedene, nach systematischen Gesichtspunkten geordnete Gruppen von Daten verschafft.
Zum anderen ermöglicht q. dem Nutzer auch innerhalb dieser Datengruppen (z.B. der Gruppe "Meldungen") weitere gezielte Abfragen. So lassen sich über das System SYNOP-Meldungen der - in numerischer Reihenfolge von Nord nach Süd aufgelisteten - deutschen Wetterstationen im (Pseudo-) METAR-Format anzeigen (Anlage B 43, Bl. 379 ff. d.A.); selbst wenn keine weitere Einzelrecherche mit elektronischen Mitteln möglich wäre, könnte der Nutzer auf Grund der numerischen - also methodischen - Anordnung leicht den Datensatz einer bestimmten Wetterstation herausfinden. Wie schon das Landgericht richtig bemerkt hat, deutet das Feld "Flugstrecke / Einzelmeldungen" (Anlage B 43, Bl. 379) allerdings auf eine noch detailliertere Recherchemöglichkeit hin, was die Zeugen Dr. N. und Dr. A. (Bl. 501; 506-508) bestätigt haben. Ob das System über die Abfrage ganzer METAR- und Pseudo-METAR-Datensätze hinaus eine gezielte, datensatzübergreifende Abfrage von Einzelangaben aus den Meldungen der verschiedenen Wetterstationen (z.B. von Temperaturangaben) ermöglicht, ist für die Qualifizierung des Systems als geschützte Datenbank unerheblich.
b) Die Berufung vertritt die Auffassung, weil die in der XML-Datei abgelegten Wettermeldungen seit ihrem Eingang von den einzelnen Stationen inhaltlich nicht hätten verändert werden dürfen und nicht verändert worden seien, liege lediglich eine rechtlich nicht geschützte Sammlung unbearbeiteter Rohdaten ohne informationellen Mehrwert vor.
Diese Argumentation geht schon im Ansatz fehl, denn der Datenbankschutz nach §§ 87a ff. UrhG setzt für sich genommen keine - wie auch immer geartete - inhaltliche Veränderung oder Bearbeitung und erst recht keine schöpferische Leistung in Bezug auf die in die Datenbank aufgenommenen Einzelinformationen voraus. Der geschützte Mehrwert der Datenbank besteht in der geordneten Zusammenführung von bereits zuvor anderweitig vorhandenen und weiterhin einzeln abrufbaren Informationen; ob diese Einzeldaten - von ihrer systematischen oder methodischen Anordnung abgesehen - technisch, ihrer Form oder ihrem sachlichen Informationsgehalt nach überprüft, verändert oder aufbereitet worden sind, ist insoweit ohne Bedeutung.
Selbst wenn es anders wäre, läge eine für die berechtigten Nutzer von q. - die Luftfahrzeugführer - bedeutsame qualitative Veränderung der gespeicherten Wettermeldungen bereits darin, dass sie statt überwiegend im SYNOP-Code in dem für Bordinstrumente geeigneteren METAR-Format abgerufen werden können; es liegt auf der Hand, dass der Schutz als Datenbank nicht davon abhängt, ob auch unberechtigte Nutzer von dieser Umformatierung profitieren.
c) Die Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der gesammelten Daten erfordert eine nach Art und Umfang wesentliche Investition der Klägerin, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat. Das Wesentlichkeitskriterium soll - angesichts des weiten Datenbankbegriffs - nur dem Ausschluss ganz unbedeutender und (objektiv) minimaler Aufwendungen dienen, da gerade auch die Hersteller kleiner Datenbanken geschützt werden sollen (Vogel, in: Schricker, § 87a, Rn. 24 ff.; Thum, in: Wandtke/Bullinger, § 87a, Rn. 25 f.; jeweils m.w.N.). Begründete Rügen bringt die Berufung insoweit nicht vor.
