Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. April 2003
Aktenzeichen: 5 W (pat) 434/02
(BPatG: Beschluss v. 03.04.2003, Az.: 5 W (pat) 434/02)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsgegner war bis zum 20. Juli 2000 Inhaber des am 16. Januar 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt mit 14 Schutzansprüchen angemeldeten und am 9. Oktober 1997 eingetragenen Gebrauchsmusters 297 00 721 mit der Bezeichnung "Verschlußsystem für wasserdichte Handschuhe zum direkten oder nachträglichen Einbau in Trockentauchanzüge mit Latex- oder Neoprenmanschetten".
Die mit der Anmeldung eingereichten Schutzansprüche 1, 3, 4, 7 bis 9 und 11 bis 14 lauten:
"1. Einbaustutzen "A" Fig. 1 zum nachträglichen Einbau in einen Trockentauchanzug mit Latexmanschette, dadurch gekennzeichnet, dass der Rohrstutzen aus Kunststoff gemäß Fig. 1 mit 2 Nuten (1) versehen ist, durch die mittels eines innen- (2) und eines außenliegenden O-Ringes (3) eine Abdichtung zum Anzug erfolgt.
3. Einbaustutzen "A" nach Anspruch 1 bis 2, dadurch gekennzeichnet, dass eine Sicherungsnut (5) eingearbeitet ist, in die der O-Ring (6) des Anschlußstutzen "C" Fig. 3 bzw. des Anschlußstückes "D" Fig. 4 einrastet gemäß der Detaildarstellung (Fig. 5).
4. Einbaustutzen "B" Fig. 2 zum nachträglichen oder direkten Einbau in einen Trockentauchanzug mit Neoprenmanschette nach Anspruch 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Rohrstutzen aus Kunststoff gemäß Fig. 2 mit 2 Nuten (1) versehen ist, durch die mittels 2 innenliegender O-Ringe (2) eine Abdichtung zum Anzug erfolgt.
7. Einbaustutzen "B" Fig. 2 nach den Ansprüchen 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass eine Sicherungsnut (5) eingearbeitet ist, in die der O-Ring (6) das Anschlußstück " C " Fig. 3 bzw. des Anschlußstutzen " D " Fig. 4 einrastet gemäß der Detaildarstellung (Fig. 5).
8. Anschlußstück "C" Fig. 3 nach Anspruch 1 bis 7, zur Aufnahme eines wasserdichten Handschuhes, dadurch gekennzeichnet, dass der Handschuh über den angeformten Steg (9) in die Nut (10) gelegt wird.
9. Anschlußstück "C" Fig. 3 nach Anspruch 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass der Handschuh mittels dem außenliegenden O-Ring (7) in die Nut (10) gepresst wird und somit abdichtet.
11. Anschlußstück "C" Fig. 3 nach Anspruch 1 bis 10. dadurch gekennzeichnet, dass der innenliegende O-Ring (6) in die Nut (5) der Einbaustutzen " A " Fig. 1 und "B" Fig. 2 einrastet und einen Widerstand bei axialer Belastung der Steckverbindung erzielt, gemäß der Detaildarstellung (Fig. 5).
12. Anschlußstück "D" Fig. 4 zur Aufnahme einer Latexmanschette nach Anspruch 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Latexmanschette über den Steg (9) in die Nut (10) gelegt wird.
13. Anschlußstück "D" Fig. 4 nach Anspruch 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass der außenliegende O-Ring (7) die Latexmanschette in die Nut (10) presst und somit gegen das Anschlußstück abdichtet.
14. Anschlußstück "D" Fig. 4 nach Anspruch 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass der innenliegende O-Ring (6) in die Nut (5) des Einbaustutzen "A" Fig. 1 und "B" Fig. 2 einrastet und einen Widerstand bei axialer Belastung der Steckverbindung erzielt, gemäß der Detaildarstellung (Fig. 5)."