2.) Das Landgericht ist auf Grund der unstreitigen Umstände und der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte das ausschließliche Leistungsschutzrecht der Klägerin als Datenbankherstellerin (§ 87b Abs. 1 UrhG) verletzt hat. Konkrete Anhaltspunkte, die den Senat an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen zweifeln lassen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen; ob ihr neues tatsächliches Vorbringen in der Berufungsinstanz überhaupt beachtlich ist (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO), kann dahinstehen, weil auch dessen Berücksichtigung zu keiner anderen Beurteilung führt.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte durch ihren Geschäftsführer - jedenfalls - wiederholt und systematisch Teile der Datenbank der Klägerin in einer Weise vervielfältigt, die deren normaler Auswertung zuwiderlief und die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigte (§ 87b Abs. 1 S. 2 UrhG), so dass dahingestellt bleiben konnte, ob außerdem wesentliche Teile der Datenbank von ihr vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben wurden.
Das Merkmal der Vervielfältigung entspricht inhaltlich dem europarechtlichen Begriff der Entnahme und ist - gegebenenfalls richtlinienkonform (Vogel, a.a.O., § 87b, Rn. 5 f.; Sendrowski, GRUR 2005, 369 [373 f.]) - dahin auszulegen, dass er sich auf jede Handlung bezieht, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition anzueignen oder sie öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren; nicht erforderlich ist es, dass der Verletzer sich die Daten durch einen unmittelbaren Zugang zu der geschützten Datenbank verschafft und ob dies geschieht, um eine andere Datenbank herzustellen, vielmehr genügt es, dass er inhaltlich unveränderte Teile in sein eigenes System aufnimmt und von einem Datenträger auf einen anderen überträgt (EuGH, GRUR 2005, 244 [248] - BHB-Pferdewetten; BGH, GRUR 2005, 857 [859] - Hit Bilanzen; GRUR 2005, 940 [942] - Marktstudien; Senat, GRUR-RR 2006, 78 [81] - EZT). Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, sind dem Datenbankhersteller auch nur vorübergehende Vervielfältigungen von Teilen der Datenbank wie ihre Festlegung im Arbeits- oder in einem Zwischenspeicher des Computers vorbehalten, selbst wenn sie alsbald wieder gelöscht werden (Vogel, a.a.O., § 87b, Rn. 16; Loewenheim, a.a.O., § 16, Rn. 17 ff. [20]; Thum, a.a.O., § 87b, Rn. 38).
b) Die Würdigung der unstreitigen Indizien und des Beweisergebnisses durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden. Der Senat teilt auf der Grundlage des zweitinstanzlichen Sachvortrags der Parteien und der Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen die Überzeugung der Kammer, dass die Beklagte über ihren Geschäftsführer wiederholt und systematisch zahlreiche Wetterdaten aus q. in ihr eigenes elektronisches System aufgenommen hat, wodurch berechtigte Interessen der Klägerin unzumutbar beeinträchtigt wurden.
Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte auf die Daten tatsächlich angewiesen war oder die entsprechenden Informationen auch auf anderem Wege hätte erlangen können. Entscheidend ist, ob die Beklagte stattdessen den Weg einer verbotenen Entnahme von Teilen der Datenbank der Klägerin wählte; für diese Annahme allerdings sprechen - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - so gewichtige Hinweise, dass Zweifel schweigen.
Mit der Kammer sieht der Senat insbesondere in der Anmeldung des Geschäftsführers der Beklagten bei q. unter falschem Namen und - nach ihrem eigenen Vorbringen - entgegen den Nutzungsbedingungen, nämlich außerhalb des Luftverkehrs (und damit außerhalb der Reichweite des globalen Abkommens mit dem DWD, das Piloten den kostengünstigen Zugriff auf Flugwetterdaten ermöglicht), sowie in den unstreitigen, nach den Aussagen der Zeugen Dr. N. und Dr. A. ungewöhnlich umfangreichen Abfragen von "l." über den Server der Beklagten starke Indizien für eine der Beklagten zuzurechnende Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts der Klägerin. Maßgeblicher Beweiswert kommt vor diesem Hintergrund der - im Kern unstreitigen, in den Einzelheiten von den Zeugen S., B., D., Y., Dr. N. und Dr. A. übereinstimmend und anschaulich geschilderten - gleichzeitigen Anzeige der im Haus der Klägerin manipulierten Temperaturangabe des Datensatzes der Wetterstation Warburg im Internetauftritt der Beklagten zu; die von ihr hierfür als Erklärung angeführte - schon in sich nicht plausible - Behauptung, zufällig seien zur gleichen Zeit technische Probleme an ihrem eigenen Server aufgetreten, hat in der Sache nicht einmal der von ihr benannte Zeuge Z. bestätigt. Hinzu kommt der nachgewiesene und von der Beklagten ebenfalls nicht plausibel erklärte Teil-Zusammenbruch ihres Internetauftritts unmittelbar nach dem Abschalten des Nutzers "l." durch die Klägerin.
Unerheblich für den Tatbestand der unbefugten Entnahme ist dagegen, dass die Beklagte keine Flugwetterinformationen in der Form von METAR-Dateien anbietet und die aus q. abgerufenen Daten daher sicherlich nicht unverändert und im gleichen Umfang weiterverwendet hat. Dass ihre eigenen Wetterkarten im fraglichen Zeitraum detaillierte Angaben von Wetterstationen des DWD enthielten, die in dem von ihr ordnungsgemäß bezogenen, 61 Stationen umfassenden globalen SYNOP-Datensatz nicht enthalten waren, ist unstreitig; soweit die Beklagte auf im Internet frei zugängliche Wetterinformationen der Klägerin verweist und in zweiter Instanz auch ihre sonstigen Datenquellen näher bezeichnet hat (wie von der Klägerin schon erstinstanzlich in ihrer Replik angemahnt, Bl. 227 d.A.), ohne allerdings konkret vorzutragen, welche ihrer (deutschen) Wetterdaten sie im fraglichen Zeitraum tatsächlich nur von dort und nicht (auch) aus q. bezogen habe, entkräftet die bloße Möglichkeit, dass sie ihre Daten auch aus anderen Quellen hätte gewinnen können, nicht das Beweisergebnis zu ihren Lasten. Die von ihr erst nach Klageerhebung abgegebene Unterlassungserklärung (Bl. 105 d.A.) ist für die Frage, ob sie in der Vergangenheit schadensersatzpflichtige Verletzungshandlungen vorgenommen hatte, ersichtlich ohne Beweiswert. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Behauptung, ihr Geschäftsführer habe mit der Nutzung von q. lediglich private Ziele verfolgt und die Aktualität der Daten der Klägerin überprüfen wollen; abgesehen von der Frage, ob das Vorbringen angesichts der Nutzungsbedingungen für q. und im Hinblick auf § 87c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UrhG überhaupt relevant wäre, ist es schon angesichts des Umfangs der Abfragen über den Server der Beklagten als unglaubhaft anzusehen.
c) Soweit die Berufung im Wege der Hilfsdarlegung geltend macht, dass ihr die streitgegenständlichen Daten aus q. ohnehin kostenlos hätten zur Verfügung gestellt werden müssen und es deshalb an einer unzumutbaren Beeinträchtigung berechtigter Interessen der Klägerin, jedenfalls aber an einem ersatzfähigen Schaden fehle, kann sie damit nicht durchdringen.
aa) Wie das Landgerecht zu Recht angenommen hat, handelt es sich bei q. mit den darüber abrufbaren Daten nicht um eine gemeinfreie amtliche Veröffentlichung im Sinne von § 5 Abs. 2 UrhG.
Zum einen ist - wie der Senat bereits an anderer Stelle zum Ausdruck gebracht hat (GRUR-RR 2006, 78 [81] - EZT m.w.N.) - § 5 Abs. 2 UrhG bei richtlinienkonformer Auslegung schon im Ansatz nicht auf Datenbanken anwendbar; die dem Datenbankschutz gezogenen Schranken haben in § 87c UrhG eine abschließende Regelung erfahren (ebenso Thum, a.a.O., § 87c, Rn. 1, 33; Vogel, a.a.O., § 87b, Rn. 37 ff.; § 87a Rn. 1 m.w.N.).