Die Antragstellerin hat am 12. April 2000 die Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1, 3, 4, 7 9 und 11 bis 14 beantragt. Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters im angegriffenen Umfang nicht schutzfähig iSv § 15 Abs 1 Nr 1 iVm §§ 1 bis 3 GebrMG sei. Zum Stand der Technik hat sie mit dem Löschungsantrag und im weitere Verfahren folgende Druckschriften bzw Unterlagen genannt:
DE 94 15 682 U1 Zeitschrift "tauchen" 9/96 S 57 u 58" und "iQ-Katalog" S 11, betreffend Einbaustutzen "Inerspace" für Trockentauchausrüstung Fotos einer Ansaugspinne und darin einzusetzender Einspritzdüse vom Audi 100, Baujahr 1993.
GB 2 105 573 A DE 196 38 660 A1.
Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag widersprochen.
Der Antragsgegner hat das Gebrauchsmuster im angegriffenen Umfang mit folgenden beiden Schutzansprüchen verteidigt:
1. Vorrichtung zum wasserdichten Verbinden eines Handschuhs mit einerÄrmelmanschette eines Trockentauchanzugs, mit einem ersten Rohrstutzen aus Kunststoff zum Anbringen der Ärmelmanschette unter Verwendung von Nuten (1) im Rohrstutzen sowie von O-Ringen (2, 3), mit einem zweiten Rohrstutzen zum Anbringen des Handschuhs sowie mit einem O-Ring (6) zwischen den beiden ineinander gesteckten Rohrstutzen, wobei dieser O-Ring (6) in dem einen Rohrstutzen in einer Ringnut gelagert ist und in dem anderen Rohrstutzen in einer Sicherungsnut (5) eingerastet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der O-Ring (6) auf den beiden Begrenzungskanten der Sicherungsnut (5) aufliegt.
2. Vorrichtung nach dem vorhergehenden Anspruch, dadurch gekenn-
zeichnet, dass die Sicherungsnut (5) in etwa einen rechteckigen Querschnitt aufweist.
Seit dem 14. März 2001 ist die Firma E... in L..., Schweiz, als Inhaberin des Streitgebrauchsmusters in das Register eingetragen.
Die Klägerin hat einer Fortsetzung des Löschungsverfahrens mit der neuen Inha- berin des Gebrauchsmusters widersprochen. Daraufhin ist R..., han- delnd unter der Firma E..., in L..., dem Verfah- ren als Nebenintervenient beigetreten.
Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat noch auf die FR-PS 2 142 212 hingewiesen.
In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 16. April 2002 hat er das Gebrauchsmuster mit den Schutzansprüchen 1 bis 3 vom 27. September 2001 verteidigt, die folgenden Wortlaut haben:
1. Vorrichtung zum wasserdichten Verbinden eines Handschuhs mit einerÄrmelmanschette eines Trockentauchanzugs, mit einem ersten Rohrstutzen aus Kunststoff zum Anbringen der Ärmelmanschette unter Verwendung von zwei Nuten (1) im Rohrstutzen sowie von einem innenliegenden O-Ring (2) und einem außenliegenden O-Ring (3), mit einem zweiten Rohrstutzen zum Anbringen des Handschuhs sowie mit einem O-Ring (6) zwischen den beiden ineinander gesteckten Rohrstutzen, wobei dieser O-Ring (6) in dem zweiten Rohrstutzen innenumfänglich in einer Ringnut gelagert ist und auf dem ersten Rohrstutzen auf den beiden Begrenzungszungskanten einer außenumfänglichen Sicherungsnut (5) aufliegt.
2. Vorrichtung zum wasserdichten Verbinden eines Handschuhs mit einerÄrmelmanschette eines Trockentauchanzugs, mit einem ersten Rohrstutzen aus Kunststoff zum Anbringen der Ärmelmanschette unter Verwendung von zwei Nuten (1) im Rohrstutzen sowie von zwei innenliegenden O-Ringen (2), mit einem zweiten Rohrstutzen zum Anbringen des Handschuhs sowie mit einem O-Ring (6) zwischen den beiden ineinander gesteckten Rohrstutzen, wobei dieser O-Ring (6) in dem zweiten Rohrstutzen innenumfänglich in einer Ringnut gelagert ist und auf dem ersten Rohrstutzen auf den beiden Begrenzungskanten einer außenumfänglichen Sicherungsnut (5) aufliegt.
3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Sicherungsnut (5) in etwa einen rechteckigen Querschnitt aufweist.