Zum anderen liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden Bestimmung (Senat, GRUR-RR 2002, 161 [162] - DRS m.w.N.) nicht vor. Nach der Gesetzesbegründung beruht die Gemeinfreiheit amtlicher Werke schon nach älteren Recht (§§ 16, 26 LUG) darauf, dass das öffentliche Interesse die möglichst weite und ungehinderte Verbreitung solcher Werke erfordert und die kraft Amtes zu ihrer Schaffung berufenen Verfasser entweder überhaupt kein Interesse an der Verwertung ihrer Leistungen haben oder ihre Interessen hinter denen der Allgemeinheit zurücktreten müssen; doch wollte der Gesetzgeber gerade auch Werken für den (inner-) amtlichen Gebrauch vollen Rechtsschutz gewähren und etwa bei Kartenwerken nur Ausnahmefälle der Art zulassen, dass eine Behörde Karten von einer Meeresküste veröffentlicht, um Badende vor gefährlichen Stellen zu warnen (Bundestags-Drucksache IV/270 S. 39). Die Rechtsprechung hat daraus den Schluss gezogen, dass das amtliche Interesse an der freien Veröffentlichung nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet sein muss, die Verwertung der die Information vermittelnden Leistung jedermann freizugeben (BGH, GRUR 1988, 33 [35] - Topographische Landeskarten), während amtliche Statistiken und Informationsschriften ohne rechtserheblichen Inhalt grundsätzlich den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen, soweit nicht besondere akute Gefahrenlagen ein öffentliches Interesse an ihrer möglichst raschen und umfassenden Verbreitung begründen (Katzenberger, in: Schricker, a.a.O., § 5, Rn. 4, 42, 50 f. m.w.N.).
Mit dem System q. bietet die Klägerin durch den DWD bestimmte an dessen Wetterstationen erhobene, methodisch angeordnete Wetterinformationen gerade nicht jedermann, sondern ausdrücklich nur Luftverkehrsteilnehmern zur meteorologischen Sicherung der Luftfahrt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst vom 10.09.1998 [BGBl I 1998, 2871] = DWDG) gegen ein international vereinbartes Pauschalentgelt an. Zwar gibt der DWD auch amtliche Warnungen über Wettererscheinungen heraus, die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 DWDG); um solche für die breite Öffentlichkeit bestimmte Unwetterwarnungen geht es hier aber nicht.
Abgesehen davon, dass dem DWD ungeachtet seiner gesetzlichen Aufgabe zur Bereithaltung, Archivierung und Dokumentation meteorologischer Daten und Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 DWDG) eine eigene kommerzielle Verwertung solcher Daten - insbesondere durch privatwirtschaftlichen Handel mit aktuellen Wetterinformationen - nicht verboten ist, scheitert eine Anwendung von § 5 UrhG im vorliegenden Fall schließlich daran, dass die der Beklagten zuzurechnende wiederholte und systematische Entnahme von Daten des Systems q. außerhalb des amtlichen Interesses im Sinne dieser Vorschrift liegt. Denn eine derart intensive unentgeltliche Nutzung seiner Datensammlungen durch private Wetterdienste hat mit dem gesetzlichen Informationsauftrag des DWD nichts mehr zu tun, sondern macht seine Leistung zum Objekt des wirtschaftlichen Interesses weniger; es besteht jedoch kein Gemeinwohlinteresse daran, dass mit öffentlichen Geldern errichtete Datenbanken Dritten zur kostenlosen Ausschlachtung für kommerzielle Parallel-Informationsdienste freigegeben werden (Vogel, a.a.O., § 87b, Rn. 38 m.w.N.; Thum, a.a.O., § 87a, Rn. 82).
bb) Ebenso wenig stand oder steht der Beklagten ein Anspruch auf unentgeltliche behördliche Mitteilung der streitgegenständlichen Wetterdaten nach § 4 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) in der hier noch anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.2001 (BGBl. I S. 2218; neugefasst mit Gesetz vom 22.12.2004, BGBl. I S. 3704) zur Seite.