Die Gebrauchsmusterabteilung hat das Gebrauchsmuster durch Beschluss vom 16. April 2002 im Umfang der Schutzansprüche 1, 3, 4, 7 bis 9 und 11 bis 14 insoweit teilweise gelöscht, als es über die Schutzansprüche 1 bis 3 vom 26. September 2001 hinausgeht. Sie hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Nebenintervention zu 2/5 der Antragstellerin und zu 3/5 dem Antragsgegner und der Nebenintervenientin auferlegt.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass die Schutzansprüche 1 bis 3 vom 27. September 2001 nicht zulässig seien, weil das darin enthaltene Merkmal, dass der O-Ring (6) auf den beiden Begrenzungskanten einer Sicherungsnut (5) aufliegt, in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen nicht offenbart sei. Im übrigen seien die Gegenstände dieser Schutzansprüche nicht neu und beruhten in jedem Fall nicht auf einem erfinderische Schritt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den geltend gemachten Stand der Technik erklärt, dass die von ihr in Kopie vorgelegten Zeitschrift "tauchen" 9/96 S 57 u 58" und "iQ-Katalog" S 11 unmittelbar als druckschriftliche Vorveröffentlichungen und nicht etwa als Beleg einer etwaigen Vorbenutzung zu betrachten seien. Die Vorbenutzung einer Ansaugspinne mit darin einzusetzender Einspritzdüse vom Audi 100, Baujahr 1993 hat sie im Beschwerdeverfahren ausdrücklich nicht mehr geltend gemacht.
Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Gebrauchsmuster im Umfang der eingetragenen Ansprüche 1, 3, 4, 7 bis 9 und 11 bis 14 zu löschen.
Der Antragsgegner und die Nebenintervenientin beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde der Antragsstellerin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Soweit der Löschungsantrag die Löschung des Gebrauchsmusters auch im Umfang der verteidigten Schutzansprüche 1 bis 3 vom 27. September 2001 begehrt, ist er nicht begründet.
1. Als Fachmann ist im vorliegende Fall ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Trockentauchanzügen anzusehen.
2. Die verteidigten Schutzansprüche vom 26. September 2001 sind zulässig. Sie gehen weder über die im Register eingetragenen angegriffenen Schutzansprüche noch über die Schutzansprüche 1 und 2 vom 17. Januar 2001 hinaus, mit denen das Gebrauchsmuster zunächst verteidigt wurde.
Laut Schutzanspruch 1 weist die Vorrichtung zum wasserdichten Verbinden eines Handschuhs mit einer Ärmelmanschette eines Trockentauchanzugs folgende Merkmale auf:
1. einen ersten Rohrstutzen aus Kunststoff zum Anbringen der Ärmelmanschette 1.1 unter Verwendung von zwei Nuten (1) im Rohrstutzen 1.2 sowie einem innen liegenden O-Ring (2) und einem außen liegenden O-Ring (3)
2. einen zweiten Rohrstutzen zum Anbringen des Handschuhs 3. einen O-Ring (6) zwischen den beiden ineinander gesteckten Rohrstutzen, 3.1 der in dem zweiten Rohrstutzen an dessen innerem Umfang in einer Ringnut gelagert ist und 3.2 der auf dem ersten Rohrstutzen auf den beiden Begrenzungskanten einer um den Außenumfang des Rohrstutzens verlaufenden Sicherungsnut (5) aufliegt.
Die Vorrichtung gemäß dem unabhängigen Schutzanspruch 2 unterscheidet sich davon nur hinsichtlich des Merkmals 1.2, welches hier lautet:
1.2' sowie zwei innen liegenden O-Ringen (2)
2.1 Das Merkmal 3.2 der vorstehenden Merkmalsgliederung geht zwar, wie die Antragstellerin zutreffend feststellt, nur aus der Figur 5 der Unterlagen des Gebrauchsmusters hervor, die im Detail den Rohrstutzen zum Anbringen des Handschuhs und den darin eingesteckten Teil des Rohrstutzen zum Anbringen der Ärmelmanschette mit der Sicherungsnut 5 sowie den O-Ring 6 zeigt. Da aber in mehreren Schutzansprüchen (3, 7, 11, 14) und in der Beschreibung (S 2) des Gebrauchsmusters das Einrasten des O-Rings (6) in die Sicherungsnut (5) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Detaildarstellung in der Figur 5 angegeben ist, stellt die Aufnahme des Merkmals 3.2 in die der Verteidigung des Gebrauchsmusters zugrunde liegenden Schutzansprüche 1 und 2 eine zulässige Beschränkung auf eine offenbarte Ausführungsform dar.