Es kann dahinstehen, ob der DWD im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 UIG als Behörde anzusehen ist, die Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen hat und ob es sich bei den von ihm erhobenen und gesammelten (SYNOP- und METAR-) Daten um Umweltinformationen im Sinne der §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 Nr. 1, 4 Abs. 1 S. 1 UIG handelt (was zweifelhaft sein mag, weil die zu Grunde liegende Richtlinie 90/313/EWG über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt nicht bezweckt, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu irgendwelchen Umweltgütern aufweisen: EuGHE I 2003, 5995 = ABl EU 2003, C 184). Denn jedenfalls kann sich die Beklagte für die wiederholte und systematische Entnahme von Daten aus q. nicht auf einen Informationsanspruch aus § 4 Abs. 1 S. 1 UIG berufen.
Unabhängig von der Art des Konkurrenzverhältnisses zwischen dem Schutzrecht "sui generis" des Datenbankherstellers gemäß der Richtlinie 96/9/EG und §§ 87a ff. UrhG einerseits sowie den Informationsrechten gemäß der Richtlinie 90/313/EWG und dem UIG andererseits ist nämlich festzuhalten, dass der Zugang zu Umweltinformationen keineswegs ohne Rücksicht auf die Regeln zum Schutz geistigen Eigentums - einschließlich des Leistungsschutzrechts an Datenbanken - gewährt ist. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG besteht kein Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, wenn der Schutz geistigen Eigentums dem entgegensteht. Soweit die neuere europäische Rechtsentwicklung Offenheit und Transparenz des behördlichen Umgangs mit Umweltinformationen auszubauen anstrebt (Richtlinie 2003/4/EG [Bl. 883 d.A.], Erwägungsgrund Nr. 2), ändert dies nichts daran, dass ein schonender Ausgleich mit anderen rechtlich geschützten Interessen stattzufinden hat und dabei dem Urheber- und Leistungsschutz im Zweifel der höhere Rang eingeräumt ist: § 9 Abs. 1 Nr. 2 UIG n.F. geht über die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG a.F. nur insoweit hinaus, als die Zustimmung des Rechtsinhabers oder ein überwiegendes öffentlichen Interesse die - sonst gebotene - Ablehnung eines Antrags auf Bekanntgabe von Umweltinformationen ausschließt.
Die oben - zu aa) - angeführten Argumente, die gegen eine Gemeinfreiheit amtlicher Datenbanken nach § 5 Abs. 2 UrhG sprechen, stehen aber auch der Annahme eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der systematischen Entnahme von Teilen geschützter amtlicher Datenbanken durch kommerzielle Informationsanbieter (hier der Beklagten als eines werbefinanzierten Wetterdienstes) entgegen. Angesichts des Schutzzwecks der urheberrechtlichen Vorschriften kann keine Rede davon sein, dass die Möglichkeit einer Beeinflussung der öffentlichen Diskussion oder des Verhaltens von Kunden in Bezug auf Umweltgüter, wie sie die Berufung für die von der Beklagten angebotenen Informationen in Anspruch nimmt (Bl. 724 d.A.), die Verletzung von Immaterialgütern der Klägerin durch kostenlose Nutzung ihrer Datenbanken außerhalb der Nutzungsbedingungen rechtfertigt. Soweit nicht die Schranken des § 87a UrhG - insbesondere Vervielfältigungen zum privaten oder nichtkommerziellen wissenschaftlichen Gebrauch - berührt sind, gebührt vielmehr dem Schutz des (behördlichen) Datenbankherstellers auch dann der Vorrang, wenn es sich bei den gesammelten Daten um Umweltinformationen handelt.