Für den Fachmann versteht es sich von selbst, dass sich die Kanten in den aufliegenden O-Ring je nach Anpresskraft mehr oder weniger eindrücken, so dass sich in der Umgebung der Kanten eine flächige Berührung zwischen dem O-Ring und dem Rohrstutzen ergibt. In diesem Sinne wird er daher das Merkmal 3.2 verstehen.
In der Darstellung der Figur 5 berührt der O-Ring 6 nicht den Boden der Sicherungsnut 5. Dies ist im Merkmal 3.2 nicht ausgeschlossen. Auch hierin sieht der Senat im Gegensatz zur Antragstellerin keine unzulässige Erweiterung. Für die angestrebte Sicherung gegen ein unbeabsichtigtes Abziehen des Handschuhs unter gleichzeitiger Abdichtung der Verbindung ist ersichtlich das Aufliegen des O-Rings auf den Kanten der Sicherungsnut entscheidend. Ob er auch - evtl erst bei einer weiteren Verformung bei höherem Wasserdruck - den Boden der Sicherungsnut berührt, ist für die Funktion , wie der Fachmann ohne weiteres sieht, nicht wesentlich und daher durch die Darstellung in der Figur 5 auch nicht ausgeschlossen.
Auch die konkrete Ausbildung der Sicherungsnut mit einem rechteckigen Querschnitt entsprechend Schutzanspruch 3 vom 26. September 2001 entspricht dem in der Figur 5 dargestellten Ausführungsbeispiel. Im übrigen ist es durchaus üblich, Nuten mit einem rechteckigen Querschnitt auszuführen.
2.2 Die Schutzansprüche vom 26. September 2001 bewirken auch keine Erweiterung des Schutzgegenstands gegenüber den Ansprüchen vom 17. Januar 2001, mit denen das Gebrauchsmuster zunächst verteidigt wurde.
Die Schutzansprüche 1 und 2 vom 26. September 2001 sind einerseits gegenüber dem Schutzanspruch 1 vom 17. Januar 2001 dadurch eingeschränkt, dass statt allgemein Nuten 1 nunmehr zwei Nuten 1 (Merkmalsgliederung 1.1, eingetragener Schutzanspruch 1) und statt O-Ringen 2, 3 nunmehr ein innen liegender und ein außen liegender O-Ring (Merkmalsgliederung 1.2, eingetragener Schutzanspruch 1) bzw zwei innen liegende O-Ringe (Merkmalsgliederung 1.2', eingetragener Schutzanspruch 4) spezifiziert sind. Sie sind andererseits hinsichtlich der gegenseitigen Zuordnung und des Zusammenwirkens des O-Rings 6 und der Sicherungsnut 5 unverändert, auch wenn in den zuletzt verteidigten Schutzansprüchen 1 und 2 die Angabe, dass der O-Ring 6 in der Sicherungsnut 5 einrastet, nicht mehr enthalten ist. Hierbei handelt es sich nämlich um die Angabe einer Wirkung, die automatisch eintritt, wenn der O-Ring auf den Begrenzungskanten der Sicherungsnut aufliegt, weil er dann nämlich - in der Schnittdarstellung gesehen - mit einem Teil seines Querschnitts in die Sicherungsnut eintaucht. Nichts Anderes besagt das Einrasten. Da es sich, wie gesagt, um eine gleichsam automatisch eintretende Begleiterscheinung des Aufliegens des O-Rings auf den Begrenzungskanten handelt, bedeutet das Weglassen dieser Angabe in den Schutzansprüchen 1 und 2 nur das Entfernen einer Redundanz, aber keine inhaltliche Änderung.
Der Schutzanspruch 3 vom 26. September 2001 entspricht dem Schutzanspruch 2 vom 17. Januar 2001.