Zu diesen bereits aus sich heraus tragenden Erwägungen kommt der in der Berufungsverhandlung erörterte Gesichtspunkt hinzu, dass die Beklagte das für den Zugang zu behördlichen Umweltinformationen vorgesehene Verfahren nicht eingehalten hat und mit ihrem Hilfsvorbringen, sie habe den entsprechenden Antrag mit der Daten-Entnahme konkludent gestellt oder zumindest gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nachgeholt, in diesem Rechtsstreit nicht gehört werden kann. Der wiederholte Abruf umfänglicher Daten aus q. unter der Kennung "l." - für eine nicht existente vermeintliche Luftfahrzeugführerin - lässt sich schlechterdings nicht als bestimmter Antrag der Beklagten auf Zugang zu Umweltinformationen des DWD auslegen, den dieser nach pflichtgemäßem Ermessen entweder hätte ablehnen oder durch Auskunft, Akteneinsicht oder sonstige Überlassung von Informationsträgern positiv bescheiden können (§§ 4 Abs. 1 S. 2, 5 Abs. 1 und 2 S. 2 UIG).
Eine Nachholung des Antrags nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften mag zwar begrifflich möglich sein. Die Klägerin hat den Antrag allerdings inzwischen als offensichtlich rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG n.F. (vgl. § 7 Abs. 3 UIG a.F.) abgelehnt, weil die Beklagte auf der Grundlage ihres Hilfsvorbringens über die in Rede stehenden Informationen auf Grund ihrer vorangegangenen unbefugten Entnahme bereits verfügt. Unabhängig davon ist im vorliegenden Rechtsstreit aber auch die Berufung der Beklagten auf ihren im Verwaltungsverfahren nachgeholten Antrag wegen des allgemeinen prozessualen Missbrauchsverbots (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., Einleitung, Rn. 57 m.w.N.) unbeachtlich. Denn es liegt auf der Hand, dass ihr erstmals kurz vor der Berufungsverhandlung - mit Schriftsatz vom 05.10.2006 (Bl. 834 d.A.) - gestellter Antrag auf Mitteilung der Flugwetterdaten aus der Zeit von Juli 2003 bis Februar 2004 von keinem sachlichen Interesse an Informationen über die Umwelt, sondern von prozesstaktischem Kalkül und dem vordergründigen Versuch getragen ist, ihrem leistungsschutzwidrigen Verhalten in der Vergangenheit nachträglich den Schein einer Legitimation zu verschaffen.
d) Hieraus folgt zugleich, dass weder Anlass noch Grund besteht, den Rechtsstreit - wie von der Beklagten beantragt - gemäß § 148 ZPO bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (bis zur Entscheidung über einen evtl. Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid des DWD vom 03.11.2006, Bl. 852a d.A.) auszusetzen. Denn wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist die Entscheidung im Verwaltungsverfahren für die Entscheidung des Senats über die Berufung der Beklagten nicht vorgreiflich.
3.) Für ein Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des von ihr geltend gemachten Schadens (§ 254 BGB), das in erster Instanz zu Recht weder die Parteien noch das Landgericht in Betracht gezogen haben, ist nichts ersichtlich. Welche weiteren (über die Aufklärung des Missbrauchs und das Abschalten des Anschlusses im Februar 2004 hinausgehenden) konkreten Maßnahmen Mitarbeiter des DWD hätten treffen sollen, um die unbefugte Entnahme von Daten aus q. durch die Beklagte zu unterbinden, legt auch die Berufung nicht dar; im Ergebnis kommt es hierauf ohnehin nicht an, denn gegenüber dem in der bewussten Rechtsverletzung liegenden vorsätzlichen Verhalten ihres Geschäftsführers fiele das allenfalls fahrlässige Unterlassen zusätzlicher Vorkehrungen zur Schadensabwehr nicht ins Gewicht.
4.) Soweit die Berufung die Schadensberechnung (§§ 249 S. 1, 252 BGB) des Landgerichts mit der Begründung angreift, dass ihr von der Klägerin eine kostengünstigere legale Möglichkeit als der Bezug der SYNOP-Daten sämtlicher deutschen Wetterstationen hätte eingeräumt werden können und müssen, bleibt diese Rüge ebenfalls ohne Erfolg.