3. Die Gegenstände der verteidigten Schutzansprüche sind schutzfähig iSv §§ 1 bis 3 GebrMG.
3.1 Die Gegenstände der verteidigten Schutzansprüche 1 und 2 sind gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. Aus keiner der entgegengehaltenen Druckschrift ist eine Vorrichtung zum wasserdichten Verbinden eines Handschuhs mit einer Ärmelmanschette eines Trockentauchanzugs bekannt, bei der ein O-Ring zwischen zwei ineinander gesteckten Rohrstutzen in dem äußeren Rohrstutzen an dessen innerem Umfang in einer Ringnut gelagert ist und - wenn der Handschuh mit dem Tauchanzug verbunden ist - auf dem inneren Rohrstutzen auf den beiden Begrenzungskanten einer um den Außenumfang des Rohrstutzens verlaufenden Sicherungsnut aufliegt In der DE 94 15 682 U1 ist eine Vorrichtung zum wasserdichten Verbinden eines Handschuhs mit einer Ärmelmanschette eines Trockentauchanzugs beschrieben, die wie die Vorrichtung gemäß dem Streitgebrauchsmuster zwei ineinander steckbare Rohrstutzen (dort als Ringe bezeichnet) zum Anbringen an der Ärmelmanschette des Tauchanzugs bzw des Handschuhs und O-Ringe als Befestigungs- und Dichtungselemente aufweist. Der ärmelseitige erste Rohrstutzen (Ring 1) ist in den handschuhseitigen zweiten Rohrstutzen (Ring 2) steckbar. Die Ärmelmanschette 7 ist auf dem ersten Rohrstutzen mit einem O-Ring 4 in einer Umfangsnut mit stark abgerundeten Kanten festgelegt. Wenn die Rohrstutzen ineinander gesteckt sind, liegt dieser O-Ring an der inneren Oberfläche des zweiten Rohrstutzen an. Der zweite Rohrstutzen weist eine Hinterdrehung auf, die die Verbindung gegen axiales Lösen sichert (S 1 zweitletzter Abs). Zusammen mit einem aus den Figuren ersichtlichen Absatz bildet diese Hinterdrehung eine Art Lagesicherung für den O-Ring. Eine Umfangsnut mit Kanten, auf denen der O-Ring aufliegt, ist nicht vorhanden.
Aus dem iQ-Katalog (S 11) und aus "tauchen" kann der Fachmann entnehmen, dass Handschuhe mittels Ringen (Rohrstutzen) und O-Ringen dicht an Trockentauchanzügen befestigt werden. Der Montagering (Artikelnummer 16901), der wohl zum Anbringen am Ärmel eines Tauchanzugs bestimmt ist, weist außen eine Umfangsnut auf, der Handschuhring deren drei. Ob die Ringe innen Nuten aufweisen, ist nicht ersichtlich. Da der Montagering außen nur eine Nut aufweist, wird der Fachmann davon ausgehen, dass er wie der aus der DE 94 15 682 U1 bekannte anzugseitige Ring aussieht und verwendet wird. Somit kommt dieser Stand der Technik der Lehre des Streit-Gebrauchsmusters nicht näher als der Stand der Technik nach dieser Entgegenhaltung, wie übrigens auch die Antragsstellerin vorgetragen hat.
Die FR-PS 2 142 212 betrifft einen Trockentauchanzug. Bei diesem wird nach dem Einstieg des Tauchers in die Einstiegsöffnung ein aus zwei etwa in Form einer Acht zusammen hängenden Ringen 22, 24 bestehendes festes Teil eingesetzt. Die Ringe besitzen umlaufende Nuten 28, 30, auf die der verstärkte Randbund der Öffnung des Tauchanzugs mittels zusammenziehbarer Bänder 36, 42 (ähnlich Schlauchschellen) aufgepresst wird (S 2 letzter Abs, Fig5). Gemäß Figur 5 liegt der im Querschnitt verstärkte Randbund des Tauchanzugs auf den Begrenzungskanten der Nut 28 auf. Gemäß Figur 1 weist der Tauchanzug keine integrierten Handschuhe auf. Die Ränder der Ärmelöffnungen scheinen wie der Randbund der Einstiegsöffnung verstärkt zu sein. Eine Vorrichtung zum Verbinden eines Handschuhs mit einem Ärmel ist nicht offenbart.