Das Landgericht - auf dessen sorgfältig begründete Erwägungen verwiesen werden kann - ist zu Recht davon ausgegangen, dass von der Beklagten als angemessene Lizenzgebühr ein Betrag zu zahlen ist, der dem objektiven, sachlich angemessenen Wert der Rechtsbenutzung entspricht (BGH, GRUR 2000, 685 [687] - Formunwirksamer Lizenzvertrag; Wild, in: Schricker, a.a.O., § 97, Rn. 61 m.w.N.). Bei dessen Ermittlung (§ 287 ZPO) hat sich die Kammer vor allem auf die Preislisten der Klägerin (Bl. 561 ff. d.A.) und die Aussage des Zeugen C. (Bl. 520 f. d.A.) gestützt, der die von der Klägerin für die Nutzung aktueller Wetterdaten üblicherweise verlangten Entgelte im Einzelnen erläutert hat. Die von der Berufung angesprochenen Zweifel an der Beweiskraft der Aussage, die sich letztlich darauf beschränken, die abgewogene Beweiswürdigung des Landgerichts durch die abweichende Würdigung der Beklagten zu ersetzen und denkbare Fragen an den Zeugen aufzuwerfen, die diesem bei der erstinstanzlichen Beweisaufnahme auch vom Beklagtenvertreter nicht gestellt worden sind, rechtfertigen weder eine andere Beurteilung noch eine wiederholte Vernehmung des Zeugen.
Das Argument der Beklagten, dass sie nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, als Flugwetter-Providerin für eine geschlossene Benutzergruppe von Luftfahrern die Daten aus q. gegen ein Pauschalentgelt von jährlich 720,00 EUR von der Klägerin zu beziehen, geht schon deshalb fehl, weil sie unstreitig weder Flugwetter-Providerin war und ist (so dass die internationalen Vereinbarungen zur Versorgung der Europäischen Luftfahrt mit Wetterdaten für sie nicht gelten) noch irgendwelche Anstalten getroffen hatte, die aus q. entnommenen Daten allein an Luftverkehrsteilnehmer weiterzugeben. Grundlage der Lizenzanalogie ist aber nicht eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit, auf die der Verletzer nach den Umständen gar keinen Wert legte, sondern die Art der tatsächlichen - unbefugten - Nutzung.
Ebenso wenig kann die Beklagte gegenüber den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil - zu Nr. 6 c) aa) (S. 31 f.) - mit dem Einwand durchdringen, dass der für die Berechnung der Entschädigungslizenz zu Grunde gelegte SYNOP-Datensatz wesentlich umfangreicher sei als der von ihr aus q. entnommene (Pseudo-) METAR-Datensatz und der Klägerin daher - bildlich gesprochen - für eine abhandengekommene Wurst der Preis eines ganzen Schweins zugesprochen worden sei. Denn auf legalem Weg hätte sie die entnommenen Daten ausschließlich zu den Bedingungen eines Vertrages über alle zu Grunde liegenden SYNOP-Meldungen erlangen können, wie ihn der DWD ausweislich seiner Preislisten kommerziellen Providern anbietet. Für die Schadensberechnung kommt es nämlich nicht auf den tatsächlichen Umfang der Datenauswertung an, sondern darauf, welche Lizenzvereinbarung bei Daten der vorliegenden Art sinnvoll und üblich ist; betrifft die übliche Lizenzgebühr mehr Rechte als sie vom Verletzer illegal genutzt worden sind, geht dies zu seinen Lasten (vgl. BGH, GRUR 1990, 1008 [1010] - Lizenzanalogie; Wild, a.a.O., Rn. 64 m.w.N.).
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, da der Schwerpunkt der Entscheidung im tatrichterlichen Bereich liegt und die maßgeblichen Rechtsfragen hinreichend geklärt sind (§ 543 Abs. 2 S.1 Nr. 2, 3 ZPO).
Berufungsstreitwert: 55.778,56 EUR
OLG Köln:
Urteil v. 15.12.2006
Az: 6 U 229/05
Link zum Urteil:
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