Die DE 196 38 660 A1 betrifft ein Dichtungssystem für zwei gegeneinander drückende Systeme, das sich lt Zusammenfassung insbesondere für einen Generator großer Leistung eignet. Das Dichtungssystem weist eine runde Dichtung und eine im Querschnitt V-förmige Dichtung auf, die in Nuten eingelegt sind und aneinander liegen. Die einen Trockentauchzug betreffende GB 2 105 573 A ist in der Beschwerdebegründung zwar (erstmalig) genannt, aber nicht kommentiert. Die Fotos einer Ansaugspinne mit darin einzusetzender Einspritzdüse eines Audi 100 betreffen eine ausdrücklich nicht mehr geltend gemachte Vorbenutzung aus dem Bereich der Kfz-Motoren. Offensichtlich wird die Neuheit des Gegenstands des Streit-Gebrauchsmusters durch diese Entgegenhaltungen nicht in Frage gestellt.
3.2 Die Gegenstände der verteidigten Schutzansprüche 1 und 2 beruhen auch auf einem erfinderischer Schritt.
Bei der aus der DE 94 15 682 U1 bekannten Vorrichtung dient der die Dichtung zwischen den beiden ineinander gesteckten Rohrstutzen bewirkende O-Ring gleichzeitig zur Fixierung des ärmelseitigen Rohrstutzens in der Ärmelmanschette. Dieser O-Ring liegt über der Ärmelmanschette in einer breiten gerundeten Nut des Rohrstutzens (Fig 3). Er dichtet also unmittelbar nur zwischen dem äußeren Ring und der Ärmelmanschette. Für die Ärmelmanschette erzeugt er die Anpresskraft, um sie dicht und fest am inneren Rohrstutzen zu halten. Der O-Ring liegt am äußeren Rohrstutzen an einer zylindrischen Innenfläche an. Zwar ist diese zylindrische Fläche vertieft als Hinterdrehung im Rohrstutzen ausgebildet, um die Verbindung gegen axiales Lösen zu sichern. Ihre axiale Länge ist gemäß der Figur 3, auf die in diesem Zusammenhang in der Beschreibung ausdrücklich hingewiesen wird (S 1 zweitletzter Abs), aber größer als der Durchmesser des O-Rings. Daher lässt diese Ausbildung den Fachmann nicht an eine Nut denken. Vielmehr ergibt sich das typische Bild einer üblichen O-Ring-Dichtung, bei der der O-Ring an einem der dicht zu verbindenden Teile in einer Nut (hier am inneren Rohrstutzen) und am anderen Teil an einer glatten Fläche anliegt. Die Entgegenhaltung vermittelt dem Fachmann daher kein Vorbild dafür, den O-Ring in dem äußeren Rohrstutzen an dessen innerem Umfang in einer R ngnut zu lagern und auf dem inneren Rohrstutzen auf den beiden Begrenzungskanten einer um den Rohrstutzen verlaufenden Nut aufliegen zu lassen.
Entsprechende Anregungen erhält der Fachmann auch nicht aus den übrigen Entgegenhaltungen. Der Stand der Technik gemäß dem iQ-Katalog und aus "tauchen" geht, wie weiter oben ausgeführt, nicht über den aus der DE 94 15 682 U1 bekannten hinaus. Bei der Befestigung der Ringe am Trockentauchanzug nach der FR-PS 2 142 212 handelt es sich nicht um eine Steckverbindung, da Andrückelemente ähnlich Schlauchschellen verwendet werden. Die DE 196 38 660 A1, die GB 2 105 573 A sowie die Ansaugspinne mit darin einzusetzender Einspritzdüse vom Audi 100 sind noch weiter entfernt.
3.3 Haben die Schutzansprüche 1 und 2 Bestand, so gilt das Gleiche für den auf diese Anspruch rückbezogenen Anspruch 3, der ein Merkmal zur Weiterbildung des Gegenstands der Ansprüche 1und 2 einbezieht.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 97 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
Werner Köhn Dr. Pösentrup Pr
BPatG:
Beschluss v. 03.04.2003
Az: 5 W (pat) 434/02
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